Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5840/2009
U r t e i l v om 1 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei Ab._______ (vormals Aa._______), geboren am …,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D1685/2009 vom 12. August 2009 / N … .
D5840/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer
Ethnie mit ursprünglicher Herkunft aus der nordostsyrischen Provinz
M._______ – reichte am 13. November 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, worauf er am 16. November 2006 kurz befragt und am
26. Februar 2007 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde.
Nachdem das BFM eine Botschaftsabklärung veranlasst hatte, fand am
18. August 2008 eine ergänzende Anhörung statt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Gesuchsteller zur
Hauptsache geltend, seine Ehefrau – eine junge Frau aus einem
Nachbardorf, eine Maktumin (eine in Syrien nicht registrierte staatenlose
Kurdin), welche er gegen den Willen ihrer Familie vor einem Imam
geheiratet habe, nachdem er mit ihr im August 2005 nach N._______
weggelaufen sei – sei anfangs März 2006 das Opfer eines Ehrenmordes
geworden. Nachdem sie in N._______ aus Gründen der Familienehre
von ihrem Bruder getötet worden sei, habe auch er von Seiten der
Familie seiner Ehefrau um sein Leben zu fürchten gehabt, weshalb er
seine Heimat im Oktober 2006 verlassen habe. Daneben berichtete er
über eine Inhaftierung während seiner Militärdienstzeit, weil er im Dienst
kurdisch gesprochen habe, sowie über die Verwicklung in ein
militärisches Strafverfahren im Nachgang zum NevrozFest im Jahre
2004. In diesem Verfahren habe er im Oktober 2005 aus Furcht vor der
Verurteilung zu einer langen Haftstrafe einer Vorladung des
Militärgerichts in O._______ keine Folge geleistet. Nachdem er weiteren
Vorladungen ebenfalls keine Folge geleistet habe, sei die Sache in eine
Geldstrafe umgewandelt worden. Daneben führte er an, dass er in der
Schweiz exilpolitische Aktivitäten aufgenommen habe.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid liess der
Gesuchsteller am 29. September 2008 Beschwerde einreichen, wobei er
im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – je in Kopie und mit einer
Übersetzung – eine Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und ein von
ihm als Todesurkunde bezeichnetes Dokument vom 15. September 2008
zu den Akten reichte. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
6220/2008 vom 15. Dezember 2008 wurde – in Gutheissung der
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Seite 3
Beschwerde – die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen die
Akten).
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Gesuchstellers wiederum ab und ordnete erneut dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In
diesem Entscheid erklärte das BFM die Ausführungen des Gesuchstellers
zur Heirat seiner Frau gegen den Willen ihrer Familie, zu ihrem Tod und
zu seiner Furcht vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie als
unglaubhaft. Die Vorbringen des Gesuchstellers über seine vormalige
Verwicklung in ein militärisches Strafverfahren und betreffend ein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz erklärte das BFM als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 16. März 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen, wobei er in seiner
Eingabe unter anderem an seinen Ausführungen zu seiner Ehefrau und
ihrem Tod festhielt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er neu
vor, gegen ihn sei am 3. August 2008 von der Militärstrafverwaltung im
Bezirk von P._______ ein Strafurteil ausgefällt worden, mit welchem er zu
drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und welches seinem Bruder
am 5. Januar 2009 in Kopie eröffnet worden sei. Dabei liess er eine
Farbkopie des angeblich seinem Bruder eröffneten Gerichtsdokumentes
und eine Übersetzung des Beweismittels zu den Akten reichen.
E.
Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D1685/2009 vom 12. August 2009 als offensichtlich unbegründet
abgewiesen. Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem
die Echtheit des nachgereichten Beweismittels verneint, da sich das
geltend gemachte Strafurteil einerseits nicht mit dem Ergebnis der
Botschaftsanfrage vereinbaren lasse und da das Beweismittel
andererseits nur in Kopie mit handschriftlichen Einträgen vorliege. Im
Weiteren wurden unter anderem die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers zu
den Umständen seiner Heirat, zum Tod seiner Ehefrau und zur geltend
gemachten Furcht vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie bestätigt.
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Seite 4
F.
Am 9. September 2009 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller mit
einer Eingabe ans BFM, in welcher er an seinen Vorbringen zum Tod
seiner Ehefrau festhielt und seine Furcht vor einem Ehrenmord
bekräftigte. Diese Eingabe wurde am 15. September 2009 vom BFM zur
Prüfung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
Kurz darauf – mit Eingabe vom 15. September 2009 (Poststempel) – liess
der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das
vorgenannte Urteil einreichen. In dieser Eingabe beantragte er unter
Vorlage neuer Beweismittel die Aufhebung des Urteils vom 12. August
2009 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, in der Folge
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im
Weiteren ersuchte er darum, seinem Revisionsgesuch die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender
Massnahmen.
G.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2009
vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hatte, wurde
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.
September 2009 der Vollzug der Wegweisung bis zum Endentscheid
ausgesetzt (vgl. Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]). Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten wurde unter Aufforderung eines aktuellen Nachweises
der Bedürftigkeit auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf das
Erheben eines Kostenvorschusses wurde dabei verzichtet.
H.
Am 30. März 2011 heiratete der Gesuchsteller … eine Schweizer
Bürgerin, wobei er durch Annahme des Namens der Braut seinen
Familiennamen änderte (vgl. Rubrum).
I.
Nach entsprechender Anfrage von Seiten des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011)
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liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2011 an seinem
Revisionsgesuch festhalten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe
vom 15. September 2009 auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
und Beweismittel im Sinne des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2
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Bst. a BGG, wobei er neue Beweismittel vorlegt (vgl. dazu nachfolgend)
und unter Vorlage eines in der Türkei am 14. August ... [Jahreszahl
unleserlich] abgestempelten Zustellcouverts im Original geltend macht,
die neuen Beweismittel seien ihm erst jetzt zugegangen. Nachdem der
Gesuchsteller den angerufenen Revisionsgrund hinreichend substanziiert
hat und das Revisionsgesuch aufgrund des vorgelegten Zustellcouverts
im Original als grundsätzlich fristgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), ist auf das im Übrigen formgerechte Gesuch
einzutreten.
3.
3.1. Die Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.2. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel,
die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht
beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten.
Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem
anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1).
3.3. Als seinen Angaben zufolge neue und erhebliche Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG legt der Gesuchsteller zum einen
das im ordentlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichte
Gerichtsdokument vom 5. Januar 2009, welches sich auf ein Urteil der
Militärstrafverwaltung von P._______ vom 3. August 2008 beziehen soll,
im Original vor. Zum anderen reicht er – je im Original und zusammen mit
neuen Übersetzungen – die Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und
das vormals als Todesurkunde bezeichnete Dokument vom 15.
September 2008 und daran angehängt neu einen medizinischen Bericht
betreffend die Umstände des Todes seiner Ehefrau am 4. März 2006 ein.
Schliesslich legt er ein in der Türkei am 14. August ... [Jahreszahl
unleserlich] abgestempeltes Zustellcouvert im Original vor, mit welchem
er die vorgenannten Beweismittel erhalten habe.
4.
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Seite 8
4.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen
beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens – das
heisst, bis das Urteil gefällt worden ist – nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123
BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und
Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision
ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im
früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine
unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken
(vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich
aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die
gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im
früheren Verfahren beizubringen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
4.2. Zur Begründung, weshalb er die im Revisionsverfahren vorgelegten
Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten reichte,
macht der Gesuchsteller in seiner Eingabe geltend, die neuen
Beweismittel – welche seine bisherigen Darstellungen dermassen
untermauerten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe
als überwiegend wahrscheinlich qualifizieren müsse (vgl. Gesuch, S. 4
[letzter Absatz]) – habe er erst jetzt erhalten, da bis dahin eine
Zusendung auf dem Postweg zu riskant gewesen wäre. Aufgrund der in
seiner Heimat herrschenden Verhältnisse wäre die Sendung mit hoher
Wahrscheinlichkeit vor dem Verlassen des Landes behördlich geöffnet
und beschlagnahmt worden, worauf seine Angehörigen mit nachteiligen
Folgen zu rechnen gehabt hätten. Deshalb hätten seine Angehörigen erst
darauf warten müssen, jemanden zu finden, der über die Möglichkeit
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Seite 9
verfügt habe und Willens gewesen sei, die Dokumente von der Türkei aus
zu versenden (vgl. Gesuch, S. 5 Mitte).
4.3. Soweit es die nunmehr im Original nachgereichte Heiratsurkunde
vom 19. August 2005 und die medizinischen Berichte, einer davon vom
15. September 2008 datierend, betrifft, erweisen sich die Vorbringen
betreffend einen angeblich erst am 14. August (2009) möglichen Versand
aus der Türkei als in keiner Weise plausibel. Die Heiratsurkunde müsste
schon seit Jahren im Zugriffsbereich der Familie gewesen sein. Auch der
eine medizinische Berichte datiert vom 15. September 2008 und auch
dieser hätte im Übrigen schon Jahre früher ausgestellt werden können.
Die nunmehr vorgelegten Originale standen demnach dem Gesuchsteller
respektive seinen Angehörigen schon lange zur Verfügung
beziehungsweise hätten diese schon vor Jahren beschafft werden
können. Auch wenn sich die Zustellung von Dokumenten aus Syrien
unter Umständen als nicht einfach erweisen sollte, so ist doch nicht
nachvollziehbar, weshalb diese Beweismittel im Original erst am
14. August 2009 von der Türkei in die Schweiz versandt wurden.
Weshalb sich aus dem Versand dieser Unterlagen für die Angehörigen
des Gesuchstellers eine Gefährdung von Seiten der Behörden hätte
ergeben sollen, ist nicht einsichtig. Nachdem das BFM die Vorbringen
des Gesuchstellers betreffend eine Heirat gegen den Willen der Eltern
der Braut und betreffend den Tod der Ehefrau im Rahmen seines
Entscheides vom 11. Februar 2009 als unglaubhaft erkannt hatte, und
nachdem diese Schlüsse auch vom Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen des Instruktionsverfahrens bestätigt worden waren (vgl. dazu die
Zwischenverfügung D1685/2009 vom 20. März 2009), wäre es für den
Gesuchsteller geradezu geboten gewesen, seine Position im
Asylverfahren durch eine rasche Beibringung von Beweismitteln im
Original allenfalls zu verbessern. Insgesamt ist zu schliessen, dass
sowohl die Heiratsurkunde vom 19. August 2005 als auch die
medizinischen Berichte ohne weiteres früher hätten eingereicht werden
können. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es dem
Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich
gewesen wäre, diese beiden Beweismittel im Original bereits im
ordentlichen Verfahren beizubringen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG bzw. Art. 46 VGG), weshalb sie in diesem Lichte besehen keine
revisionsmässige Relevanz zu entfalten vermögen.
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4.4. Betreffend das dritte Beweismittel – laut dem Gesuchsteller ein
Gerichtsdokument im Original, welches sich auf ein militärisches
Strafurteil vom 3. August 2008 beziehen soll und welches seine
Verurteilung zu einer 3jährigen Gefängnisstrafe belege – ist aufgrund der
Akten im Wesentlichen das Gleiche festzustellen. Gemäss der
vorliegenden Übersetzung soll dieses Beweismittel dem Bruder des
Gesuchstellers bereits am 5. Januar 2009 ausgehändigt worden sein. Der
Gesuchsteller berichtete davon jedoch weder dem BFM noch machte er
dazu etwas im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 16. März 2009
geltend. Das Vorliegen des angeblichen Strafurteils, respektive des
diesbezüglichen Gerichtsdokumentes vom 5. Januar 2009, wurde unter
Vorlage einer Kopie erst mit Eingabe vom 27. März 2009 (Poststempel)
geltend gemacht. Dies im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs
betreffend die Frage der Verfahrenskosten und verbunden mit dem
Vorbringen, der Gesuchsteller habe die Urteilskopie gerade erst von
seinem Bruder via EMail erhalten. Nachdem aber der Gesuchsteller
seinen eigenen Angaben zufolge in direktem Kontakt zu seinem Bruder
stand (EMailVerkehr), und namentlich unter Berücksichtigung der
Bedeutung einer allfälligen Verurteilung zu einer langen Gefängnisstrafe,
ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchstellers nicht sofort über die
angeblich erfolgte Verurteilung berichtet hat, respektive weshalb sein
Bruder nach Erhalt des angeblichen Urteils noch zweieinhalb Monate bis
zu einem diesbezüglichen Bericht und der Zusendung einer Kopie
zugewartet haben soll, und danach nochmals fünf Monate bis zum
Versand des Originals aus der Türkei. Auch im Falle des angebliches
Strafurteils vom 3. August 2008 ist damit von einer revisionsrechtlichen
Verspätung auszugehen. Darüber hinaus kann das erst auf
Revisionsstufe im Original vorgelegte Beweismittel – wie nachfolgend
aufgezeigt (E. 6.2) – auch aus anderen Gründen nicht überzeugen.
5.
5.1. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der
verspäteten Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder
der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der
zitierte Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich
indessen auch auf die vorliegend anwendbaren Verwirkungsfolgen
gemäss Art. 46 VGG beziehungsweise Art. 123 BGG übertragen). Der
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Grund hierfür ist darin zu sehen, dass nach wie vor auch bei
grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – worum es sich bei den Garantien nach Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt – resultieren darf.
Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission ausserdem fest, dass ein Abweichen von der
Verwirkungsfolge in diesem Sinne nur in sehr engen Grenzen zulässig ist
(EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in:
CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
5.2. So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen
Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen vorauszusetzen, dass die
in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter
Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine
Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig
nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter
Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG (bzw. Art. 66
Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei
Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein
können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen
ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die
Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem
anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung
zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – geführt hätten. Voraussetzung für die
Entkräftung der Verwirkungsfolge ist somit, dass bereits im Rahmen der
Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine
vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
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5.3. Anzumerken bleibt, dass die genannten zwingenden
völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern
lediglich ein Rückschiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei
Gutheissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspäteter Vorbringen
nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (EMARK 1995
Nr. 9 E. 7h, S. 90).
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6.
6.1. Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe dafür, mit der Nachreichung
des Originals des Strafurteils vom 3. August 2008 sowie mit der Vorlage
der Heiratsurkunde vom 19. August 2005 und des medizinischen Berichts
vom 15. September 2008 sei – im Sinne der vorstehenden Erwägungen –
seine Gefährdungslage offensichtlich ausgewiesen. Dieser Ansicht ist
jedoch weder unter Berücksichtigung des angeblichen
Gerichtsdokuments vom 5. Januar 2009 noch unter Berücksichtigung der
anderen Beweismittel zu folgen:
6.2.
6.2.1. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009
wurde das mit "Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in
Abwesenheit" überschriebene Dokument vom 5. Januar 2009, welches
sich auf ein Strafurteil vom 3. August 2008 beziehen soll, als Fälschung
erkannt respektive dessen Echtheit verneint, weil es einerseits mit dem
Ergebnis der Botschaftsanfrage nicht zu vereinbaren war und es
andererseits nur in Fotokopie mit handschriftlichen Einträgen vorlag (vgl.
a.a.O., E. 5.1 S. 10). Entgegen den sinngemäss anders lautenden
Vorbringen des Gesuchsteller wird alleine mit der Vorlage des
Beweismittels im Original weder der bisherige Schluss zur Frage der
Echtheit dieses Beweismittels erschüttert, noch wird die vom
Gesuchsteller behauptete Gefährdungslage offensichtlich ausgewiesen.
Zwar liegt das Beweismittel jetzt im Original vor. Am Umstand, dass es
sich dabei lediglich um ein vorgedrucktes Formular mit handschriftlichen
Einträgen handelt, dessen Inhalt im Widerspruch zu den Ergebnissen der
vorinstanzlichen Abklärungen in der Heimat des Gesuchsteller steht,
ändert sich damit jedoch nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
Urteil vom 12. August 2009 – dem wesentlichen Sinngehalt nach – die
Vorbringen betreffend eine Verurteilung zu einer langjährigen
Gefängnisstrafe als offenkundig nachgeschoben erkannt. Dieser Schluss
kann auch mit der Vorlage des Originals des angeblichen
Gerichtsdokuments nicht erschüttert werden.
6.2.2. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Inhalt des
Beweismittels nicht nur im Widerspruch zum Resultat der
Botschaftsanfrage, sondern gerade auch im Widerspruch zu den
hinreichend klaren Ausführungen des Gesuchstellers zum Verlauf des
geltend gemachten Strafverfahrens steht. So hat er anlässlich der
Begründung seines Asylgesuches zwar auf ein militärisches
Strafverfahren verwiesen, zu welchem es im Nachgang zum NevrozFest
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Seite 14
im Jahre 2004 gekommen sei, diesbezüglich aber angegeben, das
Verfahren sei mit einer Geldstrafe erledigt worden. Im Rahmen der
einlässlichen Befragung hat er dazu ausgeführt, er habe vor seiner
Ausreise aus Syrien eine Vorladung des Militärgerichts in O._______
erhalten, welcher er jedoch nicht nachgekommen sei (act. A23 S. 7 Ziff.
3.2 F. 4). Eineinhalb Jahre später, im Rahmen der ergänzenden
Anhörung, hat er abschliessend berichtet, nachdem weitere Vorladungen
erfolgt seien, er aber weiterhin nicht erschienen sei, sei die Sache in eine
Geldstrafe umgewandelt worden (act. A27 S. 8 F. 66). Erst im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens – und auch erst nachdem im Rahmen des
Instruktionsverfahrens seine Beschwerde als aussichtslos erkannt
worden war (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts D
1685/2009 vom 20. März 2009) – hat er unter Vorlage einer Kopie des
Gerichtsdokuments vom 5. Januar 2009 neu geltend gemacht, die Sache
sei doch nicht erledigt, sondern er sei am 3. August 2008 zu einer 3
jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden (vgl. Eingabe vom 27. März
2009 [Poststempel]). Diese Abfolge kann – gerade auch vor dem
Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. 4.4) – nicht überzeugen,
sondern spricht klar für das Vorliegen von nachgeschobenen Vorbringen
und für die Vorlage eines gefälschten Beweismittels.
6.2.3. Dass es sich bei dem mit "Berichterstattung über die Bestimmung
des Gesetzes in Abwesenheit" überschriebenen Dokument vom 5. Januar
2009 um ein gefälschtes, respektive mutmasslich gegen Bestechung
erhältlich gemachtes Dokument handelt, ergibt sich auch aus dem
Beweismittel selbst. Der Gesuchsteller hat seinen Dienst in Q._______
absolviert (A23 S. 5 und A1 S. 8 unten), also ausserhalb seiner
Heimatprovinz, und es soll dort gegen Ende des Dienstes wegen einer
angeblicher Beteiligung am NevrozFest im Jahre 2004 zu Problemen
respektive einer Verhaftung gekommen sein. Es erscheint als
grundsätzlich plausibel, wenn der Gesuchsteller in diesem
Zusammenhang nach Abschluss seiner Dienstzeit vom Militärgericht in
O._______ – und damit von einer Behörde in seinem Heimatdistrikt
R._______ – vorgeladen worden sein will. Wenn nun aber ein
Beweismittel vorgelegt wird, laut welchem er am 3. August 2008 von
einer andernorts zuständigen Behörde – angeblich einem militärischen
Einzelrichter im Bezirk von P._______ – verurteilt worden sein soll, so
erscheint dies als überaus fragwürdig. Bei dem Beweismittel handelt es
sich zudem nicht um das angebliche Strafurteil vom 3. August 2008 oder
eine beglaubigte Kopie davon, sondern lediglich um eine handschriftlich
ausgefüllte Urteilsbestätigung, welche auf der Basis eines vorgedruckten
D5840/2009
Seite 15
Formulars ausgestellt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände,
und namentlich der notorischen Korruption in Syrien, kann dem mit
"Berichterstattung über die Bestimmung des Gesetzes in Abwesenheit"
überschriebenen Dokument vom 5. Januar 2009 keine relevante
Beweiskraft zugemessen werden.
6.2.4. Nach vorstehenden Erwägungen kann mit dem Gerichtsdokument
vom 5. Januar 2009 im Original die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
aktuellen, ernsthaften Gefahr nicht nachgewiesen respektive zumindest
glaubhaft gemacht werden. Nachdem das Beweismittel als Fälschung zu
erkennen ist, ist es als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
6.3.
6.3.1. Auch mit den weiteren Beweismitteln – der Heiratsurkunde vom
19. August 2005 und den medizinischen Berichten betreffend die
Umstände des Todes der Ehefrau des Gesuchstellers am 4. März 2006 –
wird eine im Sinne der vorstehenden Erwägungen relevante
Gefährdungslage nicht ausgewiesen. Auch im Falle dieser Beweismittel
bestehen vorab ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Frage der Echtheit.
Bereits das verspätete Einreichen zusammen mit einem gefälschten
Gerichtsdokument wirft erste Zweifel auf. Ausserdem hatte der
Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren explizit ausgeführt, er
besitze keine Heiratsurkunde oder ein anderes Zertifikat betreffend seine
Heirat, da es so etwas nicht gebe, wenn man (wie er) bei einem Imam
heirate (act. A23 F. 22). Zum andern wurden die medizinischen Bericht
betreffend die Umstände des Todes seiner Ehefrau erst über zwei Jahre
nach dem geltend gemachten Ereignis auf das Ersuchen des Bruders hin
ausgestellt. Der zuständige Arzt im einen Dokument sei gemäss Stempel
B._______, Innere Medizin für Kinder. Unter diesen Umständen und in
Anbetracht der im ordentlichen Verfahren festgestellten offensichtlichen
Unglaubhaftigkeitselemente, vermögen diese Beweismittel nicht zu
überzeugen und sind daher ebenfalls einzuziehen.
6.3.2. Selbst wenn von der Wahrheit seiner Ausführungen auszugehen
gewesen wäre, könnte aufgrund der Akten insgesamt kein Anlass zur
Annahme bestehen, der Gesuchsteller – ein syrischer Kurde, welcher
über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt, seinen Militärdienst bereits
ordentlich abgeleistet hat und von daher in seiner Bewegungsfreiheit
innerhalb Syriens in keiner Weise eingeschränkt ist – hätte sich
landesweit vor Nachstellungen der Familie seiner angeblich getöteten
Ehefrau zu fürchten. Da Syrien über eine beachtliche Ausdehnung verfügt
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und rund 20 Millionen Einwohner zählt – wobei das Land mit Damaskus,
Aleppo und Homs auch drei Millionenstädte hat – darf ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller den
behaupteten Nachstellungen von Seiten privater Dritter ohne weiteres
durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb seines Heimatstaates entziehen
kann. Dabei kann angemerkt werden, dass es sich bei der Familie seiner
verstorbenen Ehefrau um Maktumin, also um in Syrien nicht registrierte
staatenlose Kurden handeln soll, deren Bewegungsfreiheit ohnehin von
Staates wegen deutlich eingeschränkt wird. Entgegen den anders
lautenden Gesuchsvorbringen kann kein Anlass zur Annahme bestehen,
dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit der Tod von Seiten der mit ihm angeblich
verfeindeten Familie und damit eine nach Art. 3 EMRK unvereinbare
Behandlung.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verspätet eingereichten
Beweismittel keinen hinreichenden Beleg für eine in der Heimat drohende
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung darstellen. Ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis – im Sinne der vorstehenden
Erwägungen – wird damit nicht ersichtlich gemacht.
7.
Der Heimatstaat des Gesuchsteller durchlebt seit einigen Monaten
erhebliche Umwälzungen, wobei aktuell in verschiedenen Landesteilen
schwerwiegende Übergriffe der syrischen Sicherheitskräfte auf die
Anhänger einer regimefeindlichen Bewegung respektive auf die örtliche
Bevölkerung zu beobachten sind. Da es sich dabei um neue Ereignisse
handelt, welche sich erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. August 2009 verwirklicht haben, kann diesen keine
revisionsrechtliche Relevanz zukommen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt vorliegt. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 ist daher abzuweisen.
9.
9.1. Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 21. September 2009 wurde
der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde der Gesuchsteller
aufgefordert, ein Beweismittel betreffend die von ihm geltend gemachte
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Bedürftigkeit nachzureichen. Obwohl diese Aufforderung im Rahmen der
Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 in Erinnerung gerufen wurde, ist
bis dahin keine Fürsorgebestätigung oder ein anderer Ausweis über die
finanziellen Verhältnisse des Gesuchsteller zu den Akten gereicht
worden. Damit ist die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nicht
ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
abzuweisen ist (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2. Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens
sind dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl.
dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die eingereichten Beweismittel werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: