B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5843/2015
plo
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).
D-5843/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge mit ihrem Ehemann E._______ (vgl.
D-5840/2015) und ihrem gemeinsamen Sohn B._______ am (…) 2012 und
gelangte über die Türkei, England und unbekannte Länder am 17. April
2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2012
fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person statt (BzP, vgl. A9). In
der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden
zugewiesen. Am 14. April 2014 wurde sie durch das SEM in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (vgl. A27).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe kurz nach ihrer Heirat bemerkt, dass ihr regime-
kritischer Ehemann viel Zeit am Computer verbringe, ohne jedoch zu wis-
sen, womit genau. Als er eines Abends nicht von der Arbeit nach Hause
gekommen sei, habe sie mit ihrer Schwiegermutter (die mit ihnen in einem
Haushalt gelebt habe) in seinem Geschäft nach ihm gesucht und festge-
stellt, dass die Ladentüre lediglich angelehnt gewesen sei. Leute aus der
Nachbarschaft hätten sie darüber informiert, dass ihr Ehemann am Morgen
verhaftet und mitgenommen worden sei, worauf sie erfolglos bei verschie-
denen Polizeistellen, in Krankenhäusern und bei Bekannten nach ihm ge-
sucht hätten. Nach fünf oder sechs Tagen sei sie angerufen worden und
habe während wenigen Sekunden die Stimme ihres Ehemannes vernom-
men; danach sei ein anderer Mann ans Telefon gekommen und habe ihr
mitgeteilt, dass er vom Geheimdienst sei und wo sie ihren Ehemann am
nächsten Tag unter Beibringung einer Urkunde abholen könne. Am Folge-
tag sei sie mit der Urkunde ausgestattet an die genannte Adresse gefahren
um ihren Ehemann abzuholen. Beim Eingang habe sie sich mit ihrem An-
liegen an einen Soldaten gewandt, wonach zwei Frauen ihre Tasche durch-
sucht hätten und sie in Begleitung des Soldaten und einer der beiden
Frauen in ein Büro geführt worden sei, wo ihr beschieden worden sei zu
warten. Wenig später sei sie von einem Mann – mutmasslich dem Chef der
Geheimdienststelle – in ein anderes Zimmer geführt und vergewaltigt wor-
den. Danach habe sie in Anwesenheit ihres Ehemannes die Urkunde über-
geben und dieser habe im Gegenzug ein Dokument unterschrieben, des-
sen Inhalt ihr nicht bekannt gewesen sei. Anschliessend hätten sie gehen
D-5843/2015
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dürfen, wobei ihr Ehemann aufgrund der erlittenen Misshandlungen ohne
ihre Hilfe kaum mehr habe gehen können.
Nach der Entlassung sei ihr Ehemann weiter vom Etelaat überwacht und
mehrmals vorgeladen worden, was ihn jedoch nicht davon abgehalten
habe, weiterhin politisch aktiv zu sein und einen Blog zu betreiben. Einige
Monate nach seiner Entlassung sei sie von ihrem Ehemann angerufen und
aufgefordert worden, die Sachen ihres Sohnes, wichtige Unterlagen und
alles verfügbare Geld mitzunehmen und in sein Geschäft zu kommen. Die-
ser Aufforderung sei sie fraglos nachgekommen. Erst im Auto habe sie zwei
Mal gefragt, was vorgefallen sei.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Beweismittel zu
den Akten, auf deren Inhalt – soweit entscheidwesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 19. August 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche vom 17. April 2012 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz
bis zum 15. Oktober 2015 zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung und beantragten deren Aufhebung unter Rückweisung der Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfin-
dung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter den Einbezug der Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft von E._______, subsubeventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination
des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungs-
weise Vaters.
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Seite 4
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Koordination
der Beschwerdeverfahren und um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege unter der Bedingung des Beibringens eines Für-
sorgenachweises gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert ange-
setzter Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen einen solchen beizubrin-
gen oder einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten.
D.b Am 6. Oktober 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn
C._______.
D.c Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ersuchten die Beschwerdeführen-
den durch ihren Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch lagen Kopien der Lohn-
abrechnungen von Juni – August 2015 von E._______, des Mietvertrages
und der Krankenkasse-Prämienabrechnung bei.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurden die Beschwer-
deführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ihre Be-
dürftigkeit fristgerecht mittels dem Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ zu belegen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu leis-
ten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
D.e Am 9. November 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
4. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. Eine Ko-
pie der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. Novem-
ber 2015 zur Kenntnis gebracht.
D.f Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht und eine Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber
den Asylbehörden einzureichen.
D.g Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am
20. Oktober und 2. November 2016 ärztliche Berichte vom 27. September
und 19. Oktober 2016 sowie weitere Beweismittel zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Um-
stände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bür-
ger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem
Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erwor-
ben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Per-
sonen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen
sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einrei-
sebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht
vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist
derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentschei-des. Der Prü-
fung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht-ling im Sinne
von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlings-eigenschaft
nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311].
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin leite ihr Vorbringen aus den für unglaubhaft befundenen
Vorbringen ihres Ehemannes ab, was diesen jegliche Grundlage entziehe.
Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund eines
schwerwiegenden Ereignisses ein Trauma erlitten habe, allerdings nicht
aufgrund des geltend Gemachten. Daran könne auch der eingereichte
Arztbericht nichts ändern, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Asylvorbringen weder die Aufgabe noch das Fachgebiet von medizinischen
Sachverständigen sei.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. März 2015 wird eine Verletzung
der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG
– einem Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV – durch die Vorinstanz gerügt. Das Staatssekretariat sei in der
angefochten Verfügung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
eingegangen und habe diese auch nicht im Sinne einer Gesamtwürdigung
im Verfahren ihres Ehemannes berücksichtigt, wodurch den Beschwerde-
führenden eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides verunmöglicht
worden sei. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung
habe es die Vorinstanz unterlassen, diese bei ihrer Entscheidfindung ge-
bührend zu berücksichtigen oder – bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der-
selben – weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung zu tätigen. Die
eigentliche Vergewaltigung sei vorliegend nicht thematisiert worden,
obschon die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (und auch im
gegenwärtigen Zeitpunkt) zu weiteren Angaben im fraglichen Zusammen-
hang bereit gewesen wäre. Aufgrund der unvollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sei die Sache deshalb an die Vorinstanz
zur vertieften Abklärung zurückzuweisen.
Nebst der unvollständigen Sachverhaltsabklärung gelte es aber auch fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz durch eine zu restriktive Handhabung der
Beweisregel den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Vorliegend überwögen
die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin allfällige Unstimmig-
keiten und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbe-
trachtung ihrer Aussagen sowie jener ihres Ehemannes insgesamt zu be-
jahen. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen beziehungsweise
glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen der politischen
Anschauungen ihres Ehemannes an Leib und Leben gefährdet sei und die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Mangels Asylausschluss-
gründe sei ihr Asyl zu gewähren.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine nicht vollständige bezie-
hungsweise nicht richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
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Seite 8
Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechts-suchenden zu
befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen
fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erhebli-
chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph
Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S.
676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-dings in der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
5.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des
Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahms-
weise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Ent-
scheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes, voraus.
5.3 Die Beschwerdeführerin führte an der BzP nach ihren Asylgründen be-
fragt aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes mit den irani-
schen Behörden gemeinsam mit diesem geflüchtet, anlässlich der Anhö-
rung ergänzte sie dieses Vorbringen und führte aus, sie sei von einem
Etelaat Funktionär vergewaltigt worden, als sie ihren Ehemann nach einer
mehrtägigen Haft abgeholt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen
kaum Details zur geltend gemachten Vergewaltigung hervor, es wird
höchstens ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe hatte,
über das Vorgefallene zu berichten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch ih-
res Ehemannes mit separater Verfügung vom 17. August 2015 wegen feh-
lender Glaubhaftigkeit abgelehnt und die Glaubhaftigkeit der Vergewalti-
gung unter den geltend gemachten Umständen pauschal verneint und le-
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diglich festgehalten, dass ein traumatisierendes Ereignis in ihrem Heimat-
land nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Abschnitt II Ziffer 1 Absatz
2f.). Dabei wurde die Frage, ob die Vergewaltigung – die Glaubhaftigkeit
derselben unter der geltend gemachten Umständen vorausgesetzt – asyl-
relevant sein könnte, ausser Acht gelassen. Mit heutigem Urteil des BVGer
D-5840/2015 wurden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ih-
res Ehemannes bejaht, die Beschwerde gutgeheissen und die Vorinstanz
angewiesen, ihm Asyl zu erteilen, womit dem vorinstanzlichen Hauptargu-
ment zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung die Grundlage ent-
zogen wurde. Davon unbenommen erweist sich die in der Beschwerdeein-
gabe vertretene Auffassung, wonach auf die persönlichen Asylgründe wie
insbesondere die Vergewaltigung an der Anhörung kaum eingegangen und
diese bei der Entscheidfindung keineswegs thematisiert worden sei, als
zutreffend. Die Vorinstanz hat es vorliegend unter Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht unterlassen, wichtige
Sachverhaltselemente korrekt und angemessen abzuklären beziehungs-
weise zu berücksichtigen. Es erweist sich folglich als angezeigt, die Sache
an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuwei-
sen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.–
ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sei-
tens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote vom 16. November 2016
eingereicht in der Höhe von total Fr. 3‘510.–, welche den Aufwand für das
vorliegende und das Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungs-
weise der Söhne der Beschwerdeführerin umfasst und hälftig auf die bei-
den Verfahren aufzuteilen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'755.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. August 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘755.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: