B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5843/2013
D-5844/2013
D-5845/2013
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und deren Tochter,
2. B._______, geboren am (…),
sowie deren Bruder
3. C._______, geboren am (…),
und deren Schwester
4. D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 30. September 2013 / N (…),
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus E._______ – am 27. August 2013 gemeinsam in der Schweiz
um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich zuvor in Italien aufgehalten hat-
ten,
dass die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 anlässlich ihrer Befragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 3. September
2013 im Wesentlichen geltend machten, der Ehemann der Beschwerde-
führerin 1 sei im Jahr 2004 bei Unruhen in Syrien festgenommen und an
den Folgen erlittener Folter gestorben,
dass alle Beschwerdeführenden an Demonstrationen einer Gruppe, die
sich für die Rechte der Kurden einsetze, teilgenommen hätten,
dass gewisse Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) mit diesen
Demonstrationen nicht einverstanden gewesen seien und die Beschwer-
deführerin 4 einmal geschlagen sowie den Beschwerdeführer 3 am
23. März 2013 verhaftet und während rund eineinhalb Monaten festgehal-
ten hätten,
dass sie Syrien aus Angst vor diesen PKK-Anhängern und den syrischen
Behörden am 28. Juli 2013 gemeinsam mit Hilfe eines Schleppers in
Richtung G._______ verlassen hätten, von wo aus sie mit einem Schiff
Mitte August 2013 nach Italien gelangt seien,
dass ihnen in Italien die Fingerabdrücke genommen und sie dort in ein
Aufnahmezentrum gebracht worden seien,
dass sie die Unterkunft mit vielen anderen Personen hätten teilen und
sich tagsüber auf der Strasse aufhalten müssen, weshalb sie in die
Schweiz weitergereist seien,
dass sie lieber nach Syrien als nach Italien zurückkehren würden,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführenden 1 und 2
A5 [N …], respektive vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 3 A5
[N …] und vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 4 A5 [N …]),
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dass das BFM mit drei separaten Verfügungen für die Beschwerdefüh-
renden 1-2, den Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 vom
30. September 2013 – eröffnet am 8. beziehungsweise 9. Oktober 2013 –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefristen zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Ent-
scheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss den Aktenverzeichnissen an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden 1-2, der Beschwerdeführer 3 und die Be-
schwerdeführerin 4 mit drei separaten Eingaben vom 14. Oktober 2013
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. beziehungsweise 11. Ok-
tober 2013) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden erhoben, worin jeweils um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügungen und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erachten, er-
sucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerden sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von
Kostenvorschüssen ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachten, sie hätten sich nach Beginn des arabischen Frühlings alle poli-
tisch engagiert (vgl. beiliegende Fotos und CD),
dass sie über Italien Schlimmes erfahren hätten und keinesfalls dorthin
zurückkehren möchten,
dass Italien mit der Aufnahme von Flüchtlingen überfordert sei und die
dortigen Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen prekär seien, wobei
auch für verletzliche Personen das Risiko bestehe, weder eine Unterkunft
noch medizinische Versorgung zu erhalten,
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dass zudem der Schwager der Beschwerdeführerin 1 in H._______ lebe
und sie somit in der Schweiz über einen Verwandten verfügen würden,
dass nahe Verwandte von Syrern, die eine Aufenthaltsbewilligung aufwei-
sen könnten, gemäss neuen Weisungen des BFM mit einer erleichterten
Einreise in die Schweiz rechnen könnten,
dass der Schwager der Beschwerdeführerin 1 zwar noch keine Aufent-
haltsbewilligung besitze, aber als Ehemann einer Schweizerin über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfüge, und er ihnen ein Einla-
dungsschreiben übergeben werde,
dass auf die weiteren Beschwerdebegründungen – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass solche Ausnahmen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vor-
liegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 um Geschwister
handelt, die im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt
geltend machen, gemeinsam von Syrien via Italien in die Schweiz gelangt
sind und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen, weshalb sich die ge-
meinsame Behandlung aller Beschwerdeführenden in einem Beschwer-
deentscheid rechtfertigt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
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währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat einen
Asylantrag stellen und die Anwendung der in der Verordnung genannten
Kriterien eine Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat
für die Prüfung aller Asylanträge zuständig ist, der für die Aufnahme des
grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist, und andernfalls die
Prüfung dem Mitgliedstaat obliegt, der für die Prüfung des von dem ältes-
ten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist (Art. 14 Dub-
lin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 15. August 2013 in Italien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 12. September
2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den mit Mitteilungen vom 23. und 25. respektive 30. September 2013 ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit für alle Beschwerdeführenden gege-
ben ist, und der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben die Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
zu negieren vermögen,
dass bezüglich der Klage der Beschwerdeführenden, die Unterbringungs-
und Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien seien prekär,
festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müs-
sen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Ita-
lien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung
ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und die Beschwerdeführenden keine konkre-
ten Anhaltspunkte geltend machen können, wonach Italien sich nicht an
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
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sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdefüh-
renden auch nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaub-
haft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen
gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse ein-
gehen können, und dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht
sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und
ihre Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen
italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzuset-
zen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die Aufnahmerichtlinie, welche Italien in Landesrecht umgesetzt hat,
auch die medizinische Versorgung garantiert, und davon ausgegangen
werden darf, dass die Beschwerdeführenden in Italien, das über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf adäquate medizi-
nische Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich mit allfälligen diesbe-
züglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
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dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführenden auf den Schwa-
ger der Beschwerdeführerin 1, der in der Schweiz lebe, festzuhalten ist,
dass es sich bei einem Schwager nicht um einen "Familienangehörigen"
im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatte, eigene minderjährige
Kinder) handelt, weshalb die Beschwerdeführenden aus Art. 7 Dublin-II-
VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande (bspw. Geschwister, Grosseltern) unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen können, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.1), und darüber hinaus ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass Schwägerin und Schwager nach schweizerischem Recht indes nicht
miteinander verwandt sind, so dass die Beschwerdeführenden – unge-
achtet der Frage einer tatsächlich gelebten engen Beziehung zum
Schwager der Beschwerdeführerin 1 und des Vorliegens eines besonde-
ren Abhängigkeitsverhältnisses zu diesem – auch aus Art. 8 EMRK nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gungen des BFM zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen
und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen als gegen-
standslos erweisen,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren die Kosten von
Fr. 1000.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: