B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5834/2012
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N _______.
D-5834/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 20. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess und via Ägypten und
Italien am 9. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am sel-
ben Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 12. Februar 2009 die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
und am 18. Februar 2009 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen (Anhörung) stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ (Jaffna District), wo
er als Fotolaborant und in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass die Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sein La-
gerhaus als Unterschlupf und Waffenversteck benutzt hätten, und er
ihnen auch zu essen habe geben müssen,
dass Soldaten der sri-lankische Armee am 9. November 2008 eine Raz-
zia durchgeführt, ihn an seinem Arbeitsplatz festgenommen, sein Foto-
entwicklungsmaterial kontrolliert und ihn darauf in einem Camp befragt
und misshandelt hätten,
dass sie ihn am darauffolgenden Tag dank der Intervention mehrerer Per-
sonen freigelassen und nach einer Bombenexplosion kurze Zeit später
erneut festgenommen, misshandelt und daraufhin in ein Spital gebracht
hätten,
dass er nach der Entlassung aus dem Spital, der Aufforderung, sich im
Camp zu melden, nicht nachgekommen sei
dass er nachdem die Soldaten einen Onkel und einen Geschäftsmann
getötet und seinen Eltern mitgeteilt hätten, er dürfe die Halbinsel nicht
verlassen, eine Clearance bekommen habe,
dass er nach Colombo zu Verwandten gefahren sei, und er dort und zu
Hause gesucht worden sei,
dass das BFM am 26. März 2010 das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abschrieb, weil er unbekannten Aufenthalts war, und es am 10. No-
vember 2010 wieder aufnahm,
D-5834/2012
Seite 3
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2010 erneut zu seiner Per-
son befragt wurde (zweite Kurzbefragung),
dass das BFM am 9. Dezember 2010 erneut eine Anhörung (zweite An-
hörung) durchführte, und der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in
England und dort in Haft gewesen, bevor ihn die englischen Behörden in
die Schweiz zurückgeschafft hätten,
dass er die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte:
eine Haftbestätigung (…), einen Polizeibericht (…), einen Bericht aus der
Haft in England (…) und ein Vorladung (…),
dass er in Ergänzung zur ersten Anhörung geltend machte, er sei im Jahr
2007 in Sri Lanka zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden und habe
die Strafe dort verbüsst,
dass er nun von seinem Anwalt erfahren habe, dass ein weiteres Verfah-
ren gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Oktober 2012 – eröffnet am 8. Oktober 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Wahrheits-
gehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingen-
den Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und
nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstel-
len würden,
dass der Beschwerdeführer weder bei der Kurzbefragung vom 12. Febru-
ar 2009 noch bei der Anhörung vom 18. Februar 2009 erwähnt habe, er
sei im Jahr 2007 in Sri Lanka zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten
verurteilt worden sei, beziehungsweise es sei seither ein neues Verfahren
gegen ihn eingeleitet worden,
dass er in Anbetracht der zentralen Bedeutung, die er diesem Vorbringen
seit der Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10. November 2010 bei-
messe, dies aber zwingend hätte tun müssen,
dass dies umso mehr zutreffe, als er seinen Angaben zufolge in Sri Lanka
noch einen Anwalt sowie zahlreiche Familienangehörige habe,
D-5834/2012
Seite 4
dass unter diesen Umständen auch nicht nachvollzogen werden könne,
warum es ihm nicht möglich sein solle, weitere Gerichtsunterlagen insbe-
sondere zum noch hängigen Verfahren in Sri Lanka zu beschaffen und
einzureichen,
dass er sich in diesem Zusammenhang bis heute damit zufrieden gege-
ben habe, ein polizeiliches Schreiben (…) sowie eine Vorladung (…) ein-
zureichen und diesen Beweismitteln nur geringer Beweiswert zukomme,
da Dokumente dieser Art leicht käuflich seien und nicht auf ihre Echtheit
hin überprüft werden könnten, da sie nur in Kopie vorlägen,
dass das Gleiche auch für die Haftbestätigung aus dem Jahr 2007 gelte
und dem Bericht bezüglich der Haft in England (…) keine Hinweis auf ei-
ne Verfolgung des Beschwerdeführers durch sri-lankische Behörden zu
entnehmen sei,
dass es im Weiteren erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer
nicht sagen könne, was genau der Gegenstand des Verfahrens in Sri
Lanka sei,
dass er diesbezüglich auch wirre und widersprüchliche Angaben gemacht
habe, indem er einmal gesagt habe, das Verfahren sei seit dem Jahre
2007 hängig und betreffe Chemikalien, die er für sein Fotolabor in Indien
gekauft habe, während er an anderer Stelle angegeben habe, es sei seit
dem Jahr 2008 ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, bei dem es um
den Besitz von Waffen gehe, und er an anderer Stelle gesagt habe, er
wisse nicht, um was es bei diesem Verfahren gehe,
dass es unter diesen Umständen nicht erstaune, dass sich der Beschwer-
deführer auch bezüglich der angeblichen Festnahmen seit November
2008 in Ungereimtheiten verstrickt habe,
dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss den Be-
schwerdeführer nicht jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen hätten,
wenn er tatsächlich verdächtig worden wäre, Waffen der LTTE im elterli-
chen Haus versteckt zu haben,
dass es auch erfahrungswidrig sei, dass die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte seinen Vater nicht festgenommen hätten, als dieser im Camp für
dessen Freilassung interveniert habe, und der Beschwerdeführer in Anbe-
tracht der Befürchtung, getötet zu werden, und trotz der angeblichen Su-
D-5834/2012
Seite 5
che nach ihm, mit einer Clearance und unter Vorweisung seines Identi-
tätsausweises Ende 2008 (…) nach Colombo gereist sei,
dass er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme aus-
gesetzt habe und bezeichnenderweise bezüglich der Daten seiner Fest-
nahmen und des angeblichen Todes seines Onkels und eines Geschäfts-
mannes widersprochen habe,
dass das BFM zu Begründung des Weiteren ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrie-
ges geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in Sri Lanka heute an-
ders dar,
dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage erlit-
ten hätten und für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung
darstellten,
das desgleichen keine Hinweise ersichtlich seien, welche auf eine Zu-
sammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Grup-
pierungen schliessen liessen,
dass die sri-lankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten,
ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor
gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor-
gingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein akti-
ves oder sogar führendes Mitglied der LTTE zu sein,
dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zudem keine
Hinweise dafür ergeben würden, dass die sri-lankischen Behörden heute
– mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes
Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu
verfolgen, sei doch dieser angesichts seines geringen politischen Profils
zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asyl-
relevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher auch asylunbeachtlich
seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
D-5834/2012
Seite 6
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2012 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 5. Oktober
2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständi-
gen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzli-
che Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Vor der Gutheissung der vorliegenden Ver-
waltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemesse-
ne Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen.
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Beschwerdebegrün-
dung die Beweismittel Nr. 2-44 (vgl. Beschwerde S. 35 f.) zu den Akten
reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-5834/2012
Seite 7
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Ver-
fahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwir-
ken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 vom 22. November
2010 E. 4 abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Anhörung keine aktuellen
Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb die Vorin-
stanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass er bei der Kurzbefragung vom 25. November 2010 die Frage, ob er
die gleichen Asylgründe wie bei seinem ersten Asylgesuch geltend ma-
che, bejahte (vgl. Akten der Vorinstanz A28/10 S. 5), und ausdrücklich zu
Protokoll gab, es seien genau die gleichen Asylgründe, aber er habe zu
diesen damals dargelegten Asylgründen noch Dokumente beigebracht
(vgl. A28/10 S. 5),
dass er auch anlässlich der erneuten Anhörung vom 9. Dezember 2010
durch das BFM dieselben Asylgründe geltend machte, die er bereits in
seinem Asylverfahren im Jahr 2009 geltend gemacht hatte (vgl. A31/12
D-5834/2012
Seite 8
F. 16 S. 3), und bestätigte, er habe seine Asylgründe bereits im Jahr 2009
vollständig und korrekt darlegen können (vgl. A31/12 F. 17 S. 3),
dass er im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte, er habe alle Asylgrün-
de nennen können, die sich seit seinem ersten Asylgesuch ereignet hät-
ten (vgl. A31/12 F. 72 S. 9) beziehungsweise, dass es keine anderen
Gründe als die erwähnten gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka
sprechen würden (vgl. A31/12 F. 78 S. 10),
dass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigt, den Beschwerde-
führer nochmals zu anzuhören,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen
nennt, von denen sich die Behörden leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 35 N 6),
dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung ausreichend
ausgefallen ist, zumal die Entscheidgründe der Vorinstanz angeführt
sind,
dass nach dem Gesagten das BFM weder den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt
noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat,
dass indessen auf die Rüge, wonach das BFM die notwendigen Sachver-
haltsabklärungen nicht durchgeführt und seinem Entscheid kein vollstän-
diges und ausgewogenes Bilde über die aktuelle Lage in Sri Lanka zu-
grunde gelegt habe, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges nochmals kurz einzugehen ist,
dass es sich nach dem Obgenannten erübrigt, den vorinstanzlichen Ent-
scheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen oder neue Beweise – insbesondere die beantragte Botschaftsan-
frage – zu erheben,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
D-5834/2012
Seite 9
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien unglaubhaft, da sie Ungereimtheiten enthielten und er teil-
weise erst im späteren Verlauf des Verfahrens wesentliche Vorbringen
geltend gemacht habe,
dass daran auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich
beim Beschwerdeführer um einen in rechtlichen Angelegenheiten uner-
fahrenen jungen Mann mit nur geringer Schulbildung handle, nichts zu
ändern vermag,
dass in diesem Zusammenhang auf die protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe seinen Asylvorbringen nichts mehr hinzuzufü-
gen, und die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen verwiesen wer-
den kann (vgl. S. 7 f. vorstehend),
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist
und nach der Praxisänderung der Vorinstanz auch das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen
Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachfolgend angeführten Grund-
satzentscheid),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatz-
entscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seines in der vorinstanzlichen
Verfügung zutreffend evaluierten politischen Profils keinen Anlass zu be-
D-5834/2012
Seite 10
gründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in seinem Heimatland hat,
weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht
standhält,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die anderen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf und auf die
in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten Dokumente
einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
D-5834/2012
Seite 11
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matland droht,
dass der EGMR sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011).
dass der Gerichtshof unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise da-
von auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel-
mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Grün-
D-5834/2012
Seite 12
de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme
und Befragung ein Interesse,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen,
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die
allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat, und es
sich somit auch erübrigt, erneut eine Lageanalyse über Sri Lanka zu er-
stellen,
dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner an-
deren Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten
Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort gel-
tend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen
der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers un-
terscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtspre-
chung davon ausgeht, in der Nordprovinz – unter Ausschluss des soge-
nannten "Vanni-Gebietes" – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt
D-5834/2012
Seite 13
und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in
seine Heimat zurückkehren könnte,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2008 in
B._______ (Jaffna-District) ausserhalb des Vanni-Gebietes lebte, wo
noch heute seine Eltern und seine Geschwister (vgl. A1/14 S. 4) sowie
zahlreiche weitere Angehörige leben (vgl. A1/14 S. 5),
dass er von November 2008 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008
bei einer Cousine seines Vaters in Colombo gelebt hat (vgl. A1/12 S. 5),
dass seine Eltern seine Reise in die Schweiz und sein geplantes Fotola-
bor finanziert haben (vgl. A7/18 F. 127 f. S. 16), weshalb es keinen Anlass
zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre
Unterstützung zählen können,
dass er folglich über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat, ins-
besondere auch in Colombo, verfügt,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
D-5834/2012
Seite 14
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5834/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: