B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5833/2015
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza,
ARC-EN-CIEL Association,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (…).
D-5833/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8. Dezember
2008 wurde sie zur Person befragt und am 8. Januar 2009 eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
A.b Dabei begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, dass ihre Eltern im Jahr (…) während des Krieges in
C._______ getötet worden seien. Sie habe nach deren Tod fortan bei ihrer
Tante mütterlicherseits in Kinshasa gelebt. Im Juni 2008 habe sie ihren
Verlobten kennengelernt, der bei den "D._______ " gearbeitet habe. Ihr
Verlobter sei dienstlich nach E._______ (C._______) geschickt worden.
Mitte Oktober 2008 sei sie ihm dorthin gefolgt. Er habe für sie gesorgt. In
der Nacht vom (…). Oktober 2008 sei er nicht von seiner Arbeit nach Hause
gekehrt. Als sie am nächsten Morgen vom Einkaufen zurückgekommen
sei, habe ihre Nachbarin sie darüber informiert, dass Militärangehörige die
Haustüre aufgebrochen, die Wohnung durchsucht und nach ihr (Beschwer-
deführerin) gesucht hätten. Aus Angst sei sie nicht mehr zurück in die Woh-
nung gegangen, sondern habe den Kollegen ihres Verlobten aufgesucht.
Dieser habe ihr mitgeteilt, dass ihr Verlobter wegen Verdachts auf Zusam-
menarbeit mit den Rebellen festgenommen worden sei, da beim (…)lager
der D._______ Waffen entdeckt worden seien. Am (…). Oktober 2008
habe sie schliesslich ihren Heimatstaat verlassen.
A.c Mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 19. März 2010 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten aufgrund unsubstanziierter, wider-
sprüchlicher und erfahrungswidriger Angaben den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
A.d Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 21. April
2010 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, weil die Beschwerde
verspätet eingereicht worden und somit offensichtlich unzulässig war.
B.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein gegen
die Verfügung vom 18. März 2010 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch
D-5833/2015
Seite 3
ein, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2013 abge-
wiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz erneut ein gegen die Verfügung vom
18. März 2010 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch einreichen, worin sie
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden
mit der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015 ab und be-
stätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 18. März
2010. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
18. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte dabei, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 22. September 2015 den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
G.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in der Folge
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Der Beschwer-
deführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist weitere medizini-
sche Behandlungsberichte einzureichen, ansonsten das Verfahren ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde.
D-5833/2015
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass sich der kantonale Sozi-
aldienst geweigert habe, für sie einen weiteren Arzttermin zu vereinbaren,
weil sie auf Nothilfe angewiesen sei und die bisherigen Behandlungskosten
bereits hoch ausgefallen seien. Es sei ihr nicht möglich, ohne Zustimmung
des Sozialdienstes einen Arzttermin zu vereinbaren. Zudem sei die Ärztin,
welche den letzten medizinischen Bericht verfasst habe, abwesend.
I.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde das SEM eingeladen, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-5833/2015
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.5 betreffend die in ausländerrechtli-
chen Fragen nicht geltende asylrechtliche Kognitionseinschränkung).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfü-
gung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum
sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
3.3 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt den Vollzug
in der Regel nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
setze ihn auf Ersuchen hin wegen einer konkreten Gefährdung der gesuch-
stellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat aus.
Vorliegend wurde der Vollzug der Wegweisung am 22. September 2015
einstweilen provisorisch ausgesetzt. Sodann wurde der Beschwerde mit
Verfügung vom 25. September 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt.
D-5833/2015
Seite 6
4.
4.1 Das Wiedererwägungsgesuch richtete sich ausdrücklich nur gegen den
mit Verfügung vom 18. März 2010 angeordneten Wegweisungsvollzug.
4.2 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
darauf eingetreten ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das
Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.3 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die geltend gemachten nach-
träglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine
Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2015 wurde im Wesent-
lichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen
Beschwerden, insbesondere an (…) Problemen, leide und (…) sei. Sie sei
unabdingbar auf medizinische Behandlungen angewiesen. Es gebe in
Kinshasa zwar zwei Zentren, die psychiatrische Behandlungen anbieten
würden, doch seien deren Kapazitäten gemäss dem Bericht "DR Kongo:
Psychiatrische Versorgung" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 16. Mai 2013 nur ungenügend. Überdies seien die Behandlungskos-
ten für sie finanziell nicht tragbar. Nach ihrer nunmehr siebenjährigen Lan-
desabwesenheit könne sie auch nicht auf ein intaktes familiäres und sozi-
ales Beziehungsnetz zählen. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie
eine Arbeitsstelle finden würde, vor dem Hintergrund der schlechten Wirt-
schaftslage trotz ihrer Ausbildung gering.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht vom (…). Juli 2015 ein. In diesem Bericht stellte die be-
handelnde Ärztin unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin vom
(…). April 2015 bis zum (…). Mai 2015 hospitalisiert gewesen sei und sich
seit dem (…). Mai 2015 in Behandlung befinde. Sie diagnostizierte eine
(…) im Rahmen des unklaren Asylentscheids sowie eine (…) und prognos-
tizierte eine Verbesserung der Symptomatik, sofern die monatlichen Ein-
zeltherapiesitzungen fortgeführt würden. Demgegenüber könne es aus
psychiatrisch-medizinischer Sicht bei einer Rückführung der Beschwerde-
führerin ins Herkunftsland zu einer Exazerbation der Erkrankung kommen.
5.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Wiedererwägungsge-
suchs unter Bezugnahme auf die gültige Rechtsprechung im Wesentlichen
D-5833/2015
Seite 7
damit, dass in Kinshasa entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen würden. Es sei nicht erforderlich, dass die Behandlung
dort dem schweizerischen Standard entspreche. Im Übrigen sei auf die
Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Betreffend die geltend ge-
machte (…) sei festzuhalten, dass gemäss dem eingereichten ärztlichen
Bericht eine (…) nicht diagnostiziert worden sei. Somit sei davon auszuge-
hen, dass es sich bei der geltend gemachten (…) um eine Behauptung
handle. Abgesehen davon stelle (…) für sich alleine die Vollziehbarkeit der
Wegweisung noch nicht in Frage, solange konkrete Massnahmen zur Ver-
hütung der Umsetzung getroffen würden. Ebenfalls handle es sich beim
fehlenden Beziehungsnetz um eine blosse Behauptung, zumal dieses Vor-
bringen nicht mit präzisen und differenzierten Angaben versehen worden
sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matland durchaus über Familienangehörige und Verwandte verfüge, wel-
che ihr bei einer Rückkehr behilflich sein könnten. Somit würden keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. März
2010 beseitigen könnten.
5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin neben
den bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Ausführungen gel-
tend, es werde nicht bestritten, dass es in Kinshasa die erforderlichen Me-
dikamente oder Einrichtungen gebe, welche psychiatrische Behandlungen
anbieten würden. Vielmehr sei im vorliegenden Fall – vor dem Hintergrund,
dass in Kinshasa, wo 14 Millionen Menschen leben würden, nur zwei me-
dizinische Zentren für psychiatrische Krankheiten vorhanden seien – der
konkrete Zugang zu den entsprechenden Behandlungen nicht gewährleis-
tet. Bei der Chancen- und Risikoabschätzung sei zu berücksichtigten, dass
sie eine alleinstehende Frau mit (…) Erkrankung sei. Es sei zwar richtig,
dass sich für die Schweiz aus Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) keine Ver-
pflichtung ableite, eine medizinische Behandlung zu garantieren, die dem
schweizerischen Standard entspreche. Jedoch sei die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme gestützt auf diese Bestimmung in Betracht zu zie-
hen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung stehe und dies zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
D-5833/2015
Seite 8
6.
6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen
Probleme könnten unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zur Unzuläs-
sigkeit respektive infolge einer medizinischen Notlage zur Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
6.2 Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil in
Sachen D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben
einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psy-
chischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu er-
achten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind.
6.3.1 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität der ausländischen Person. Art. 83 Abs. 4
AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2
S. 1002 f., m.w.H.).
6.3.2 Die publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission in Bezug auf das Heimatland der Beschwerdeführerin
ist im Wesentlichen weiterhin als zutreffend zu erachten (vgl. EMARK 2004
D-5833/2015
Seite 9
Nr. 33). Es finden in einigen Regionen des Landes, insbesondere im roh-
stoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte statt. Im Westen
des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa
haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten
Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der DR Kongo keine
landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszu-
gehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt-
stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden
Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der
vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung je-
doch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Um-
stände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person
(kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich
ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten
gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein
stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau
handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom
2. Dezember 2014 E. 7.1 m.w.H.).
Vorliegend erschöpft sich das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin
nach siebenjähriger Landesabwesenheit nicht mehr auf ein intaktes famili-
äres und soziales Beziehungsnetz zählen könne, im vorinstanzlichen Ver-
fahren als auch auf Beschwerdestufe in unsubstanziierten Behauptungen.
Ebenfalls unterlässt es die Beschwerdeführerin, die geltend gemachten
fehlenden Perspektiven für eine Reintegration im Heimatstaat näher zu
konkretisieren. Das SEM ist daher zu Recht von der Unglaubhaftigkeit die-
ser Vorbringen ausgegangen.
6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten (…) Erkrankung und im Speziel-
len zum fehlenden Zugang zu den erforderlichen Behandlungsmöglichkei-
ten gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Beurteilung allfälliger medi-
zinischer Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegend einzig gestützt auf
den ärztlichen Bericht vom (…). Juli 2015 vornehmen lässt. Gemäss die-
sem Bericht geht die behandelnde Ärztin in erster Linie von einer (…) bei
unsicherem Aufenthaltsstatus aus. Es würden sich überdies keine typi-
schen Symptome einer (…) finden lassen. Ferner gebe es keine Hinweise
auf eine (…)- oder (…) und es bestehe keine akute (…). Sodann sei von
einer Verbesserung der Symptomatik auszugehen, sofern die monatlichen
Einzeltherapiesitzungen fortgeführt würden.
D-5833/2015
Seite 10
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003
f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
Wie von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ist davon auszuge-
hen, dass psychische Erkrankungen in Kinshasa grundsätzlich behandel-
bar sind (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6 m.w.H.). Nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts wurden im Jahr 2011 in den betreffenden Ein-
richtungen Gratisbehandlungen angeboten (vgl. a.a.O. E. 7.3.6). Demge-
genüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Kosten für
eine ambulante Konsultation auf rund 15 bis 20 US-Dollar belaufen würden
und untermauert dieses Vorbringen mit dem Hinweis auf den einschlägigen
Bericht der SFH (vgl. S. 5) aus dem Jahr 2013. Vorliegend kann es offen-
gelassen werden, ob die Behandlungen inzwischen kostenpflichtig gewor-
den sind, da es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, für die Finan-
zierung einer allfälligen Therapie beim SEM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d. AsylG; Art 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]). Aus diesen Gründen erweist sich das Argument des fehlen-
den respektive verunmöglichten Zugangs infolge finanzieller Schranken als
nicht valid. Im Übrigen bleibt zu wiederholen, dass der Beschwerdeführerin
durch die behandelnde Ärztin bei Fortsetzung der Therapie eine günstige
Prognose gestellt worden ist. Damit liegen insgesamt keine Hindernisse
medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenste-
hen.
6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine stichhaltigen Argu-
mente vorgebracht wurden, die für die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Es ist vorliegend nicht zu verkennen, dass die Be-
schwerdeführerin als alleistehende Frau mit angeschlagenem Gesund-
heitszustand verletzlicher sein dürfte als andere Personengruppen. Den-
noch ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
D-5833/2015
Seite 11
nach Kinshasa keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird und we-
der in eine allgemeine noch in eine medizinische Notlage geraten wird. Der
Wegweisungsvollzug ist somit als zumutbar zu erachten.
6.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolge-
rung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 18. März 2010 beseitigen können, zumal der ge-
genwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegensteht. Folglich wurde das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015 von der Vor-
instanz zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
25. September 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5833/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: