B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-584/2015
was
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…)
Sri Lanka,
alle vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Florastrasse 12, 4057 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (…).
D-584/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
A.a.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus E._______ mit letz-
tem Wohnsitz in F._______ (beide Örtlichkeiten im Jaffna-Distrikt; Nordpro-
vinz) – seine Heimat am 8. Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangte
über Bahrain und Italien am 16. Oktober 2012 auf dem Luft- und Landweg
illegal in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person
(BzP, vgl. Act. A4) im EVZ Basel vom 24. Oktober 2012 wurde er mit Ent-
scheid des Bundesamtes für Migration (BFM) (heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) vom 25. Oktober 2012 für den weiteren Aufenthalt dem
Kanton Basel zugewiesen. Am 6. Juni 2013 wurde er durch das BFM an-
gehört (vgl. Act. A19).
A.a.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der BzP
im Wesentlichen vor, er sei 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beigetreten, für die er nach Absolvierung eines sechsmonatigen
Trainings in G._______ und H._______ "in der Spionage" tätig gewesen
sei. Ende 1997 oder Anfang 1998 sei er von den LTTE nach H._______
geschickt worden und einen Tag nach dem grossen Angriff auf den Flug-
hafen von Colombo im Jahr 2000 von Angehörigen des DID (einer Spezi-
aleinheit der Polizei) festgenommen, verprügelt, mit Zigaretten gebrannt
und vier Jahre festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei er mit sieben weite-
ren Personen ins Camp (…) nach Jaffna gebracht worden, um als Spitzel
für die Armee zu arbeiten und bei der Identifizierung und Ermordung von
Angehörigen der LTTE mitzuhelfen. Der Umstand, dass er nach seiner Ver-
haftung um sein Leben gefürchtet habe, und auch der in Aussicht gestellte
Schutz der Armee nach Beendigung seines Einsatzes hätten ihn dazu be-
wogen, die Seiten zu wechseln. Ende 2010 seien zwei Soldaten und ehe-
malige LTTE-Mitglieder aus dem Camp (…) erschossen worden und er
habe von seinem Kommandanten I._______ erfahren, dass die Racheexe-
kutionen vermutlich Leuten der "Bewegung" zuzuschreiben seien, weil die
Getöteten diese seinerzeit verraten hätten, beziehungsweise habe er (der
Beschwerdeführer) von einem Soldaten erfahren, dass es "seine Leute"
gewesen seien, die für deren Tod verantwortlich seien (vgl. S. 7 f). Folglich
habe er beschlossen, das Lager zu verlassen, und sich von Ende Februar
2011 an in J._______ (J._______-Distrikt; Nordprovinz [Act. A 31, S. 5])
bei Verwandten seiner Ehefrau versteckt gehalten (S. 8).
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A.a.c Ergänzend zu seinen Ausführungen in der BzP machte er anlässlich
der Anhörung vom 6. Juni 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, er sei nach Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung für
die LTTE für den Geheimdienst eingeteilt worden, während er sein Umfeld
einschliesslich seiner Familie im Glauben gelassen habe, fortan als Coif-
feur seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ende 1997 oder Anfang 1998
sei er nach Colombo geschickt worden, wo er bei seiner Tante K._______
gewohnt und vordergründig unter anderem bei seinem Cousin L._______
gearbeitet habe, um "das Gebiet zu beobachten und Informationen zu lie-
fern". Seine Tätigkeit als Spion habe neben der Mitorganisation von Waf-
fentransporten darin bestanden, ein (…)-Camp zu beobachten mit dem
Ziel, die Gruppierung und das Camp auszulöschen. Seinen Aufgabenbe-
reich habe das Beobachten von (…)-Mitgliedern, die Aktivitätenkoordina-
tion und die Information umfasst (F72). Er habe eine wichtige Verantwor-
tung für den Angriff auf dieses Camp gehabt und sei an diesem auch be-
teiligt gewesen.
Gemäss Angaben eines Arbeitskollegen hätten Angehörige des DID-De-
partements an seinem arbeitsfreien Tag Anfang Juli 2000 im Coiffeursalon
seines Cousins nach ihm gesucht, was ihn nach vorgängiger telefonischer
Beratung mit seinem Vorgesetzten veranlasst habe, noch am selben
Abend gegen 21 Uhr nach M._______ zu fahren. Kurz nach seiner Ankunft
in G._______ sei er telefonisch von seinem Cousin L._______ kontaktiert
worden, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Coiffeursalon amtlich geschlos-
sen worden sei und Angehörige des DID mehrere ihm bekannte Personen
einschliesslich seiner beiden Tanten und einem Cousin verhaftet hätten.
Sein Cousin habe ihn für die Vorfälle verantwortlich gemacht und ihm vom
DID ausgerichtet, die verhafteten Personen würden erst frei gelassen,
wenn er sich gestellt habe. Sein schlechtes Gewissen habe ihn schliesslich
veranlasst, dieser Forderung nachzukommen und sich zu stellen. Am Fol-
getag sei er gegen 11 Uhr in Colombo angekommen und von seinem
Cousin abgeholt worden, um gemeinsam nach N._______ zu seinen inhaf-
tierten Verwandten zu fahren. Als er die für ihn verantwortliche Person ge-
troffen habe, seien seine Verwandten im Gegenzug in seiner Anwesenheit
frei gelassen worden.
Um selber frei gelassen zu werden, habe er – auf das Bild einer hinduisti-
schen Gottheit schwörend – über sein Wirken bei den LTTE berichtet, na-
mentlich was er in Colombo gemacht habe, wie die Kontaktaufnahme mit
seinen Ansprechpersonen erfolgt sei und wie er allfällige Informationen
weitergeleitet habe. Entgegen der Absprache sei er danach jedoch nicht
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frei gelassen, sondern in ein Einzelzimmer gebracht und an den Folgeta-
gen – bis auf die Unterhosen entkleidet – unter Gewaltanwendung
(Schläge mit diversen Gegenständen und brennende Zigaretten) erneut
verhört worden, weil er angeblich nicht die Wahrheit gesagt habe. So sei
er aufgefordert worden, Waffenverstecke bekannt zu geben, wobei er nicht
ausschliessen könne, dass diese Waffen für den erwähnen Anschlag auf
den Flughafen von Colombo eingesetzt worden seien, obwohl er an diesem
nicht beteiligt gewesen sei. Fortan sei er nicht mehr geschlagen, sondern
zur Identifizierung von Tamilen eingesetzt worden. Schlussendlich hätten
sie von ihm verlangt, "mit M._______" Kontakt aufzunehmen und so zu tun,
als sei er frei gelassen worden, um nähere Informationen zu erhalten. Al-
lerdings habe er über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mehr verfügt, da er
sein Mobiltelefon weggeworfen und sämtliche Kontaktadressen und Tele-
fonnummern vernichtet habe, als er seinerzeit nach Colombo gefahren sei,
weshalb er aufs Geratewohl eine Nummer aus dem Gedächtnis wiederge-
ben habe, welche nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Daraufhin sei er er-
neut inhaftiert und erst nach knapp vierjähriger Haft im Juni beziehungs-
weise Juli 2004 von einem Armeeangehörigen abgeholt und unter der Be-
dingung der Zusammenarbeit mit der SLA freigelassen worden. Darüber
hinaus seien ihm dereinst eine gute Position und seine Unversehrtheit zu-
gesichert worden. Ausserdem sei er wütend gewesen, nach seiner Verhaf-
tung von Angehörigen der LTTE im Stich gelassen worden zu sein, wäh-
rend andere Inhaftierte freigekauft worden seien. Nach ungefähr einem
Monat sei er gemeinsam mit zwei weiteren Personen ins O._______-Camp
geschickt worden, wo er als Coiffeur gearbeitet habe. Eines Tages sei er
von einem Major namens P._______ gefragt worden, ob er bereit wäre, mit
Zivileinheit der Armee zu arbeiten. Nach seiner Zusage sei er ins
Q._______-Camp geschickt worden, habe ein Motorrad erhalten und sei
2006 nach R._______ ins grössere Camp (…) geschickt worden, wo er auf
drei ihm bekannte LTTE-Mitglieder (S._______, T._______ und
U._______) gestossen sei und eine Ausbildung erhalten habe. Dort sei
eine Person namens I._______ für ihn zuständig und jeweils mit ihm un-
terwegs gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, LTTE-Mitglieder
zu eliminieren. Hierzu seien Vorkehrungen getroffen worden, welche unter
anderem darin bestanden hätten, die Bewegungsfreiheit mithilfe von Pas-
sierscheinen zu beschränken. Diese Passierscheine seien von Dorfvorste-
hern ausgestellt worden und als ausgekommen sei, dass ein Dorfvorsteher
Passierscheine gegen Bezahlung ausgestellt habe, hätten der Beschwer-
deführer und weitere Kollegen den Auftrag erhalten, den Dorfvorsteher um-
zubringen, was sie schliesslich auch getan hätten, indem sie ihn aus dem
Haus geholt und erschossen hätten. Gesamthaft sei er bei der extralegalen
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Hinrichtung von 25–30 Personen dabei gewesen und habe zwei Personen
mit einer RM9-Pistole umgebracht. Nachdem er durch einen Freund von
der SLA mitbekommen habe, dass T._______ und U._______ von
I._______ und V._______ umgebracht worden seien und ihn dieser Freund
gewarnt habe, dass es ihm bald ähnlich ergehen werde, habe er sich zur
Flucht aus dem Camp (…), in welchem er zwischenzeitlich stationiert ge-
wesen sei, entschieden. Gemeinsam mit einer Person namens W._______
seien sie nach J._______ geflüchtet, wo er sich eine Zeit lang versteck
habe um danach mithilfe des Onkels seiner Frau Sri Lanka zu verlassen.
In sein Heimatland könne er nicht, weil er diverse Morde und weitere Taten
der Regierung bezeugen könne und damit rechnen müsse, im Auftrag der-
selben umgebracht zu werden. Im Übrigen werde er nach wie vor gesucht
mit dem Ziel, weiterhin für "sie" tätig zu sein. Dies wisse er, weil "sie" sich
"irgendwie" – wohl als er seine Ehefrau angerufen habe – seine Nummer
beschafft und ihn in der Schweiz von zwei verschiedenen Nummern aus
angerufen hätten (eine davon sei dem DID-Departement zuzuordnen), da-
mit er beobachte, wer für die LTTE Geld sammle, wer noch aktiv sei etc.
Weshalb ihn die sri-lankische Armee nach seiner Flucht in der Schweiz mit
so wichtigen Aufgaben betrauen wolle, wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem Originale seiner Identitäts-
karte, einer von der sri-lankischen Armee nur für Bewohner der Jaffna-
Halbinsel ausgestellten Identitätskarte, eines Studentenausweises und die
Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbring-
en ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an (vgl. Act. A21).
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die Beschreibung seiner Auf-
gaben als Spion für die LTTE ab 1997 seien oberflächlich und platt ausge-
fallen und vermittelten den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt
zu haben. Selbst auf Nachfrage hin sei er ausser Stande gewesen, kon-
krete Angaben zu seinen Tätigkeiten zu machen. Auch die Schilderung der
ersten angeblichen Tötung vermittle den Eindruck, er habe diese nicht sel-
ber erlebt (vgl. Act. A19, S. 4). Seine Angaben betreffend seine Spionage-
tätigkeit für die LTTE in G._______ und betreffend die erste Tötung einer
Person seien insgesamt nicht hinreichend begründet und könnten deshalb
nicht geglaubt werden. Ausserdem habe er im Rahmen der BzP und der
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Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl Camps, in welchen er sich
aufgehalten habe, zum Zeitpunkt, ab wann er in Camp (…) untergebracht
worden sei und zum Camp, aus welchem er geflüchtet sei (…) gemacht
(vgl. Act. A4, S. 7 und 8, A19, S. 7 und 12). Folglich könne ihm weder ge-
glaubt werden, dass er sich in den angegeben Camps aufgehalten habe,
noch, dass er aus diesen geflüchtet sei. Bezüglich der extralegalen Tötun-
gen habe er sich ebenfalls in Widersprüche verwickelt, indem er angab,
diese seien alle von Angehörigen des Camp (…) beziehungsweise von An-
gehörigen unterschiedlicher Camps verübt worden (vgl. Act. A4, S.7 und
A19, S.12). Ausserdem seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit sei-
ner Verhaftung nach dem Anschlag auf den Flughafen Colombo realitäts-
fremd, da anzunehmen sei, er – der mutmassliche Terrorist – wäre von
Behördenvertretern und nicht von seinem Cousin am Bahnhof in Colombo
abgeholt worden (vgl. Act. A19, S.5 ff.). Ohnehin sei nicht verständlich,
weshalb sein Cousin hätte freigelassen werden sollen, um den Gesuch-
steller abzuholen, da er zu diesem Zeitpunkt vermutlich nicht vom Verdacht
der LTTE-Unterstützung rehabilitiert gewesen sein dürfte. Im Zusammen-
hang an die anschliessende Gefangenschaft habe er erzählt, seine Tätig-
keiten für die LTTE vollumfänglich offengelegt zu haben, während er an
andere Stelle ausführte, erst nach einigen Tagen Gefangenschaft nach
dem Waffenversteckt befragt worden zu sein, was keinen Sinn ergäbe, da
die Lokalisierung und Sicherstellung der Waffen der LTTE, insbesondere
nach dem Anschlag auf den Flughafen, für die Behörden erste Priorität ge-
habt haben müsste (vgl. Act. A19, S. 6f.). Folglich könne ihm auch nicht
geglaubt werden, dass sich die ersten Tage seiner Gefangenschaft wie ge-
schildert zugetragen hätten. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden,
dass sich seine Festnahme, die Freilassung seiner Verwandten und Be-
kannten sowie die Suche nach den Waffen der LTTE wie behauptet ereig-
net hätten.
Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, könne auf die Prüfung deren Asylrelevanz
unterbleiben.
Für die weiteren Ausführungen kann auf die Erwägungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 8. Juli 2013 verwiesen werden.
A.c Mit ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 9. August
2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
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A.d Nach erfolgter Eingangsbestätigung vom 13. August 2013 lud der da-
malige Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
14. April 2014 zum Einreichen einer Vernehmlassung ein.
A.e Mit Verfügung vom 17. April 2014 hob die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung vom 8. Juli 2013 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren
wieder auf.
A.f Mit Abschreibungsentscheid des BVGer D-4532/2013 vom 22. April
2014 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
B.
B.a Im Rahmen der Zweitanhörung vom 1. Oktober 2014 (vgl. Act. A54)
wiederrief der Beschwerdeführer seine Partizipation an den extralegalen
Tötungen. Diese habe er auf Anraten eines Freundes erfunden, da er sich
bessere Chancen für das Asylverfahren und somit Schutz für die Be-
schwerdeführerin und die gemeinsame Tochter erhofft habe. Die Be-
schwerdeführerin sei regelmässig aufgesucht und gefoltert worden, wes-
halb er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die extralegalen Tö-
tungen zu erfinden. Sein Beitrag zu diesen sei lediglich von untergeordne-
ter Natur gewesen und habe in der Namensnennung von LTTE-Mitgliedern
bestanden, die dann von Angehörigen der SLA ermordet worden seien. Im
Übrigen halte er an seinen Vorbringen fest, da sie den wahren Gegeben-
heiten entsprächen.
Weshalb sein Rechtsvertreter tatsachenwidrig behaupte, er habe sich bei
einer weiteren paramilitärischen Gruppierung (EPDP) engagiert, könne er
sich nicht erklären. Sein Vater sei in M._______ geboren und alle Tamilen,
die in M._______ geboren seien, gehörten der LTTE an. Sein Vater habe
in X._______. einen Salon geführt und sei für "das Training der Leute" zu-
ständig gewesen. Sodann habe er zwei Cousinen und einen Cousin mit
einer LTTE-Vergangenheit, weitere Verwandte und Familienangehörige,
die in Verbindung mit den LTTE gestanden hätten, habe er nicht (F44 ff.).
Zu den LTTE sei er gekommen, als er sich anlässlich eines Meetings frei-
willig gemeldet habe. Daraufhin habe er das sechsmonatige Training ab-
solviert, im Anschluss daran sei er in der Spionageeinheit eingeteilt wor-
den, habe Singhalesisch gelernt, Leute bespitzelt und Waffen versteckt
(unter anderem bei seinem Cousin). Im Übrigen leide er wegen eines Aus-
bildungsunfalls immer noch an Atembeschwerden (F66 ff.). Unbenommen
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Seite 8
von seiner Ausbildung als Spion habe er auch an Kampfhandlungen teilge-
nommen, allerdings habe sich seine Aufgabe darauf beschränkt, Waffen zu
tragen und Verletzte aus der Kampfzone zu bringen. Von einem solchen
Einsatz zeuge eine kleine Wunde an seinem Knie, die von einem Waffenteil
herrühre (F72).
Im Zusammenhang mit seiner freiwilligen Rückkehr nach Colombo und der
daran anschliessenden Festnahme nach dem Attentat auf den Flughafen
führte er aus, seine Cousins und Angehörige des DID hätten ihn in vier
Jeeps am Bahnhof abgeholt und vor Ort verhaftet. Nach seiner Verhaftung
sei er während ungefähr dreieinhalb Jahren festgehalten und gefoltert wor-
den, wovon seine Narben zeugten. Danach sei er ins Camp (…) und von
da ins Camp (…) verlegt worden, wo Schläge und Folter zwar ihre Fortset-
zung gefunden, die Insassen jedoch mehr Freiheiten einschliesslich spo-
radischen Freigangs erhalten hätten (F89 ff.; 102 f.). Ob er der Beschwer-
deführerin in irgendeiner Form erzählt habe, was er im Camp mache, wisse
er nicht, er habe ihr lediglich gesagt, dass er mit der SLA beziehungsweise
der Regierung zusammenarbeite, da er Singhalesisch könne (F107 ff.).
Zu seiner Flucht aus dem Camp habe er sich Ende August oder Anfang
September 2010 entschlossen, als Angehörige der SLA alle Tamilen im
Camp erschossen hätten. Da es zu diesem Zeitpunkt grosse Probleme ge-
geben habe, habe er nicht so einfach fliehen können. Als sich die Situation
verschärft und er dank eines ihm wohlgesinnten Angehörigen der SLA na-
mens Y._______ von seiner bevorstehenden Exekution erfahren habe,
seien er und W._______ aus dem Camp geflohen. Zwar hätte er schon zu
einem früheren Zeitpunkt fliehen können, habe sich aber erst nach der Ver-
schärfung der Situation zur Flucht entschlossen, da sie ohnehin nicht ge-
wusst hätten wohin. Auf Anraten der Beschwerdeführerin habe er sich
schliesslich zu ihrem Onkel nach J._______ begeben, wo er sich "etwa
2010, im August für etwa zehn bis elf Monate, bis etwa August 2012" auf-
gehalten habe. Anfangs sei er noch bei einem weiteren Onkel seiner Frau
in Z._______ gewesen, was ebenfalls zu J._______ gehöre (F110 ff).
Zu allfälligen Unstimmigkeiten führte er im Zusammenhang mit den einge-
reichten Geburtszertifikaten aus, er könne sich nicht erklären, weshalb sich
Name und Geburtsdatum seines Vaters gemäss seinem und seines Bru-
ders Geburtszertifikat unterschieden (AA._______ bzw. BB._______). An
die Geburtsdaten seiner Eltern könne er sich nicht erinnern, die Abwei-
chungen erschienen ihm allerdings "schon verwunderlich". Dass sein Bru-
der CC._______ im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereist sei und sich nach
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einer kurzen Rückkehr ab 2012 wieder im Ausland befinde, habe er nicht
gewusst, da er erst seit kurzen wieder Kontakt zu ihm pflege. Folglich habe
er im Rahmen der BzP im Oktober 2012 aufgrund einer Fehlannahme an-
gegeben, dieser wohne bei seinen Eltern in E._______ (F 126 ff.). Auch
dass er anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt hatte, seine Verletzung
am Knie habe er sich während des Trainings mit den LTTE in DD._______
zugezogen und an der zweiten Anhörung angab, sie sei nach dem Training
entstanden, sei kein Widerspruch, da es sich um zwei verschiedene Ver-
letzungen handle. Dass er während der ersten Anhörung angab, von sei-
nem Cousin L._______ und anlässlich der zweiten Anhörung von seinem
Onkel von der Verhaftung seiner Verwandten erfahren zu haben, liege da-
ran, dass er "in kürzerer Version" die Umstände geschildert habe, welche
sich wie folgt präsentiert hätten: Sein Cousin L._______ sei festgehalten
worden, weshalb ihn sein Onkel kontaktiert habe, der davor mit L._______
gesprochen habe. Zwar habe sein Cousin versucht, ihn telefonisch zu er-
reichten, er sei jedoch nicht ans Telefon gegangen. "Sie" hätten L._______
festgehalten und ihn (den Beschwerdeführer) kontaktiert. Ferner sei es
kein Widerspruch, sondern ein Missverständnis, dass er anlässlich der ers-
ten Anhörung von einem und anlässlich der zweiten Anhörung von vier
Cousins gesprochen habe, da er "in seiner Wortwahl" den Plural benutze,
damit aber den Singular meine. Dass er an der BzP ausführte, er habe von
I._______ von seiner drohenden Exekution erfahren, und an der zweiten
Anhörung darlegte, Y._______ habe ihn vor ersterem gewarnt, sei so zu
erklären, dass I._______ zwar für sie zuständig, ihnen jedoch nie gut ge-
sinnt gewesen sei. Seine in chronologischer Hinsicht abweichenden Anga-
ben zum Fluchtzeitpunkt aus dem Camp seien auf seine gegenwärtige Ver-
wirrtheit zurückzuführen (F127 ff.).
Seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere er sich mit der Beschwerde-
führerin exilpolitisch und sie seien "bei jeder Versammlung" dabei, bei-
spielsweise am 28. September 2014 anlässlich einer Versammlung zu Eh-
ren des Jahrestages eines verstorbenen Freiheitskämpfers, an welcher
ihre Namen notiert worden seien (F49 ff.)
B.b
B.b.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus F._______ und Ehefrau
des Beschwerdeführers – ihre Heimat mit ihrer und des Beschwerdefüh-
rers Tochter am 31. Oktober 2012 und gelangte am 1. Januar 2014 via
Oman auf dem Luftweg illegal in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2014
durch ihren Rechtsvertreter im EVZ-Basel für sich und ihre Tochter um Asyl
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Seite 10
nachsuchte. Am 21. Januar 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgrün-
den befragt und am 19. November vertieft zu diesen angehört (vgl. Act. A31
und A69, jeweils in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters bzw. dessen Sub-
stitutin).
B.b.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie anlässlich der BzP im
Wesentlichen aus, sie habe erstmals nach ihrer Heirat mit dem Beschwer-
deführer Probleme gehabt, weshalb ihre Mutter sie im Jahr 2009 für die
Dauer eines Monats nach Singapur und Malaysia geschickt habe. Nach-
dem sie ihren Mann im Juni 2010 zu Freunden nach J._______ geschickt
habe, sei sie zunächst zwei bis drei Mal täglich, danach weniger häufig und
letztmals am 15. November 2013 aufgesucht, unter Druck gesetzt und
nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Sie habe sich
deshalb veranlasst gesehen, Anzeige bei der Polizei in EE._______ zu er-
statten und habe von einem Angestellten eine Kopie der Anzeige ausge-
händigt und den Ratschlag bekommen, diesbezüglich bei der Menschen-
rechtskommission vorsprechig zu werden. Wegen der fortdauernden Prob-
leme habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden.
B.b.c Die Beschwerdeführerin wiederholte im Rahmen der Anhörung ihre
anlässlich der BzP geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend
aus, sie habe vor ihrer Ausreise abwechselnd bei ihrer Mutter und beim
Dorfvorsteher, das heisst an zwei Adressen, gelebt (F8 ff.).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Zivilarmee
gearbeitet habe, hätten ihre Mutter und ihre Geschwister versucht, sie vom
ihm fern zu halten und sie folglich nach Singapur und Malaysia geschickt.
"Wegen der grossen Liebe, die er zu" ihr gehabt habe, habe er ihre Mutter
bedroht, damit sie zurück könne (F128 ff.).
Die Probleme mit den heimatlichen Behörden hätten im Juni oder Juli 2010
begonnen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Mutter den Be-
schwerdeführer nach J._______ geschickt hätten. Nachdem der Be-
schwerdeführer in die Schweiz gekommen sei, habe sie (die Mutter) "die
ganzen Grundstücke und Ländereien verkauft" und sie in die Schweiz ge-
schickt (F133). Die geltend gemachten Schwierigkeiten hätten sich im Ein-
zelnen so abgespielt, dass Vertreter der SLA die Beschwerdeführerin bei
ihr zuhause oder in einem der Camps über den Verbleib des Beschwerde-
führers verhört hätten. Dabei sei es ab Mitte 2010 ungefähr fünf oder sechs
Mal zu sexuellen Misshandlungen und anderen Formen von physischer
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Seite 11
Gewalt gekommen, indem ihr an die Brust gefasst, sie an den Haaren ge-
zerrt und geschlagen worden sei. Zu schwereren als den geschilderten
Misshandlungen sei es nicht gekommen (F42, F72 ff.). In den Jahren, in
denen sie belästigt worden sei, habe ihr niemand beigestanden, weshalb
sie sich kurz vor ihrer Ausreise "im Oktober etwa" dazu entschlossen habe,
Strafanzeige zu erstatten, nachdem sie von der SLA aufgefordert worden
sei, am 20. Oktober beziehungsweise November 2013 den Aufenthaltsort
ihres Ehemannes bekannt zu geben. Nachdem ihr die Frist bekannt gege-
ben worden sei, sei sie bis zum "19. des Abends in EE._______" geblieben
und dann nach Colombo zum Schlepper gereist. Nach ihrer Flucht sei das
Haus ihrer Mutter in Abwesenheit derselben nach Beweismitteln durch-
sucht worden und dabei sei die Kopie der Anzeige wohl entwendet worden
(F91 ff.). So eine Kopie sollte sich wohl erneut beschaffen lassen.).
Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie einmal an einer Demonstration
teilgenommen, wobei sie nicht wisse, wie ihr Ehemann zu den LTTE stehe.
In ihrem Heimatstaat hingegen habe sie weder mit den LTTE sympathisiert
noch sei sie je für diese oder ihr nahestehende Personen aktiv gewesen
und habe auch keine Verwandten, für die das zutreffe (F136 ff.).
Zu allfälligen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen gab die Beschwerdefüh-
rerin an, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann genau sie Anzeige bei
der Polizei erstattet habe (F 151).
B.c
Am 19. November 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu von den Aussagen der Beschwerdeführerin diver-
gierenden Aussagen (vgl. Act. A65). Nach der Anzahl Kundgebungen be-
fragt, die er mit der Beschwerdeführerin besucht habe (eine oder mehrere),
führte er aus, er verstehe nicht, wie die Vorinstanz darauf komme, dass es
mehrere gewesen seien, allerdings könnte es sein, dass er sich selbst dazu
addiert habe. Auch die unterschiedlich lautenden Adressen, an denen er
zuletzt registriert gewesen sei, seien dieselben, sie lauteten nur unter-
schiedlich, je nachdem, von welcher Seite man sie anvisiere.
C.
C.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 – eröffnet am 29. Dezember
2014 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D-584/2015
Seite 12
C.b Den Beschwerdeführer betreffend verweist die Vorinstanz vorab auf
ihre Verfügung vom 8. Juli 2013 und führt darüber hinaus zusammenge-
fasst aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an
den wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen, namentlich betreffend
die Hintergründe seiner Verhaftung, seinen Campaufenthalt, seine Tätig-
keit für die sri-lankischen Behörden und die Flucht aus dem Camp. Zu den
bereits dargelegten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen kämen noch weitere,
sich aus der ergänzenden Anhörung vom 1. Oktober 2014 ergebende
hinzu. Das geltend gemachte sechsmonatige Training bei den LTTE er-
weise sich in der präsentierten Form als widersprüchlich, nicht genügend
substantiiert und in wesentlichen Punkten nachgeschoben, beispielsweise
was die erst anlässlich der zweiten Anhörung behauptete Implikation in
Kampfhandlungen angehe, von welcher seine Narbe am Knie stammen
solle, die er sich im Rahmen der ersten Anhörung noch beim sechsmona-
tigen LTTE-Training zugezogen haben wolle (vgl. Act. A54, F72 und Act.
A19, F25). Sodann liessen die geltend gemachten Umstände im Zusam-
menhang mit der Verhaftung seiner Verwandten nach seiner Rückkehr
nach Colombo und deren Freilassung jegliche Logik vermissen; darüber
hinaus erwiesen sich die unterschiedlichen Angaben zur Person, von wel-
cher er über das Vorgefallene erfahren haben solle und die unterschiedli-
che Anzahl Personen (eine bzw. mehrere), die ihn am Bahnhof abgeholt
hätten, als unglaubhaft. Sodann erscheine der Erklärungsversuch, er ver-
wende in seiner Wortwahl oftmals den Plural und meine den Singular, un-
sinnig, zumal seine sonstigen Schilderungen nicht durch entsprechende
Verwechslungen auffielen. Erschwerend komme hinzu, dass sich seine
Ausführungen auch in chronologischer Hinsicht als unzutreffend erwiesen,
da der Anschlag auf den Flughafen von Colombo im Juli 2001 und nicht
2000 stattgefunden habe. Seine Behauptung, er habe die Daten verwech-
selt, vermöge wiederum nicht zu überzeugen, da er mehrmals von einer
vierjährigen Inhaftierung, die bis im Juli 2004 gedauert habe, gesprochen
habe.
Durch die schwerwiegenden Zweifel an seiner Festnahme könne ihm auch
die anschliessende Haft und seine angebliche Kooperation mit den sri-lan-
kischen Behörden nicht geglaubt werden. Das Ausgeführte werde noch
durch die widersprüchlichen Schilderungen der Urheber der Tötungen sei-
ner Camp-Kollegen ("die Bewegung" bzw. regierungsnahe Personen) und
des Fluchtzeitpunkts (Februar 2011 bzw. August 2010) bestärkt.
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Seite 13
Ferner erstaune es, dass er seine angeblich den LTTE angehörende Ver-
wandte erst anlässlich der zweiten Anhörung und nicht zu einem früheren
Zeitpunkt erwähnt habe, zumal angenommen werden müsse, dass – bei
Wahrheitsunterstellung der Funktion seines Vaters – auch entsprechende
Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden mit diesem Profil
verbunden gewesen sein dürften. Dass sein Vater tatsächlich über Verbin-
dungen der geschilderten Art verfüge, dürfe folglich angezweifelt werden
(vgl. Act. A54, F45).
Im Übrigen widerspreche es jeder Logik, dass er in der Schweiz Telefon-
anrufe vom DID-Departement erhalten habe, um ihn zu einer Zusammen-
arbeit mit der Regierung aufzufordern, obschon er angeblich aus dem
Camp und somit vor der sri-lankischen Armee geflohen sei und die Be-
schwerdeführerin gleichzeitig bis zu dreimal täglich von ebenfalls behör-
dennahen Kreisen nach seinem Aufenthalt befragt werde.
Schliesslich sei zu betonen, dass das Widerrufen seiner Beteiligungen an
den extralegalen Tötungen seiner ohnehin schon fraglich erscheinenden
persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich sei.
Im Zusammenhang mit den Körpernarben, welche er aufweise, treffe es
zwar zu, dass Verletzungen und Körpernarben von der sri-lankischen Re-
gierung als mögliches Indiz für die Teilnahme an Kampfhandlungen aufge-
fasst werden könnten, deren Existenz begründe für sich betrachtet jedoch
noch keine Verfolgungsgrund. Da ihm nicht geglaubt werden könne, dass
er sich die Narben in der Haft zugezogen habe, sei davon auszugehen, er
könne den sri-lankischen Behörden im Rahmen von deren Abklärung sei-
nes politisch-oppositionellen Hintergrundes plausibel erklären, wo er sich
diese zugezogen habe. Folglich erweise sich auch dieses Vorbringen nicht
als asylrelevant.
Zusammengefasst könne ihm weder geglaubt werden, dass er in der von
ihm geltend gemachten Art von den LTTE rekrutiert worden sei, noch dass
er für diese Aktivitäten durchgeführt und sich aufgrund der angeblichen
Verhaftung seiner Familienangehörigen den Behörden ergeben habe.
Ebenso wenig könne ihm geglaubt werden, dass er mehrere Jahre in Haft
verbracht und mit den sri-lankischen Behörden kooperiert habe.
C.c In Bezug auf die Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz einleitend
fest, dass sich eine aus den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen des
Beschwerdeführers abgeleitete Reflexverfolgung ebenfalls als unglaubhaft
D-584/2015
Seite 14
erweise. Es sei ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung und
Belästigung durch unbekannte Personen nach dem Verschwinden ihres
Ehemannes und die angeblich damit verbundene Mitnahme glaubhaft zu
machen. Die Belästigungen erwiesen sich bei näherer Betrachtung als
nicht nachvollziehbar dargelegt, unstimmig und wirkten in hohem Masse
konstruiert. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zu einem
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits Belästigungsanrufe von Ange-
hörigen des DID-Departements erhalten habe, noch massiv hätte unter
Druck gesetzt werden sollen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers bekannt zu geben. Ferner erweckten die Schilderungen der sexuellen
Belästigungen nicht den Eindruck, als hätte sie diese tatsächlich erlebt,
sondern erstreckten sich weitestgehend Wiederholungen und Allgemein-
plätzen (vgl. Act. A64, F80 ff.). Im Übrigen habe sie auch nicht zu erklären
vermocht, weshalb sie sich – angesichts der angeblich intensiven und bei
Wahrheitsunterstellung sicherlich höchst unangenehmen Belästigungen –
erst kurze Zeit vor Ihrer Ausreise dazu entschlossen habe, bei der Polizei
Anzeige zu erstatten (vgl. Act. A64, F103).
Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei folglich ebenfalls in starkem Masse
beeinträchtigt.
C.d Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – namentlich die Teil-
nahme an einer Kundgebung in Genf im Frühling 2014 – von welcher die
Beschwerdeführenden Fotografien und Videomaterial eingereicht hätten,
sowie weitere angeblich vom Beschwerdeführer besuchte Veranstaltungen
seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführenden wie-
sen ein sehr geringes exilpolitisches Profil auf und es sei nicht davon aus-
zugehen, dass sie deswegen bei den sri-lankischen Behörden als potenti-
elle Gefahr wahrgenommen und registriert worden seien. Damit erfüllten
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre
Asylgesuche abzulehnen seien.
C.e Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung
der Menschenrechts- und Sicherheitslage, welche sich seit Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen den LTTE und der sri-lankischen Regierung
im Mai 2009 deutlich verbessert habe, als zumutbar, wobei sich bei einem
Wegweisungsvollzug in die Nord-bzw. Ostprovinz eine sorgfältige Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Die Beschwerde-
führenden stammten beide aus EE._______ in der Nordprovinz, wo sie
D-584/2015
Seite 15
beide zuletzt lebhaft gewesen seien und über ein familiäres Netzwerk ver-
fügten, welches sie bisher auch in Sri Lanka unterstützt habe (vgl. act. A31,
S.4 und A4, S. 5). Sodann dürfte sich eine Eingliederung in die Arbeitswelt
dank ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung trotz der relativ kurzen
Landesabwesenheit als nicht allzu schwierig erweisen. Demnach bestün-
den Anzeichen, dass sie in der Lage sein würden, sich in ihrem Heimatstaat
eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen.
D.
D.a Nach teilweise gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz gelangten
die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin an
das Bundesverwaltungsgericht und erhoben mit Eingabe vom 28. Januar
2015 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten,
diese sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; in prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
und Erlass von der Kostenvorschusspflicht sowie die Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.b Den Beschwerdeführer betreffend wurde zusammengefasst ausge-
führt, die Durchsicht der Akten und ausführliche Gespräche mit ihm hätten
gezeigt, dass seine Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Einschät-
zung alle plausibel, detailliert und substantiiert ausgefallen seien. Bereits
der ehemalige Rechtsvertreter habe festgehalten, dass es sich bei der Bio-
graphie des Beschwerdeführers und seinen Asylgründen um eine "hoch-
komplexen Sachlage" handle, bei der es „schlicht unmöglich" sei, "bei der
Anhörung alle Details zu nennen". Bei einer derart komplexen Geschichte
erstaune es nicht, dass nicht eindeutig klar sei, welche Details genau kau-
sal gewesen seien für die Ausreise und welche nicht. Erschwerend komme
hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aufgefordert worden
sei, sich kurz zu fassen, und im Rahmend der Anhörung mehrfach unter-
brochen worden sei. Hinzukomme, dass angebliche Widersprüche auf ein-
fache Nachfrage hin hätten aufgelöst werden können. Zudem wiesen sich
seine Aussagen durch zahlreiche Realkennzeichen und einen regelrechten
Mitteilungsdrang aus. Auffallend sei sodann auch, dass der Beschwerde-
führer an der Anhörung vom 6. Juni 2013 trotz enorm langer Dauer im
Stande gewesen sei, durchgehend qualitativ hochstehende Antworten zu
geben, wozu er aufgrund der Falschaussagen am 1. Oktober 2014 nicht in
D-584/2015
Seite 16
der Lage gewesen sei. Die Konzentrationsschwierigkeiten seien auf seine
Nervosität im Zusammenhang mit den Falschaussagen zurückzuführen,
was aus aussagepsychologischer Sicht nachvollziehbar erscheine.
Von seiner Beteiligung an den geltend gemachten extralegalen Tötungen
habe er sich auf Anraten einer Person distanziert, da ihm eingeredet wor-
den sei, er solle seine Aussage ändern, wenn er nicht ins Gefängnis kom-
men wolle. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe dem Rat vertraut
und die unplausible Ausrede erfunden, er habe seine Frau schützen wol-
len. Dieses Hin und Her sei zweifelsohne nicht im Sinne seiner Mitwir-
kungspflicht, in Anbetracht „von derartigen Gefängnisdrohungen“ jedoch
nachvollziehbar.
Im Zusammenhang mit seiner Zeit bei den LTTE und dem Angriff auf Mul-
laitivu sei hervorzuheben, dass dieser während des sechsmonatigen Trai-
nings bei den LTTE stattgefunden und es sich dabei um eine relativ kurze
Sache gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei dabei als Hilfskraft ein-
gesetzt worden und habe dabei weder an Kampfhandlungen teilgenom-
men, noch sei er - wie von der Vorinstanz unterstellt – für die Versorgung
der Verletzten zuständig gewesen, sondern lediglich dafür, sie vom
„Schlachtfeld“ zur medizinischen Versorgung zu bringen. Dabei habe er
sich eine Verletzung am Knie zugezogen, während die Kopfverletzung
„vom eigentlichen Training“ im Wald stamme. Dass die Aussagen an der
Anhörung vom 1. Oktober 2014 in ihrer Substanz nicht zu überzeugen ver-
mocht hätten, liege an den Konzentrationsschwierigkeiten und seiner Ner-
vosität aus den erwähnten Gründen.
Was schliesslich seine Verhaftung angehe, scheine klar, dass sich dieses
Ereignis im Jahr 2001 abgespielt habe. Wäre dieses frei erfunden gewe-
sen, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Jahres-
zahl gemerkt hätte. Trotz weitgehend freier, spontaner und sehr ausführli-
cher Erzählung habe sich die Vorinstanz auf ein kleines Detail konzentriert,
nämlich wie der Beschwerdeführer von der Verhaftung erfahren habe. Bei
genauer Lektüre des Anhörungsprotokolls vom 6. Juni 2013 werde denn
auch klar, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, vom Cousin
erstmals über die Verhaftung erfahren zu haben, vielmehr habe dieser ihm
mehr Details bekannt gegeben, als vorab der aufgebrachte Grossvater,
was den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen habe, nach Colombo
zurückzukehren. Sodann sei der Beschwerdeführer auch nicht für das Han-
D-584/2015
Seite 17
deln von Drittpersonen verantwortlich, weshalb ihm das unlogische Vorge-
hen der Behördenvertreter im Zusammenhang mit der Freilassung seiner
Verwandten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.
Zur Kollaboration mit der sri-lankischen Armee sei vorab festzuhalten, dass
die behaupteten Widersprüche keine seien, sondern der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Befragungstechnik des Sachbearbeiters – er sei im Rah-
men der Anhörung drei Mal unterbrochen worden – um die Möglichkeit ge-
bracht worden sei, eine vollständige Darstellung der Geschehnisse zu prä-
sentieren. Wann genau die Flucht aus dem Camp stattgefunden habe,
wisse er nicht.
Da der Beschwerdeführer seine Kernfamilie bereits 1994 verlassen, nur
sporadisch (1998, 2004 und 2007) Kontakt mit ihnen gehabt habe und zu-
dem keine Asylgründe wegen Reflexverfolgung geltend mache, könne ihm
die Vorinstanz den Umstand, dass er deren Verbindung zur LTTE anläss-
lich der Anhörung vom 10. Oktober 2014 erstmals erwähnte, nicht zum Vor-
wurf machen, zumal er lediglich eine Standardfrage beantworte habe.
Im BVGE 2011/24 werde festgehalten, dass Personen mit Verbindungen
zu den LTTE und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen durch die sri-
lankische Armee ein Risikoprofil aufwiesen und mit grösster Wahrschein-
lichkeit in Sri Lanka Verfolgungen zu befürchten hätten. Der Beschwerde-
führer, dessen Körpernarben die Gefährdung noch erhöhen könnten, falle
klarerweise in diese Kategorie (vgl. Arztzeugnis vom 21. Januar 2015).
Ausserdem sei er auf einem Youtube-Video deutlich als Demonstrant zu
erkennen und es sei davon auszugehen, dass er der sri-lankischen Armee
durch seine jahrelange Mitarbeit persönlich gut bekannt sei, was ebenfalls
als asylrelevant zu erachten sei.
Im Übrigen würden die in der Verfügung vom 8. Juli 2013 aufgeführten an-
geblichen Widersprüche zu einem grossen Teil Aussagen der BzP betref-
fen, welche gemäss EMARK 1993/3 nur ausnahmsweise zur Begründung
der Unglaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden dürften. Ferner
sei der Beschwerdeführer an der BzP mehrmals unterbrochen und aufge-
fordert worden, sich kurz zu fassen, weshalb es nicht erstaune, dass er im
Zusammenhang mit den als ungenügend detailliert geschilderten extrale-
galen Tötungen keine Ahnung mehr gehabt habe, welche Details den Be-
frager interessierten und welche nicht.
D-584/2015
Seite 18
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer mit Ausnahme seiner absichtlichen Falschaussagen am 1. Oktober
2014 ausgesprochen ausführlich ausgesagt habe, seine Aussagen „gera-
dezu Paradebeispiele für diverse Realkennzeichen“ seien und die Ele-
mente, die für deren Glaubhaftigkeit spräche, deutlich überwiegen würden.
D.c Die Beschwerdeführerin betreffend wird geltend gemacht, sie sei nach
der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp bis zu ihrer eigenen
Ausreise im Dezember 2013 mehrfach in zwei unterschiedlichen Camps
von mehreren Männern hintereinander vergewaltigt worden. Ihre Mitnah-
men ins Camp hätten einzig dem Zweck gedient, sie zu vergewaltigen, da
die Mutter der Beschwerdeführerin bei Vergewaltigungsversuchen zu-
hause jeweils so laut geschrien habe, dass die Soldaten von der Beschwer-
deführerin abgelassen hätten. Da sie nur mit ihrer Mutter und ihrem Klein-
kind gelebt habe, sei sie den Soldaten völlig ausgeliefert gewesen. Die
schwer traumatisierte Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und zeige
ein Vermeidungsverhalten gegenüber Situationen und Gesprächen, die Er-
innerungen an die erlittene Vergewaltigung hervorrufen könnten. Die psy-
chiatrische Beurteilung vermöge das Aussageverhalten, bei welchem auch
ihr kultureller Hintergrund zu beachten sei, zu erklären und in Anbetracht
der Umstände sei es nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Anhörung
ausser Stande gewesen sei, konkrete Angaben zur Vergewaltigung zu ma-
chen. Im Übrigen sei ihr nicht bewusst gewesen, anlässlich derselben nicht
über die Vergewaltigung gesprochen zu haben, sie habe im Gegenteil ge-
glaubt, mehrfach davon berichtet zu haben, während sie dies wohl nur in
Gedanken getan habe. Die Vorinstanz habe die Traumatisierung bei ihrer
Entscheidfindung völlig ausser Acht gelassen, während das Ausgeführte in
hohem Masse für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewalti-
gungen spreche. Nach ärztlicher Einschätzung benötige sie eine intensive
Traumatherapie, welche nach ärztlicher Auffassung in Sri Lanka nicht ge-
währleistet sei. Bei einer Wegweisung sei mit einer Retraumatisierung und
einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rech-
nen. Zudem sei die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gegenwärtig
nicht gewährleistet. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin über die Vergangenheit ihres Ehemannes keine Ahnung
habe und dazu auch keine Angaben machen könne.
Dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant seien, sei im Üb-
rigen „offensichtlich“, schliesslich erwähne das Grundsatzurteil „auch die
frauenspezifische Problematik, deren Opfer die Beschwerdeführerin“ ge-
worden sei.
D-584/2015
Seite 19
Für die die weiteren Ausführungen – insbesondere auch in sachverhalts-
mässiger Hinsicht – kann auf die Beschwerdeeingabe vom 28. Januar
2015 verwiesen werden. Auf die eingereichten Beweismittel – unter ande-
rem ärztliche Zeugnisse der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPD)
Basel vom 27. Januar 2015 (fortan: Arztzeugnis vom 27. Januar 2015) und
der Pilatus Praxis vom 21. Januar 2015 (fortan: Arztzeugnis vom 21. Ja-
nuar 2015), wird, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
E.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hält die Vorinstanz an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend wird ausge-
führt, die Erläuterungen zur erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vergewaltigung erschienen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin
sei in einem geschlechtsspezifischen Team in Anwesenheit der Substitutin
ihres damaligen Rechtsvertreters zu ihren Asylgründen befragt worden und
habe Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe darzustellen. Sie sei explizit
gefragt worden, ob es zu schwereren Vorfällen als den bisher geltend ge-
machten gekommen sei, was sie klarermassen verneint habe (vgl. act.
A64, F84). Da dieses Vorbringen im gesamten Asylvorbringen nicht ansatz-
weise angesprochen worden sei, müsse es als nachgeschoben und somit
als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal anzunehmen sei, dass sich die
Beschwerdeführerin vor der Anhörung mit ihrem Rechtsvertreter bezie-
hungsweise dessen Substitutin abgesprochen hätte. Zudem treffe es nicht
zu, dass die Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausser Acht gelas-
sen worden sei und ihre pauschal vorgebrachte angebliche posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) die fehlende Substanz und die inkohären-
ten Aussagen zu erklären vermöchten. Zahlreiche Anhörungen des SEM
wie auch unzählige Berichte diverser Menschenrechtsorganisationen lies-
sen erkennen, dass Opfer von Vergewaltigungen grundsätzlich in der Lage
seien, sowohl substantiiert als auch räumlich und zeitlich kohärent über
schwerwiegende Ereignisse zu berichten (vgl. HRW, „We will Teach You a
D-584/2015
Seite 20
Lesson“ Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces,
2013 und Bar Human Rights Committee of England and Wales [BHRC] and
the International Truth & Justice Project, Sri Lanka „An Unfinished War:
Torture and Sexual Violence in Sri Lanka, 2009–2014“, 2014). Dass das
Vorbringen einer angeblichen Massenvergewaltigung nun erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht worden sei, könne als Zeichen für eine
zunehmende Erschütterung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gewertet
werden.
Gleiches gelte für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass dieser nun über seine
Rechtsvertretung detaillierte Schilderungen seiner angeblichen Zeit bei
den LTTE mache, führe nicht zu einer neuen Glaubhaftigkeitseinschätzung
seiner Vorbringen. Vielmehr würden bereits bestehende Zweifel an seiner
Glaubwürdigkeit durch den Umstand, dass er in der Beschwerdeeingabe
vorgibt, bezüglich der widerrufenen Teilnahme an extralegalen Tötungen
erneut nicht die Wahrheit gesagt zu haben, noch verstärkt. Abgesehen von
der bei einer Wahrunterstellung jener Vorbringen zweifellos anzunehmen-
den Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers könne diese erneute Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus-
gelegt werden. Es könne nicht angehen, dass er sich ohne nachvollzieh-
bare Erklärung mal für die eine und mal für die andere Version seiner Asyl-
vorbringen entscheiden könne, ohne hierfür eine nachvollziehbare Erklä-
rung zu liefern. Zudem erscheine es angesichts seiner höchst versierten
und auf derartige Verfahren spezialisierten Rechtsvertretung zum Zeit-
punkt der ergänzenden Anhörung kaum denkbar, dass letztere ihren Man-
danten nicht im Detail über allfällige Folgen seiner Aussage hingewiesen
habe. Von einem verängstigten und rechtsunkundigen Beschwerdeführer
– wie es die Beschwerdeschrift glauben machen wolle – könne angesichts
seiner bislang mandatierten, höchst reputablen Rechtsvertretung zudem
keineswegs die Rede sein.
Insgesamt seien die Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht geeignet,
die Vorinstanz von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den LTTE,
seinen extralegalen Tötungen sowie von den Massenvergewaltigungen der
Beschwerdeführerin zu überzeugen.
G.
Am 20. Februar 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn
D._______ zur Welt.
D-584/2015
Seite 21
H.
H.a In der Replikeingabe vom 5. März 2015 wird der in der Vernehmlas-
sung vertretenen Auffassung zusammengefasst entgegen gehalten, dass
eine Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team, die Anwesenheit
einer Substitutin sowie das explizite Fragen nach schweren Übergriffen
nicht zwingend einen adäquaten Rahmen schaffe, in welchem ein Verge-
waltigungsopfer frei über das Erlebte berichten könne. Die der zitierten Li-
teratur zugrunde liegenden Fallberichte seien unter bestmöglichen Um-
ständen entstanden und bloss weil es misshandelte Personen gäbe, wel-
che im Stande seien, über das Erlebte zu berichten, könne nicht geschluss-
folgert werden, dass dies allen Missbrauchsopfern möglich sei. Im vorlie-
genden Fall sei insbesondere der kulturelle Hintergrund und die damit zu-
sammenhängende Angst vor Stigmatisierung und die Gefahr vor sozialer
Ausgrenzung zu beachten (vgl. Dr. DAMARIS LÜTHI: Sozialanthropologi-
scher Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller
Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, 2010 und ADRIAN SCHUS-
TER/JULIA MOSER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situa-
tion der Frauen, 2013). Unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom
2.12.2014 C-148/13, Rn. 73 [recte: Rn. 72] und des BVGer E-3771/2013
vom 5. Dezember 2013, E. 5.3 wird ausgeführt, dass Vorbringen betreffend
Sexualität nicht allein deswegen unglaubhaft seien, weil sie nicht bei der
ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt worden seien. Neben den dar-
gelegten kulturellen Hürden habe die Beschwerdeführerin auch aus Angst,
ihr Ehemann könne von den Vergewaltigungen Kenntnis nehmen, gegen-
über der Vorinstanz und ihrem Rechtsvertreter sowie dessen Substitutin
Stillschweigen bewahrt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das unter-
stellte Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter bezie-
hungsweise dessen Substitutin nicht bestanden habe, wovon das Schrei-
ben des ehemaligen Rechtsvertreters vom 24.Februar 2015 zeuge. Völlig
fehl gehe schliesslich die vorinstanzliche Auffassung, die PTBS sei in der
Beschwerdeeingabe lediglich pauschal vorgebracht worden, zumal der der
Beschwerdeeingabe beigelegte Arztbericht vom 27. Januar 2015 gänzlich
ausser Acht gelassen worden sei. Sodann bestätige der Arztbericht vom
28. Januar 2015 (fortan: Arztbericht vom 28. Januar 2015) den hochgradi-
gen Verdacht auf eine PTBS. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung komme dem Nachweis einer PTBS für sich alleine be-
trachtet zwar keine Beweiskraft für das tatsächliche Vorliegen eines kon-
kreten Ereignisses zu; nichtsdestotrotz wirke sich die psychische Krankheit
auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person aus und sei bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit entsprechend zu beachten (vgl. Urteil des
BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2).
D-584/2015
Seite 22
H.b Den Beschwerdeführer betreffend wird bezüglich der behaupteten, wi-
derrufenen und erneut geltend gemachten extralegalen Tötungen ausge-
führt, die Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu einer
mehrjährigen Gefängnisstrafe sei keine unplausible Erklärung für sein Aus-
sageverhalten im erwähnten Zusammenhang, zumal ihn sein damaliger
Rechtsvertreter darauf hingewiesen habe, dass er damit rechnen müsse,
dass – „falls ihm diese Geschichte geglaubt“ würde – in der Schweiz ein
Strafverfahren gegen ihn eröffnet werde. Eine „derartige Aussage“ sei ohne
Weiteres geeignet, einen Asylsuchenden wie den Beschwerdeführer „in
höchstem Masse zu verunsichern und zu verängstigen“, zumal er auch
nicht über allfällige Schuldausschluss- und minderungsgründe aufgeklärt
worden sei. Diese lägen jedoch höchstwahrscheinlich vor, da der Be-
schwerdeführer die Morde nicht aus eigenem Antrieb getätigt habe, son-
dern „in einer absoluten Zwangslage“, da er im Weigerungsfall „selbst von
der Armee liquidiert worden“ wäre. Sodann sei er von einem ehemaligen
Rechtsvertreter nicht darüber informiert worden, „dass ein Strafverfahren
nicht mit 100%iger Sicherheit überhaupt eingeleitet werden würde“. Hinzu
komme die „höchst dubiose Rolle des bei Herrn FF._______ tätigen Dol-
metschers, GG._______“. Dieser habe „mehrfach (ca. 20 Mal) auch aus-
serhalb der Beratungsgespräche mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf-
genommen und ihm eingeredet, dass er – falls er die Tötungsvorbringen
nicht wiederrufe – mit Sicherheit 5 Jahre ins Gefängnis komme“. Dieser
Dolmetscher sei es denn auch gewesen, „der die völlig frei erfundene Ge-
schichte mit dem EPDP“ vorgeschlagen habe. „Welche Aussagen in wel-
cher Form effektiv an Rechtsanwalt FF._______“ weitergegeben worden
seien, sei vorliegend nicht mehr nachvollziehbar. Der Wiederruf der er-
wähnten Taten stelle zwar eine Dummheit dar, sei aber unter den gegebe-
nen Umständen eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für die
Falschaussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom
1. Oktober 2014. Im Übrigen sei anzufügen, „dass die unterzeichnete
Rechtsvertreterin bereits von verschiedenen Seiten ähnliche Berichte über
das eigenmächtige Vorgehen dieses GG._______ vernommen“ habe. Dem
auszugsweise nachgereichten Polizeijournal EE._______ vom 29. Okto-
ber 2014 könne sodann entnommen werden, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin am 28. Oktober 2014 nach den Beschwerdeführenden
befragt und instruiert worden sei, die beiden auf der Polizeistation vorbei
zu schicken und über deren Aufenthaltsort zu informieren. Somit sei erwie-
sen, dass nach den Beschwerdeführenden weiterhin gefahndet werde. Auf
die eingereichten Beweismittel wird – sofern entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-584/2015
Seite 23
I.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 informierte die Rechtsvertreterin MLaw
HH._______ über ihre Mandatsniederlegung und bezeichnete lic. HEI.
BLaw II._______ als neue Rechtsvertreterin. Mangels juristischem Hoch-
schulabschluss derselben wurden die Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 31. März 2015 aufgefordert, einen amtlichen Rechts-
beistand beziehungsweise eine amtliche Rechtbeiständin zu bezeichnen,
andernfalls ihnen das Gericht von Amtes wegen einen solchen oder eine
solche beiordnen werde. Mit Eingabe vom 21. April 2015 kamen sie dieser
Aufforderung nach und ersuchten um Beiordnung von Frau MLaw Fabi-
enne Bratoljic als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit
Instruktionsverfügung vom 28. April 2015 entsprochen.
J.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht der UPK Basel vom 4. Mai 2015 zu den Akten (fortan: Arztbe-
richt vom 4. Mai 2015). Eine Auseinandersetzung mit demselben erfolgt,
sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklä-
rung über die Ausgestaltung der Kinderbetreuung einzureichen. Mit Ein-
gabe vom 11. März 2016 kamen sie dieser Aufforderung nach und führten
aus, die Beschwerdeführerin habe die psychotherapeutische Behandlung
unterbrochen, da die behandelnde Ärztin aufgrund von Mutterschaftsur-
laub abwesend gewesen sei und über längere Zeit keine Vertretungs- oder
Nachfolgelösung habe gefunden werden können. Sowohl die Fallverant-
wortliche beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) als auch die
Hausärztin hielten fest, dass es der Beschwerdeführerin während des Un-
terbruchs der Therapie sehr schlecht gegangen sei und sich die Erwähnten
dafür eingesetzt hätten, dass die Therapie wieder aufgenommen werde. In
Bezug auf die Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer diesbezüglich stark engagiert habe, da die Beschwerdeführerin
dazu nicht in der Lage sei. Nach Einschätzung des KJD sei eine Tagesbe-
treuung dringend angezeigt. Der Beschwerde lagen ein Arztbericht der
UPK vom 1. März 2016 (fortan: Arztbericht vom 1. März 2016) und ein
Kurzbericht des JKD vom 8. März 2016 bei (fortan: Kurzbericht vom
D-584/2015
Seite 24
8. März 2016). Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismit-
teln erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen.
L.
Am 21. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
M.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 informierten die Beschwerdeführenden,
dass ihre Kinder gestützt auf eine Einschätzung des KJD an zwei Tagen
pro Woche in einem Tagesheim betreut würden. Der Eingabe lag die Indi-
kation des KJD vom 5. April 2016 bei.
N.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht der UPK Basel vom 17. Mai 2016 bei (fortan: Arztbericht vom
17. Mai 2016) bei. Eine Auseinandersetzung mit demselben erfolgt, sofern
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-584/2015
Seite 25
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich des nachfolgend Ausgeführten – einzutre-
ten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag um deren Anordnung mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
D-584/2015
Seite 26
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, verdienen die ausführlich begründe-
ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Verfügung vom
8. Juli 2013 (soweit in der angefochtenen Verfügung auf diese verwiesen
wird) und der Vernehmlassung bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen beider Beschwerdeführenden Zustimmung, weshalb vorab
auf diese verwiesen werden kann (vgl. Act. A21, A70, die Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 13. Februar 2016). An dieser Einschätzung vermögen
die Ausführungen in der Beschwerde- und Replikeingabe nichts zu ändern.
Zudem bestätigen weitere sich aus den Akten ergebende Unklarheiten die
fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beider Beschwerdeführenden.
5.1.1 Im Zusammengang mit dem Anschlag auf den Flughaften in Colombo
im Jahr 2001 und der daran anschliessenden Verhaftung seiner Verwand-
ten gibt der Beschwerdeführer an, Angehörige des DID-Departements hät-
ten im Coiffeursalon seines Cousins nach ihm gesucht, was ihn nach vor-
gängiger telefonischer Beratung mit seinem Vorgesetzten veranlasst habe,
nach M._______ zu fahren. Nachdem ihn sein Cousin telefonisch über die
Verhaftung seiner Verwandten informiert habe, habe er beschlossen, sich
D-584/2015
Seite 27
nach Colombo zu begeben, um sich den sri-lankischen Behörden zu stel-
len. Im selben Zusammenhang sei er zu einem späteren Zeitpunkt von Re-
gierungsangehörigen aufgefordert worden “mit M._______“ Kontakt aufzu-
nehmen, allerdings habe er über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mehr ver-
fügt, da er sein Mobiltelefon weggeworfen und sämtliche Kontaktadressen
und Telefonnummern vernichtet habe, als er seinerzeit nach Colombo ge-
fahren sei. Abgesehen von der Tatsache, dass er seinen Aufgaben als an-
geblicher Spion und Spitzel für die LTTE ohne Kontaktmöglichkeiten wohl
kaum hätte nachkommen können, ist auch nicht ersichtlich, wie er – man-
gels Kontaktmöglichkeiten – seinen Vorgesetzten angerufen haben will
und wie ihn sein Cousin (oder Grossvater) – mangels Telefon – hätte an-
rufen sollen. Die geltend gemachte Festnahme und daran anschliessende
Haft kann somit auch aufgrund der nicht in Einklang zubringenden Anga-
ben bezüglich fehlender beziehungsweise vorhandener Kontaktmöglich-
keiten mit den involvierten Personen nicht geglaubt werden und wurde von
der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft.
5.1.2 Was schliesslich die wahlweise behauptete und widerrufene Partizi-
pation des Beschwerdeführers an den extralegalen Tötungen für die SLA
anbelangt, kann vorab festgehalten werden, dass ihm diese unter anderem
bereits aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesen vorausgehen-
den und damit zusammenhängenden Haft nicht geglaubt werden kann. Die
in der Beschwerdeeingabe behauptete und durch nichts belegte Beeinflus-
sung, Einschüchterung und Fehlberatung des ehemaligen Rechtsvertre-
ters und seines Dolmetschers kann nicht als plausible Erklärung für die
unterschiedlichen Varianten seines Tatbeitrages – mittelbar beziehungs-
weise unmittelbar – herangezogen werden, sondern als weiteren Beleg für
seine grundsätzliche Bereitschaft, sich die Wahrheit, ihm bestmöglich die-
nend, zurechtzubiegen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers hält hierzu in seinem zu den Akten gereichten Schreiben vom
24. Februar 2015 fest, er habe mit seinen Mandanten „über die grundsätz-
liche Problematik einer solchen Aussage respektive einer solchen Tätigkeit
gesprochen (…) und habe ihm wiederholt erklärt, dass, falls seine Aussa-
gen zutreffen, er sich in sehr schwerwiegender Art und Weise strafrechtlich
verantwortlich gemacht habe (…) und damit rechnen muss, dass falls ihm
diese Geschichte geglaubt wird, in der Schweiz durch die Militärjustiz ein
Verfahren gegen ihn eröffnet“ würde. Sein Mandant habe ihm anlässlich
der vorbereitenden Besprechung vom 29. Juli 2015 (recte: 2014) eröffnet,
„dass die Geschichte über seinen Killerjob frei erfunden sei, nicht aber,
dass er während Jahren für die EPDP gearbeitet habe“. Er (der ehemalige
Rechtsvertreter) habe danach mit dem Einverständnis seines Mandanten
D-584/2015
Seite 28
das BFM informiert, dass dieser seine Aussage korrigieren wolle. „Warum
er anlässlich der Anhörung wiederum eine andere Geschichte erzählte, ist
für mich nicht nachvollziehbar, diese Sache ist denn auch der Grund, wes-
halb ich das Mandat in dieser Sache niedergelegt habe.“. Eigentlich müsste
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bekannt sein, dass es zu
den Aufklärungspflichten eines Rechtvertreters gehört, seine Mandanten
über die mögliche Tragweite von Aussagen aufzuklären, gerade wenn
diese strafrechtliche Sanktionen zeitigen können. Daraus eine Einschüch-
terung konstruieren zu wollen, wirkt gesucht und überzeugt nicht ansatz-
weise. Nicht geglaubt werden kann die Anschuldigung, der Dolmetscher
habe ihn mindestens zwanzig Mal angerufen, um ihn zu bestimmten Aus-
sagen zu bewegen beziehungsweise von solchen Abstand zu nehmen, zu
veranlassen zumal kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers oder an der Verhinderung eines möglichen
Strafverfahrens gegen denselben erkennbar ist.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche dem ehemaligen
Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Vorbringen der extralegalen
Tötungen sinngemäss unterstellt, die Interessen seines ehemaligen Man-
danten nur mangelhaft gewahrt zu haben und seinen Dolmetscher einer
„höchst dubiose(n) Rolle“ bezichtigt und anfügt, „bereits von verschiedenen
Seiten ähnliche Berichte über das eigenmächtige Vorgehen dieses
JJ._______“ vernommen zu haben, täte gut daran, bei ihren Formulierun-
gen die ihrer Funktion geschuldete Sachlichkeit walten zu lassen und den
ihren Berufskollegen und seinen Mitarbeitenden gebührenden Anstand
entgegenzubringen.
5.1.3 Bezüglich der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp (…) be-
ziehungsweise (…) und der dieser vorausgehenden Ereignisse, insbeson-
dere der Liquidation seiner Campkollegen, ist folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer gab unterschiedlich an, es seien zwei Soldaten und
ehemalige LTTE-Mitglieder aus dem Camp (…) beziehungsweise „alle Ta-
milen im Camp“ erschossen worden, was ihn zur Flucht aus diesem bezie-
hungsweise dem Camp (…) veranlasst habe. Diese Unstimmigkeit dahin-
gehend auflösen zu wollen, dass er aus dem Camp (…) ins Camp (…) und
von da weiter geflüchtet sei, entbehrt in Anbetracht der Tatsache, dass „in
diesen Camps (…) immer die gleichen Personen“ waren, jeglicher Logik
(Act. A4, S. 8; Act. A19, F57 und F89; Act. A54, F111). Schliesslich kann
ihm auch nicht geglaubt werden, dass er sich bei einem Onkel der Be-
schwerdeführerin in J._______ versteckt habe, da diese angab, lediglich in
EE._______ zwei Onkel und zwei Tanten zu haben (vgl. Act. A31, S. 5).
D-584/2015
Seite 29
5.1.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass sich
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen ha-
ben.
5.1.5 Die Beschwerdeführenden haben zur Untermauerung der geltend
gemachten Vergewaltigung mehrere Arztberichte der UPK Basel einge-
reicht. Darin wird der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine PTBS
(bzw. der Verdacht auf eine solche) und eine rezidivierende mittelgradige
depressive Störung diagnostiziert sowie ein Hang zu Suizidalität festge-
stellt. Im Falle einer Wegweisung wird die Gefahr einer Retraumatisierung
und akute Suizidalität als gegeben erachtet, zumal im Heimatland der Be-
schwerdeführerin eine Therapie in einem adäquaten Rahmen nicht mög-
lich sei. Ferner wird im Arztbericht vom 28. Januar 2015 festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Heimatland nach einer Verge-
waltigung durch mehrere Männer im Januar 2014 verlassen zu haben. Sie
habe „multiple Traumatisierungen (mehrfache Vergewaltigung im 01/2014),
welche sie in ihrer Heimat Sri Lanka erleben musste“ geschildert. Im Arzt-
bericht vom 17. Mai 2016 berichtet die Beschwerdeführerin – „konsistent
und glaubhaft“ – „von den Verhören und Vergewaltigungen, denen sie ab
Juni oder Juli 2010 (…) bis Ende 2013“ ausgesetzt gewesen sei. Sodann
habe sie gemäss eigenen Angaben zwei Suizidversuche hinter sich: In ih-
rem Heimatland habe sie 2013 versucht, in einen Brunnen zu springen und
in der Schweiz sei sie 2015 aus dem Schlaf erwacht und habe versucht,
sich ein Messer in die Brust zu stossen, was der Beschwerdeführer zu ver-
hindern gewusst habe. Im Arztbericht vom 27. Januar 2015 wird die Auf-
fassung vertreten, die Beschwerdeführerin bedürfe „einer intensiven Trau-
matherapie“. Gemäss Eingabe vom 11. März 2016 sei die Behandlung von
August 2015 bis Februar 2016 unterbrochen worden, da die behandelnde
Ärztin im Mutterschaftsurlaub gewesen und „keine adäquate Nachfolgelö-
sung“ gefunden worden sei. Seit dem 23. Februar 2016 befinde sich die
Beschwerdeführerin wieder in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung und sei zwischen dem 23. Februar 2016 und dem 17. Mai 2016
an 8 Konsultationen gewesen (vgl. Arztbericht vom 17.Mai 2016).
Wie die Arztberichte zeigen, schildert die Beschwerdeführerin in zeitlicher
und zahlenmässiger Hinsicht unterschiedliche Varianten einer Geschichte,
bei welcher eine Vergewaltigung in ihrem Heimatland durch mehrere Män-
ner im Zentrum steht. Zu Recht wird diesbezüglich in der Beschwerdeein-
gabe darauf hingewiesen, dass sich Schutz- und Verdrängungsmechanis-
men von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsver-
mögen auswirken können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder
D-584/2015
Seite 30
nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis
nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewalti-
gung erst auf Beschwerdeebene und auch da in unterschiedlichen Varian-
ten vorgebracht hat, lässt sich deren Wahrheitsgehalt somit noch nicht ver-
neinen. Ebenso wenig überzeugt es jedoch, sich als Erklärung für das ver-
spätet und abweichend vorgebrachte Vorbringen der Vergewaltigung ledig-
lich auf den kulturellen Hintergrund und eine allenfalls vorliegende PTBS
zu berufen. Das Aussageverhalten und die abweichenden Angaben der
Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung sind vielmehr in den Gesamtkon-
text ihrer Biographie und Fluchtgeschichte zu stellen und kritisch zu würdi-
gen.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die geltend gemachten
Vergewaltigungen bereits vor dem Hintergrund, dass sie in einen engen
Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt wer-
den, unglaubhaft seien. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt und
stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Vergewaltigung aus Druck-
oder Rachemotiven erfunden sein dürfte. Weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente bestätigen diese Einschätzung. Beispielsweise ergibt es keinen
Sinn, dass die Beschwerdeführerin während rund drei Jahren teilweise
mehrmals wöchentlich Vergewaltigungen über sich hätte ergehen lassen
sollen, wenn es ihrer Mutter im Jahr 2009 offenbar ohne grössere Schwie-
rigkeiten möglich war, sie ins Ausland zu schicken, um sie vom missliebi-
gen Schwiegersohn fern zu halten (vgl. Act. 31, S. 5; A64, F128). Nahelie-
genderweise hätte sie ihrer Tochter unter den geltend gemachten Umstän-
den viel früher zur Flucht verholfen. Als Motiv für ihre Ausreise gab sie denn
auch an, nach der ersten und einzigen Mehrfachvergewaltigung im Januar
2014 aus Angst vor weiteren Vergewaltigungen das Land verlassen zu ha-
ben (vgl. Arztbericht vom 28. Januar 2015). Dass sie abweichend angibt,
wegen ihres Kindes nicht früher ausgereist zu sein, ergibt keinen Sinn, da
sie gemeinsam mit ihrer Tochter ausgereist ist und nicht ersichtlich ist, in-
wiefern sie sich um dieses andernorts nicht hätte kümmern können (vgl.
Act. A64, F133). Als völlig unplausibel erweist sich schliesslich ihre Schil-
derung, ihre Mutter habe „die ganzen Grundstücke und Ländereien ver-
kauft“, um sie in die Schweiz zu schicken, da ihre Mutter offenbar immer
noch an derselben Adresse wohnt wie bei der Geburt der Beschwerdefüh-
rerin und ihr Haus nach deren Flucht nach Beweismitteln durchsucht wor-
den sein soll (vgl. Act. A64, F 91, F133; Act. A31, S. 10). Ausserdem ist
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar im Rahmen der
BzP angab, Einzelkind zu sein, an anderer Stelle jedoch ihre Geschwister
D-584/2015
Seite 31
erwähnte, in ihrer misslichen Lage vermutungsweise bei letzteren Hilfe ge-
sucht hätte (vgl. Act. A31, S.5 und A64, F128). Ausserdem gab die Be-
schwerdeführerin an, vor ihrer Ausreise abwechselnd beim Dorfvorsteher
und ihrer Mutter gewohnt zu haben (vgl. Act. A64, F8 ff.), was die Frage
aufwirft, wie sie als stigmatisierte und im Dorf verstossene Frau ausgerech-
net bei einer so angesehenen Persönlichkeit wie dem Dorfvorsteher Unter-
kunft finden konnte (vgl. Arztzeugnisse vom 28. Januar 2015 und 17. Mai
2016; Act. A64 F10). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdefüh-
rerin, welche angeblich einer „intensiven Traumatherapie“ bedurft hätte,
diese während einem Zeitraum von ungefähr sieben Monaten (August
2015 – 23. Februar 2016) unterbrochen und erst wieder aufgenommen hat,
nachdem sie vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Feb-
ruar 2016 zum Einreichen eines aktualisierten Arztberichtes aufgefordert
wurde. Dass der mehrmonatige Therapieunterbruch in der Eingabe vom
11. März 2016 auf den Mutterschaftsurlaub der behandelnden Therapeutin
geschoben wird, geht aus den eingereichten Arztberichten nicht hervor und
vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine bevorstehende Mutterschaft
stellt kein unvorhergesehenes Ereignis dar und es darf als erstellt erachtet
werden, dass in einem professionellen Umfeld bei einer bevorstehenden
Niederkunft Ersatzlösungen zur Patientenbetreuung getroffen werden.
Auch geht aus den eingereichten Dokumenten nicht hervor, dass es der
Beschwerdeführerin – wie in der Eingabe vom 11. März 2016 behauptet –
während des Unterbruchs der Therapie sehr schlecht gegangen sei und
sich die Fallverantwortliche beim KJD und die Hausärztin der Beschwerde-
führerin dafür eingesetzt hätten, dass die Therapie wieder aufgenommen
werde. Da die Beschwerdeführerin während einer beachtlichen Zeitspanne
darauf verzichtet hat, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen,
ist davon auszugehen, dass ihr Leidensdruck – zumindest im Zusammen-
hang mit den angeblichen Vergewaltigungen und der angeblich darauf ba-
sierenden PTBS und der depressiven Störung – nicht so gross sein kann,
wie sie im Beschwerdeverfahren glauben machen will. Dass sie ihre The-
rapie so zeitnah nach dem Erhalt der Zwischenverfügung vom 2. Februar
2016 – ein Termin für den 23. Februar 2016 wurde am 9. Februar 2016
vereinbart – wieder aufgenommen hat, deutet darauf hin, dass nicht Be-
wältigungsmotive im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung im Heimat-
land, sondern verfahrenstaktische Überlegungen der Beschwerdeführerin
im Vordergrund standen.
5.1.6 In Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers, der zahlreichen Widersprüche im Zusammenhang mit
den Lebensumständen der Beschwerdeführerin und der Einbettung der
D-584/2015
Seite 32
Vergewaltigung in diese sowie dem mehrmonatigen Therapieunterbruch
aus nicht nachvollziehbaren Gründen kann der Beschwerdeführerin die
geltend gemachte Vergewaltigung nicht geglaubt werden.
5.1.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführenden haben bei
der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwe-
senheit, Körpernarben (den Beschwerdeführer betreffend) und Herkunft –
keine begründete Furcht, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden. Auf die verschiedenen Beweismittel (siehe vorstehend Sach-
verhalt) ist nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, eine Ge-
fährdung im konkreten Fall darzutun. Vollständigkeitshalber ist festzuhal-
ten, dass sie aufgrund der Vielzahl von Ungereimtheiten – auch was die
Lebensumstände in ihrem Heimatland anbelangt – ihre persönliche Glaub-
würdigkeit verwirkt haben.
6.
Die Beschwerdeführenden machen sodann exilpolitische Tätigkeiten gel-
tend. Es ist daher zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt) erfüllen.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, sich gemeinsam mit der Beschwer-
deführerin exilpolitisch zu engagieren, sie seien „bei jeder Versammlung“
dabei gewesen, während die Beschwerdeführerin angab, seit ihrer Ankunft
in der Schweiz einmal an einer Demonstration teilgenommen zu haben,
ohne zu wissen, wie ihr Ehemann zu den LTTE stehe (vgl. vorstehend
Sachverhalt). Sie reichten diesbezüglich mehrere Fotos und drei CDs mit
Videoaufnahmen und Youtube-Verweisen ein, welche die Teilnahme der
Beschwerdeführenden an einem Demonstrationszug in Genf am 10. März
2014 dokumentieren. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen
werden, dass sie dabei keine besondere Funktion innehatten, sondern als
gewöhnliche Teilnehmer dabei waren und demnach nicht aus der Masse
der übrigen Teilnehmer herausstachen. Die eingereichten Beweismittel
sind damit nicht geeignet, eine exponierte exilpolitische Tätigkeit glaubhaft
zu machen. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführen-
den allein dadurch, dass sie in der Schweiz an Massenveranstaltungen
teilnahmen und sich dabei mit anderen Personen fotografieren oder filmen
liessen, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sind, zumal auf-
grund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass
D-584/2015
Seite 33
sie vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehör-
den registriert worden sind und die sri-lankischen Behörden die marginale
exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden – sollten sie davon über-
haupt Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten wür-
den.
6.2 Nach dem Gesagten ist die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungs-
furcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG zu begründen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Be-
züglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-584/2015
Seite 34
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20.
Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20.
Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid
vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller
D-584/2015
Seite 35
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezügli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift, die
dort zitierten Berichte sowie die eingereichten Unterlagen nichts, weshalb
es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
8.1.4 Was die Frage nach der Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft,
so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtspre-
chung im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo
gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird
(siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D.,
2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht
ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (siehe bereits.
THOMAS HUGI YAR, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, S. 504 mit Hinweis auf
das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, E. 2b
S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung in Bezug auf die Suizidalität der Beschwerdeführerin drängt sich
auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beurteilung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in bei-
den Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt. Dro-
hen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides
mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Ab-
stand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. D. und andere v. Deutschland, Application no.
33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zu-
D-584/2015
Seite 36
sammenhang ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrecht-
liches Vollzugshindernis darstellen, auch wenn der medizinische Standard
in Sri Lanka schlechter als in der Schweiz ist (vgl. zum Gefälle bei der me-
dizinischen Versorgung EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5
S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. ge-
gen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, SZIER 2003, S.
308). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der
Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der
medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vor-
teilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteile
des EGMR i.S. B. v. United Kingdom vom 6. Februar 2001, Application no
44599/98, Ziff. 38; Entscheid des EGMR über die Zulassung der Be-
schwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden vom 29. Juni 2004,
7702/04 „The Law“, S. 7).
8.1.5 In Colombo und Umgebung gibt es drei grosse psychiatrische Klini-
ken, verschiedene Provinzspitäler gewähren ambulante Behandlungen, es
werden verschiedene Privatpraxen von Psychiatern betrieben und diverse
NGO's sind auf dem Gebiet aktiv (World Health Organisation [WHO], Wor-
king with countries: Mental health policy & service development projects,
Sri Lanka, 2012, S. 35f.), wo auch suizidgefährdete Patienten behandelt
werden. Auch in Jaffna existiert eine medizinische Infrastruktur, wenn auch
in bescheidenerem Umfang. Dort gibt es zwei "unités de psychiatrie inten-
sive" sowie zwei "unités de soins intermédiaries".Es gibt zwei Einrichtun-
gen mit 26 und 25 Betten, an denen sechs beziehungsweise drei Kranken-
pfleger angestellt sind, die keine spezielle psychiatrische Ausbildung ha-
ben und die eine 24stündige Betreuung gewährleisten müssen. Beide Klin-
ken verfügen nicht über einen festangestellten Psychiater, vielmehr kommt
zweimal pro Woche ein "consultant" des "Teaching Hospital" in Jaffna (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November
2012 E. 9.9.4 S. 24 f.). Dass eine allenfalls benötigte Behandlung im Hei-
matstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von ei-
ner mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte
dem Behandlungserfolg förderlich sein. Es gehört zu den Obliegenheiten
der Vollzugsbehörde, die Beschwerdeführerin allenfalls von einer schwei-
zerischen Klinik in eine sri-lankische Klinik zu verlegen und in diesem Zu-
sammenhang für einen medizinisch und polizeilich begleiteten Kranken-
transport besorgt zu sein, bei dem eine Selbstgefährdung ausgeschlossen
werden kann.
D-584/2015
Seite 37
8.1.6 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem Gesag-
ten bildet selbst eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin somit
kein völkerrechtliches Vollzugshindernis.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren verzichtet wer-
den (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleich-
wertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt
der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch
anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.)..
8.2.3 Die Beschwerdeführenden stammen beide aus EE._______, (aus-
serhalb des Vanni-Gebiets), wo sie mit Unterbrüchen bis zu ihrer Ausreise
im Jahr 2012 bzw. 2013 gelebt haben. Die Eltern des Beschwerdeführers,
sein Onkel, sein Bruder und dessen Familie leben weniger als zehn Kilo-
meter entfernt in E._______, fünf weitere Tanten sind in KK._______ be-
heimatet, eine Schwester lebt in LL._______, wo sie über das Bürgerrecht
verfügt, und zwei Cousinen in MM._______. Ausserdem hat er an den Be-
fragungen weitere Verwandte in Colombo erwähnt. Die Mutter der Be-
schwerdeführerin lebt in ihrem eigenen Haus in EE._______, wo zwei Tan-
ten und Onkel der Beschwerdeführerin leben. Ein weiterer Onkel lebt in
MM._______. Wo die versehentlich erwähnten Geschwister der Beschwer-
deführerin, die sich als Einzelkind ausgegeben hat, leben, ist unbekannt.
D-584/2015
Seite 38
Obwohl die Beschwerdeführenden unter Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht durch ihre wahrheitswidrigen Angaben die nähere Untersuchung ih-
rer Lebensumstände in ihrem Heimatstaat verunmöglicht haben, ist auf-
grund der wenigen verfügbaren Informationen davon auszugehen, dass sie
in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Netz verfügen.
8.2.4 Ferner ist festzuhalten, dass der 35-jährige Beschwerdeführer über
eine Ausbildung und Berufserfahrung als Coiffeur verfügt, die 29-jährige
Beschwerdeführerin immerhin über ein abgebrochenes Studium und Be-
rufserfahrung als Arzthelferin. Die Chancen für den Aufbau einer wirtschaft-
lichen Existenz stehen für die Beschwerdeführenden insgesamt gut, wobei
sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben für den Beschwerdeführer wohl
einfacher gestalten dürfte als für die Beschwerdeführerin, bei welcher auf-
grund ihrer gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung und der betreu-
ungsbedürftigen kleinen Kinder damit zu rechnen ist, dass dieser zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Sollte der Aufbau einer beruflichen Exis-
tenz mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet, können Familie und Ver-
wandte zur Überbrückung finanzielle Hilfestellung leisten. Ferner befinden
sie sich – bis auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin – bei
guter Gesundheit. Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung scheinen
sie überfordert zu sein, wobei sie diesbezüglich in ihrer Heimat – im Ge-
gensatz zur Schweiz – nicht auf sich alleine gestellt sein werden, sondern
im Bedarfsfall mit der Unterstützung der erwähnten Familienmitglieder und
Verwandten rechnen können.
8.2.5 Betreffend medizinische Notlage – eine solche wird aufgrund des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht – kann
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach-
tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wurden ihr
übereinstimmend eine PTBS und eine rezidivierende mittelgradige depres-
D-584/2015
Seite 39
sive Episode diagnostiziert. Eine Behandlung dieser Leiden ist in beschei-
denem Umfang in Jaffna und – im Falle einer Verschlechterung ihres ge-
sundheitlichen Zustandes – auch in Colombo möglich, wo sie für die Be-
handlungsdauer notfalls bei Verwandten des Beschwerdeführers unter-
kommen könnte, sollte eine stationäre Unterbringungen nicht möglich sein
(zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka: vgl. vorste-
hend E. 9.3.3). Angesichts des Schweregrades ihrer Krankheiten und der
grundsätzlichen Behandelbarkeit derselben in ihrem Heimatstaat ist somit
nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszu-
standes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch
medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]).
8.2.6 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den bei der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage
geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
D-584/2015
Seite 40
Zwischenverfügung vom 9. Februar 2015 die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2
10.2.1 Die amtliche Rechtsbeiständin weist in ihrer Kostennote vom
21. März 2016 einen Vertretungsaufwand von Fr. 6‘648.– aus, der sich aus
einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–, Besprechungen mit den
Beschwerdeführenden von 9.2 Stunden (in Anwesenheit eines Dolmet-
schers), Aktenstudium und weitere juristische Abklärungen von 4 Stunden,
Korrespondenz mit dem ehemaligen Rechtsvertreter von 2 Stunden, Ab-
klärungen und Aufwand für die Einholung ärztlicher Berichte von 2.5 Stun-
den, Verfassen der Verwaltungsbeschwerde, Replik, Eingaben vom 11. Mai
2015 und 11. März 2016 und Korrespondenz i.S. Mandatsübergabe von
insgesamt 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– , Überset-
zungsaufwand von 9.2 Stunden à Fr. 80.– sowie Auslagen von Fr. 29.– zu-
sammensetzt.
10.2.2 Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich
bestellten Rechtsbeiständen gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu begrenzen, wo-
bei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– und für nichtanwaltlich vertretene Rechtsvertretung
ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Die Rechtsver-
treterin verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss, aber über kein
Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu
kürzen ist. Gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE wird unnötiger Aufwand
nicht entschädigt. Der ausgewiesene Zeitaufwand fällt in Anbetracht des
Aktenumfangs und der Komplexität der Materie viel zu hoch aus und ist auf
15 Stunden (davon 4 Stunden Besprechung mit den Beschwerdeführen-
den in Anwesenheit einer Dolmetscherin) zu kürzen. Die in der Kostennote
ausgewiesene Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– ist praxisgemäss
ebenfalls nicht zu vergüten. Das amtliche Honorar für die als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt
Fr. 2'599.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-584/2015
Seite 41
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt Fr. 2'599.– und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: