B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-584/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Januar
2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte,
dass ihm das BFM zunächst erlaubte, bis zum Zuweisungsentscheid bei
den von ihm angegebenen Personen, welche er als seine Geschwister
bezeichnete, in B._______ zu leben (vgl. Akte A1/1),
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 zu seiner Person befragt
und ihm am 19. Januar 2012 zum angegebenen Alter beziehungsweise
zur Tatsache, dass ihm das BFM nicht glaubte, minderjährig zu sein, das
rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Akten A6/9 und A7/5),
dass er am 24. Januar 2012 den Zuweisungsentscheid entgegennahm,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom
19. Januar 2012 (vgl. Akte A11/6 S. 4) für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 (Datum
Poststempel: 1. Februar 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom
24. Januar 2012 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem
Kanton B._______ zuzuweisen, und sein Geburtsdatum sei so festzuset-
zen, wie er es angegeben habe,
dass dem BFM mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 unter Hinweis
auf BVGE 2009/54 und 2008/47 die Möglichkeit zur Vernehmlassung ein-
geräumt wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und an seinen Erwägungen festhielt,
wobei es darlegte, es lägen keine Hinweise vor, dass die Einheit der Fa-
milie verletzt sei,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung
vom 30. März 2012 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde,
er indessen von seinem Replikrecht keinen Gebrauch machte,
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dass er jedoch im D._______ die Kopie eines Taufscheins mit deutscher
Übersetzung abgab, welche dem BFM und dem Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurden,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 erneut zur Ver-
nehmlassung eingeladen wurde, um auch zur nachgereichten Tauf-
scheinkopie Stellung nehmen zu können,
dass das BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Mai 2012
erklärte, ein Vergleich des Fotos, das auf dem in Äthiopien ausgestellten
Geburtsschein angebracht sei, mit einem aktuellen Foto des Beschwer-
deführers zeige sichtbare Unterschiede, weshalb es sich um einen Ge-
burtsschein einer jüngeren Person, welche nicht unbedingt mit dem Be-
schwerdeführer identisch sein müsse, handle,
dass zudem Urkunden dieser Art leicht käuflich erworben werden könnten
und somit über einen geringen Beweiswert verfügten,
dass das BFM nach wie vor von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgehe und keine Beweise dafür vorlägen, dass der vom Beschwerde-
führer angegebene Bruder tatsächlich sein Bruder sei,
dass deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012
das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung gewährt wurde,
dass er am 19. Juni 2012 – unter Beilage des Originals des zuvor er-
wähnten Taufscheins – Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
vom 16. Mai 2012 nahm und geltend machte, das vorliegende Dokument
sei entgegen der Meinung des BFM kein Geburtsschein, sondern ein
Taufschein,
dass das darauf angebrachte Foto zwar nicht aktuell sei, dies indessen
mit der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und der Notwendig-
keit, im Heimatland ein Foto zur Ausstellung des Dokuments zu benöti-
gen, erklärbar sei, weshalb man das Foto, welches anlässlich der Ein-
schreibung in die Schule im September 2010 entstanden sei, verwendet
habe,
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dass zum Vergleich ein Foto beigelegt wurde, welches den Beschwerde-
führer in der gleichen Zeitperiode (November 2010) zeige, woraus er-
sichtlich sei, dass es sich bei der auf dem Taufschein abgebildeten Per-
son um den Beschwerdeführer handle,
dass mit diesem Dokument die Minderjährigkeit nun bewiesen sei, und
der Vergleich der Fotos die für Jugendliche typische Veränderung des
Aussehens zeige, was die Minderjährigkeit noch unterstreiche,
dass zudem die Echtheit des Dokumentes mit wissenschaftlichen und
technischen Methoden festgestellt werden könne,
dass ferner in Äthiopien Geburtsscheine nur in Anwesenheit eines Eltern-
teils und Identitätskarten erst im Erwachsenenalter ausgestellt würden,
dass sich die Mutter des Beschwerdeführers jedoch im Exil befinde und
er noch nicht erwachsen sei,
dass der Beschwerdeführer und die von ihm als Bruder angegebene Per-
son Halbgeschwister seien, was aus der äusserlichen Ähnlichkeit er-
kennbar sei,
dass sie ausserdem beide zu einer medizinischen Untersuchung zwecks
Überprüfung der Verwandtschaft bereit seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung
handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
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dass ein Zuweisungsentscheid des BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter
Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106
Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht
nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde sinngemäss erhoben wird, indem der
Beschwerdeführer geltend macht, er sei in denjenigen Kanton zuzuwei-
sen, in welchem sich seine beiden Geschwister aufhalten würden, da sie
die einzigen Verwandten in der Schweiz seien,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend ge-
macht wurde und auch keine solche vorliegt, auch wenn das BFM den
Zuweisungsentscheid nur schematisch begründet und sich mit der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Verwandtschaft in der Schweiz im Zu-
weisungsentscheid nicht auseinandergesetzt hat,
dass sich nämlich aus den Akten – im Gegensatz zur Sachlage in den
massgeblichen veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.3) – kein ausdrück-
liches Gesuch des Beschwerdeführers, während des hängigen Asylver-
fahrens bei den von ihm als Geschwister bezeichneten Personen zu le-
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ben, ergibt, und – wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben – auch
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für eine entsprechende kon-
krete Zuweisung sprechen würden, zumal weder die geltend gemachte
Verwandtschaft noch das Alter des Beschwerdeführers rechtsgenüglich
belegt sind,
dass folglich das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör schon deshalb
nicht verletzt hat,
dass das BFM zudem in zwei Vernehmlassungen den Zuweisungsent-
scheid nachträglich begründete, womit in Analogie zu BVGE 2008/47
E. 3.3.4 eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als ge-
heilt zu betrachten wäre,
dass unter diesen Umständen eine Rückweisung der Sache aus formel-
len Gründen zum Vorneherein nicht in Frage kommt,
dass gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) das BFM bereits in der Schweiz lebende Familien-
angehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders
betreuungsintensive Fälle berücksichtigt,
dass, wie bereits erwähnt, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz ge-
mäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden
kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit
grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwi-
schen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle
spielen können, erfasst werden,
dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwi-
schen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwi-
schen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwi-
schen Geschwistern anerkannt wird, sofern eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht,
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dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfa-
milie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung – nebst einer nahen, ech-
ten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be-
hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die
in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich
um sie kümmert,
dass im vorliegenden Fall zwar geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer sei minderjährig und wolle bei den von ihm als Geschwister be-
zeichneten Personen leben, womit sinngemäss das Bestehen eines Ab-
hängigkeitsverhältnisses und damit eine Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG behauptet wird,
dass indessen – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt –
weder die geltend gemachte Verwandtschaft noch das Alter des Be-
schwerdeführers mit überwiegender Sicherheit feststehen,
dass der nachträglich eingereichte Taufschein kein amtliches Dokument
im Sinne von Art. 1a Bst. c. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) ist, da er nicht zum Nachweis der Identität respek-
tive des Alters, sondern als Bestätigung der Taufe, ausgestellt worden ist,
dass er somit schon aus formellen Gründen den Anforderungen an den
Nachweis der Identität beziehungsweise des Alters nicht zu genügen
vermag,
dass Dokumente dieser Art ferner – wie das BFM zu Recht darlegte –
leicht beschaffbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr
Beweiswert gering ist und das Dokument in materieller Hinsicht als Be-
weismittel nicht zu genügen vermag,
dass aufgrund der nachfolgenden Erwägungen weder die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers noch seine Verwandtschaft zu den von ihm
bezeichneten Personen belegt werden können,
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dass indessen sein Alter – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen
werden – ohnehin offen bleiben kann,
dass vom Beschwerdeführer keine andern Beweismittel zu den Akten ge-
geben wurden, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von der Minderjährigkeit und der behaupteten Verwandtschaft auszuge-
hen wäre,
dass vielmehr aufgrund der vorliegenden Akten an der geltend gemach-
ten Minderjährigkeit gewisse Zweifel bestehen und das Verwandtschafts-
verhältnis gänzlich unbewiesen geblieben ist,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, er und sein Bruder seien zu
einem wissenschaftlichen Test bereit, an dieser Tatsache nichts zu än-
dern vermögen, zumal es gestützt auf die den Asylsuchenden obliegen-
den Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer liegt, den
von ihm behaupteten Sachverhalt zu belegen, um daraus Rechte für sich
ableiten zu können,
dass er dies unterlassen hat und auch das BFM – ausser dem Augen-
schein, welcher praxisgemäss nicht als zuverlässige Methode zur Fest-
stellung des Alters gilt – keine Untersuchung vornahm, aus welcher auf
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen oder diese
auszuschliessen ist, weshalb sie auch im heutigen Zeitpunkt weder zwei-
felsfrei feststeht noch dementiert werden kann,
dass ein allfällig minderjähriges Alter des Beschwerdeführers indessen
vorliegend gar nicht das massgebliche Kriterium darstellt, um zu überprü-
fen, ob bei der Kantonszuteilung der Grundsatz der Einheit der Familie
verletzt worden ist, weshalb sich weitere Ausführungen darüber erübrigen
und nicht weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich min-
derjährig ist oder nicht,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei den von ihm bezeichneten
Personen in deren Aufenthaltskanton zu leben, zwar verständlich ist, sich
aber aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein
Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten
lässt, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann,
dass die Beziehung des Beschwerdeführers, selbst wenn er noch minder-
jährig wäre, zu seinen wesentlich älteren Geschwistern nicht unter den
Schutz der Kernfamilie fällt, sondern als "erweitertes Familienleben" gilt,
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weshalb – wie bereits erwähnt – das Bestehen eines Abhängigkeitsver-
hältnisses gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise
Art. 51 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, wie auch in BVGE 2008/47 festgehal-
ten wurde (vgl. E. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4),
dass folglich nicht das Alter des Beschwerdeführers, sondern die Frage,
ob zwischen ihm und den von ihm bezeichneten Geschwistern ein Ab-
hängigkeitsverhältnis im Sinne der Praxis vorliegt, geklärt werden muss,
dass die vom Beschwerdeführer als Geschwister angegebenen Personen
seit dem 31. August 2000 in der Schweiz leben, während er selber in sei-
nem Heimatland bis vor der Ausreise bei seiner Mutter gewesen sein will,
weshalb er zu diesen Personen allenfalls nur im Kleinkindalter eine Be-
ziehung aufbauen konnte, was gegen das Bestehen eines Abhängigkeits-
verhältnisses spricht,
dass sich zudem vorliegend aus den Akten keine Hinweise ergeben, ge-
stützt auf welche anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer sei auf die
Hilfe seiner Geschwister oder diese auf seine Hilfe angewiesen,
dass an dieser Einschätzung ein allfällig minderjähriges Alter des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern vermöchte, da in der Schweiz für min-
derjährige Asylsuchende von den zuständigen Behörden entsprechende
Massnahmen getroffen werden, um dem jugendlichen Alter gerecht zu
werden,
dass er ferner ohne Verwandte und ohne Unterstützung durch seine An-
gehörigen in die Schweiz gereist sein will, womit er unter Beweis gestellt
hat, dass er keiner geschwisterlichen Unterstützung bedarf,
dass deshalb vorliegend ein Abhängigkeitsverhältnis auch aus diesen
Gründen zu verneinen ist,
dass schliesslich anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer auch
ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder mittels
gelegentlicher Besuche Kontakt mit den von ihm bezeichneten Personen
zu pflegen, sollte er dies für sein soziales Wohlergehen wünschen,
dass vor diesem Hintergrund weder der Beschwerdeführer noch die von
ihm als Geschwister bezeichneten Personen "aus einem anderen Grund"
im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehöri-
gen angewiesen sind,
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dass insgesamt die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den
Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht
verletzt und die Beschwerde demnach unabhängig davon, ob der Be-
schwerdeführer minderjährig ist oder nicht, abzuweisen ist, weil nicht von
einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes und der darauf
gestützten, entwickelten Praxis auszugehen ist,
dass die vom BFM vorgenommene Berichtigung des Geburtsdatums des
Beschwerdeführers sowie die Behandlung seiner Person als Erwachse-
ner nicht mit dieser Zwischenverfügung angefochten werden können,
weshalb diesbezüglich auf die noch ausstehende Endverfügung des
BFM, welche dannzumal angefochten werden kann, zu verweisen ist (vgl.
Ar. 107 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: