B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5842/2011
law/bah
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (…).
D-5842/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss
am 15. September 2008 und suchte in der Schweiz am 29. September
2008 um Asyl nach.
A.b. Bei der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen vom
9. August 2009 in Bern-Wabern machte er zur Begründung seines Asyl-
gesuches geltend, er habe bei verschiedenen Anlässen der "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Videoaufnahmen gemacht. Wenn er sich
geweigert habe, weitere Aufnahmen zu machen, sei er von den LTTE be-
droht worden und habe sich deren Wünschen fügen müssen. Als er am
13. Januar 2007 mit einem Freund beim Einkaufen gewesen sei, sei die-
ser von Unbekannten, die auf einem Motorrad gesessen und vor dem La-
den seinen (des Beschwerdeführers) Namen gerufen hätten, erschossen
worden. Die Täter hätten aber ihn umbringen wollen; er habe zuvor von
einem Angehörigen des Nachrichtendienstes der Armee entsprechende
Drohungen erhalten. Fünf Tage nach diesem Vorfall sei er von der Armee
festgehalten worden, da seine Identitätskarte unleserlich gewesen sei.
Man habe ihn aufgefordert, am folgenden Tag mit einer Bestätigung der
Polizei, wonach er aus C._______ stamme, zum Armeecamp zu kom-
men. In der Folge habe er sich mehrheitlich bei seinem Onkel aufgehal-
ten; Mitglieder des Nachrichtendienstes hätten sich dort mehrmals nach
ihm erkundigt. Sein Onkel habe ihm gesagt, er solle nicht mehr bei ihm
übernachten. Danach habe man sich bei seinem Onkel noch einmal nach
ihm erkundigt; dieser habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) käme nicht
mehr bei ihm vorbei. Am 6. September 2007 sei vor dem Haus seines
Onkels sein Name gerufen worden. Als sein Onkel herausgetreten sei, sei
er erstochen worden. Ende 2007 habe ihm die Armee bei einer Kontrolle
die Identitätskarte abgenommen. Als er diese im Armeecamp habe abho-
len wollen, sei er fünf Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn zu
den LTTE und zu seinen beruflichen Tätigkeiten befragt und misshandelt.
Im Juli 2008 sei sein Arbeitgeber in Colombo von Sicherheitskräften fest-
genommen worden. Einige Tage später hätten Angehörige des Nachrich-
tendienstes sich zuhause nach ihm erkundigt. Ein Bruder, der bei einer
Tante aufgewachsen sei, sei schon früh zur Bewegung gegangen.
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Seite 3
A.c. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel ab (vgl. act. A20).
A.d. Mit Verfügung vom 9. März 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Es verwies auf die
allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und stellte sich auf den
Standpunkt, es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern.
B.b. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. August 2011
liess der Beschwerdeführer beantragen, die mit Schreiben vom 28. Juni
2011 erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollzie-
hen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, in Sri Lanka werde immer
noch mittels Notstandsgesetz regiert und Personen könnten ohne Verfah-
ren für 18 Monate inhaftiert werden. Zurückkehrende Tamilen stellten für
die Behörden Sri Lankas willkommene Erpressungsopfer und Geldquel-
len dar. Da diese Menschen festgehalten, misshandelt und gefoltert wür-
den, sei eine Rückführung schon deshalb unzumutbar. Individuelle Grün-
de seien auch den Befragungsprotokollen zu entnehmen; er habe ge-
schildert, dass er knapp dem Tod entronnen sei und mehrere Drohungen
erhalten habe. Diese Drohungen dauerten an. Als Beweismittel wurden
ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 sowie
zwei von der "Humanrights Organization of Justice of Peace" ausgestellte
Bestätigungen vom 8. und vom 9. Juli 2011 eingereicht.
C.
Das BFM hob mit Verfügung vom 19. September 2011 – eröffnet am
21. September 2011 – die am 9. März 2010 angeordnete vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis
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14. November 2011 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer mittels
seines inzwischen neu mandatierten Rechtsvertreters gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Verfügung
vom 9. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren
weiterzuführen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufi-
gen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur
Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der
vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsge-
richt festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn
vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben. Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM
anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei-
nen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei
das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in
geeigneter Weise offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei eine an-
gemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu
nehmen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten An-
walt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostenno-
te anzusetzen. Der Eingabe wurden unter anderem zahlreiche Länder-
und Zeitungsberichte, Themenpapiere sowie eine DVD (vgl. S. 36 f. Bei-
lagen 2-25) beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2011 einen aktu-
ellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
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Seite 5
Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 21. November 2011 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen, verbunden mit der Andro-
hung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvor-
schuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. Den Antrag, dem
Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, wies er
ab.
F.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde am 21. November 2011 einge-
zahlt.
G.
Am 5. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeer-
gänzung zu den Akten reichen. Der Eingabe wurden eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 28. November
2011, eine Kopie eines Arztberichts von Dr. E._______ vom
30. November 2011, eine Bestätigung von Dr. F._______ vom 6. Juli
2011, Kopien einer Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri
Lanka vom 24. Oktober 2007 und zweier Familienregisterkarten sowie ei-
ner Anzeige bei der Humanright Organization of Justice of Peace vom
9. Juli 2011 und eine Kostennote vom 5. Dezember 2011 (vgl. S. 11 Bei-
lagen 26-33) beigelegt. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer Be-
weismittel in Aussicht gestellt und um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung derselben ersucht.
H.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis zum
12. Januar 2012 zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismit-
tel.
I.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (recte: 2012) liess der Beschwerde-
führer weitere Dokumente nachreichen (vgl. S. 3 Beilagen 34-41).
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2012 überwies der In-
struktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das BFM
beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellung-
nahme vom 14. Februar 2012 an seinen Anträgen festhalten.
D-5842/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
1.4. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi-
men, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
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Seite 7
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149;
BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777).
1.5.
1.5.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe in der Stellungnahme vom 30. August 2011 seine bisherigen Asyl-
gründe erneut dargelegt. Zum Beweis für die Aktualität seiner Bedrohung
habe er eine Erklärung seines Vaters eingereicht, die dieser gegenüber
dem "Coordinator Jaffna District" der "Humanrights Organization of Justi-
ce of Peace" gemacht habe und vom diesem auf dem Briefpapier dieser
Organisation niedergeschrieben worden sei. Das BFM habe das neue
Beweismittel nicht gewürdigt und auch die in der Stellungnahme vom
30. August 2011 geltend gemachten Risikofaktoren für tamilische Rück-
kehrer nicht abgeklärt. Angesichts des mit der Stellungnahme vom
30. August 2011 eingereichten Beweismittels wäre das BFM vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage gehalten gewesen, seine Verfügung vom
9. März 2010 in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in
Wiedererwägung zu ziehen. Ferner wird geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe mit der Eingabe vom 30. August 2011 dargelegt, dass er
nach Rechtskraft der Verfügung vom 9. März 2010 eine Verfolgung durch
paramilitärische Gruppierungen oder auch der SLA zu befürchten habe.
Er habe damit klar gemacht, dass er in der Schweiz aufgrund der aktuel-
len Lage in Sri Lanka um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18
AsylG ersuche. Das BFM hätte demnach – wenn es seine ursprüngliche
Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen habe – zumindest ein neu-
es Asylverfahren durchführen müssen. In der Stellungnahme vom
14. Februar 2012 wird in diesem Zusammenhang unter anderem weiter
ausgeführt, die Anerkennung als Flüchtling diene dem Schutz vor aktuel-
ler Verfolgung. Da sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat eines Asylge-
suchstellers ständig verändern könnten, könne ein Entscheid über die
Flüchtlingseigenschaft nicht für alle Zeit gestützt auf einen Sachverhalt zu
einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden. Der Beschwerdeführer
habe immer dargelegt, dass bei ihm eine aktuelle Verfolgung bestehe,
weshalb die Asylbehörden verpflichtet seien, diese zu prüfen. Der Stand-
punkt des BFM, im Verfahren betreffend die Überprüfung der vorläufigen
Aufnahme sei die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht zu prüfen, führe
zu einer wenig prozessökonomischen Situation.
1.5.2. In der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
– einem patentierten Rechtsanwalt – als "Stellungnahme zur geplanten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme" bezeichneten Eingabe vom
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Seite 8
30. August 2011 wurde einzig beantragt, die erwogene Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund und
angesichts des Umstands, dass die Eingabe vom 30. August 2011 vom
Rechtsvertreter auch nicht entsprechend den für qualifizierte Wiederer-
wägungsgesuche analog der Regeln der Revision geltenden Formvor-
schriften verfasst wurde, hatte das BFM keinen hinreichenden Anlass, die
Eingabe vom 30. August 2011 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu behandeln.
1.5.3. Auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM hätte
aufgrund der Stellungnahme vom 30. August 2011 ein zweites Asylverfah-
ren einleiten müssen, kann nicht geteilt werden. Befindet sich die betrof-
fene Person in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren – wie
vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer vorläufigen
Aufnahme – und stellt sie nicht ausdrücklich ein Asylgesuch, sondern
macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend, die mögli-
cherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, so
hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen be-
ziehungsweise dieser Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern. Kommt
die für das laufende Verfahren zuständige Behörde zum Schluss, die be-
troffene Person wolle kein Asylgesuch stellen oder verneint diese es aus-
drücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entgegen ihrer Absicht ins
Asylverfahren verwiesen werden sollte (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2
S. 603 f.). In der Eingabe vom 30. August 2011 wurde – wie erwähnt –
einzig beantragt, "die erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei
nicht zu vollziehen." Auch die Begründung, in der argumentiert wurde, ei-
ne Rückführung des Beschwerdeführers wäre unverhältnismässig und
unzumutbar, lässt nicht den Schluss zu, dass die Stellung eines zweiten
Asylgesuchs beabsichtigt wurde. Das BFM hat vor diesem Hintergrund
die Eingabe vom 30. August 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch
behandelt.
1.5.4. Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom
30. August 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum
Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines neuen Asyl-
verfahrens zu machen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung
keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
enthält, ist deshalb nicht zu bemängeln. Mit den in der Beschwerde for-
mulierten Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sa-
che sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung,
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Seite 9
die Verfügung vom 9. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und das
Asylverfahren weiterzuführen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhal-
tung der vorläufigen Aufnahme, bzw., eventuell sei die Verfügung aufzu-
heben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher
Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, bzw. eventuell sei die Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzu-
weisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, wird demnach der Streit-
gegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfü-
gung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf die ent-
sprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheid aus, es sei
rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Aus den Akten ergä-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüg-
lich der in der Stellungnahme vom 30. August 2011 geltend gemachten
Asylgründe werde – soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen
Asylverfahrens gewesen seien – auf den Entscheid vom 9. März 2010
verwiesen. Das BFM sei zum Schluss gekommen, dass sich die Lage in
Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingun-
gen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Nor-
den und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Be-
schwerdeführer stamme aus C._______ und somit nicht aus dem Vanni-
Gebiet. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er im
Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation
gerate. Ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation
könnten im Heimatland vorausgesetzt werden. Nach seiner relativ kurzen
Landesabwesenheit sollte er in der Lage sein, sich zu reintegrieren und
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Die in der Stellung-
nahme vom 30. August 2011 vorgenommene Einschätzung, der Wegwei-
sungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas sei weiterhin als un-
zumutbar zu beurteilen, entspreche nicht derjenigen des BFM. Seine La-
geeinschätzung basiere auf einer grossen Zahl von Berichten und Analy-
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Seite 10
sen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten
(EDA), welche ebenso einbezogen worden seien wie Informationen euro-
päischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der UNO und weiterer
internationaler Organisationen vor Ort.
2.2.
2.2.1. In der Beschwerde wird vorab sehr ausführlich der Sachverhalt ge-
schildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehe davon aus,
dass ihn sein Arbeitgeber bei den Verhören durch das "Crimininal Investi-
gation Department" (CID) in Colombo unter Folter belastet habe. Einige
Tage nach dessen Festnahme sei er von Leuten des CID bei seiner Mut-
ter gesucht worden. Er gehe davon aus, dass der CID über gesicherte
Hinweise darüber verfüge, dass er die LTTE mit Videoaufnahmen unter-
stützt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Gefährdung durch
den sri-lankischen Geheimdienst und paramilitärische Truppen.
2.2.2. Das BFM habe im Entscheid vom 9. März 2010 wesentliche Sach-
verhaltselemente nicht abgeklärt und eine unkorrekte Beweiswürdigung
vorgenommen, jedoch an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht gezweifelt. Infolge fehlender Rechtsberatung und
mangelnder Information sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen,
dass ihm eine vorläufige Aufnahme genügend Schutz vor einer Rückkehr
biete, weshalb die Verfügung unangefochten geblieben sei. Zu erwähnen
sei, dass er geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe;
dennoch sei die Befragung in Anwesenheit von Frauen weitergeführt
worden.
2.2.3. Das BFM habe es unterlassen, eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage zu prüfen. Zum
Beleg einer Gefährdung habe er ein Beweismittel eingereicht, das vom
BFM nicht gewürdigt worden sei. Dadurch habe es den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt.
Deshalb sei die Sache zurückzuweisen und das BFM anzuweisen, auch
die von ihm früher eingereichten Beweismittel in die Sachverhaltsprüfung
einzubeziehen.
2.2.4. Die Vorinstanz habe vor Erlass der Verfügung in keiner Weise ab-
geklärt, was mit abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka geschehe. Damit habe sie die Gründe nicht ge-
prüft, die vorliegend gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sprächen. Dies wiege schwer, da dokumentiert sei, dass zurückkehrende
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Seite 11
Tamilen ein spezifisches Risikoprofil erfüllten, das ihre Rückkehr als un-
zulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lasse. Es sei auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu verweisen, der verschiedene Faktoren, die zu einer konkreten
Gefährdung einer Person führen könnten, aus der britischen Rechtspre-
chung übernommen habe. Zurückgeführte Tamilen müssten bereits bei ih-
rer Einreise damit rechnen, für weitere Abklärungen inhaftiert und miss-
handelt zu werden.
2.2.5. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers als LTTE-Unterstützer (fil-
mische Tätigkeit) sei bisher nie Gegenstand der Sachverhaltsprüfung ge-
worden. Das BFM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht be-
zweifelt, diese aber als asylirrelevant gewertet. Diese Einschätzung habe
dem Zeitpunkt des Asylentscheids entsprochen. Eine im März 2010 ge-
fällte Entscheidung müsse möglicherweise im Herbst 2011 unter dem Ge-
sichtspunkt der aktuellen Gefährdungslage revidiert werden. Die UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 betreffend den Schutzbedarf sri-lankischer
Asylsuchender, aus denen sich ein Risikoprofil für LTTE-Unterstützer ab-
leiten lasse, hätten nicht in den Entscheid vom März 2010 einfliessen
können. Hätte das BFM sich im angefochtenen Entscheid auf die
UNHCR-Richtlinien gestützt, hätte es seine Vorbringen auch entlang des
darin gezeichneten Risikoprofils für LTTE-Unterstützer prüfen müssen. Da
dies nie getan worden sei, sei die Sachverhaltsabklärung als unvollstän-
dig zu werten.
2.2.6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht vor dem Hinter-
grund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka ge-
prüft worden. Im angefochtenen Entscheid werde kein vollständiges und
ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben. Insbe-
sondere habe das BFM nicht die in den UNHCR-Richtlinien geforderten
"aktuellen und relevanten" Länderinformationen zu Rate gezogen. Es ge-
höre zu den Qualitätskriterien, dass die COI (Country of Origin Informati-
on) auf den "relevanten" Fragen beruhten, aus verlässlichen Quellen
stammten, ausgewogen, genau und aktuell sein sollten sowie in transpa-
renter und nachvollziehbarer Weise dargestellt werden müssten. Hätte
das BFM aktuelle und relevante COI einbezogen, wäre festgestellt wor-
den, dass Tamilen bereits bei der Einreise nach Sri Lanka damit rechnen
müssten, inhaftiert und misshandelt zu werden. Da das BFM die aktuelle
Gefährdungslage für tamilische Abgewiesene unter Bezugnahme auf die
relevanten Länderberichte nicht abgeklärt habe, sei der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich geklärt worden.
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Seite 12
2.2.7. Das BFM habe bezüglich der Länderinformationen das Prinzip des
rechtlichen Gehörs verletzt. Zur Begründung der angeblich verbesserten
Lage in Sri Lanka habe es sich auf die UNHCR-Richtlinien vom Juli 2010
gestützt. Anderseits habe es vorgegeben, die Lageeinschätzung basiere
auf einer grossen Zahl von Berichten und Analysen des EDA und der
DEZA sowie auf Informationen europäischer Staaten und Partnerbehör-
den, Berichten der UNO und internationalen Organisationen vor Ort. Das
BFM unterlasse es, die Berichte und Analysen namentlich zu nennen und
offenzulegen. In Bezug auf die Würdigung von Länderinformationen habe
die Begründungspflicht zur Folge, dass die Behörde die Überlegungen zu
nennen habe, von denen sie sich leiten lasse. Eine Auflistung der Quellen
im Entscheid wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Der Entscheid habe
angesichts der Eingriffsschwere eine hohe Begründungsdichte aufzuwei-
sen. Zudem weiche das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss der
der Wegweisungsvollzug für Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzu-
mutbar sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das
BFM vom Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007
vom 14. Februar 2008 abgewichen sei. Bei einer Praxisabweichung wäre
eine ausführliche und detaillierte Begründung betreffend die Lage in Sri
Lanka zu erwarten gewesen. Das BFM hätte sich mindestens auf ebenso
breites Quellenmaterial wie das Gericht abstützen und dieses nennen
müssen, damit Stellung bezogen und Gegenbeweise erbracht werden
könnten. Eigene Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Lage nicht
derart verändert habe, als dass sich der Wegweisungsvollzug nun als
zumutbar präsentieren würde. Das BFM habe bei der Beurteilung der ak-
tuellen Lage seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör massiv
verletzt. Aus früheren Entscheiden des BFM sei bekannt, dass es sich bei
seiner Beurteilung der Sicherheitslage auch auf eine Dienstreise vom
Herbst 2010 stütze, deren Ergebnisse nicht offengelegt worden seien.
Vorliegend habe es sich nicht auf diesen Bericht gestützt, da bei verlang-
ter Offenlegung die Dürftigkeit desselben ersichtlich geworden wäre. Da-
mit sei die Basis für die Einschätzung der Sicherheitslage durch das BFM
noch dünner geworden.
2.2.8. Es werde beantragt, dass das BFM im neuen Verfahren seine Län-
derinformationen offenzulegen und Frist zur Stellungnahme einzuräumen
habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs als heilbar erachten, seien die COI im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens offenzulegen. In diesem Fall sei Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren.
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Seite 13
2.2.9. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei. Im Rahmen der Neubeurteilung werde es not-
wendig sein, eine formell korrekte Prüfung und vollständige Abklärung
des Sachverhalts durchzuführen. Dazu gehöre eine mündliche Anhörung
des Beschwerdeführers und eine Fristansetzung zur Einreichung zusätz-
licher Beweismittel.
2.3. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 wird geltend gemacht,
das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 festgehalten, der Wegweisungsvoll-
zug in den Norden des Landes könne nicht als generell zumutbar einge-
stuft werden. Demnach erweise sich die Feststellung des BFM, der Voll-
zug in den Norden und Osten des Landes sei grundsätzlich zumutbar, als
falsche Sachverhaltsfeststellung. Die in der Beschwerde erhobenen Rü-
gen seien somit gerechtfertigt gewesen, weshalb die entsprechenden
Rechtsbegehren gutzuheissen seien, was bei den Kostenfolgen zu be-
rücksichtigen sei.
2.4. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 be-
züglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, in
den Akten seien keine Länderberichte über das Heimatland des Be-
schwerdeführers vorhanden, und bei den aus Länderdokumentationen
gewonnenen Erkenntnissen handle es sich um allgemeines Fachwissen,
das nicht ediert werden müsse.
2.5. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 wird entgegnet, das
BFM gestehe ein, dass sich bei den Akten keine Länderberichte befän-
den. Es liege auf der Hand, dass nichtbestehende Akten nicht ediert wer-
den könnten, was gleichzeitig bedeute, dass das BFM den angefochte-
nen Entscheid ohne ausreichende Sachverhaltsabklärungen gefällt habe.
Hierzu habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts Mass-
stäbe gesetzt. Das angebliche Beiziehen von Länderberichten und Län-
derinformationen, wie es vom BFM geltend gemacht werde, sei eine un-
bewiesene Parteibehauptung.
3.
3.1. Festzuhalten ist vorweg, dass die Verfügung des BFM vom 9. März
2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die in der Be-
schwerde geäusserte Kritik an der nämlichen Verfügung bzw. dem die-
sem zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb im vor-
liegenden Verfahren nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde im
D-5842/2011
Seite 14
Übrigen im erstinstanzlichen Asylverfahren von einer Juristin der
G._______ Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende vertreten, welcher
das BFM am 2. März 2010 auf Gesuch hin Einsicht in die Akten gewährte
und welcher die Verfügung vom 9. März 2010 eröffnet wurde. Die Be-
hauptung, mangels Rechtsberatung und Information habe der Beschwer-
deführer die Verfügung nicht anfechten lassen, trifft somit nicht zu.
3.2.
3.2.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das
Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sei verletzt worden, in-
dem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Länderinformationen, auf die
sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Ausserdem sei sie der gebote-
nen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen und
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Un-
ter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu kassieren und vollständige
Einsicht in alle Akten zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur
Stellungnahme zu setzen.
3.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt
sich, dass Asylsuchenden die Akten offenzulegen sind und ihnen das
Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit,
Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu neh-
men, zu gewähren ist.
3.2.3. Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländer-
informationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist zu-
nächst festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Län-
derberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Be-
schwerdeführers befinden, in die das BFM ihm hätte Einsicht gewähren
können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen
gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als
solches nicht offengelegt werden kann. Mit der eingereichten 35-seitigen
Beschwerde, in der ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung
genommen wird und der zahlreiche Beweismittel beiliegen, wird die Be-
hauptung in eben dieser Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei es
durch die Nichtnennung aller Quellen, auf die sich das BFM stütze, ver-
unmöglicht worden, im Rahmen der Beschwerde sachgerecht Stellung zu
nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen, widerlegt. Es liegt somit keine
D-5842/2011
Seite 15
Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Der Antrag, das BFM sei anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eine Frist zur
Stellungnahme zu gewähren, ist somit ebenso abzuweisen wie der An-
trag, die Sache sei aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3.
3.3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.3.2. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher, die Begründung eines Entscheides muss jedoch so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich
zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die
Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der
Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
3.3.3. In den Eingaben im Beschwerdeverfahren wird gerügt, das BFM
habe sich in seiner Verfügung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob
der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkei-
ten für die LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wä-
re.
3.3.4. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. März 2010 aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
D-5842/2011
Seite 16
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen
hielt es bezüglich des Vorbringens, wonach dieser von den LTTE ge-
zwungen worden sei, bei deren Anlässen Videoaufnahmen zu machen,
und bedroht worden sei, als er sich geweigert habe, fest, die LTTE seien
im Mai 2009 militärisch besiegt worden und die verbliebenen Zellen hät-
ten aktuell weder das Interesse noch die Stärke, Einzelpersonen zu be-
helligen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung durch die LTTE. Hinsichtlich der Kontrollen
durch die Armee und der Befragung im Armeecamp zu den Videoauf-
nahmen und seinen Verbindungen zu den LTTE führte es aus, vergange-
ne Verfolgung – wie die geltend gemachten Festnahmen und Befragun-
gen der sri-lankischen Armee – sei nur dann asylbeachtlich, wenn sie
noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung
bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich
vergangener Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der ak-
tuell des Schutzes bedürfe. Vorliegend handle es sich um zeitlich und ört-
lich begrenzte Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach beiden Vorfällen ohne weitere
Auflagen aus dem Armeecamp freigelassen worden sei, bestätige, dass
kein ernsthafter Verdacht wegen LTTE-Mitgliedschaft gegen ihn bestan-
den habe. Andernfalls hätten die Sicherheitskräfte weiterreichende Mass-
nahen gegen ihn ergriffen. Zu den Vorbringen, wonach im Januar 2007
ein Freund von einer Kugel getroffen worden sei, die eigentlich ihm gegol-
ten habe, bzw. wonach im September 2007 sein Onkel von unbekannten
Personen umgebracht worden sei, als diese ihn (den Beschwerdeführer)
gesucht hätten, hielt es fest, es könne zwar nicht überprüft werden, ob
tatsächlich beide Male der Beschwerdeführer das eigentliche Ziel des
Angriffs gewesen wäre. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es den
Angreifern ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu belan-
gen, zumal er sich entweder in seinem Elternhaus oder bei nahen Ver-
wandten aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gezielt verfolgt worden
sei. Betreffend das Vorbringen, Angehörige des Nachrichtendienstes hät-
ten im Juli 2008 zuhause nach dem Beschwerdeführer gefragt, zu einem
Zeitpunkt, als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, wobei er an-
schliessend nach Hause zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise
aufgehalten habe, bemerkte das BFM, wenn der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor Verfolgung gehabt hätte, hätte er sich nach diesem
Vorfall nicht nach Hause begeben; ausserdem sei es gemäss seinen
Aussagen zwischen Juli 2008 und seiner Ausreise im September 2009 zu
keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Zusammenfassend hielt es
D-5842/2011
Seite 17
aufgrund des Gesagten fest, es sei nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft Verfolgung drohe. Es könne deshalb darauf verzichtet werden,
auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzuge-
hen.
3.3.5. In der Stellungnahme vom 30. August 2011 wurde geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen geschildert,
dass er knapp am Tod vorbeigegangen sei und mehrere Drohungen er-
halten habe. Die Drohungen dauerten heute noch an. Zum Beleg dieses
Vorbringens wurden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers
vom 6. Juli 2011 sowie zwei von der "Humanrights Organization of Justice
of Peace" ausgestellten Bestätigungen vom 8. und vom 9. Juli 2011 ein-
gereicht, in welchem ausgeführt wird, unbekannte Personen würden sich
heute noch ab und zu nach dem Beschwerdeführer erkundigen.
3.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka aus-
einandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer be-
sonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte
oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zu-
sammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR:
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass Personen, die
mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von den Sicherheits-
kräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risikogruppe gehör-
ten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen –
wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher Behandlung
drohe – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien, aus denen sich
insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2
S. 503 f.).
3.3.7. Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risikogruppe angehört
und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu ziehen sind, ist nicht
nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im ordentlichen Asyl-
D-5842/2011
Seite 18
verfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung einer vorläufigen
Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2 S. 602 f.).
3.3.8. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei rechts-
kräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG könne somit nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich
auch keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, da
keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers habe festgestellt
werden können. Bezüglich der in der Stellungnahme vom 30. August
2011 geltend gemachten Asylgründe werde – soweit diese bereits Ge-
genstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen waren – auf die Ver-
fügung vom 9. März 2010 verwiesen; den dortigen Ausführungen sei
nichts beizufügen.
3.3.9. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich das BFM mit
den Einwänden in der Stellungnahme vom 30. August 2011, wonach ge-
mäss den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers sich heute noch
ab und zu unbekannte Personen nach seinem Sohn erkundigen würden,
auseinandergesetzt hat. Sollte dies indes zutreffen, stellt sich aufgrund
der aktuellen Lage in Sri Lanka die Frage, ob die der Verfügung vom
9. März 2010 zugrunde liegende Prognose, wonach nicht davon auszu-
gehen sei, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft Verfolgung drohe, als Fehleinschätzung
entpuppt hat. Entgegen der Feststellung des BFM in der angefochtenen
Verfügung bestehen mithin aufgrund der Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 30. August 2011 sehr wohl Anhaltpunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte, und in
der Beschwerde wird insofern zu Recht gerügt, das BFM habe es unter-
lassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend
gemachten Tätigkeiten für die LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
heute konkret gefährdet wäre. Indem das BFM die eingereichten Be-
weismittel und die Einwände in der Stellungnahme vom 30. August 2011
unberücksichtigt gelassen und keine Prüfung der konkreten Gefährdung
des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka vorge-
nommen hat, hat es die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
D-5842/2011
Seite 19
pflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt.
4.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
4.2. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
4.3. Im vorliegenden Fall ist die unvollständige Prüfung der Frage, ob
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der
geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine menschen-
rechtswidrige Behandlung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung
droht, sowie die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfü-
gung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist auf die in der Be-
schwerde erhobenen diesbezüglichen Rügen im Rahmen des Schriften-
wechsels nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Ver-
fügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des
BFM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleich-
sam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem
Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren gin-
ge.
5.
5.1. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfü-
gung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht. Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt
wird, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2011 sei aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
D-5842/2011
Seite 20
5.2. Das BFM wird im Rahmen der Neubeurteilung anhand der Aussagen
des Beschwerdeführers bei den Befragungen, der bei ihm und beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel und der Vorbringen im
Beschwerdeverfahren D-5842/2011 zu prüfen haben, ob dieser – wie gel-
tend gemacht – einer oder mehreren Risikogruppen angehört und welche
Schlussfolgerungen daraus allenfalls zu ziehen sind.
6.
6.1. Nachdem der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind ihm reduzier-
te Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts des
im Beschwerdeverfahren erhöhten Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist alsdann eine um die Hälfte zu reduzie-
rende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 2 VGKE). In der mit der Eingabe vom 5. Dezember 2011 eingereich-
ten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von 19,13 Stunden (à
Fr. 240.–) und Spesen von Fr. 57.80 geltend gemacht. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet den veranschlagten Aufwand angesichts der all-
gemein weitschweifigen und sich teilweise wiederholenden Ausführungen
sowie des unnötigen Exkurses hinsichtlich des Vorliegens der Flücht-
lingseigenschaft (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG) als übermässig hoch und
geht von einem gerechtfertigten Gesamtaufwand (bis und mit Eingabe
vom 14. Februar 2012) von 10 Stunden aus. Die volle Parteientschädi-
gung würde somit Fr. 2654.40 betragen (Fr. 2400.– Aufwand, Fr. 57.80
Spesen und Fr. 196.60 Mehrwertsteuer), die reduzierte Parteientschädi-
gung Fr. 1327.20; das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die-
sen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5842/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die angefoch-
tene Verfügung vom 19. September 2011 sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 19. September 2011 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– ge-
deckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1327.20 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: