B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5842/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Algerien),
zurzeit (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2006 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Mai 2006 geltend
machte, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus
C._______ (Provinz D._______), wo er den grössten Teil seines Lebens
verbracht habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. Mai 2006
als gegenstandlos geworden abschrieb, da dieser unbekannten Aufent-
halts war,
dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wurde, nachdem sich der
Beschwerdeführer am 12. Juli 2006 im EVZ meldete,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 30. November
2006 erneut als gegenstandslos geworden abschrieb, da dieser wieder
unbekannten Aufenthalts war,
dass sich der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2006 bis zum 2. Feb-
ruar 2007 im Strafvollzug befand und von dort aus am 30. Januar 2007
mit einem Experten der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Tele-
fongespräch zwecks Verifizierung seiner Herkunft führte,
dass er am 31. Oktober 2011 eine Erklärung unterzeichnete, wonach er
an seinen Asylgründen festhalte und sein Asylgesuch geprüft werden sol-
le,
dass das BFM daher das Asylverfahren am 16. Dezember 2011 wieder
aufnahm,
dass der Beschwerdeführer seither mehrere Male untertauchte, er zwi-
schenzeitlich aber auch im Gefängnis war,
dass das zuständige kantonale Migrationsamt das BFM am 6. August
2013 über das erneute Auftauchen des Beschwerdeführers (Strafvollzug
im Kanton E._______) informierte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September
2013 unter anderem zum Resultat der Herkunftsanalyse (LINGUA-Analy-
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se vom 23. Februar 2007) das rechtliche Gehör gewährte, wobei es ihn
gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Ex-
perten informierte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. September
2013 (Datum Eingang) an seiner algerischen Staatsangehörigkeit festhielt
und das Resultat der LINGUA-Analyse im Wesentlichen damit erklärte,
dass er zum Zeitpunkt des telefonischen Interviews verwirrt gewesen sei,
weil er sich das erste Mal in seinem Leben in einem Gefängnis befunden
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 – eröffnet am 10. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bstn. b und c des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das LINGUA-Gutach-
ten vom 23. Februar 2007 halte im Ergebnis fest, dass der Beschwerde-
führer mit Sicherheit nicht in Algerien sozialisiert worden sei, sondern viel-
mehr davon auszugehen sei, dass er aus Marokko stamme,
dass sich während des Interviews gezeigt habe, dass er über schlechte
Kenntnisse der Region D._______, wo sich sein angeblicher Heimatort
C._______ befinde, sowie über Algerien im Allgemeinen verfüge,
dass er weder irgendwelche Aussagen zum administrativen Status
C._______s innerhalb Algeriens, noch zur administrativen Aufteilung des
Landes im Allgemeinen habe machen können,
dass er auch keine aussagekräftigen Angaben über regionalspezifische
Merkmale der Region D._______s habe machen können,
dass er beispielsweise weder den Namen der bekannten Fussballmann-
schaft D._______s (F._______) der Nationalliga 1 gekannt habe, noch
habe darlegen können, welcher Wirtschaftszweig in der Region vorherr-
schend sei,
dass er fälschlicherweise behauptet habe, in Algerien habe das TV-
Publikum die Wahl zwischen (…) verschiedenen Fernsehkanälen, wäh-
renddessen es aber nur (…) TV-Kanäle gebe,
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dass seine oberflächlichen und unkorrekten Antworten im aufgezeichne-
ten Gespräch in keiner Weise den Erwartungen an eine Person entspre-
chen würden, die vorgebe, in C._______ aufgewachsen zu sein und dort
während neun Jahren die Schule besucht zu haben,
dass weitere von ihm gemachte Aussagen indessen vielmehr auf eine
Herkunft aus Marokko hinweisen würden,
dass er gefragt nach der Landesvorwahl Algeriens fälschlicherweise jene
von Marokko ([…]) genannt habe,
dass er gefragt nach den Preisen verschiedener Lebensmittel, die in Al-
gerien erhältlich seien, mehrfach von "dirham" statt von "dinar" gespro-
chen habe,
dass ausserdem verschiedene Merkmale seiner Sprechweise auf eine
Sozialisierung in Marokko und nicht in Algerien hindeuten würden,
dass er im Arabischen vielerlei Wörter verwendet habe, die ausschliess-
lich in Marokko, nicht aber in Algerien gebräuchlich seien (z.B. […] für
"[…]" oder […] für die Bezeichnung "[…]"),
dass auch die von ihm angewandte Intonation und Betonung im Arabi-
schen jener des marokkanischen und nicht des algerischen Arabisch ent-
spreche,
dass er in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 keine stichhal-
tige Begründung vorgelegt habe, welche die Ergebnisse des Experten-
gutachtens umzustossen vermöge,
dass er auch keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben habe, um sei-
ne Identität zu beweisen,
dass nach dem Gesagten feststehe, dass er die Behörden im Rahmen
des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass daher gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass auf das Asylgesuch im Übrigen auch in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG nicht einzutreten sei, da der Beschwerdeführer durch
sein mehrfaches Untertauchen sowohl im Jahr 2006 als auch nach der
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Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Jahr 2011 seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG wiederholt in schuldhafter und grober
Weise verletzt habe,
dass für die diesbezügliche Begründung des BFM auf die angefochtene
Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum
Poststempel: 14. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsgericht sinnge-
mäss Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
2. Oktober 2013 sowie das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, wei-
ter sei er in den (zuständigen) Kanton G._______ zu versetzen, um dort
die Abklärung seiner Identität abzuwarten,
dass er zudem um "Aufschiebung" der Beschwerdefrist um zwanzig Tage
ersuchte, damit er sich mit einem Anwalt besprechen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass vorliegend die gesetzliche Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt
(Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass gesetzliche Beschwerdefristen nicht erstreckt werden können
(Art. 22 Abs. 1 VwVG) und vorliegend keine Veranlassung zur Ansetzung
einer Verbesserungs- oder Ergänzungsfrist besteht (vgl. Art. 52 Abs. 2
und Art. 53 VwVG), zumal der Eingabe die Gründe gegen die ablehnende
Verfügung entnommen werden können, weshalb das entsprechende Ge-
such abzuweisen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte LINGUA-Experte aufgrund sei-
ner Herkunftsanalyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwer-
deführers habe eindeutig nicht (sans équivoque pas) in Algerien, sondern
wahrscheinlich (vraisemblablement) in Marokko stattgefunden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen er-
füllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14
E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nach-
weis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-
Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck
hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme
vom 20. September 2013 nicht geeignet sind, das Resultat der LINGUA-
Analyse in Frage zu stellen,
dass das BFM mit Hinweis auf die vorliegende LINGUA-Analyse schlüs-
sig dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussa-
gen mit Bestimmtheit nicht aus Algerien stammen kann und daher durch
seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 ge-
täuscht hat,
dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Erwägungen des BFM
auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, sondern nur nochmals be-
kräftigt, aus Algerien zu stammen, jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt kei-
ne entsprechenden Reise- oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass bei diesem Ergebnis offengelassen werden kann, ob das BFM sei-
nen Nichteintretensentscheid zu Recht auch auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG stützte,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren
Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
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tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer daher die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in seinen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen-
stehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass sodann der Entscheid über die Versetzung in den Kanton
G._______ nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt,
weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist um zwanzig Tage wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: