B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5843/2014
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).
D-5843/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie
und stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf B._______, das sich in
der Nähe von C._______, in der Provinz Aleppo befindet. Er verliess Syrien
am 7. Juni 2012 illegal auf dem Landweg und reiste über die Türkei und
Serbien weiter in die Schweiz, wo er am 4. Januar 2013 eintraf und glei-
chentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen einreichte. Am 16. Januar 2013 wurde er im EVZ zur Person,
zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 4.
April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte zu
den Akten. Am 4. Februar 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört. Bei dieser Gelegenheit reichte er die Kopien weiterer Dokumente
ein, die seinen Militärdienst, seine Familienverhältnisse und seine Einbe-
rufung als Reservist in die Syrisch-Arabische Armee belegen sollten.
B.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von März 2005
bis April 2007 den obligatorischen Militärdienst in der Syrischen Armee ge-
leistet. Anfang April 2012 habe er ein Aufgebot als Reservist erhalten und
sei diesem auch gefolgt. Er sei rund zwei Wochen in der Stadt D_______
im Rang eines Unteroffiziers (Rakib) bei der Einheit […] im Einsatz gewe-
sen, zunächst – wie schon während seines regulären Militärdienstes – für
einige Tage in der Militärverwaltung, wo er für den Postdienst zuständig
gewesen sei. Danach habe er eine neue Funktion erhalten und sei auf Pat-
rouille geschickt worden, um Personen- und Fahrzeugkontrollen durchzu-
führen und gesuchte Personen zu verhaften. Manchmal habe er die Pat-
rouille angeführt, manchmal sei auch ein höherrangiger Offizier dabei ge-
wesen. Die Patrouille sei auch gegen Demonstranten eingesetzt worden.
Man habe alles Mögliche getan, um die Demonstrationen zu verhindern.
Schliesslich sei von den Vorgesetzten sogar der Befehl ergangen, auf die
Demonstranten zu schiessen. Das habe er nicht tun wollen. Anlässlich der
Zerstreuung einer Demonstration sei er aufgefordert worden, auf steine-
werfende Demonstranten zu schiessen, was er aber nicht getan habe und
auch seinen Untergebenen davon abgehalten habe. Man habe nur in die
Luft geschossen. Diese Befehlsverweigerung habe jedoch keine Konse-
quenzen gehabt. Da er seine Landsleute nicht habe töten wollen, habe er
Mitte
April 2012 die Gelegenheit eines Familienurlaubs genutzt, um zu desertie-
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ren. Nach kurzem Aufenthalt bei seiner Familie sei er in die Berge geflüch-
tet und dort bis zur Ausreise geblieben. Die Behörden hätten ihn ab dem
27. April 2012 zu Hause gesucht und seien oft gekommen, das letzte Mal
im Dezember 2012, was er von seinem Bruder erfahren habe. Bei der Ein-
nahme der Stadt E._______ durch die Freie Syrische Armee, habe man
bei den Militärbehörden ein Schreiben gefunden, wonach er gegen das
Gesetz verstossen habe. Dieses Schreiben sei zu seinem Bruder gelangt.
Inzwischen sei auch der Islamische Staat (IS) in sein Dorf gekommen. Im
Fall einer Rückkehr drohe ihm daher Verfolgung aufgrund der Desertion
von der Syrisch-Arabischen Armee und auch von Seiten des IS.
C.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 wurde der Beschwerdeführer von der
Vorinstanz aufgefordert, seinen Militär-Identitätsausweis einzureichen. Im
Antwortschreiben vom 16. April 2014 erläuterte er, aus besonderen Grün-
den nicht über diesen zu verfügen. Zwar erhalte jeder aktive Soldat der
Syrisch-Arabischen Armee einen solchen Ausweis und müsse den zivilen
Identitätsausweis abgeben. Allerdings seien einige Militärangehörige der
26. Armee durch die Rebellen verhaftet und an Checkpoints festgehalten
worden, um von ihren Familien Lösegeld zu erpressen. Einige seien auch
umgebracht worden. Diese Vorfälle ereigneten sich besonders auf der
Strecke [Gebiete] und bei Fahrten in den [Gebiet] und nach F_______. Da-
her habe der Kommandeur der [Einheit] entschieden, dass jeder Soldat,
der in diesen Gebieten wohnhaft sei, und von Homs dorthin auf Urlaub
reise, seinen zivilen Identitätsausweis erhalte und den Militär-Identitätsaus-
weis abgeben könne, bis er wieder einrücke. Dies sei eine Spezialregelung
für die Soldaten aus [Gebiete]. Aufgrund dieses Umstandes verfüge er
nicht über seinen Militär-Identitätsausweis, sondern nur über seinen zivilen
Identitätsausweis. In diesem Schreiben teilte der Beschwerdeführer auch
mit, dass seine Familienmitglieder inzwischen in die Türkei geflüchtet
seien.
D.
Am 12. September 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, setzte aber deren Vollzug vorübergehend
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die Angaben zum Reservedienst seien widersprüchlich,
der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Zeitangaben in der Befra-
gung gegenüber der Anhörung gemacht. Widersprüchlich seien auch seine
Angaben bezüglich der Desertion ausgefallen. Ferner sei das Vorbringen
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unglaubhaft, nach dem der Beschwerdeführer den Befehl, auf Demonst-
ranten zu schiessen, verweigert haben will, dies für ihn jedoch keinerlei
Konsequenzen gehabt haben soll. Gerade anlässlich der angespannten
Lage in D._______ im April 2012 könne dieses Vorbringen nicht geglaubt
werden. Schliesslich halte das BFM auch die Erläuterungen, warum der
Beschwerdeführer keinen Militär-Identitätsausweis habe, für widersprüch-
lich. Seine eingereichten Beweismittel lägen ausserdem nur in Kopie vor,
weshalb ihnen nur verminderte Beweiskraft zukäme. Insgesamt habe der
Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen. Die geltend gemachte angebliche drohende Verfolgung durch den IS
hält die Vorinstanz nicht für asylrelevant.
Die Verfügung wurde am 15. September 2014 eröffnet.
E.
Am 12. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Auch
ersuchte er um den Nachzug seiner Familie in die Schweiz. Er kündigte an,
den Militär-Identitätsausweis nachzureichen. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er aufgrund seiner Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessfüh-
rung.
F.
In der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerde-
führer auf, wie angekündigt, den Militär-Identitätsausweis im Original und
alle Zustellumschläge innert Frist einzureichen.
G.
Am 25. November 2014 reichte der Beschwerdeführer den Militär-Identi-
tätsausweis, zunächst in Kopie, dann im Original, zu den Akten.
H.
Am 6. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
I.
In der Stellungnahme vom 19. Januar 2015 hielt die Vorinstanz an der Ab-
weisung der Beschwerde fest und verwies insbesondere auf die Unge-
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reimtheiten rund um den Militär-Identitätsausweis. Eine amtsinterne Prü-
fung habe ergeben, dass es sich bei diesem um eine Totalfälschung
handle.
J.
In der Replik vom 26. Januar 2015 erwiderte der Beschwerdeführer, er
habe den originalen Militär-Identitätsausweis eingereicht, die Beschwerde
sei gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich vor-
liegend nach Art. 106 AsylG.
3.
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Seite 6
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass er aus der
Syrisch-Arabischen Armee desertiert sei, weil er keine Menschen töten
wolle. Er habe die Gelegenheit eines Heimaturlaubs genutzt und sei nicht
mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Neben der ihm drohenden hohen
Bestrafung aufgrund dieser Desertion drohe ihm auch Verfolgung durch die
Angehörigen des IS, welcher inzwischen die Herrschaft in seinem Dorf in-
nehätte. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen. Seine Famili-enmitglie-
der seien in F._______ geflüchtet. Er hielt daran fest, dass die von ihm
eingereichten Dokumente authentisch seien und seine Einberufung als Re-
servist sowie auch seine Desertion belegen würden.
4.2 Die Vorinstanz hält die Vorbringen hinsichtlich der Einberufung, des
Dienstes in der Syrisch-Arabischen Armee und die Umstände der Deser-
tion nicht für glaubhaft. Beim eingereichten Militär-Identitätsausweis handle
es sich um eine Totalfälschung. Von Seiten des IS drohe dem Beschwer-
deführer keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund der
Folgen des Bürgerkrieges sei er vorläufig aufgenommen worden.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie auch die Vorinstanz – erheb-
liche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. In seiner Anhörung schilderte der Beschwerdeführer die Umstände,
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die zu seiner Einberufung geführt haben sollen und auch seine Aufgaben
im Militäreinsatz nur sehr oberflächlich (vgl. act. A25/22, F. 88 –114). Zu-
dem konnte der Beschwerdeführer zwar die Ableistung seines regulären
Militärdienstes durch Auszüge aus seinem Militärbüchlein belegen, hat je-
doch für seine Einberufung als Reservist keinerlei Beweise liefern können.
Den angeblich erhaltenen schriftlichen Einberufungsbefehl konnte er bei-
spielsweise nicht vorlegen (vgl. act. A25/22, F. 91 – 97).
Auffallend vage sind auch die Ausführungen zur Tätigkeit während der Pat-
rouille geblieben; es ist nicht klar geworden, welche Aufgabe der Be-
schwerdeführer selbst innehatte und wie gross sein Verantwortungsbe-
reich war. Hinsichtlich des Vorbringens der Verweigerung des Schiessbe-
fehls auf Demonstranten fällt auf, dass der Beschwerdeführer sehr knappe
und wenig konkrete Aussagen macht. Er versuchte auch nicht zu erklären,
weshalb seine Befehlsverweigerung – die nach seinen Angaben von sei-
nen Vorgesetzten registriert wurde – völlig ohne Folgen bleiben konnte (vgl.
ebenda, F. 150 – 174). Obwohl immer wieder nachgefragt wurde, bleibt die
Schilderung der Umstände, welche letztlich zu seiner Desertion geführt ha-
ben, sehr wenig greifbar und allgemein. Dies gilt auch für die Umstände
hinsichtlich seiner Familie und die Folgen für seine Angehörigen, welche
nach seiner Desertion in Syrien verblieben sind. (vgl. ebenda, F. 123 – 125,
F. 128 – 133). Auch die Herkunft des nachträglich eingereichten Militär-
Identitätsausweises bleibt unklar. Die Vor-instanz hält das Dokument nach
interner Analyse für eine Fälschung. Hinzu kommt auch, dass der Be-
schwerdeführer nicht erklärt hat, wie er schliesslich in den Besitz dieses
Dokuments gekommen ist. Dieser Umstand wäre vorliegend insofern von
besonderer Bedeutung, als der Beschwerdeführer im Rahmen des Asyl-
verfahrens noch ausführlich schilderte, warum er aus speziellem Gründen
keinen solchen Ausweis erhalten hatte, da er während eines Familienur-
laubs desertiert sei und ihm – um ihn auf der Reise nicht zu gefährden –
angeblich seine zivile Identitätskarte ausgehändigt worden sei (vgl. act.
A29/1).
Der auf Beschwerdeebene eingereichte gefälschte Militär-Identitätsaus-
weis ist bei dieser Sachlage zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwen-
dung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, vor seiner
angeblichen Einberufung in irgendeiner Art und Weise in Erscheinung ge-
treten zu sein, welche auf eine besondere Oppositionshaltung gegen die
syrische Regierung oder die Syrische Armee schliessen lassen könnte.
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Seite 8
Das Gericht kommt angesichts dieser Erwägungen – wie schon die Vor-
instanz – zum Zwischenergebnis, dass die Vorbringen hinsichtlich der an-
geblichen Einberufung als Reservist, des geleisteten Dienstes in
D._______ im April 2012, sowie der Umstände der Desertion und deren
Folgen, nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Dem Beschwerdeführer
ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm aufgrund
der Desertion im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG droht.
5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den IS am Woh-
nort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich der Nord-westen
Syriens mit den Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Latakia, und Tartous noch
immer weitestgehend unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee befindet.
Die Region ist sehr hart umkämpft, Syrische Regierungstruppen, die Freie
Syrische Armee, der IS sowie die Jabhat al-Nusra stehen einander im Kon-
flikt gegenüber (vgl. zum Beispiel: The Carter Center, Syria Countrywide
Conflict Report Nr. 5, Februar 2015, North-West Syria, S. 7 ff, www.carter-
/resources/pdfs/peace/conflict_resolution-/syria-conflict/Nation-
wideUpdate-Feb-28-2015.pdf, besucht am 17.04.2015). Unbestritten
stammt der Beschwerdeführer aus einer vom Konflikt mit am härtesten be-
troffenen Regionen Syriens. Diesem Umstand ist bereits durch die von der
Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme Rechnung getragen worden. Dar-
über hinaus liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerde-
führer als Person von einer der Konfliktparteien im Fall einer Rückkehr zum
jetzigen Zeitpunkt individuell gesucht oder verfolgt werden würde, da er ein
besonderes Profil erfüllen würde. Eine asylrelevante Verfolgung ist daher
nicht gegeben und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft wurde zu
Recht verneint.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schützt vorliegend die Argumentation
der Vorinstanz, gemäss der dem Beschwerdeführer weder aus individuel-
len Gründen noch aufgrund der Situation im Herkunftsland eine asylrele-
vante Verfolgung droht, welche seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwä-
gungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei ange-
sichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Ge-
fährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische
Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unent-
geltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf eine Auferlegung der Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument (Militär-Identitätsaus-
weis) wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: