B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5840/2015
mel
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / (…).
D-5840/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge mit seiner Ehefrau C._______ und ihrem gemeinsamen Sohn
D._______ am 25. März 2012 und gelangte über die Türkei, England und
unbekannte Länder am (…) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte. Am 30. April 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Per-
son statt (BzP, vgl. A7). In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 15. Mai 2014 wurde er durch
das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen
Asylgründen angehört (vgl. A30).
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
einleitend vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich
bereits während dem Studium politisch engagiert, was zu seinem Aus-
schluss von der Fakultät im Jahr 1998 oder 1999 und Problemen mit An-
gehörigen der Basidsch geführt habe. Nach seinem Ausschluss habe er
das Kleidergeschäft seines Vaters übernommen und sein Engagement fort-
gesetzt, indem er Emails mit regimekritischen Inhalten verbreitet habe.
Im (…) beziehungsweise (…) 2011 seien seine Ehefrau und seine Mutter
an einem Fest gewesen, während er mit dem gemeinsamen Sohn (bzw.
Enkel) D._______ zuhause geblieben sei. Als dieser aus dem Schlaf er-
wacht sei, sei er zu ihm gegangen, wobei sein Laptop vom Tisch gefallen
sei und der Bildschirm nicht mehr funktioniert habe. Er habe den Laptop
ins Geschäft wo er ihn gekauft habe, zur Reparatur gebracht und als er
diesen zum vereinbarten Zeitpunkt habe abholen wollen, sei ihm mitgeteilt
worden, dass er sich noch gedulden müsse, da die Lieferung eines Ersatz-
teils aus Teheran abgewartet werden müsse. Danach sei er in sein Ge-
schäft zurückgekehrt und habe die Arbeit wieder aufgenommen. Kurze Zeit
später seien ihm auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein im Halte-
verbot parkiertes Auto und ein Verkehrspolizist aufgefallen, wobei letzterer
keine Busse verteilt habe, was ihm komisch vorgekommen sei. Fast zeit-
gleich hätten drei Personen in Zivilkleidung sein Geschäft betreten und ihn
und die Räumlichkeiten während ungefähr einer Viertelstunde durchsucht.
Danach hätten sie ihm die Augen verbunden, Handschellen angelegt, ihn
aus dem Geschäft geführt und ins Auto gezerrt, wo sie auf ihn eingeprügelt
hätten, damit er den Kopf nicht hebe. Aufgrund der Augenbinde habe er
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aber ohnehin nichts erkennen können, wobei die Augenbinde am schwie-
rigsten auszuhalten gewesen sei. Am Zielort – er habe erst bei seiner Frei-
lassung gemerkt, dass es die Räumlichkeiten des Etelaat gewesen seien
– sei er auf den Boden geworfen, geschlagen und seiner Wertsachen ent-
ledigt worden. Danach sei er in eine Einzelzelle gebracht und während fünf
oder sechs Tagen, die ihm vorgekommen seien wie Jahre, festgehalten
und immer wieder geschlagen und verhört worden. Während seiner Haft
sei er jeweils aus seiner Zelle abgeführt und aufgefordert worden, den Na-
men von Gesinnungsgenossen oder seine Sympathien für eine bestimmte
Partei aufzuschreiben. Er habe dann meist ein leeres Blatt abgegeben, was
weitere Folter nach sich gezogen habe. Am zweitletzten Tag seiner Gefan-
genschaft sei er erneut ins Verhörzimmer gebracht worden, wobei ihm die-
ses Mal gestattet worden sei, seine Augenbinde abzunehmen. Er habe sich
umgesehen und angenommen, er sei alleine im Raum, als ein Mann, der
hinter ihm gestanden habe, plötzlich auf ihn eingeprügelt habe, und es
seien noch weitere Personen dazu gekommen, die ihn mit Fäusten,
Schlagstöcken und Waffenkolben bewusstlos geschlagen hätten. Unter
starken Schmerzen habe er sein Bewusstsein wiedererlangt und als er die
Toilette aufgesucht habe, sei sein Hoden stark geschwollen gewesen und
sein Urin voll Blut. Zurück in seiner Zelle habe er gedacht, er müsse ster-
ben, dermassen stark seien die Schmerzen gewesen. In seiner Verzweif-
lung habe er darum gebeten, seine Mutter vor seinem Ableben nochmals
sehen zu dürfen. Nach einigen Stunden sei er erneut ins Verhörzimmer
gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, seine Telefonnummer auf-
zuschreiben – wozu, sei ihm unklar, da diese seinen Peinigern mit Sicher-
heit bereits bekannt gewesen sei. Schliesslich hätten sie seine Mutter an-
gerufen und er habe kurz ihre Stimme hören dürfen. Am Folgetag sei er in
seiner Zelle abgeholt und von zwei Personen in einen Saal getragen wor-
den, da er ausser Stande gewesen sei, selbst zu laufen. Da habe er be-
merkt, dass man ihn eventuell entlassen wolle. Danach sei er in ein weite-
res Zimmer gebracht worden, wo seine Ehefrau auf ihn gewartet habe. Ein
Mann habe ihm fünf oder sechs Blätter – darunter ein leeres – zum Unter-
schreiben gegeben, danach hätten sie ihn gehen lassen. Mithilfe seiner
Frau habe er es schliesslich bis zum Taxi geschafft und sei nach Hause
gefahren.
Nach seiner Haftentlassung sei er überwacht worden, was sich durch das
Abhören seines Telefons, Kontrollanrufen von mehreren Personen sowie
regelmässigen Besuchen derselben, ihm namentlich bekannten Etelaat-
Beamten und einer auferlegten Meldepflicht manifestiert habe.
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Nach seiner Haftentlassung habe er im Bewusstsein um die Gefährlichkeit
eines solchen Unterfangens einen Blog betrieben, auf welchem er täglich
auf politische Missstände in seiner Heimat hingewiesen habe. Am Abend
vor seiner Ausreise im (…) sei er von einem befreundeten Blogger angeru-
fen und gewarnt worden, das Schreiben bleiben zu lassen. Als er am fol-
genden Morgen versucht habe, seinen Blog zu öffnen, sei der Zugang blo-
ckiert gewesen. Da habe er gewusst, dass dieser infiltriert worden sei. Auf
dem Weg zu seinem Kleidergeschäft habe er zwei Autos davor stehen se-
hen und beobachtet, wie sein Neffe E._______ aus dem Laden gezerrt und
prügelnd in eines der Autos gedrängt worden sei. Er habe gewusst, dass
sie bald auch bei ihm zuhause auftauchen würden und seine Ehefrau an-
gerufen und ihr beschieden, das Nötigste zu packen und am Ende der
Strasse auf ihn zu warten. Er habe sie und den gemeinsamen Sohn mit
einem Taxi abgeholt und gemeinsam seien sie zu seiner Schwiegermutter
gefahren, wo sie sich einigermassen sicher gefühlt hätten, da sie erst kürz-
lich ihren Wohnort gewechselt habe.
Seine Freunde und die meisten seiner Verwandten im Iran wüssten nicht,
wo er sich gegenwärtig aufhalte, da er sie nicht gefährden wolle. Da das
Telefon seiner Mutter abgehört werde, rufe er sie jeweils von einer Telefon-
kabine aus an.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel zu
den Akten, auf deren Inhalt – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 19. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 17. April 2012 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
15. Oktober 2015 zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und beantragte deren Aufhebung unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der voll-
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umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des manda-
tierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination des Be-
schwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und des gemeinsa-
men Sohnes.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Koordination der Be-
schwerdeverfahren und um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege unter der Bedingung des Beibringens eines Fürsorge-
nachweises gut, forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter
Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen einen solchen beizubringen oder
einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten.
D.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch lagen Kopien der Lohnab-
rechnungen von Juni – August 2015, des Mietvertrages und der Kranken-
kasse-Prämienabrechnung bei.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, seine Bedürf-
tigkeit fristgerecht mittels dem Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ zu belegen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu leis-
ten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
D.d Am 9. November 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
4. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. Eine Ko-
pie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November
2015 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5840/2015
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegen-
über reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die
Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwie-
gen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zusammenge-
fasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise an
die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und führte im Einzelnen
aus was folgt: Der Beschwerdeführer habe unterschiedlich angegeben,
dass das Betreiben eines Blogs der Grund für seine Festnahme im Jahr
2011 gewesen sei beziehungsweise dass er nach seiner Entlassung mit
dem Bloggen begonnen habe, was einen massiven Widerspruch darstelle
und erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Haft im Jahr 2011 auf-
kommen lasse (vgl. A7, S.8 und A30, S. 4 und 9). Zudem seien seine Aus-
führungen zum Inhalt seines Blogs ausgesprochen vage ausgefallen und
D-5840/2015
Seite 8
es sei ihm weder möglich gewesen, konkrete Blog-Posts zu bezeichnen,
noch den Inhalt seines letzten Eintrages im Iran anzugeben. Die Aussagen
zu seiner Haft beinhalteten zudem weitere Unglaubhaftigkeitselemente.
Beispielsweise habe er konkrete Fragen nach seiner Haftzeit ausweichend
beantwortet und trotz gezielter Fragestellung bloss oberflächlich und un-
konkret dargelegt, was in der Haft von ihm verlangt worden sei oder wie er
von der bevorstehenden Haftentlassung erfahren habe (A30, S. 7). Sodann
widerspreche es der allgemeinen Logik, dass ihm weder der Urheber noch
der Grund für seine Inhaftierung genannt worden sei. Ferner mute es ko-
misch an, dass er vom Etelaat und nicht von der iranischen Cyber Police
verhaftet worden sei, da die Strafverfolgung von Straftaten der geltend ge-
machten Art in deren Kompetenzbereich falle. Der eingereichte Austritts-
bericht vom (…) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die
dokumentierten Verletzungen keinen Aussagen zu den Umständen der
Entstehung machen liessen. Weitere Widersprüche manifestierten sich in
seinen Aussagen hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der Haftentlassung
im August 2011 und seiner Ausreise im April 2012. So sei die anlässlich der
Anhörung behauptete Beschattung und Überwachung ebenso unerwähnt
geblieben wie E._______ Verhaftung am Tag vor seiner Ausreise (vgl. A30,
S. 9 und S. 11). Die angebliche Zeitnot anlässlich der BzP vermöge diese
Widersprüche nicht aufzulösen. Zudem habe er anlässlich der Anhörung
angegeben, er wolle nicht, dass jemand aus dem Iran über seinen Aufent-
haltsort informiert sei, was im Widerspruch zur Bekanntmachung dessel-
ben auf seiner Facebook-Seite stehe, da eine Person, welche tatsächlich
nicht gefunden werden wolle, ihren Aufenthaltsort kaum bekannt geben
würde (vgl. A30, S. 3, A34, S. 1). Davon unbenommen habe er nach der
Ausreise seines Halbbruders (vgl. N […]) noch zehn Jahre ohne aktenkun-
dige Probleme im Iran gelebt, weshalb nicht von einem staatlichen Verfol-
gungsinteresse an seiner Person wegen des exilpolitischen Engagements
desselben auszugehen sei. Auch die Festnahme während seiner Studien-
zeit erweise sich als nicht asylrelevant, da er seinen Heimatstaat erst un-
gefähr 12 Jahre später verlassen habe. Durch sein exilpolitisches Engage-
ment hebe er sich nicht aus der Masse der regimekritischen iranischen
Staatsangehörigen hervor, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er des-
halb das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe.
Folglich bestünde auch kein Raum für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft wegen dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Da der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sei, müsse
der Beschwerdeführer die Schweiz innert angesetzter Frist verlassen, an-
dernfalls er in Haft genommen und zwangsweise ausgeschafft werden
könne.
D-5840/2015
Seite 9
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. September 2015 wurde den Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung entgegengehalten, der angeb-
lich „massive Widerspruch“ im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung sei
auf eine fehlerhafte Interpunktion beziehungsweise missverständliche
Übersetzung zurückzuführen, da der Blog als Antwort auf die Frage nach
dem Grund des Asylgesuchs angeführt worden sei. Auch aufgrund der wei-
teren Aussagen in der BzP werde klar, dass er erst nach seiner Inhaftierung
mit dem Blog begonnen habe. Entgegen der vorinstanzlichen Einschät-
zung seien die Fragen nach seiner Haftzeit durchaus konkret beantwortet
worden. So habe er in seinen Antworten klar dargelegt, was von ihm ver-
langt worden sei (die Bekanntgabe von regimekritischen Bekannten [vgl.
A30, F45 ff.]). Die Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten seien
zwar nicht präzise Antworten auf die gestellten Fragen gewesen, seinem
Gedankengang habe jedoch klar gefolgt werden können und es sei nach-
vollziehbar, weshalb er an der fraglichen Stelle davon berichtet habe. Im
Zusammenhang mit der Frage nach seiner Haftentlassung sei zu berück-
sichtigen, dass diese der Frage nach den Haftumständen zeitlich vorgela-
gert gewesen sei, was nicht nachvollziehbar sei und den Beschwerdefüh-
rer veranlasst habe, bei seiner Antwort auszuholen (vgl. A30, F48). Im Üb-
rigen werde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und sei auch
nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen auf einen auswendig ge-
lernten Text schliessen liessen. Davon unbenommen sei es im Iran bei po-
litischen Häftlingen verbreitete Praxis, diese und ihre Angehörigen in Un-
kenntnis über die Hintergründe zu lassen, weshalb der anderslautende
Vorwurf der Vorinstanz an der Realität vorbeiziele, wie das Beispiel der
Journalistin Saba Azarpeik zeige (abrufbar unter
gent-actions/2014/07/189-14). Sodann greife auch die Sichtweise des
SEM zu kurz, wonach die Verhaftung durch die Cyber Police und nicht den
Etelaat hätte stattfinden sollen, da der Beschwerdeführer wegen dem In-
halt seines Laptops und nicht wegen seiner Internetaktivitäten verhaftet
worden sei und zudem nicht klar sei, ob die Tätigkeit derselben auch Ver-
haftungen erfasse. Schliesslich sei dem SEM beizupflichten, dass die im
Austrittbericht erwähnten Verletzungen keinen sicheren Schluss auf deren
Ursachen zuliessen, allerdings hätte sich die Vorinstanz im Rahmen einer
Gesamtwürdigung mit diesen befassen müssen, was sie vorliegend unter-
lassen habe. Der Beschwerdeführer habe die beträchtlichen körperlichen
Verletzungen undramatisch dargestellt und sie in Relation zu den psychi-
schen Folgen des Haftaufenthaltes gebracht. So wie er die Verletzungen
schildere und in das Erlebte einbette, sei deren Ursache nachvollziehbar
und es könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, die
Verletzungen rührten von erlittener Folter her. Bezüglich der anlässlich der
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Seite 10
Anhörung erstmals erwähnten Überwachung sei nochmals zu betonen,
dass sich der Beschwerdeführer unter Zeitdruck gefühlt habe, zumal er
ausdrücklich aufgefordert worden sei, summarisch das Wichtigste zu er-
zählen (vgl. A7, S. 1). Für das Ausgeführte spreche auch der Umstand,
dass seine Ehefrau die Überwachung durch den Etelaat bereits anlässlich
ihrer BzP erwähnt habe (vgl. A9, S. 7). Dasselbe gelte auch für die Fest-
nahme seines Neffen E._______, wobei nicht in Abrede gestellt sei, dass
es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Allerdings
erstaune es im Hinblick auf die an der BzP gestellten Fragen und die ak-
tenkundige Zeitnot anlässlich derselben nicht, dass diese unerwähnt ge-
blieben seien.
4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt hat.
4.3.1 Nach Durchsicht der Akten erachtet das Gericht die geltend ge-
machte Haft im Jahr 2011 für glaubhaft. Der Beschwerdeführer schilderte
das Vorgefallene anschaulich, detailliert, erlebnisnah und widerspruchsfrei.
Seine freie, lebendige, zuweilen impulsive und teilweise etwas ausschwei-
fende Erzählweise und die Zeitsprünge und Abschweifungen in der Erzähl-
struktur deuten mitnichten auf einen „auswendig gelernten Text“ hin, son-
dern verleihen seinem Vorbringen ein hohes Mass an Authentizität. Aus-
serdem gab er anlässlich der Befragungen nicht bloss Fakten wieder, son-
dern brachte diese in Relation zu seinen Empfindungen, wobei sein Be-
dürfnis, das Vorgefallene zu bewerten und zu relativieren augenfällig ist.
Beispielsweise konnte er sich im Zusammenhang mit seiner Festnahme an
ein im Halteverbot parkiertes Auto und einen Verkehrspolizisten erinnern,
wobei ihn irritiert habe, dass dieser keine Parkbusse ausgestellt habe; be-
züglich eines Telefonats im Rahmen eines Verhörs habe er irrtümlich an-
genommen, dieses sei bereits beendet, obschon seine Mutter oder Ehe-
frau noch in der Leitung gewesen seien; vor seiner Freilassung habe er
fünf oder sechs Blätter unterschreiben müssen, darunter ein leeres, was er
nicht verstanden habe; als ihn seine Ehefrau am Tag seiner Freilassung
abgeholt habe, habe er sich im Hof setzen wollen, während sie das Taxi
geholt habe, was ihm verweigert worden sei, obwohl er nicht richtig habe
laufen können (vgl. A30, F42, F49–F50 ). Davon unbenommen liess er an-
lässlich der Rückübersetzung betreffend die Augenbinde ein vermeintli-
ches Detail – diese sei nicht „am schlimmsten“, sondern „am schwierigsten“
zu ertragen gewesen – korrigieren (vgl. A30, F42). Dieser Umstand deutet
darauf hin, dass das Erlebte nicht seiner Erinnerung entsprechend wieder-
gegeben wurde, was als weiteres Glaubhaftigkeitselement zu werten ist.
D-5840/2015
Seite 11
Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Antworten zu Fragen nach der
Haftdauer, den Haftumständen und seiner Entlassung „ausweichend“ aus-
gefallen sein sollen. Der Beschwerdeführer gab an, die Haft habe „ca. fünf
bis sechs“ Tage gedauert, in dieser Zeit sei er für Verhöre in seiner Zelle
abgeholt worden, wobei ihm jeweils eine Augenbinde aufgesetzt worden
sei. Danach sei er in ein Zimmer gebracht und aufgefordert worden, seine
Kontakte und seine Parteimitgliedschaft anzugeben und am letzten Tag
habe er fünf oder sechs Blätter – darunter ein leeres – unterschreiben müs-
sen (vgl. A30, F42ff.). Im Zusammenhang mit seiner Ehefrau ist übrigens
auf ihre unberücksichtigt gebliebenen Aussagen zu verweisen, die mit den-
jenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen beziehungsweise diese
so ergänzen, dass kaum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Haft aufkommen können. Beispielsweise führte sie aus, sie und
ihre Schwiegermutter seien einige Tage nach dem Verschwinden des Be-
schwerdeführers telefonisch kontaktiert worden, sie hätten seine Stimme
jedoch nur für „vielleicht zwei Sekunden“ gehört, dann habe jemand den
Hörer genommen und ihnen mitgeteilt, sie könnten ihn beim Geheimdienst
abholen. Sie habe sich erkundigt, zu welcher Geheimdienststelle sie kom-
men solle und ihr sei eine Adresse mitgeteilt worden, an der sie kurz nach
seinem Verschwinden bereits nach ihm gesucht habe (vgl. A27, F52ff. und
A30, F49 und F111). Ferner wird in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt, es widerspreche „der allgemeinen Logik“, dass ihm Urheber und Haft-
grund während der Haft nicht bekanntgegeben worden seien. Diese Argu-
mentation vermag in Anbetracht von zahlreichen dokumentierten Fällen
schwerwiegender Verletzungen von Verfahrensrechten inhaftierter Perso-
nen im Iran nicht zu überzeugen (vgl. Home Office, Country Policy and In-
formation Note, Iran: Journalists and internetbased media, Version 2.0, Oc-
tober 2016,
tachment_data/file/565823/CPIN-Iran-Journalists-and-internet-based-me-
dia-v2-October-2016.pdf> Human Rights Watch (HRW), World Report
2017,
de, Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Prison condi-
tions, Version 1.0, February 2016, ads/system/uploads/attachment_data/file/565834/CIG-Iran-Prison-Condi-
tions-v1-February-2016.pdf>, Amnesty International, Annual Report, Iran
2015/2016,
-africa/iran/report-iran/> [jeweils abgerufen am 6. Februar 2017]). Ebenso
wenig überzeugt die auf einem Wikipedia-Beitrag basierende Behauptung
der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer von der Cyber Police und
nicht vom Geheimdienst hätte verhaftet werden müssen, da erstere „im
Regelfall“ Personen verhafte, die iranische Gesetzgebungen missachteten
D-5840/2015
Seite 12
(vgl. ). Hierzu ist vorab
darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Vergehen überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Cyber Po-
lice fallen (vgl. Iranian Internet Infrastructure and Policiy Report, Septem-
ber – October 2013, abgerufen am 6. Februar 2017
/sites/default/files/u8/IIIPSepOct.pdf>). Sodann soll sich der Ak-
tivitätsradius der Cyber Police nach ihrer Gründung im Januar 2011 – dem
zitierten Wikipedia-Bericht zufolge – zunächst auf Teheran beschränkt ha-
ben. Es ist also nicht erstellt, ob diese im Zeitpunkt der Verhaftung des
Beschwerdeführers in B._______ überhaupt operationell tätig war. Zum
„massiven Widerspruch“, den die Vorinstanz in den Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Grund seiner Verhaftung anführt ist festzuhalten,
dass er anlässlich der BzP und der Anhörung übereinstimmend angab, der
Inhalt auf seinem Computer sei der Grund für die Verhaftung gewesen und
das Betreiben eines Blogs für das Nachsuchen um Asyl (vgl. A7, S. 8 und
A30, F24, F54 und F70). Erstere habe sich ungefähr neun Monate vor sei-
ner Ausreise zugetragen, während er seinen Blog circa sechs Monate da-
vor in Betrieb genommen habe (vgl. A7, S. 8). Zwar trifft es zu, dass er
gemäss BzP Protokoll auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl
nachsuche, angab, er sei einmal verhaftet worden, weil er einen Blog be-
trieben habe (vgl. A7, S.8). Aufgrund seiner restlichen Aussagen und im
Kontext der gestellten Frage erscheint es indes plausibel, dass zwei nur
mittelbar zusammenhängende Ereignisse aus nicht mehr eruierbaren
Gründen in einen direkten Zusammenhang gebracht wurden. Im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die für die Glaubhaftigkeit der
dargelegten Haft im Jahr 2011 sprechenden Gründen überwiegen.
4.3.2 Hingegen erweisen sich seine anlässlich der BzP unerwähnt geblie-
benen Ausführungen zur geltend gemachten Überwachung in der präsen-
tierten Form als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde an der BzP ge-
fragt, ob er über die erwähnte Haft und den Blog hinausgehende Probleme
mit Vertretern der heimatlichen Behörden hatte, was er ausdrücklich ver-
neinte (vgl. A7, S. 9f.). Ausserdem geht aus der BzP keineswegs hervor,
dass die angebliche Überwachung von seiner Ehefrau erwähnt worden sei.
Diese gab lediglich an, ihr Ehemann werde vom Etelaat gesucht und er-
gänzte auf Nachfrage, weil er Blogger sei (vgl. A9, S. 7f). Hätte sie mit ihrer
Aussage, ihr Mann werde gesucht, eine Überwachung gemeint, hätte sie
das naheliegenderweise auch so erwähnt. Anlässlich der Anhörung äus-
serte sie zwar den Verdacht, ihr Mann würde kontrolliert, räumte aber ein,
nicht zu wissen von wem oder wie (vgl. A27, F126ff.). Zudem gab der Be-
schwerdeführer an, er habe seine Ehefrau am Tag der drohenden zweiten
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Verhaftung angerufen und sie aufgefordert, alles Wichtige einzupacken,
was er in der Annahme, sein Telefon werde überwacht, kaum getan hätte
(vgl. A30, F70).
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Heimatland wegen
dem Betreiben eines Blogs und daraus drohenden Repressalien verlassen.
Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens haupt-
sächlich wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zum Ausreisegrund
und damit, dass er sich an der Anhörung nicht mehr an einzelne Einträge
erinnert, sondern nur in allgemeiner Weise inhaltliche Angaben gemacht
habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Anhörung am 15. Mai 2014 stattfand
und damit über zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers,
weshalb es nachvollziehbar ist, dass er sich nicht mehr an die Inhalte ein-
zelner Beiträge erinnern konnte. An der Anhörung gab er anschaulich wie-
der, wie er von einem befreundeten Blogger gewarnt worden sei, und er-
wähnte die Sperrung seines Blogs, die er mithilfe eines Filters habe umge-
hen können. Ausserdem schilderte er die Ereignisse am Tag seines Unter-
tauchens persönlich geprägt und wies beispielsweise auf die Parallelen
seiner ersten Verhaftung hin und tat seine fortdauernde Sorge um seinen
Neffen kund. Dass er die Verhaftung desselben anlässlich der BzP uner-
wähnt liess, trifft zwar zu. Allerdings wirkt der behauptete Widerspruch in
diesem Zusammenhang konstruiert und wenig überzeugend, zumal sich
die beiden Ereignisse in keiner Weise ausschliessen. Hierzu kann auf die
gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation hingewiesen werden, wonach den Aussagen im
ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters dieser Befra-
gung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränk-
ter Beweiswert zukommt (vgl. Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Okto-
ber 1992, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom
1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.). Im
Protokoll der BzP sind die Asylgründe in der Regel nicht bereits in aller
Ausführlichkeit enthalten und Aussagewidersprüche dürfen bei dieser Prü-
fung nur berücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen dia-
metral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest an-
satzweise in der BzP erwähnt werden. Aussagewidersprüche im oben er-
wähnten Sinne liegen vorliegend nicht vor. Der Beschwerdeführer er-
wähnte bereits anlässlich der BzP, dass er am Tag nach dem Warnanruf
seines Freundes ausgereist sei und präzisierte die genaueren Umstände
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anlässlich der Anhörung, wobei er hier sowohl den Anruf als auch die Ver-
haftung seines Neffen erwähnte (F7, S. 8 und A16, F70). Der Umstand,
dass er die Verhaftung seines Neffen erst im Rahmen der Anhörung er-
wähnte, ist der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens folglich nicht abträglich.
Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ferner ergeben,
dass der Zugriff auf den fraglichen Blog am 7. Juli 2012 von der Arbeits-
gruppe der iranischen Cyber Police mit dem Verweis, der Inhalt desselben
sei für die Öffentlichkeit ungeeignet, gesperrt wurde. Im Jahr 2014 wurde
er schliesslich vom Netz genommen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage
geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdefüh-
rer Betreiber des von der iranischen Cyber Police gesperrten Blogs war (zu
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinwei-
sen). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er vom iranischen Ge-
heimdienst bereits vor seiner Ausreise identifiziert und überwacht wurde
und ihn die iranischen Behörden im Ausreisezeitpunkt als eine Bedrohung
für das politische System im Iran wahrgenommen haben, was schliesslich
zu seiner Verhaftung geführt hätte, hätte er sich dieser nicht durch Flucht
entzogen. Insgesamt vermag die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbrin-
gen durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine ausgewogene Abklä-
rung unter Berücksichtigung der unter E. 3 genannten Grundsätze und Er-
kenntnisse der Rechtspraxis nicht zu genügen. Zusammengefasst hat die
Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet, indem es jenen Umstän-
den nicht hinreichend Rechnung getragen hat, die durchaus für die Sach-
verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen.
4.4.1 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung hätte der Beschwer-
deführer daher bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewärtigen; es ist diesbezüglich eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung anzuerkennen.
4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den
Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl.
Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling
zur Asylgewährung.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerde-
führer rückzuerstatten.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der
Rechtsvertretung wurde eine Kostennote eingereicht in der Höhe von total
Fr. 3‘510.–, welche den Aufwand für das vorliegende und das Beschwer-
deverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers umfasst und hälftig auf
die beiden Verfahren aufzuteilen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'755.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse rückerstat-
tet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘755.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: