B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5836/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Juni
2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Seine Ehe-
frau, B._______, hatte bereits am 21. November 2011 um Asyl ersucht und
war mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden.
B.
B.a Am 17. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person be-
fragt (BzP). Am 1. April 2015 fand die Anhörung statt.
B.b Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba (folgend:
Botschaft) mit schriftlicher Anfrage vom 7. April 2016 um Abklärungen zur
Herkunft des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 stellte
die Botschaft dem SEM den Bericht des von ihr mit den Abklärungen be-
auftragten Anwalts vom 10. Juni 2016 zu.
B.c Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Gleich-
zeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschafts-
abklärung gewährt.
B.d Er machte geltend, er sei in C._______, Äthiopien, geboren und auf-
gewachsen und orthodoxen Glaubens. Sein Vater und der Grossvater müt-
terlicherseits seien eritreischer Herkunft. Ab dem Jahr 1996 sei er als Sek-
retär der D._______ Kirche in C._______ tätig gewesen. Seine Eltern, ein
Bruder und eine Schwester seien 1998/1999 nach Eritrea deportiert wor-
den. Im Januar 2000 habe er in C._______ geheiratet. Wegen seiner erit-
reischen Herkunft sei ihm als Sekretär der Kirche gekündet worden, worauf
er im Jahr 2001 mit seiner Ehefrau nach E._______ gezogen sei. Da er
keine Arbeit gefunden habe, habe seine Ehefrau als Friseurin den Lebens-
unterhalt der Familie verdient. Im Jahr 2010 habe er für ein Taschengeld
damit begonnen, bei der Gründung eines Vereins Protokoll zu führen. Nach
zwei Wochen, etwa im März 2010, sei er abends von Polizisten festgenom-
men und nach F._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort habe man
ihn über den Verein und die Partei, welche diesen Verein habe gründen
wollen, sowie über seine politischen Aktivitäten befragt. Er habe nichts von
all dem gewusst und sei trotzdem geschlagen und gefoltert worden. Nach
ein paar Monaten sei er in das Gefängnis von G._______ verlegt worden.
Nach ungefähr drei Jahren sei ihm schliesslich die Flucht aus dem Gefäng-
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nis gelungen. Etwa einen Monat später habe er Äthiopien in Richtung Su-
dan verlassen. Nach einem Aufenthalt von etwa sechs Monaten sei er auf
dem Luftweg vom Sudan in ein ihm unbekanntes Land gereist und dann
mit dem Auto in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. September 2016 (Da-
tum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufzunehmen, subeventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um vollumfängliche Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung (Bot-
schaftsanfrage und Botschaftsantwort), um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde waren unter anderem mehrere Fotografien von einer
Hochzeit beigelegt.
E.
Am (…) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite Kind zur
Welt.
F.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 18. September 2016 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter
als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
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H.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 18. November 2016 beim Gericht
ein.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, der Beschwerdefüh-
rer habe weder die geltend gemachte Herkunft noch seine Asylgründe
glaubhaft machen können. Zur Begründung verwies es auf die Ergebnisse
der Botschaftsabklärung. Jene Nachforschungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in C._______ gewohnt
habe und seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) nicht nach Erit-
rea deportiert worden seien. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass er
keine eritreische Herkunft habe, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei
und er auch keine Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt
habe. Diese Informationen seien aus dem direkten Umfeld des Beschwer-
deführers gekommen. Damit zeige sich deutlich, dass es sich bei seinen
Asylgründen um ein Konstrukt handle.
4.2 In der Rechtsmittelschrift rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, das SEM habe ihm die Einsicht
in die Botschaftsanfrage (SEM act. B16) und die Botschaftsantwort (SEM
act. B18) pauschal und ohne Einzelfallbegründung verweigert. Die Einsicht
im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. Juli 2016 sei unzureichend. Es
treffe zwar zu, dass er mit seinen Eltern zusammengelebt habe, allerdings
nur bis zu deren Deportation. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäus-
sert, wie lange und zu welchem Zeitpunkt er mit seinen Eltern zusammen-
gelebt habe. Es erscheine fragwürdig, wer zu seiner Herkunft überhaupt
Angaben machen könne, da dies sehr persönliche und den Nachbarn nicht
bekannte Informationen seien. Er habe immer angegeben, nicht politisch
aktiv gewesen zu sein. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass er vom Staat
zu Unrecht als politischer Gegner angesehen werde. Verfolgung und Fest-
nahme müssten den Nachbarn nicht zwingend bekannt geworden sein.
Dass seine Familie (Eltern, Geschwister) lediglich in eine andere Kebbele
gezogen sei, stelle eine reine Behauptung des SEM dar, gegen die er sich
nicht wehren könne, zumal er keine weiteren Anhaltspunkte habe, woher
diese Informationen stammen würden.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass es der Forderung
auf Offenlegung des Botschaftsberichts entspreche. Es führte aus, die
Nachbarn des Beschwerdeführers hätten nichts von einer Frau oder von
einem Kind gewusst. Die Botschaftsantwort zeige, dass die Asylvorbringen
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nicht stimmten. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie
vor in Äthiopien und C._______ sei dessen Heimat- und Sozialisierungsort,
wo er immer gelebt und offenbar nichts zu befürchten habe.
4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, der Ausweis seiner
Ehefrau weise ihn als Ehemann („Ehemann: […] A._______“) aus und be-
stätige die gemeinsame Wohnadresse (Kebele […] Nr. […]). An besagter
Adresse hätten zuvor die Eltern seiner Ehefrau gewohnt, bis diese depor-
tiert worden seien. Der Ausweis sei bereits von seiner Ehefrau eingereicht
worden, weshalb die sie betreffenden vorinstanzlichen Akten beizuziehen
seien. Der Botschaftsbericht beweise nicht, dass er in Äthiopien nicht ge-
meinsam mit seiner Ehefrau gelebt habe. Diesem sei weder zu entnehmen,
welche „Nachbarn“ befragt worden seien, noch sei ersichtlich, was diese
genau geantwortet hätten und unter welchen Umständen diese Antworten
zu Stande gekommen seien. Es lägen keine justiziablen und überprüfbaren
schriftlichen Zeugenaussagen vor. Die Aussage, er habe mit seiner Ehe-
frau nicht an der fraglichen Adresse gelebt, sei durch den Ausweis wider-
legt. Es bleibe unklar, aus welcher Motivation, Erfahrung und bei welchem
Wissensstand die gegenteilige Aussage getroffen worden sei. Er sei in
Äthiopien geboren und die eritreische Herkunft seiner Familie sei ihm we-
der sprachlich noch auf andere Art anzumerken. Er habe auch bereits im
Asylverfahren dargelegt, dass er seine eritreische Herkunft bewusst ge-
heim gehalten habe, um keine weiteren Probleme zu bekommen. Die Be-
fragung irgendwelcher Personen zu seiner Herkunft mute fahrlässig an. Er
habe ausdrücklich erklärt, aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Ehe-
frau von den Nachbarn belästigt worden zu sein. Es sei stossend, die Aus-
sagen dieser Nachbarn nun gegen ihn zu verwenden. Dass die Nachbarn
in C._______ nichts von seinen politischen Aktivitäten gewusst hätten, er-
gebe sich aus seinen Asylvorbringen. Die diesbezüglichen Probleme hät-
ten sich nämlich erst in E._______ ereignet, in C._______ sei er zu keiner
Zeit politisch aktiv gewesen. Entgegen der Aussage des Botschaftsberichts
sei er in der Kirche D._______ als (…) tätig gewesen. In der Kirche
H._______ sei er nur als Gottesdienstbesucher gewesen. Seine Tätigkeit
in der Kirche liege zum Zeitpunkt der Replik vier bis fünf Jahre zurück, was
das Nichtwissen der befragten Person erklären könne. Dies könne jedoch
nur spekuliert werden, da die Identität dieser Person nicht bekannt sei. Es
sei schlicht falsch, dass seine Familie in der Kebele (…) unter der gleichen
Hausnummer (…) lebe. Es sei unklar, ob diese Information ebenfalls von
Nachbarn stamme oder aus anderen Quellen gewonnen worden sei. Aus
diesem Grund sei eine erneute Abklärung vor Ort durchzuführen und aus-
reichend zu dokumentieren.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016,
Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das
Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht ver-
letzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärun-
gen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
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5.3 Nach Ansicht des Gerichts ist die Botschaftsabklärung fehlerhaft und
unvollständig und damit insgesamt als Beweis zu schwach, als dass sie
ausreicht, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als Kon-
strukt und damit als unglaubhaft zu bezeichnen.
Die Botschaftsanfrage (vgl. SEM act. B16) weist an entscheidenden Stel-
len Unstimmigkeiten auf. So wird dort in der Sachverhaltsschilderung (vgl.
Botschaftsanfrage, erster Abschnitt) festgehalten, der Beschwerdeführer
habe bis zu seiner Ausreise anfangs des Jahres 2014 in C._______ gelebt.
Diese Angabe widerspricht sowohl den Vorbringen des Beschwerdeführers
als auch den Aussagen seiner Ehefrau. Beide gaben übereinstimmend an,
dass sie etwa ab dem Jahr 2001 in E._______ lebten, wo es den Angaben
nach später auch zur Verhaftung des Beschwerdeführers kam (vgl. SEM
act. B4, S. 5; SEM act. A4, S.5, SEM act. A10, F. 108).
In der Botschaftsanfrage wird sodann je eine Adresse in E._______ und in
C._______ angeführt. Bei der letzteren („C._______, […], Kebele […],
House number […]) handelt es sich aber entgegen den Hinweisen in der
Botschaftsanfrage nicht um den Ort, an dem der Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge die meiste Zeit seines Lebens verbrachte beziehungs-
weise wo er ursprünglich mit seinen Eltern gewohnt hat, sondern um die
Adresse der – im Zeitraum von der Heirat im Januar 2000 bis zum Wegzug
nach E._______ etwa 2001 – gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten
Wohnung, in welcher zuvor die Eltern der Ehefrau gelebt hatten. Dies wird
durch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie
durch die „Identitätskarte für eritreische Staatsbürger“ der Ehefrau bestätigt
(vgl. SEM act. B4, S. 6; SEM act. B14, F. 40; SEM act. A10 F104).
Offenbar als Folge dieser Unstimmigkeiten fallen auch die Abklärungen des
Anwalts vor Ort und in der Folge die Botschaftsantwort insgesamt unklar
und unvollständig aus. So lässt sich die Aussage in der Botschaftsantwort,
der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Eltern an der fraglichen
Adresse in C._______ gewohnt, mit den Angaben des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau nicht vereinbaren, wonach seine Eltern in einem Wohn-
haus hinter dem Wohnhaus der Eltern seiner Ehefrau gelebt hätten
(vgl. SEM act. A10, F. 31 ff., 37). Tritt hinzu, dass die befragten Personen
in der Botschaftsantwort pauschal und ohne weitere Spezifikation als
„Nachbarn“ bezeichnet werden. Es ist nicht erkennbar, ob zusätzlich zu den
„Nachbarn“ weitere Personen kontaktiert oder andere Quellen beigezogen
wurden. Es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass bei den Abklärun-
gen vor Ort ein direktes Gespräch mit den angeblich noch in C._______
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lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Vater, Brüder,
Schwestern) gesucht oder angegeben worden wäre, weshalb ein solches
nicht möglich gewesen sei. Soweit in der Botschaftsantwort festgehalten
wird, die Familie des Beschwerdeführers sei lediglich von der Kebele (…)
in die Kebele (…) umgezogen, die Hausnummer sei jedoch immer noch die
selbe, bleibt einerseits offen, worauf diese Erkenntnisse basieren, anderer-
seits erscheint es nicht plausibel, dass die Hausnummer „(…)“ trotz Um-
zugs gleich geblieben sein soll. Schliesslich geht aus der Botschaftsan-
frage nicht hervor, ob die Adresse in E._______ tatsächlich überprüft
wurde, was Anlass zu weiteren Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der vorge-
nommenen Abklärungen gibt.
5.4 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid allein auf die Botschaftsabklärung
gestützt. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass ein Vergleich seiner
Asylvorbringen mit den Angaben seiner Ehefrau nicht vorgenommen wor-
den ist. Bei der Durchsicht der Vorbringen der Ehefrau (N […], SEM-Akten
im Dossier „A“) fällt auf, dass diese weitgehend übereinstimmend geschil-
dert werden und auch Realkennzeichen vorhanden sind, so etwa der Hin-
weis, dass sie bei der Heirat Kronen mit einem Kreuz getragen hätten
(SEM act. A10 F81 ff), was den im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Fotografien entspricht.
5.5 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt.
Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit
geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt daher selbst durchzufüh-
ren, wobei es allenfalls eine erneute Abklärung im Herkunftsland durchzu-
führen sowie insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in einen
Kontext mit denen seiner Ehefrau zu setzen haben wird und anschliessend
eine neue Verfügung zu erlassen hat.
5.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung
und Neuberuteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
5.7 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
6.
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Seite 10
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. No-
vember 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegen-
standslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit der Replik eine Honorarnote ein. Der dort veran-
schlagte Stundenansatz von Fr. 194.– bewegt sich im vorgesehenen Rah-
men (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE) und der Aufwand von 7 Stunden sowie die
Unkostenpauschale von Fr. 54.– erscheinen angemessen. Die Parteient-
schädigung ist demnach auf Fr. 1412.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 wird aufgehoben und die
Sache wird an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1412.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: