B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5832/2017
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N_________
D-5832/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Er wurde am 14. Dezember 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am
8. September 2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, wegen der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen (Forderung nach
Aufklärung der im Krieg verschwundenen Personen) von Unbekannten ge-
sucht (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7) beziehungsweise von Angehörigen des
CID (Criminal Investigation Department) behelligt worden zu sein (Verhaf-
tungen und Befragungen unter Gewaltanwendung, vgl. A9 S. 10). Nach
seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden.
C.
Mit Entscheid vom 14. September 2017 (Eröffnung am 16. September
2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 13. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zukomme.
E.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
D-5832/2017
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde auf den Antrag, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Not-
wendigkeit nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Vo-
raussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
gutgeheissen, indessen das weitere Gesuch um Beiordnung der Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (wegen fehlender Voraussetzung
von Art. 110a Abs. 3 AsylG) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit gegeben, bis zum 16. November 2017 einen amtlichen
Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin zu nennen. In der
Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 wurde das Gesuch vom
6. November 2017 um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche
Rechtsbeiständin abgewiesen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde die Rechtsvertreterin
aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers dazu auf-
gefordert, bis am 7. Februar 2018 den Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers bekannt zu geben mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde von
einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers aus-
gegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
I.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der
Beschwerdeführer, welcher in der Zwischenzeit in Deutschland ein Asylge-
such gestellt habe, am 20. Februar 2018 in die Schweiz zurückgeführt
werde, und reichte mit Eingabe vom 2. März 2018 eine vom Beschwerde-
führer unterzeichnete, auf den 1. März 2018 datierte Vollmacht ein.
J.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin, ob die
Beschwerde weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Diese
Frage wurde am 5. April 2018 telefonisch beantwortet.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2018 wurde ein Zeitungs-
artikel über eine Gerichtsverhandlung der beiden Demonstrationsteilneh-
mer B.________ und C._______ inklusive Übersetzung und die Kopie ei-
nes auf den Namen D._______ lautenden Reisepasses eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung
von Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Asylgesuches an, dass
er sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und – abgesehen von
einem fluchtbedingten Aufenthalt im Jahre 1995 in E.______ – stets in
F._______ (Jaffna-Distrikt) gelebt habe. Sein Vater habe in einem Lager
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Kilinochchi gearbeitet und
sei nach seiner Rückkehr im Jahre 2006 und auch später immer wieder
von den Behörden festgenommen und misshandelt worden. Ende 2008
beziehungsweise 2009 habe er sich das Leben genommen. Seine Mutter
sei 2010 an Krebs gestorben und er habe bei seiner Tante in F._______
gewohnt.
Anlässlich der BzP begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch da-
mit, nach dem Tod seiner Eltern sei er wegen der Teilnahme an zahlreichen
Kundgebungen (Forderung nach Aufklärung der im Krieg verschwundenen
Personen) von Unbekannten gesucht worden (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7).
Auf Wunsch seiner Tante sei er zu einem Kollegen gezogen, der ihn am
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20. Oktober 2012 wegen der Suche von Unbekannten nach ihm davor ge-
warnt habe, nach Hause zu kommen. Daraufhin habe er sich nach Co-
lombo begeben.
Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend,
wegen der Teilnahme an Protestkundgebungen von Angehörigen der CID
25 Mal festgenommen und in einem Camp befragt und misshandelt worden
zu sein. Anlässlich eines der ersten Verhöre sei er massiv gefoltert und mit
dem Tod bedroht worden. Man habe ihm auch vorgehalten, dass er sich
geweigert habe, die auf der Todesurkunde aufgeführte Todesursache (Su-
izid) zu akzeptieren. Er habe dies getan, weil er der Ansicht sei, dass die
Behörden für den Tod seines Vaters verantwortlich seien. Nur dank der In-
tervention des Dorfvorstehers sei er nach seiner letzten Festnahme freige-
lassen worden. In der Folge sei er am 21. beziehungsweise 25. Oktober
2015 mit einem gefälschten, auf die Identität D.________lautenden sri-lan-
kischen Reisepass via G._______ in den Iran gereist. Aufgrund eines vom
Schlepper organisierten Medienausweises hätten die iranischen Behörden
ihm ein Visum ausgestellt. Vom Iran sei er am 24. November 2015 in die
Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er von Angehöri-
gen der CID bei seiner Tante gesucht worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ge-
burtsschein, einen Eheschein seiner Eltern sowie eine Todesurkunde sei-
ner Mutter ein. Im Weiteren befinden sich Kopien von drei auf den Namen
D._________ lautenden Visa-Karten und eines Medienausweises sowie
einer auf den Namen H._______ausgestellten und mit der Fotografie einer
anderen Person versehenen kanadischen Gesundheitskarte in den Akten.
3.4 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machten Verhaftungen und Misshandlungen aufgrund der zahlreichen Teil-
nahmen an Kundgebungen als nicht glaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zwei vollkom-
men divergierende Versionen der Ausreisegründe wiedergegeben (Suche
durch Unbekannte und Ausreise wegen Warnung eines Freundes / Fest-
nahmen und Misshandlungen durch Angehörige der CID). Darauf hinge-
wiesen, habe er im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, ihm sei an der
BzP gesagt worden, nur kurz zu berichten, wobei man ihn immer wieder
unterbrochen habe. Diese Erklärungsversuche seien unbehelflich. Dem
Beschwerdeführer sei an der BzP Gelegenheit gegeben worden, seine Ver-
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folgungsgründe frei zu schildern und er sei danach nach weiteren Schwie-
rigkeiten gefragt worden, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint
habe. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch wi-
dersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise abweichend von der
Aussage an der BzP, wonach sein Vater auch als Taglöhner in der Bau-
branche tätig gewesen sei (vgl. A3 S. 7) im Rahmen der Anhörung ange-
geben, sein Vater habe in einem Lager der LTTE, vermutungsweise als
Lagerist, gearbeitet (vgl. A9 S. 8). Im Weiteren habe er an der Anhörung
zuerst angegeben, nach der Demonstration, welche anlässlich des indi-
schen Premierministers Modi stattgefunden habe, Sri Lanka verlassen zu
haben (vgl. A9 S. 11), indessen im weiteren Verlauf der Anhörung geltend
gemacht, nach dieser Protestkundgebung noch an zwei weiteren De-
monstrationen teilgenommen zu haben (vgl. A9 S. 16). Diesen Wider-
spruch habe der Beschwerdeführer auf Vorbehalt hin nicht auflösen kön-
nen (vgl. A9 S. 21). Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet,
wegen der behördlichen Suche nach ihm mit einem gefälschten, auf die
Identität D.________ lautenden sri-lankischen Reisepass ausgereist zu
sein. Jedoch trage der sich in den Akten befindliche Medienausweis, den
der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Visums der iranischen Behör-
den verwendet habe (vgl. A9 S. 24), den gegenüber den schweizerischen
Behörden angegebenen Namen. Daher sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausge-
reist sei, was nicht auf eine Verfolgungsgefahr hindeute.
3.5 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden seien.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung die Behelligungen durch CID-Angehörige nicht
erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumin-
dest ansatzweise von seinen Schwierigkeiten mit den Behörden erzählt
habe. Zudem habe der Beschwerdeführer der Folter des Vaters und den
Kundgebungen eine grössere Bedeutung beigemessen als den Verhören
durch die Behörden. Die angeblichen unterschiedlichen Angaben zur be-
ruflichen Tätigkeit des Vaters beruhten auf einem Missverständnis. Der Be-
schwerdeführer habe geglaubt, nach seinem eigenen Beruf gefragt worden
zu sein, was er auf Nachfrage ausdrücklich betont habe (vgl. A9 S. 23).
Was den Vorwurf des SEM betreffe, der Beschwerdeführer habe einmal
geltend gemacht, nach der Kundgebung in Folge des Besuches des indi-
schen Premierministers Modi ausgereist zu sein, und im Verlaufe der An-
hörung davon abweichend angegeben, nach dieser Protestkundgebung
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noch an zwei weiteren Demonstrationen teilgenommen zu haben, sei da-
rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, dass
die Demonstration zu Modis Besuch die letzte anlässlich eines internatio-
nalen Besuches gewesen sei, an der er teilgenommen habe (vgl. A9 S. 21),
den angeblichen Widerspruch überzeugend habe auflösen können. Auch
lasse sich leicht nachweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene
zeitliche Reihenfolge der Demonstrationen den Tatsachen entspreche. Der
indische Premierminister Modi sei am 15. März 2015 nach Sri Lanka ge-
kommen und die letzte Demonstration, an welcher der Beschwerdeführer
teilgenommen habe, habe am 12. Oktober 2015 stattgefunden. Schliess-
lich sei hinsichtlich der Vermutung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
sei nicht unter einer falschen Identität in den Iran gereist, da er einen auf
seinen Namen lautenden Medienausweis bei sich gehabt habe, zu präzi-
sieren, dass der Medienausweis nicht zum Gebrauch am Flughafen vorge-
sehen gewesen sei, sondern die berufliche Tätigkeit im Iran hätte belegen
sollen. Der Beschwerdeführer sei, wie angegeben, unter einer anderen
Identität aus Sri Lanka ausgereist.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen Zei-
tungsartikel vom 30. März 2018 ein, welcher das Verschwinden von zwei
Demonstrationsteilnehmern namens B._______ und C.________ zum In-
halt hat. Der Beschwerdeführer habe C._______ auf einer der abgebilde-
ten Fotografien sofort als gemeinsamen Demonstrationsteilnehmer er-
kannt. Dieser Zeitungsartikel beweise, dass der Beschwerdeführer zusam-
men mit C._______an Demonstrationen teilgenommen habe.
3.5 Das SEM hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen
der Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen Behelligungen durch An-
gehörige des CID erfahren zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
Zum einen hat der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund erst
anlässlich der Anhörung geltend gemacht, von Angehörigen der CID mehr-
mals festgenommen, befragt und misshandelt worden zu sein, weshalb
diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sind. Die Erklärungen in
der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zumin-
dest ansatzweise von seinen Schwierigkeiten mit den Behörden erzählt
habe und der Folter des Vaters und den Kundgebungen grössere Bedeu-
tung beigemessen habe als den damit verbundenen Verhören durch die
Behörden, vermögen nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei den
zahlreichen Festnahmen und den erlittenen Misshandlungen um ein-
schneidende Erlebnisse und erwähnte der Beschwerdeführer diese an der
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BzP in seiner freien Schilderung auch nicht ansatzweise. Zudem verneinte
er ausdrücklich die Frage nach weiteren Behelligungen ausser der Suche
nach ihm durch unbekannte Personen. Zum anderen hat der Beschwerde-
führer abweichend von der Angabe, nach der Demonstration, welche an-
lässlich des indischen Premierministers Modi stattgefunden habe, Sri
Lanka verlassen zu haben (vgl. A9 S. 11), im weiteren Verlauf der Anhörung
geltend gemacht, nach dieser Protestkundgebung noch an zwei weiteren
Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. A9 S. 16). Die Erklärung
des Beschwerdeführers, dass die Demonstration zu Modis Besuch die
letzte anlässlich eines internationalen Besuches gewesen sei, an der er
teilgenommen habe (vgl. A9 S. 21), vermag den festgestellten Widerspruch
nicht überzeugend zu relativieren, sondern ist vielmehr als unbehelflicher
Versuch zu betrachten, die Schilderung der Vorbringen mit neuen Behaup-
tungen nachträglich anzupassen. An der Widersprüchlichkeit der diesbe-
züglichen Angaben ändert mangels erforderlichen Kausalzusammenhangs
auch die Entgegnung in der Beschwerde nichts, wonach die vom Be-
schwerdeführer angegebene zeitliche Reihenfolge der Demonstrationen
den leicht eruierbaren Tatsachen entspreche. Ebenso wenig vermag die
Entgegnung in der Beschwerde, dass der Medienausweis nicht zum Ge-
brauch am Flughafen vorgesehen gewesen sei, die Vermutung umzustos-
sen, der Beschwerdeführer sei nicht unter einer falschen Identität, sondern
vielmehr mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Die eingereichte Kopie
eines auf den Namen D._______lautenden Reisepasses, welche von ge-
ringer Beweiskraft ist, vermag die Ausreise in der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Weise nicht zu stützen. An dieser Einschätzung ver-
mag der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsartikel vom 30. März
2017 mangels hinreichenden Sachzusammenhangs mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wird doch der Beschwerdeführer
darin in keiner Weise erwähnt und handelt es sich bei der Behauptung,
zusammen mit einer der im Zeitungsartikel erwähnten Personen an De-
monstrationen teilgenommen zu haben, um eine blosse, vor dem Hinter-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wenig plausible Behauptung.
Indessen ist der Rechtsvertreterin zuzustimmen, dass die angeblich unter-
schiedlichen Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Vaters möglicherweise
auf einem Missverständnis beruhen, erscheint doch die Entgegnung des
Beschwerdeführers, er habe geglaubt, nach seinem eigenen Beruf gefragt
worden zu sein, nicht unplausibel. Dieser Vorbehalt ändert nichts an der
Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine
Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen.
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3.6 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen
Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerde-
führer konnte nicht glaubhaft machen, vor seiner Ausreise die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Es ist
zwar nicht auszuschliessen, dass der inzwischen verstorbene Vater des
Beschwerdeführers wie geltend gemacht für die LTTE tätig gewesen ist
und deswegen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Indessen liegt
dessen Tod schon mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer gab
nicht an, wegen seinem Vater verhaftet worden zu sein, sondern vielmehr
aufgrund der – als unglaubhaft erachteten – Teilnahme an zahlreichen
Kundgebungen.
3.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 11
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus
dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfüge dort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der
Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 1. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund
der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jet-
zigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben
werden.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: