B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5833/2017
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N (…).
D-5833/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
25. Februar 2016 und gelangte in einem LKW in die Schweiz. Am 28. Feb-
ruar 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A5/11 Ziff. 2.01,
5.01).
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. März 2016 (Vi-act. A5/11)
und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Juni 2017 (Vi-
act. 11/23) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei ab dem Jahr 2001 Mitglied der Halkların Demokratik Partisi
(HDP, Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe sich in seinem
Heimatstaat politisch betätigt. Zwischen Mitte und Ende 2004 sei er einmal
von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Ein Polizist habe
ihm auch eine Pistole an den Kopf gesetzt, ein anderer habe eine Pistole
auf seinen Mund gerichtet und es sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Die
Beamten hätten von ihm verlangt, dass er für die Polizei als Informant ar-
beiten solle. Im gleichen Jahr sei er aus der Partei ausgetreten. Im Jahr
2005 sei er zum letzten Mal von der Polizei mitgenommen worden. Zudem
sei er mehrfach für 15 Tage bis einen Monat in Versammlungsgefängnissen
festgehalten worden. Zuletzt sei dies im Jahr 2006 geschehen.
Von November 2005 bis Juli 2008 habe er Militärdienst geleistet. Eines
Nachts habe er sich mit kurdischen Kollegen über seine Ethnie und die
HDP unterhalten. Daraufhin seien sie verwarnt worden. Einmal habe er ei-
nem Feldweibel von seiner Mitgliedschaft bei der HDP erzählt, woraufhin
dieser ihn geschlagen habe. In der Folge sei er mit unangenehmen Arbei-
ten und schwierigen Wachen schikaniert worden. Auf seinem Unterarm
habe er als Zeichen seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten eine Tätowierung
eines Schwerts anbringen lassen. Auch deswegen sei er während seines
Militärdienstes oft geschlagen worden. Eine Woche nachdem ein Freund
von ihm die Armee unerlaubt verlassen habe, sei er ebenfalls aus dem Mi-
litärdienst desertiert. Er sei in der Folge einige Zeit in Haft gewesen. An-
schliessend sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt. Weil er im Dienst be-
schimpft und mehrfach geschlagen worden sei, sei er erneut desertiert. Er
sei wiederum gefasst worden und in die Provinz B._______ gebracht wor-
den. Dort sei ihm der Kopf rasiert und er sei wieder geschlagen worden,
bevor man ihn zu seiner Einheit zurückgebracht habe. In der Kaserne sei
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er wieder schlecht behandelt worden. Noch in der Nacht nach seiner Rück-
kehr sei er erneut aus dem Dienst geflohen; er sei nach einem Monat wie-
der gefasst und zurückgebracht worden. Anschliessend sei er noch einmal
desertiert und verhaftet worden. Er sei in einem Militärgefängnis psychiat-
risch behandelt worden und erneut in den Dienst zurückgebracht worden,
den er dann geleistet habe. Aufgrund seiner mehrfachen Desertion seien
mehrere Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Kurz vor der Ausreise sei
er vermutlich zu einer Haftstrafe von über fünf Jahren verurteilt worden.
Nach der Ausreise, etwa im August 2016, hätten sich fünf Polizisten bei
seiner Mutter nach ihm erkundigt.
A.c Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte (Nüfus) ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2017 – eröffnet am 11. September 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A12/9, A15/1).
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im
Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine gericht-
liche Vorladung vom 14. Dezember 2015, ein Schreiben seiner türkischen
Rechtsanwältin C._______ vom 10. Oktober 2017 samt Übersetzung (bei-
des in Kopie) und einen Ausdruck eines Internetartikels des türkischen
Menschenrechtsvereins (IHD) auf
kei/todesf.html> („Soldaten, die unter mysteriösen Umstanden starben“,
September 2000) ein.
D-5833/2017
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung der gerichtlichen Vor-
ladung vom 14. Dezember 2015 auf (BVGer-act. 2). Diese wurde am
24. Oktober 2017 zu den Akten gereicht (BVGer-act. 4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 führte das SEM aus, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act.
9).
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2017 eine Replik ein
(BVGer-act. 10).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise asylrechtlich nicht relevant
(vgl. nachfolgend E. 4.1.1) und im Übrigen nicht glaubhaft seien (vgl.
E. 4.1.2).
4.1.1 Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person
seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat in unzumutbarer Weise er-
schweren würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türki-
schen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und
Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Auch die Vorbringen des Be-
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schwerdeführers seien unter diesem Aspekt zu sehen. Bei diesen Schika-
nen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes.
Sodann würden gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden, nicht als Flüchtlinge anerkannt. Eine asylrelevante Verfolgungs-
motivation liege somit nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durch-
setzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden; vorbehalten bleibe die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK). Gemäss ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden habe ein Staat grundsätzlich das Recht,
eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutie-
ren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestim-
mungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflich-
tige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Solche Massnahmen
seien grundsätzlich legitim und erfolgten nicht aus einer der von Art. 3
AsylG geschützten Eigenschaften. Der Beschwerdeführer habe – abgese-
hen von seinen unglaubhaften Angaben zur Dauer des Militärdienstes –
geltend gemacht, aufgrund der erlittenen Schikanen viermal aus dem Mili-
tärdienst desertiert und deswegen vor Gericht gestellt worden zu sein. Wie
ausgeführt sei der türkische Staat rechtsstaatlich legitimiert, Verstösse ge-
gen die Dienstpflicht seiner Bürger zu ahnden. Dass dies in korrekter
Weise erfolgt sei, belege die von den türkischen Behörden von Amtes we-
gen bestellte Rechtsvertretung (vgl. Vi-act. A11/23 S. 13-17).
4.1.2 Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden
Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht wer-
den, sei zweifelhaft. Auf die bei der BzP geltend gemachte Verurteilung zu
einer Haft von mehr als fünf Jahren und auf seine Vorbringen hinsichtlich
Verschleppung, Bedrohung und versuchter Anwerbung als Informant durch
die Polizei sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung von sich aus nicht
mehr zu sprechen gekommen (Vi-act. A5/11, Ziff. 7.01; A11/23, F120-123,
F156 ff., F171 ff.). Auf Nachfrage hin habe er eingeräumt, die geltend ge-
machte Verurteilung sei lediglich eine Vermutung (Vi-act. A11/23, F158,
F166-170). Die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe würden zudem
teilweise über zehn Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer habe
sich dazu bei der Anhörung hinsichtlich der Datierung äusserst vage und
im Widerspruch zu den Angaben anlässlich der BzP ausgedrückt (Vi-act.
A5/11 Ziff. 7.02; A11/23 F172-183).
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Seite 7
Auch bezüglich seiner Dokumente und Ausweise habe der Beschwerde-
führer der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende Angaben gemacht. So
sei höchst unwahrscheinlich, dass die Polizei seine fünf Jahre alte Identi-
tätskarte aufgrund der Herkunft seiner Familie aus dem Osten der Türkei
einfach weggeworfen haben solle. Falls die Polizei seine Identitätskarte
aus irgendwelchen Gründen eingezogen hätte, wäre es nicht nachvollzieh-
bar, dass er anschliessend einfach eine neue hätte erlangen können (Vi-
act. A5/11 Ziff. 4; Vi-act. A11/23 F6 ff.). Nicht nachvollziehbar seien auch
seine Angaben betreffend den Verbleib seines Passes, den seine Mutter
im Zuge eines Besuchs von fünf Zivilpolizisten, die sich nach ihm erkundigt
hätten, vernichtet haben soll, weil sie keine Gegenstände von ihm zu
Hause habe haben wollen (Vi-act. A5/11 Ziff. 4.02; Vi-act. A11/23 F9-19).
Überdies erscheine unwahrscheinlich, dass eine vom Beschwerdeführer
beauftragte Rechtsvertretung keine Verfahrensunterlagen erhalten sollte,
weil das Verfahren militärisch sei, wohingegen ihm persönlich die Akten
aber ausgehändigt würden. Ferner habe er weder die Adresse noch die
Telefonnummer seiner Rechtsvertretung angeben und nur vermuten kön-
nen, wo sich deren Kanzlei befinde. Auch zum Kontakt mit seiner Rechts-
vertretung habe er sich nur vage geäussert (Vi-act. A11/23 F27-30, F204-
207).
Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer zu wesentlichen Vorbringen
widersprüchlich geäussert. Während er bei der BzP geltend gemacht habe,
Mitglied der HDP und für die Partei tätig gewesen zu sein, habe er bei der
Anhörung angegeben, von 2001 bis 2004 einfaches Mitglied gewesen zu
sein, die Partei dann aber verlassen zu haben (Vi-act. A11/23 F77-84).
4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz entge-
gen, seine Vorbringen würden sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG
als auch jenen von Art. 3 AsylG genügen, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
4.2.1 Aus den Akten ergebe sich, dass er aus einer kurdisch-alevitischen-
Familie stamme und bereits vor dem Einrücken in den Militärdienst politisch
aktiv gewesen sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier
der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Damals habe ihn die türkische
Polizei festgenommen, geschlagen und gezwungen, als Informant für sie
zu arbeiten. Da er einer Kollaboration nicht zugestimmt habe, sei er der-
massen unter Druck gesetzt worden, dass er aus der Partei habe austreten
müssen (vgl. Vi-act. A11/23 F81). Aufgrund seiner politischen Aktivitäten
vor dem Militärdienst sei er den türkischen Sicherheitskräften somit bereits
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Seite 8
bekannt gewesen. Im November 2005 habe er den Militärdienst angetre-
ten. Auch dort habe man ihn aufgrund seiner politischen Vergangenheit,
seiner ethnischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens nicht in
Ruhe gelassen. Nach dem Tadel durch den Kommandanten habe er stän-
dig Schikanen, Drohungen und Schläge erlitten. Dies habe er auf Dauer
nicht mehr ausgehalten; er habe grosse Angst gehabt, dass man ihn ir-
gendwann unter mysteriösen Umständen beseitigen würde. Daher sei er
mehrfach desertiert (vgl. Vi-act. A11/23 F120 f.). Seine Furcht sei ange-
sichts der Tatsache, dass Dutzende andere kurdische Soldaten während
des Militärdienstes getötet würden, nicht unbegründet gewesen. Gefährdet
seien insbesondere politisch aktive Personen, die den Behörden im Zu-
sammenhang mit der PKK, der HADEP, der HDP oder ähnlichen Organi-
sationen bereits bekannt seien. Die Todesfälle im Militär würden jeweils als
„Unfälle“ oder „Selbstmorde“ eingestuft und die Täter blieben ungestraft
(vgl. Beschwerdebeilage 8). Kein Staat dürfe bestimmte Bürger aufgrund
ihrer politischen Ansicht, ihrer ethnischen Abstammung oder ihres Glau-
bens aussergerichtlich exekutieren lassen. Deshalb seien seine Asylvor-
bringen im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz im Sinne von Art. 25
BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 33
FK begründet und asylrelevant (BVGer-act. 1, S. 4-6).
4.2.2 Nach jeder Desertation sei er festgenommen worden und es sei
schliesslich ein Verfahren eröffnet worden. Das Militärstrafgericht habe ihn
gegen Ende 2015 zu einer Gefängnisstrafe von über fünf Jahren verurteilt.
Für die Verhandlung habe er von seinem damaligen Anwalt eine Kopie der
gerichtlichen Vorladung erhalten (vgl. Beschwerdebeilage 5 sowie BVGer-
act. 3). Um einer Verhaftung zu entgehen, sei er gezwungen gewesen, ins
Ausland zu flüchten. Inzwischen habe er eine andere Anwältin mit der Sa-
che beauftragt. Diese habe versucht, das Urteil und auch andere gerichtli-
che Dokumente zu bekommen; es sei ihr jedoch nicht gelungen. Dies gehe
aus ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2017 hervor (vgl. Beschwerdebei-
lage 6). Der Vorinstanz stehe es frei, diesbezüglich eine Botschaftsabklä-
rung durchzuführen (BVGer-act. 1, S. 6).
4.2.3 Schliesslich könne vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Ent-
wicklungen in der Türkei keine Rede mehr von Rechtsstaatlichkeit, Demo-
kratie, Menschenrechten und Pressefreiheit sein. Im Falle einer Rückkehr
würde er mit Sicherheit sofort verhaftet werden und müsste dann mit einer
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Seite 9
menschenunwürdigen Behandlung rechnen. Gemäss Berichten der inter-
nationalen Menschenrechtsorganisationen seien willkürliche Verhaftungen
und Folter an der Tagesordnung. Der türkische Staat habe bereits im Som-
mer 2015 in den kurdischen Provinzen der Osttürkei die EMRK ausgesetzt
und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugespro-
chen (vgl. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]
vom 7. Juli 2017, abrufbar unter
herkunftslaender/europa/tuerkei/170707-tur-pkk-opposition-rueckkehr-
anonym.pdf>, zuletzt besucht am 3. April 2018). Angesichts dieser Lage
müsse erst recht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei erneut verhaftet würde. Dies mache unmissverständlich
deutlich, dass seine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung objektiv
begründet sei (BVGer-act. 1, S. 7 f.).
4.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, weder die Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel könnten eine Än-
derung ihres Standpunktes rechtfertigen. Dies betreffe insbesondere auch
die Vorladung vom 14. Dezember 2015. Hierzu sei auf die diesbezüglichen
Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen (Vi-act. A5/11 Ziff. 7.01,
A11/23 F23).
4.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle
die Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht in Frage. Hinsichtlich der
erwähnten Aktenstellen sei festzuhalten, dass diese seinen Vorbringen
nicht entgegenstehen würden. Aktuell sei es in der Türkei selbst bei einem
Zivilgericht sehr schwierig, Beweismittel zu erhalten, geschweige denn bei
einem Militärgericht. Allein die Tatsache, dass er eine neue Anwältin mit der
Sache beauftragt habe, zeuge davon, dass seine Angaben zutreffen wür-
den.
5.
5.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers zum Militärdienst und der mehrfachen Desertion asylrechtlich
nicht relevant sind; diesbezüglich kann vollumfänglich auf dessen Erwä-
gungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.1.1). Überdies erweisen sie sich
aber auch als unglaubhaft.
Hinsichtlich der angeblichen Desertionen äusserte sich der Beschwerde-
führer widersprüchlich. Bei der BzP sprach er lediglich von einer Desertion,
in deren Folge er im Jahr 2006 vier Monate in Haft gewesen sei. Zudem
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Seite 10
gab er an, er habe von November 2005 bis Februar oder März 2006 Mili-
tärdienst geleistet (vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung
machte er hingegen einen Militärdienst von November 2005 bis etwa Juli
2008 (Vi-act. A11/23 F92, F131 ff.) mit insgesamt vier Desertionen – Ende
Januar 2006, Ende Februar 2006, Juni 2006 und Oktober 2006 – geltend,
wobei er immer wieder kurzzeitig in Militärhaft gewesen sei (vgl. Vi-act.
A11/23 F120-128). Auf Vorhalt erklärte er, er habe während einer psychiat-
rischen Behandlung Spritzen erhalten, die ihn vergesslich gemacht hätten;
bei der Erstbefragung habe er sich zudem nicht vollständig ausgedrückt
(vgl. Vi-act. A11/23 F132, F193). Dies überzeugt nicht, sondern wirkt viel-
mehr nachgeschoben, wurde der Beschwerdeführer bei der BzP doch auf
seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hingewiesen und gab an, es
gebe keine weiteren als die genannten Gründe, die gegen eine Rückkehr
in die Türkei sprechen würden (vgl. Vi-act. A5/11 S. 2 und Ziff. 7.03). Auf-
grund dieser Widersprüche können ihm die Desertionen nicht geglaubt
werden. Eine Würdigung des eingereichten Internetartikels (Beschwerde-
beilage 8) kann somit unterbleiben.
Ebenfalls nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zu einer
mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, zumal er sich auch diesbezüglich
widersprüchlich äusserte. Bei der Erstbefragung gab er an, er habe im
Sommer 2015 vor Gericht gestanden. Kurz vor seiner Ausreise sei ein Ur-
teil gefällt worden, wobei er die genaue Strafe nicht kenne. Den letzten
Kontakt mit den Behörden habe er durch das Urteil gehabt. Wäre er in der
Türkei geblieben, wäre er verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden
(vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, er
habe im März 2014 vor Gericht gestanden und sei im September 2015 er-
neut vorgeladen worden. Aufgrund eines Besuchs der Polizei bei seiner
Familie im Dezember 2015 habe er lediglich vermutet, verurteilt worden zu
sein; er gehe von einer Strafe von rund fünf Jahren aus, wobei sie gemäss
seiner Anwältin auch höher ausgefallen sein könnte (vgl. Vi-act. A11/23
F155-F170). Die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Einschät-
zung zu. Die angebliche gerichtliche Vorladung vom 14. Dezember 2015
(Beschwerdebeilage 5) liegt lediglich in Kopie vor. Der rudimentären Über-
setzung (vgl. BVGer-act. 3) ist neben dem Datum einzig der Absender (Mi-
litärgericht D._______), der Name und die Adresse des Beschwerdefüh-
rers, eine Dossiernummer und als Betreff das Wort „wichtig“ zu entnehmen.
Dem Dokument kommt kein Beweiswert zu. Weder lässt sich daraus ablei-
ten, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft, noch dass
er zu einer Verhandlung vorgeladen wurde. Zudem gab er bei der Anhö-
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Seite 11
rung an, er hätte bereits Ende September 2015 vor Gericht erscheinen sol-
len; eine weitere Vorladung vom Dezember 2015 erwähnte er nicht (vgl. Vi-
act. A11/23 F 156 ff.). Aus dem ebenfalls lediglich in Kopie vorliegenden
Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 10. Oktober 2017 (Be-
schwerdebeilage 6) ergibt sich insbesondere, dass diese weder ein Urteil
noch einen Haftbefehl habe erhältlich machen können, weil die Militärge-
richte in der Türkei im Jahr 2017 aufgehoben worden seien. Auch dieses
Dokument vermag eine Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu bele-
gen.
Somit kann auch nicht geglaubt werden, dass die Familie des Beschwer-
deführers aufgrund von dessen mehrfacher Desertion im August 2016 von
der Polizei aufgesucht wurde.
5.2 Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der
geltend gemachten politischen Aktivitäten ist ebenfalls auszuschliessen.
Zum einen lagen diese und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Festnahmen und Schikanen seitens der Polizei im Zeitpunkt der Ausreise
bereits über 10 Jahre zurück, womit es an einem Kausalzusammenhang
zwischen der letzten Behelligung und dem Verlassen des Heimatstaats
fehlt; eine fortdauernde begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung lag
im Zeitpunkt der Ausreise nicht vor (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Zum ande-
ren macht der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Mitgliedschaft bei der
HDP von 2001 bis 2004 kein ernsthaftes Engagement für die Partei gel-
tend. So gab er an, er sei ein einfaches Mitglied und nicht sehr aktiv gewe-
sen. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und ab und
zu Flugblätter für 1. Mai-Demonstrationen verteilt; an diesen Kundgebun-
gen habe er auch teilgenommen und mit Parteikameraden getanzt, gefeiert
und diskutiert; zudem habe er sich im Vereinslokal aufgehalten (vgl. Vi-act.
A5/11 Ziff. 7.02; A11/23 F77-84, F90).
5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm
im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen würde. Insbeson-
dere ist entgegen seinen allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Türkei
nicht davon auszugehen, dass er bei der Einreise sofort verhaftet würde
und mit einer menschenunwürdigen Behandlung rechnen müsste. Aus der
vom Beschwerdeführer angerufenen Schnellrecherche der SFH vom 7. Juli
2017 folgt, dass Kurden seitens der Behörden diskriminiert würden, grund-
sätzlich aber nicht davon auszugehen sei, dass Personen bei der Einreise
verhaftet würden, nur weil sie kurdischer Ethnie seien (vgl. dort S. 11).
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Seite 12
Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar
2018 E. 6.3; E-7583/2016 vom 8. Februar 2018 E. 7.2). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach
dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Ge-
richtspraxis – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017
E. 6.2.2, bestätigt in D-7523/2015, a.a.O., E. 6.5).
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Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine
substanziierten Einwände entgegenhält.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
Versand: