B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5834/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N_________
D-5834/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 15. August 2017 (Befragung zur Per-
son [BzP]) und der Anhörung vom 29. August 2017 im B.________ machte
der Beschwerdeführer geltend, ethnischer Kurde zu sein und aus der Stadt
C.________ in der mehrheitlich von Kurden bewohnten Provinz D._______
zu stammen. Obwohl er seit seinem universitärem Abschluss als medizini-
scher Bürofachangestellter und kurzer Arbeitstätigkeit noch in Istanbul an-
gemeldet sei, habe er seit mehr als einem Jahr wieder bei seiner Familie
in C._________ gelebt.
Als Kurde sei er allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt, er werde von
den Behörden nicht ernst genommen und finde trotz Ausbildung keine An-
stellung. Im Weiteren sei zwischen Dezember 2015 und März 2016 sein
Wohnhaus in C._________ bombardiert und zerstört worden. Das ganze
Quartier sei dem Erdboden gleichgemacht worden und in der Stadt
C.______ habe der Ausnahmezustand geherrscht. Er sei Sympathisant der
Halkların Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker), aber
kein Aktivmitglied. Er habe zwar gelegentlich an Kundgebungen teilgenom-
men oder Zeitschriften verteilt, nehme aber nicht an, dass er unter behörd-
licher Beobachtung stehe. Sein letztes Engagement für die HDP sei im
Jahre 2016 erfolgt. Aufgrund der genannten Situation habe er seinen Hei-
matstaat verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer einen Reiseausweis (vom Schlepper erhalten), eine Uni-
versitätsbestätigung, einen Strafregisterauszug sowie Fotografien des zer-
störten Hauses in C.________ ein.
B.
Mit am 15. September 2017 eröffneter Verfügung vom 13. September 2017
wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August
2017 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
D-5834/2017
Seite 3
vom 13. September 2017. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Mit der Beschwerdeschrift wurden mehrere Fotografien (Grabstein eines
Onkels E.______., Demonstrationsteilnahmen in C.________, Abbildun-
gen von Verletzungen, Demonstrationsteilnahme in Zürich, Teilnahme im
kurdischen Verein Basel, Screenhots Twitter-Account), und Dokumente
(Abgeordnetenausweis von F._______ in Kopie, ein Zeitungssauschnitt,
Schreiben der Rekrutierungsbehörde in Kopie samt Übersetzung, Schrei-
ben des Dorfvorstehers vom 29. September 2016 in Kopie, Anmeldung für
den kurdischen Verein Solothurn) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufge-
fordert, entweder den erforderlichen Nachweis der Bedürftigkeit zu erbrin-
gen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 16. November 2017 zu leisten. In der
Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 beantragte die Vor-
instanz in Würdigung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Be-
schwerdeführer ein handgeschriebenes Bestätigungsschreiben des ehe-
maligen Abgeordneten der HDP namens F.________ samt Übersetzung in
deutscher Sprache ein, worin unter anderem darauf hingewiesen wird,
dass der Beschwerdeführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er
an den Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Im Weiteren reichte
der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz weitere Fotografien ein (Teilnahme an Demonstration vom 14. Ok-
tober 2017 in G._______, Demonstration vom 16. Oktober 2017 in
H._______ und vom 21. Oktober 2017 in I.________).
D-5834/2017
Seite 4
G.
In seiner Replik vom 5. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Dabei
reichte er Fotografien einer Teilnahme an einer Feier des vierzigsten Grün-
dungstages der PKK in K.________ vom 2. Dezember 2017 und Auszüge
seines Twitter-Accounts vom 14. November 2017 und 1. Dezember 2017
mit regimekritischem Inhalt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, den Akten könnten keine
konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
wegen der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Demonstrationen
(zuletzt im Jahre 2016) asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylge-
setzes ausgesetzt gewesen wäre oder zu befürchten habe, solchen künftig
ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nicht
davon auszugehen, im Visier der türkischen Behörden zu stehen. Er habe
stets darauf achtgegeben, sich nicht an vorderster Front zu engagieren und
sei ohnehin nur wenig aktiv gewesen (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 6). Im
Weiteren sei die Zerstörung des Wohnhauses des Beschwerdeführers
Ausdruck der allgemeinen schwierigen Situation in C.________ und wegen
fehlender Gezieltheit als nicht asylrelevant zu erachten. Schliesslich gin-
gen die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen
Ethnie (erschwerte Arbeitssuche, behördliche Schikanen) in ihrer Intensität
nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevöl-
kerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer habe
denn auch keine konkreten Vorfälle genannt, sondern stets in allgemeiner
Weise von Marginalisierung der Kurden gesprochen (vgl. A11 S. 5). Zudem
habe sich im Zuge der Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der
Kurden merklich verbessert.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, ein Onkel väterlicherseits
des Beschwerdeführers sei 1992 als PKK-Kämpfer von der türkischen Ar-
mee getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Demonstra-
tion 2016 in Istanbul von den türkischen Sicherheitskräften an Arm und
Bein verletzt worden. Da ihm im Spital die Ausstellung eines ärztlichen
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Seite 6
Zeugnisses verweigert worden sei, habe er seine Verletzungen selbst fo-
tografiert. Aus den eingereichten Fotografien gehe im Weiteren hervor,
dass der Beschwerdeführer 2015 und 2016 an Demonstrationen in
C.________ und in Istanbul teilgenommen habe. Bei seinen Aktionen für
die HDP habe er einen Abgeordneten im türkischen Parlament namens
F._______ kennengelernt, der in der Zwischenzeit nach Deutschland ge-
flohen sei (vgl. Abgeordnetenausweis von F.________ in Kopie; Zeitungs-
artikel über F.) Am 19. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben
der Direktion der Rekrutierungsstelle im Verteidigungsministerium erhalten
(als Kopie mit der Beschwerde eingereicht, das Original sei bei der Zerstö-
rung des Hauses vernichtet worden). Darin sei festgestellt worden, dass
keine Unterlagen über eine Ableistung seines Militärdienstes vorlägen und
deshalb seit längerer Zeit als Musterungsflüchtling nach ihm gefahndet
werde und bei Antreffen von den Sicherheitskräften verhaftet werde. Im mit
der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers vom
29. September 2016 werde bestätigt, dass das Haus der Familie des Be-
schwerdeführers zerstört worden sei. In der Schweiz habe der Beschwer-
deführer sein Engagement für die kurdische Bewegung fortgesetzt (Anmel-
dung für den kurdischen Verein I.________ und Teilnahme an dessen Ak-
tivitäten, Teilnahme an einer Demonstration am 23. September 2017, Ver-
öffentlichung regimekritischer Fotografien und Parolen auf Twitter und Fa-
cebook).
Entgegen der Einschätzung des SEM habe sich die Situation der Kurden
und insbesondere der Kurden aus der türkisch-syrischen Grenzregion in
den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Das gelte für die Bevölkerung
allgemein wie für die Mitglieder der pro-kurdischen Parteien im türkischen
Parlament, insbesondere die HDP. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016
habe die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen gegen
diese Personengruppen weiter zugenommen (vgl. u.a. Bericht des SFH
vom 19. Mai 2017, Bericht von Human Rights Watch vom 20. März 2017
und im Annual Report 2017). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in
seiner jüngeren Rechtsprechung eine Verschlechterung der Menschen-
rechtssituation in der Türkei, insbesondere für Kurden aus der Region im
Südosten des Landes festgestellt (vgl. Urteil E-2/2014 vom 20. Februar
2017).
4.3 In ihrer Vernehmlassung wies das SEM unter anderem darauf hin, dass
mit den eingereichten Fotografien der Verletzungen des Beschwerdefüh-
rers nicht belegt werde, dass diese von einem polizeilichen Übergriff im
Rahmen einer Demonstration herrührten. Zudem bleibe selbst unter der
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Annahme, dass dem so sei, offen, ob es sich dabei um einen gezielten
Übergriff auf den Beschwerdeführer gehandelt habe oder aber um allge-
meine Massnahmen gegen Demonstranten. Weder der Kontakt zu einem
Abgeordneten der HDP noch der Tod eines Onkels als PKK-Kämpfer im
Jahre 1992 änderten etwas an der Einschätzung des fehlenden Gefähr-
dungsprofils des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei hinsichtlich des mit
der Beschwerde eingereichten Schreibens der Rekrutierungsbehörde vom
19. Juli 2017 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen
im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht habe, obwohl ge-
mäss dem Schreiben vom 19. Juli 2017 bereits zum Zeitpunkt der Anhö-
rung nach ihm gefahndet worden sei. Ohnehin sei die Suche der Behörden
wegen eines ausstehenden Militärdienstes nicht asylrelevant, diene diese
Massnahme doch der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht.
Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner eher geringen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung haben müsse.
4.4 In seiner Eingabe vom 21. November 2017 und in seiner nachfolgen-
den Replik vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein hand-
geschriebenes Bestätigungsschreiben des ehemaligen Abgeordneten der
HDP namens F.________ samt Übersetzung in deutscher Sprache ein,
worin unter anderem darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer
ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltungen der
HDP teilgenommen habe. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz weitere Fotogra-
fien ein (Teilnahme an Demonstration vom 14. Oktober 2027 in H.______
, Demonstration vom 16. Oktober 2017 in I._______ und vom 21. Oktober
2017 in K._________) und Auszüge aus seinem Twitter Account vom 14.
November 2017 (Aufruf zur Freilassung von L._______., Vorsitzenden der
HDP) und vom 1. Dezember 2017 (Karikaturen) ein. Er machte geltend,
entgegen der Auffassung des SEM in einer Gesamtbetrachtung über das
erforderliche politische Profil zu verfügen, um von den türkischen Behörden
als regimefeindlich wahrgenommen zu werden.
5.
5.1 Wie in der Beschwerde festgehalten, hat sich – im Zuge der Parla-
mentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen
Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts – die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei verschlechtert.
D-5834/2017
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Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere
der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskala-
tion von Inhaftierungen und politischen Säuberungen sowie eine zuneh-
mende Repression gegen Medienschaffende festzustellen. Zudem konnte
eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Si-
cherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell
tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich
verschlimmert. So kam es im März 2017 zu einer Verhaftungswelle unter
anderem gegen Kurden, denen man vorwarf, Verbindungen zur verbote-
nen PKK zu pflegen. Auch nach dem Verfassungsreferendum vom April
2017 war eine Kursänderung der türkischen Regierung nicht festzustellen.
Unmittelbar nach der Abstimmung wurde der Ausnahmezustand um wei-
tere drei Monate verlängert. Im Juni 2017 kam es wieder zu einer Verhaf-
tungswelle, in deren Verlauf unter anderem auch Kurden mit mutmassli-
chen Verbindungen zu Terrorgruppen festgenommen wurden. Diese Zu-
spitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine
Nachfluchtgründe zu begründen.
5.2 Die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien richtet
sich primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer
Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind
beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
5.3 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
wegen der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Demonstrationen
in der Türkei (zuletzt im Jahre 2016) keinen asylbeachtlichen Nachteilen
im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen war und auch nicht zu be-
fürchten hat, solchen künftig ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer
gab selbst an, nicht davon auszugehen, im Visier der türkischen Behörden
zu stehen. Er habe stets darauf achtgegeben, sich nicht an vorderster Front
zu engagieren und sei ohnehin nur wenig aktiv gewesen (vgl. SEM-Proto-
koll A11 S. 6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er infolge sei-
ner Beteiligungen an Protestkundgebungen in der Türkei in irgendeiner
Weise aus der Masse der anderen Teilnehmer herausgestochen wäre.
An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Fotografien erlittener
Verletzungen nichts zu ändern. Auch wenn diese tatsächlich von der Teil-
nahme an einer Demonstration herrühren sollten, gibt es bereits aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte darauf, dass er
wegen diesen die Aufmerksamkeit der Behörden erregt hätte. Auch das auf
Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen
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Seite 9
Abgeordneten der HDP namens F.________, worin unter anderem ohne
weiteren Angaben pauschal darauf hingewiesen wird, dass der Beschwer-
deführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltun-
gen der HDP teilgenommen habe, ist – unabhängig von der offenen Frage
der Authentizität des Schreibens – nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr
für den Beschwerdeführer zu konkretisieren.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Tatsache, dass
ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers 1992 als PKK-Kämpfer
von der türkischen Armee getötet worden sei, offensichtlich zu keiner Re-
flexverfolgung von Familienangehörigen geführt hat. Schliesslich ist hin-
sichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens der Rekrutie-
rungsbehörde vom 19. Juli 2017 mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht
geltend gemacht hat, obwohl gemäss dem Schreiben vom 19. Juli 2017
bereits zum Zeitpunkt der Anhörung nach ihm gefahndet worden sei. Oh-
nehin ist die Suche der Behörden wegen eines ausstehenden Militärdiens-
tes nicht asylrelevant, dient diese Massnahme doch der Durchsetzung ei-
ner staatsbürgerlichen Pflicht.
5.4 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer unter Einrei-
chung entsprechender Fotografien und Dokumente geltend, er habe in der
Schweiz an verschiedenen prokurdischen und Anti-Erdogan- Anlässen und
Veranstaltungen und mehreren Demonstrationen teilgenommen und sich
überdies in den sozialen Medien exponiert. Die Durchsicht der eingereich-
ten Unterlagen ergibt indessen, dass diese Tätigkeiten sowie die Inhalte
auf seinem Twitter-Account die Schwelle massentypischer exilpolitischer
Aktivitäten nicht überschreiten. Es bestehen keine genügend konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Visier der türkischen
Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefähr-
dend erachtet werden könnte. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der
Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen,
dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
angespannten Sicherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich für op-
positionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit
deutlich verschlechtert hat (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil
E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).
D-5834/2017
Seite 10
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch die Ausfüh-
rungen in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene noch die einge-
reichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5834/2017
Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D.______. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in dieser und
der Provinz M._______ eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ein
Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2). Vorliegend
muss daher das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft werden.
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Seite 12
Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb der Provinz D._______ über
keine Verwandten, weshalb er bei einer Niederlassung im Westen der Tür-
kei nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Zwar verfügt der
Beschwerdeführer über eine universitäre Ausbildung als medizinischer Bü-
rofachangestellter, welche er in Istanbul absolviert hat. Indessen gab der
Beschwerdeführer durchaus glaubhaft an, aufgrund seiner kurdischen Eth-
nie und der Herkunft aus C._______ keine seiner Ausbildung entspre-
chende Anstellung gefunden zu haben und weiteren Diskriminierungen
ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorliegen
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz
D.______ zu verneinen.
7.4.2 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.
Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme somit erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit (sinnge-
mäss) beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2017 sind
demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten verzichtet.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteient-
schädigung zu entrichten ist.
D-5834/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben und das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: