B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-584/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 14. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens am 15. September 2016 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass er am 1. November 2016 in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des
SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______
([…]) geboren,
dass er als Kleinkind mit seiner Familie nach E._______ ([…]) gezogen, im
Jahr 2007 oder 2008 aber wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, wo
er die Matura gemacht und während einiger Monate an der Universität stu-
diert habe,
dass er überdies rund zehn Monate lang als Profi-Torwart beim Fussball-
club E._______ gespielt habe,
dass er sich am 2. Juni 2013 freiwillig den Peschmerga im Kampf gegen
den Islamischen Staat (IS) angeschlossen habe,
dass er dort (zuletzt) in einer Unterstützungseinheit hinter der Front für die
Propaganda, für die Texte der Website, für Videos und ähnliches zuständig
gewesen sei und dabei den Dienstrang eines Feldweibels oder Gefreiten
vierten Grades innegehabt habe,
dass er in der Region F._______ ([…]) stationiert gewesen sei, als seine
Einheit am 16./17. Dezember 2015 dort vom IS überrascht worden sei,
dass bei dem Angriff der Peschmerga-General G._______ ums Leben ge-
kommen sei und er – der Beschwerdeführer – zusammen mit den anderen
Peschmergas habe fliehen müssen,
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dass er dabei nur sein Gewehr und sein Mobiltelefon habe mitnehmen kön-
nen, während er seinen Laptop, die USB-Sticks, seinen Peschmerga-Aus-
weis und eine Kopie seiner Identitätskarte dort habe zurücklassen müssen,
dass er nach diesem Ereignis noch rund einen Monat Dienst geleistet
habe, bevor er für zwei Monate, von Februar bis April 2016, Urlaub erhalten
habe,
dass er rund eine Woche vor Beginn des Urlaubs, etwa am 28. oder 29. Ja-
nuar 2016, einen Telefonanruf erhalten habe, in welchem er auf Arabisch
als Abtrünniger beschimpft und bedroht worden sei,
dass er diesen Vorfall dem Ministerium, einem General, der Sicherheits-
verwaltung Asayish und einem Richter gemeldet habe, diese Behörden be-
ziehungsweise Personen aber nichts unternommen hätten,
dass er zudem von einem Bekannten erfahren habe, dass der IS in der
Autonomen Republik Kurdistan (ARK), insbesondere auch in D._______,
viele Zellen habe,
dass er daher D._______ verlassen und sich vorübergehend zu einer Tante
ins Dorf H._______ begeben habe, nach einem Monat aber wieder in sein
Elternhaus in D._______ zurückgekehrt sei,
dass im April 2016 in seinem Quartier in D._______ drei IS-Terroristen von
Sicherheitskräften der ARK getötet worden seien beziehungsweise zwei
Männer seien getötet und einer sei verletzt worden,
dass er sich schliesslich – weil niemand für ihn etwas habe machen wollen
– seine Heimat verlassen und sich zu einem Cousin nach I._______ (Tür-
kei) begeben habe,
dass er von seinem Cousin erfahren habe, dass IS-Kämpfer in einem loka-
len Spital behandelt worden seien, weshalb er erneut in die ARK zurück-
gekehrt sei,
dass er sich aufgrund der Ende Januar 2016 erhaltenen telefonischen Dro-
hung, der Präsenz des IS und der allgemein unsicheren Lage – in Abspra-
che mit seinem Vater und einem Onkel – entschlossen habe, nach Europa
zu reisen und sich dabei für die Schweiz entschieden habe,
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dass er am 1. August 2016 D._______ in Richtung Türkei verlassen habe
und von Istanbul aus im Laderaum eines Lastwagens versteckt unter Um-
gehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei,
dass er nach der Ankunft in der Schweiz am 26. August 2016 per Autostopp
nach C._______ gelangt sei und noch am gleichen Tag in B._______ um
Asyl nachgesucht habe,
dass er später erfahren habe, dass seine Familie wieder nach E._______
gezogen sei,
dass es mittlerweile gegen ihn eine Anzeige wegen des Desertierens aus
dem Militär beziehungsweise einen militärischen Haftbefehl gebe, wobei
nach seiner Schätzung die Strafe bei Desertion zwischen zwei und fünf
Jahren Haft liege,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ei-
nen irakischen Nationalitätenausweis, eine irakische Identitätskarte sowie
mehrere ausgedruckte Bilder, die ihn als Angehörigen der Peschmerga zei-
gen, zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – eröffnet am
30. Dezember 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und in der Folge dessen am 26. August 2016 ge-
stelltes Asylgesuch ablehnte,
dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätes-
tens am 22. Februar 2017 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen
und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 27. Januar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom
28. Dezember 2016 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
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dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, überdies sei ihm die Unterzeichnende als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers am 30. Januar 2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 27. Ja-
nuar 2017 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Feb-
ruar 2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwältin
Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem
Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 21. Februar 2017 ansetzte, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sach-
lage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden fi-
nanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung
oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Be-
schwerde vom 27. Januar 2017 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Februar 2017 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
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dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2016 detailliert und
in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-5)
ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten, weshalb da-
rauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers weiter einzugehen,
dass der geschilderte Drohanruf von Ende Januar 2016 (der gemäss Ver-
mutung des Beschwerdeführers von zwei IS-Anhängern gekommen sei, da
die Anrufer von einem Kalifat in der ARK und in Kirkuk gesprochen hätten
und der IS beim Angriff bei F._______ im Dezember 2015 seine Ausweise,
seinen Laptop und die USB-Sticks gefunden haben könnte) und der Um-
stand, dass die darüber informierten Behörden und Personen deswegen
nichts unternommen hätten, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
seien, weil einerseits dem Beschwerdeführer oder seiner Familie abgese-
hen von diesem anonymen Anruf nichts zugestossen sei und es daher die-
ser bloss vermuteten, unkonkreten Verfolgung oder Bedrohung an der er-
forderlichen Intensität mangle, und weil es andererseits auch an einem ak-
tuellen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vom
Zeitpunkt dieses Drohanrufes Ende Januar 2016 bis zur (definitiven) Aus-
reise gut sechs Monate später fehle,
dass sodann auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten
bei den Peschmerga und seine Bemerkung, einmal habe er auch ein Mas-
sengrab gesehen, keinen Hinweis auf eine persönliche Verfolgung aus
Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG geben würden,
dass das SEM in Bezug auf die Darstellung des Beschwerdeführers, er
habe von einem Bekannten erfahren, dass der IS in der ARK und auch in
D._______ Terrorzellen unterhalten würde, ausserdem seien in seinem
Quartier in D._______ drei IS-Terroristen von den Sicherheitskräften der
ARK erwischt und getötet beziehungsweise verletzt worden, feststellte,
diese Vorbringen würden sich auf die allgemeine sicherheitspolitische Lage
in der ARK beziehungsweise in D._______ beziehen, welche grundsätzlich
stabil sei und keine Situation allgemeiner Gewalt darstelle,
dass jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich IS-Anhänger
oder IS-Terroristen – wie in vielen Ländern der Welt – auch in der ARK
beziehungsweise in D._______ aufhalten könnten, wobei aber das vom
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Beschwerdeführer geschilderte Ereignis (die drei IS-Terroristen seien er-
wischt worden) belegen würde, dass das Sicherheitsdispositiv in der ARK
funktioniere,
dass ferner in der ARK keine allgemeine Dienstpflicht für die Peschmerga
bestehe und das Verhältnis zwischen einem Peschmerga und den Truppen
beziehungsweise Behörden auf einer freiwilligen Verpflichtung ähnlich der-
jenigen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber basiere, weshalb in der
Regel eine Desertion eines niederrangigen Peschmerga keine Asylrele-
vanz entfalte, zumal eventuell ergriffene Massnahmen der asylrelevanten
Verfolgungsmotivation entbehrten,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer selber ausgeführt habe, oftmals
würde von einer Haftstrafe aufgrund einer Desertion in der ARK abgese-
hen, auch habe er sich freiwillig den Peschmerga angeschlossen und bei
Dienstantritt gewusst, welche Konsequenzen bei Verfehlungen drohen
könnten (vgl. Vorakten SEM A8 S. 7 und A14 S 6 ff.),
dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem
Quartier in D._______ habe es im Jahr 2012 eine salafistische Gruppe ge-
geben, welche Versammlungen und Lektionen für Kinder abgehalten habe,
bis die Quartierbewohner gegen diese Gruppe Anzeige erstattet hätten,
mangels konkreter persönlicher Verfolgung oder Bedrohung, mangelnder
Intensität und fehlendem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz ent-
falte,
dass das SEM aufgrund der fehlenden Asylrelevanz berechtigterweise da-
rauf verzichtete, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers (etwa auf den Widerspruch bezüglich der von
den Sicherheitskräften der ARK im seinem Quartier in D._______ ausge-
schalteten IS-Terroristen oder bezüglich der Rückkehr von seinem Aufent-
halt beim Cousin in der Türkei in die ARK) näher einzugehen,
dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wieder-
holungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts,
Ausführungen zur Problematik von Desertionen ["Gemäss Rechtspre-
chung" würden "Deserteure in Syrien als Unterstützer gegnerischer Kon-
fliktparteien angesehen, wenn sie bereits vorher als Regimekritiker aufge-
fallen" seien, auch gehe aus dem in der angefochtenen Verfügung zitierten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass eine Desertion für Hö-
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herrangige schwerwiegende Folgen haben könne, was aufgrund des Un-
tersuchungsgrundsatzes von der Vorinstanz hätte abgeklärt werden müs-
sen; vgl. Beschwerde S. 6 f.] und die Behauptung, der Beschwerdeführer
habe durch den Kontakt mit seiner Familie in Erfahrung bringen können,
dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, er werde diesen bald-
möglichst nachreichen [vgl. Beschwerde S. 7].) nicht geeignet sind, zu ei-
ner anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen,
dass in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift jedoch da-
rauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
in seiner Heimat weder als Regimekritiker in Erscheinung getreten war
noch bei den Peschmerga einen hohen Rang bekleidet hatte (vgl. A14 S. 7
Mitte),
dass an dieser Feststellung auch die sich bei den vorinstanzlichen Akten
befindenden ausgedruckten Bilder, die den Beschwerdeführer als Angehö-
riger der Peschmerga zeigen, nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute keine Beweismittel für
seine anlässlich der Anhörung vom 1. November 2016 – in sehr knapper,
unbestimmter Art und Weise und erst gegen Schluss der Anhörung auf ent-
sprechende Nachfrage hin – gemachte Behauptung, es bestehe eine An-
klage und ein Haftbefehl gegen ihn (vgl. A14 S. 15), eingereicht hat,
dass, selbst wenn ein solcher Haftbefehl vorliegen würde, allein deshalb
angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht von einer asylrelevanten Ver-
folgungsgefahr auszugehen wäre,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis
zu seiner Ausreise aus dem Irak am 1. August 2016 keine ernsthaften
Nachteile im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung erlebt hat, wobei ins-
besondere der von ihm geschilderte Drohanruf die erforderliche Intensität
nicht erreicht, auch wenn dieser geeignet sein konnte, vorübergehend ein
subjektives Angstgefühl beim Beschwerdeführer auszulösen,
dass auch eine begründete Furcht (sowohl im damaligen wie auch im heu-
tigen Zeitpunkt) vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist, da eine solche
nur dann zu bejahen ist, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen,
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dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt,
vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1),
dass das SEM nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangt
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz
zu entfalten, weshalb es das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2016 zutref-
fend feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der
kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halab-
dscha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015),
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen, sei der Beschwerdeführer doch jung und ge-
sund, habe gemäss eigenen Angaben nach der Matura ein Studium be-
gonnen, als Torwart beim FC E._______ und bei den Peschmerga berufli-
che Erfahrungen gesammelt und verfüge in der Provinz D._______ über
ein tragfähiges soziales Netz,
dass in der Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, das SEM habe
Ereignisse wie die seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei ge-
häufter vorkommenden Angriffe der türkischen Luftwaffe (so etwa am 8. Ja-
nuar 2017 in den Qandil-Bergen) nicht berücksichtigt,
dass diese Rüge indessen – ebenso wie die Darstellung, die "andauernde
Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der Heimatregion des Be-
schwerdeführers" habe "massive Auswirkungen auf die objektive Sicher-
heitslage und das subjektive Empfinden der betroffenen Bevölkerung" –
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nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu füh-
ren,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte nicht nach D._______ zurückkehren oder er
würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Gouverne-
ments aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 20. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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