B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5838/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in E._______,
Syrien eigenen Angaben gemäss im April 2012 verliess und am 7. Dezem-
ber 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP), die am 24. Dezember 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel durchgeführt wurde,
geltend machte, er sei 2012 legal in die Türkei gereist, wo er bis im No-
vember 2015 als Flüchtling gelebt habe,
dass er Syrien verlassen habe, als dort die Revolution begonnen habe, und
gedacht habe, er werde nur einige Monate in der Türkei bleiben, bis sich
die Lage im Heimatland beruhigt habe,
dass sein Vater ihm jedoch davon abgeraten habe, nach Syrien zurückzu-
kehren, weil sich die Lage dort verschlechtert und er das militärdienstpflich-
tige Alter erreicht habe,
dass auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) versucht habe, junge Män-
ner zu rekrutieren,
dass er die Fragen, ob er je konkrete Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden gehabt habe oder ob ihm in Syrien etwas „passiert“ sei, verneinte,
dass er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November
2017 im Wesentlichen geltend machte, im Januar oder Februar 2013 habe
sein Onkel seinen Vater davon in Kenntnis gesetzt, dass er eine für ihn
(den Beschwerdeführer) bestimmte militärische Vorladung entgegenge-
nommen habe,
dass er zirka vier Monate vor seiner Ausreise aus Syrien auf dem Zivil-
standsamt vorgesprochen habe, damit er Ersatz für seine beschädigte
Identitätskarte erhalte,
dass die Beamten die Polizei beigezogen hätten und er vier Tage lang fest-
gehalten worden sei, bis er nach Bezahlung einer höheren Summe auf
freien Fuss gesetzt worden sei,
dass man ihm damals vorgehalten habe, er gehöre der FSA (Freie Syrische
Armee) an oder sympathisiere zumindest mit dieser, um an Geld zu gelan-
gen,
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dass er sich zirka zwei Wochen später nochmals wegen des beantragten
Ausweises bei den Polizeibeamten habe melden müssen und diese ihm
gesagt hätten, er solle in drei oder vier Monaten wieder vorbeikommen,
dass er mittels Bestechung der Rekrutierungsoffiziere eine Ausreisebewil-
ligung erhalten und sich bei den Passbehörden einen Reisepass habe aus-
stellen lassen,
dass er in dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen habe, die an-
schliessend an die Bestattung von gefallenen Märtyrern stattgefunden hät-
ten,
dass die Polizei jeweils versucht habe, die Demonstranten mit Holzstöcken
auseinanderzutreiben, ihm persönlich jedoch nichts widerfahren sei, da er
immer habe flüchten können,
dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in
F._______, bei der BzP im EVZ Basel vom 24. Dezember 2015 angab, sie
habe Syrien im Juni 2013 legal verlassen, weil die dortige Lage wegen des
Bürgerkriegs sehr schlecht gewesen sei,
dass sie auf Nachfrage antwortete, sie habe in ihrer Heimat mit den Behör-
den keine Probleme gehabt,
dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2017 im
Wesentlichen vorbrachte, sie sei von der Türkei aus zweimal nach Syrien
zurückgekehrt, einmal bevor, einmal nachdem sie ihren Ehemann in der
Türkei geheiratet habe,
dass sie eine Ajnabi gewesen sei und im Jahr 2011 die syrische Staatsan-
gehörigkeit erhalten habe,
dass ihre Brüder nach Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit für den Mi-
litärdienst aufgeboten worden seien, weshalb sie Syrien verlassen hätten,
dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil die Lage sehr schlimm gewe-
sen sei und sie in der Türkei viele Verwandte habe,
dass sie persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt
habe, ihre Familie aber in Gefahr gewesen sei, weil sie sich für die kurdi-
sche Sache eingesetzt habe,
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dass ihre Angehörigen aufgehört hätten, sich dafür einzusetzen, nachdem
ihr Vater inhaftiert worden sei und die Behörden mit weiteren Konsequen-
zen gedroht hätten,
dass sie zweimal an Demonstrationen teilgenommen habe, aber nicht
glaube, von den Behörden dabei identifiziert worden zu sein,
dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens
Auszüge aus dem Zivilstandsregister, Zeugnisse der Beschwerdeführerin,
ihre Reisepässe und ihre Identitätskarten zu den Akten gaben (act. A21
Ziff. 1 bis 9),
dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2018 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 7. Dezember
2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder anord-
nete,
dass das SEM seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführer
habe bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass sein Vater vom Onkel von
einer ihn betreffenden militärischen Vorladung in Kenntnis gesetzt worden
sei,
dass er bei der BzP nur allgemein davon gesprochen habe, sein Vater habe
ihm von einer Rückkehr nach Syrien abgeraten, da er das militärdienst-
pflichtige Alter erreicht habe,
dass eine verfolgte Person den Behörden, bei denen sie um Schutz nach-
suche, erfahrungsgemäss bereits bei der ersten Befragung die wichtigsten
Asylgründe mitteile,
dass er bei der BzP angegeben habe, nie behördlichen Kontakt im Zusam-
menhang mit dem Militärdienst gehabt zu haben, weshalb er auch nicht im
Besitz eines Militärdienstbüchleins gewesen sei, womit nicht feststehe, ob
er diensttauglich sei,
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dass Diensttauglichkeit indessen eine wesentliche Voraussetzung für den
Erhalt eines Dienstaufgebots sei und es aus diesem Grund wenig wahr-
scheinlich erscheine, dass er von den syrischen Behörden für die Armee
aufgeboten worden sei,
dass sich die Angabe, ein Familienangehöriger sei nach seiner Ausreise
von den syrischen Behörden bezüglich seiner Dienstpflicht kontaktiert wor-
den, nicht überprüfen lasse, und dieser Umstand für sich allein keine Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermöge,
dass es sich bei den allgemeinen Ereignissen, die sich im Rahmen des in
Syrien herrschenden Bürgerkriegs zutrügen, nicht um asylrechtlich rele-
vante Verfolgung handle,
dass die Vorkommnisse um die Ausstellung einer neuen Identitätskarte für
den Beschwerdeführer bedauerlich seien, diese indessen keine Zwangssi-
tuation begründeten, der er sich nur durch Ausreise hätte entziehen kön-
nen,
dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, die Be-
schwerdeführenden seien bei den Demonstrationen, an denen sie teilge-
nommen hätten, von den syrischen Behörden identifiziert und als Regime-
kritiker registriert worden,
dass die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee, die im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden
könne, zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht aus-
reiche,
dass auch die Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG praxisgemäss
nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG führe,
dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden
hätten in Syrien im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten, weshalb sie die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 11. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei ihnen vollumfängli-
che Einsicht in die Akte A2 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche
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Gehör zur Akte A2 zu gewähren und nach der Gewährung der Aktenein-
sicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass sie des Weiteren beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge
anzuerkennen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, die Befreiung von der Pflicht zur Bezah-
lung von Verfahrenskosten und eventualiter um Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise
zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Eingabe eine Kopie eines Auszugs aus dem Strafregister vom
21. Januar 2018 mit Übersetzung beilag,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2018 eine Sozialhilfebe-
stätigung vom 12. Oktober 2018 nachreichten,
dass sie am 24. Oktober 2018 die Kopie eines Auszugs aus dem Strafre-
gister vom 14. Oktober 2018 übermittelten,
dass die Instruktionsrichterin das SEM mit Zwischenverfügung vom 26. Ok-
tober 2018 anwies, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Ein-
sicht in die Akte A2 zu gewähren, den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG indessen abwies,
dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
wies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 9. November
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass am 2. November 2018 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Kostenvorschuss von Fr. 750.– einbezahlt wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 8. November 2018 Einsicht
in die Akte A2 gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. November 2018 den
Auszug aus dem Strafregister vom 14. Oktober 2018 im Original einreich-
ten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab über die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu be-
finden ist,
dass mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2018 hinsicht-
lich der Gewährung der Akteneinsicht keinerlei Dispositionen getroffen
wurden, weshalb die Rüge, das SEM habe keine Einsicht in die Akte A2
(Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung über die Asylgesuchstellung
der Beschwerdeführenden an der Grenze) gewährt, primär die Verfügung
vom 26. September 2018 beschlägt, in der Dispositionen über die Gewäh-
rung der am 24. September 2018 beantragten Akteneinsicht getroffen wur-
den,
dass es sich bei der Nichtgewährung der Einsicht in eine Akte, die wie vor-
liegend keinerlei Einfluss auf die mit der Verfügung vom 10. September
2018 zu klärenden Fragen des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung hat, entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine schwerwiegende
Verletzung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs handelt, die zur
Aufhebung dieser Verfügung führen müsste,
dass die Nichtgewährung der Einsicht in die Akte A2 vielmehr zu einer Auf-
hebung einer mit der Verfügung vom 26. September 2018 getroffenen Dis-
position führt, die nur dann die Aufhebung der Verfügung vom 10. Septem-
ber 2018 rechtfertigen könnte, wenn durch die Nichtzustellung der Akte A2
die Beschwerdeerhebung beziehungsweise die Begründung der Be-
schwerde wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre, was
vorliegend klarerweise nicht der Fall war,
dass im Übrigen der Sachverhalt durch das SEM rechtsgenüglich abgeklärt
und die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet wurde,
dass die Rüge, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweis-
mittel seien vom SEM nicht übersetzt worden, in den Akten keine Stütze
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findet, da die Reisepässe sowohl in arabischer als auch in englischer Spra-
che ausgestellt wurden und der Auszug aus dem Familienregister sowie
der Eheschein mit deutscher Übersetzung vorliegen,
dass von den weiteren Dokumenten (Zeugnisse der Beschwerdeführerin
und Identitätskarten der Beschwerdeführenden) keine Übersetzungen an-
zufertigen waren, da sie für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts un-
erheblich sind,
dass die formellen Rügen mit Ausnahme der berechtigterweise erhobenen
Rüge, in die Akte A2 sei zu Unrecht keine Einsicht gewährt worden, unbe-
gründet sind,
dass der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, demnach ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei den Beschwer-
deführenden eine Frist zur Einreichung der Beweismittel (recte: von Über-
setzungen derselben) anzusetzen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass trotz der verkürzten BzP erstaunt, dass der Beschwerdeführer die an-
geblich einem Verwandten zugestellte militärische Vorladung nicht er-
wähnte, sondern als Grund dafür, dass er nicht nach Syrien zurückgekehrt
sei, neben der dort herrschenden allgemeinen Lage einzig angab, er habe
das militärdienstpflichtige Alter erreicht,
dass er bei der BzP ausdrücklich gefragt wurde, ob es (neben den bereits
genannten) noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr
in den Heimatstaat sprechen könnten, worauf er nochmals angab, wegen
des Bürgerkriegs und der allgemein schlechten Lage könnten sie nicht
nach Syrien zurückkehren (act. A4/11 S. 7),
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, es habe sich vorliegend
um eine massiv verkürzte BzP gehandelt, nicht zu erklären vermag, wes-
halb der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht bedeutendsten Grund, der
einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen würde – den Erhalt eines mi-
litärischen Aufgebots und die daraus abgeleitete behördliche Suche nach
ihm – trotz konkreter Nachfrage nicht erwähnte,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien eines Auszugs
aus dem Strafregister vom 21. Januar 2018 beziehungsweise das Original
des Auszugs aus dem Strafregister vom 14. Oktober 2018, gemäss denen
der Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 beziehungsweise 10. Septem-
ber 2013 von einem Militärrichter wegen „gesucht für den Militärdienst in
der arabischen syrischen Armee“ zu einer „Gefängnisstrafe und Busse“
verurteilt worden sei, nicht geeignet sind, die Zweifel am Vorbringen, der
Onkel habe für ihn eine militärische Vorladung entgegengenommen, aus-
zuräumen, zumal weder die Einträge unter der Sparte „Art des Verbre-
chens“ noch diejenigen unter der Sparte „die Strafe“ sachgerecht erschei-
nen,
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dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers – er sei
in die syrische Armee einberufen worden – offengelassen werden kann, da
gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag,
sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des
BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3),
dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person
aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu beja-
hen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei der
BzP klar zum Ausdruck brachte, er habe mit den syrischen Behörden keine
konkreten Probleme gehabt (act. A4/11 S. 7),
dass er bei der Anhörung zwar geltend machte, er sei kurz vor seiner Aus-
reise vier Tage lang festgehalten worden, weil seine Identitätskarte beschä-
digt und er als Sympathisant der FSA angesehen worden sei, wobei er
klarstellte, den Beamten sei es einzig darum gegangen, von ihm Geld zu
erpressen (act. A22/16 S. 3 f. und S. 7 f.),
dass der Beschwerdeführer des Weiteren angab, er habe in seiner Heimat
an Demonstrationen teilgenommen, sei dabei aber nicht in Konflikt mit den
syrischen Behörden geraten, weil er jeweils davongerannt sei, wenn diese
erschienen seien (act. A22/16 S. 5 und S. 9),
dass auch aufgrund dieser Vorbringen, die der Beschwerdeführer bei der
BzP nicht ansatzweise erwähnte, nicht davon auszugehen ist, er sei von
den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert und als solcher re-
gistriert worden,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer entstamme
einer politisch aktiven Familie, in den Akten keine Stütze findet, weshalb er
auch aufgrund seiner familiären Herkunft nicht im Blickfeld der syrischen
Behörden gestanden haben dürfte,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, wonach die YPG in
Syrien Zwangsrekrutierungen durchführe, gemäss Rechtsprechung als
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nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]),
dass in der Beschwerde zur Feststellung des SEM, die Beschwerdeführe-
rin habe in Syrien weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten
noch eine solche zu befürchten, keine Einwände angebracht werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung der Vorinstanz in
Anbetracht der gesamten Aktenlage als zutreffend erachtet,
dass in Anbetracht der gesamten Aktenlage auch nicht davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführenden hätten mit relevanten Benachteiligungen zu
rechnen, weil sie, nachdem sie legal aus Syrien ausgereist waren, nicht in
ihr Heimatland zurückkehrten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Christoph Basler
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