B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5844/2018
law/fes
Ur t e i l vom 7 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige und ethnische
Tadschiken aus F._______ beziehungsweise G._______ (Distrikt
G._______, Provinz Kunduz), verliessen Afghanistan eigenen Angaben zu-
folge ungefähr im Juli/August 2015 und begaben sich nach Pakistan, von
wo sie via Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Un-
garn, Österreich und Deutschland am 2. Oktober 2015 mit dem Zug in die
Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 7. Oktober 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdefüh-
renden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP).
C.
Am 1. Dezember 2016 reichte Dr. med. H._______ von (…) beim SEM ein
ärztliches Attest zur Anhörung den Beschwerdeführer betreffend ein. Darin
wird ausgeführt, dieser habe eine deutliche kognitive Einschränkung und
er könne Gedächtnisinhalte nicht kohärent und im zeitlichen Zusammen-
hang wiedergeben, was im Zusammenhang mit der erlebten Gewalt und
den daraus resultierenden Angstzuständen zu sehen sei. Er leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.11) und einer dissozi-
ativen Störung und einer Gedächtnisstörung.
D.
Am 5. Dezember 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin und am 29. Januar 2018 die älteste Tochter einläss-
lich zu den Asylgründen an.
D.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches
aus, er habe von seinem 12. Lebensjahr an, bis die Taliban gekommen
seien, für die Regierung als Soldat und Personenschützer gearbeitet. Er
sei (…) des Provinzhalters von I._______ gewesen. Die Taliban hätten er-
fahren, dass er früher Mudschaheddin gewesen sei, und hätten nach ihm
gesucht. Als er noch verlobt gewesen sei, hätten sie ihn einmal an einer
Kreuzung kontrolliert und zu acht mit Gewehrkolben zusammengeschla-
gen. Ein andermal seien ungefähr 30 Hazaras bei ihnen auf der Flucht vor
den Taliban vorbeigekommen. Sie seien drei Leute von der Regierung ge-
wesen, die sie in ein sicheres Gebiet gebracht hätten. Unterwegs seien sie
an Verstecken von den Taliban vorbeigekommen. Dort sei es zu einer
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Schiesserei gekommen und er sei von den Taliban angeschossen worden.
Nach dem Beinschuss sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, wo
sie sich vier Jahre aufgehalten hätten. Ungefähr im Jahr 2012/2013 sei er
aus dem Iran nach Afghanistan deportiert worden. Seine Frau sei einen
Monat später mit den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach der
Rückkehr sei er Bauer gewesen. Die Taliban seien mit Motorrädern zu-
hause vorbeigekommen und hätten von ihm die Reisernte verlangt. Er
habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Dann sei er zum Haus
gerannt. Die Taliban hätten ihm in die Schulter geschossen. Sie hätten ihm
gesagt, sie würden ihn töten, weil er für die Regierung gearbeitet habe.
Seine Mutter habe sich auf ihn geworfen und habe gebetet, dass sie ihn
nicht umbringen mögen. Die Taliban hätten schliesslich drei Tonnen Reis
mitgenommen, wogegen sie sich nicht hätten wehren können. Es habe
viele Probleme gegeben, weshalb er nicht mehr habe dortbleiben können.
Die Taliban liessen nicht zu, dass die Kinder zur Schule gehen; er habe
zwei Töchter und er habe Angst gehabt, dass die Taliban sie mitnehmen
würden.
D.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches
aus, in Kunduz gebe es Krieg. Die Taliban hätten G._______ nie verlassen.
Bereits vor ihrer Heirat ungefähr im Jahr 2001 sei ihr Mann bei einer Kon-
trolle an einer Kreuzung von den Taliban spitalreif geschlagen worden. Im
Jahr 2006 habe ihr Mann mit zwei Kollegen, welche 2013 getötet worden
seien, Hazaras geholfen von J._______ durch K._______ zu kommen. Un-
terwegs sei es zu einer Schiesserei gekommen. Ihr Mann habe ihr aber
nichts Konkretes darüber erzählt. An jenem Abend sei er verletzt und blutig
nach Hause gekommen. Die Taliban hätten ihrem Mann ins Bein geschos-
sen. Im Jahr 2008/2009, als es ihm nach dem Beinschuss bessergegangen
sei, seien sie für vier Jahre in den Iran gegangen. Ihr Mann sei vom Iran im
Jahr 2012/2013 nach Afghanistan deportiert worden und sie habe nicht al-
lein im Iran bleiben können, weshalb sie ungefähr einen Monat später in
Begleitung ihres Bruders und den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt
sei. Ihr Mann habe danach nicht mehr für die Regierung, sondern als Land-
wirt gearbeitet. Als der Reis oder der Weizen geerntet worden sei, seien
die Taliban gekommen und hätten die Ernte verlangt. Ihr Mann habe sich
geweigert, weil er seine Mutter und seine Familie damit habe ernähren
müssen. Die Taliban hätten ihn daraufhin geschlagen. Er sei von der
Scheune Richtung Haus gerannt, wobei ihm in die Schulter geschossen
worden sei, was sie selber aber nicht gesehen habe. Ihre Schwiegermutter
habe die Tür aufgemacht und ihren Sohn gesehen und sich auf ihn ge-
stürzt. Sie hätten ihn daraufhin nach I._______ ins Spital gebracht, wo sie
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die Kugel entfernt hätten. Nach einer Weile sei er geheilt gewesen. Er habe
aber nicht mehr dortbleiben können. Sie seien schon älter, schlimmsten-
falls hätte man sie umgebracht, aber sie habe Angst um ihre Kinder. Ihre
Kinder hätten nie zur Schule gehen dürfen. Sie seien wegen ihrer Kinder
und deren Zukunft ausgereist. Für die Reise habe sie das Land verkauft,
welches ihr Vater ihr für ein Haus gegeben habe.
D.c Die älteste Tochter der Beschwerdeführenden gab an, sie seien aus-
gereist, weil ihre Leben in Gefahr gewesen seien. Die Taliban hätten ihren
Vater umbringen wollen.
E.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. September 2018 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 2. Oktober 2015 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Voll-
zug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivzif-
fern 1 - 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zu-
dem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihnen eine amtliche
Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Mit der Beschwerde reichten sie einen Bericht aus dem Internet zur Bom-
bardierung eines Spitals und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Septem-
ber 2018 ein.
G.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess
mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwer-
deführenden auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand zu benennen.
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H.
Mit Eingabe vom 2. November 2018 benannten die Beschwerdeführenden
eine amtliche Rechtsbeiständin.
I.
Mit Verfügung vom 13. November 2018 ordnete der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden Frau lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbei-
ständin bei und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 11. Oktober 2018 einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2018 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
K.
Am 5. Dezember 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehm-
lassung Stellung und reichten eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
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nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, es sei aus aussagepsychologischer Sicht fest-
zuhalten, dass neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfah-
rungen langfristig gut im Gedächtnis behalten würden. Demzufolge sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich über den
Vorfall mit den Taliban bei ihm zu Hause berichten könnte. Da dieser prä-
gend gewesen sein müsse, ändere auch der Umstand, wonach bis zur An-
hörung zwei Jahre vergangen seien, nichts an dieser Feststellung. Zwar
werde desto mehr vergessen, je länger das wahrgenommene Ereignis zu-
rückliege. Hinsichtlich des Kerngeschehens sei dennoch davon auszuge-
hen, dass hierzu ausführliche, detaillierte und individuelle Angaben ge-
macht werden könnten. Vorliegend sei festzuhalten, dass seine Ausführun-
gen den Anforderungen nicht zu genügen vermöchten; es sei nicht davon
auszugehen, dass es sich diesbezüglich um erlebnisbasierte Aussagen
handle. Anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2017 sei er mehrfach
aufgefordert worden, sehr ausführlich über den Vorfall mit den Motorrädern
zu berichten. Seine Angaben seien jedoch relativ oberflächlich und sub-
stanzlos geblieben. Zwar sei das eingereichte ärztliche Attest zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen; es werde dabei eine posttraumatische Belas-
tungsstörung, eine dissoziative Störung und eine Gedächtnisstörung diag-
nostiziert. Jedoch sei gleichzeitig festzustellen, dass es ihm zu anderen
Themen möglich gewesen sei, substantiierte Angaben zu machen. Hinzu-
weisen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf den Vorfall, der
sich auf der Reise nach Europa zugetragen habe. Die entsprechenden
Aussagen würden eine eindeutige höhere Qualität aufweisen und mehr
Realkennzeichen beinhalten. Dieselbe Feststellung könne sodann ge-
macht werden, wenn man die Protokollstellen seiner ältesten Tochter ver-
gleiche. So sei sie ebenfalls mehrmals aufgefordert worden, ausführlich
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vom Vorfall mit den Motorrädern zu berichten. Die entsprechenden Aussa-
gen würden selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selber
zunächst im Haus gewesen sei, substanzlos bleiben. Vergleiche man wie-
derum die Struktur, so würden sich grosse Unterschiede zeigen: Die Aus-
sage betreffend den Schlauchbootvorfall auf der Reise enthalte viel mehr
Details. Sodann sei festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch
die Beschwerdeführerin den Vorfall mit den Motorrädern anlässlich der BzP
auch nur ansatzweise erwähnt hätten. Bezüglich des Vorfalls, als der Be-
schwerdeführer an einem Kontrollposten zusammengeschlagen worden
sei, und des Beinschusses im Jahre 2005/2006 sei darauf hinzuweisen,
dass der Sinn und Zweck der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung nicht der Ausgleich erlittener Unbill, sondern der
Schutz vor aktueller oder zukünftig drohender Verfolgung sei. Anlässlich
der Kontrolle in G._______ habe der Beschwerdeführer zudem zeigen kön-
nen, dass er Sunnite sei, die Taliban hätten dann von ihm gelassen. Dem
Beinschuss fehle sodann der zeitlich kausale Zusammenhang zu seiner
Ausreise aus Afghanistan. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen
seien.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, sie könnten
unmöglich nach Afghanistan zurückkehren, weil der Beschwerdeführer als
ehemaliger Polizist von den Taliban verfolgt werde. Ungefähr im
Jahre 2008 sei er von den Taliban ein erstes Mal überfallen und ange-
schossen worden, als er einigen Hazara zur Flucht vor den Taliban verhol-
fen habe. Daraufhin habe er selber in den Iran flüchten müssen. Das Da-
tum habe er bei der Befragung leider nicht mehr präzise gewusst. Er habe
dort das Jahr 2005 genannt statt 2008. Im Jahre 2013 sei er im Iran von
der Polizei aufgegriffen worden und da er keine Aufenthaltsbewilligung ge-
habt habe, nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Als er zurück in sein
Heimatdorf gekommen sei, hätten die Taliban immer noch alles über ihn
gewusst und ihn wieder bedrängt. Im Jahr 2015 hätten sie ihn zu Hause
überfallen. Sie könnten diese Vorfälle alle beweisen, wenn nicht das Spital,
in welchem er behandelt worden sei, bombardiert worden wäre. Leider
seien deshalb alle Beweise vernichtet worden. Er habe aber alle entspre-
chenden Narben gezeigt, welche immerhin Indizien für das Geschilderte
seien. Da er bereits so viele schlimme Vorfälle mit den Taliban erlebt habe,
habe er die einzelnen Ereignisse nicht mehr so genau auseinanderhalten
können. Es stimme nicht, dass der Vorfall im Jahr 2008 nicht im Zusam-
menhang mit ihrer Flucht stehe. Es sei nur so lange nichts passiert, weil
sie vier Jahre im Iran verbracht hätten. Er habe zu diesem ersten Vorfall im
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Jahr 2008 zu wenig Gelegenheit gehabt, sich zu äussern, insbesondere
dazu, dass er Polizist gewesen sei. Nachdem er erklärt habe, dass der
Vorfall gar nicht so weit zurückliege, werde der Kausalzusammenhang mit
ihrer Flucht deutlich. Auch die Beschwerdeführerin habe sehr ausführlich
und mit zahlreichen Realitätskennzeichen von diesen Ereignissen erzählt.
Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er habe bei der Regierung gear-
beitet, aber bei ihnen in Afghanistan meine man damit einfach den Staat.
Der Dolmetscher, ein Iraner, habe dies nicht richtig verstanden.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM zum eingereichten Bericht aus
dem Internet über die Bombardierung des Spitals in I._______ aus, dass
dieser offensichtlich kein Beleg für die geltend gemachten Vorbringen (ins-
besondere den Überfall durch die Taliban) darstelle.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten
nicht behauptet, mit dem Bericht aus dem Internet würden sie den Überfall
der Taliban belegen wollen. Sie hätten damit lediglich eine Erklärung liefern
wollen, weshalb sie weitere diesbezügliche Beweise schuldig bleiben
müssten. Die Narben der Schussverletzung, welche der Beschwerdeführer
erlitt, sei ein weiteres starkes Indiz für die Erlebnisbasiertheit dieses Vor-
falls. Die Vorinstanz habe es bedauerlicherweise unterlassen, diese beiden
Indizien in Zusammenhang zu bringen. Andernfalls hätte sie zu einer an-
deren als der vorgenommenen Interpretation gelangen müssen, nämlich
dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Geschilderte tatsächlich so vorge-
fallen sei, grösser sei, als jene, dass es sich nicht so zugetragen habe. Die
Vorinstanz erkläre wohl die psychische Beeinträchtigung des Beschwerde-
führers anzuerkennen, da diese ärztlich attestiert seien. Insbesondere
werde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative
Störung und auch explizit eine Gedächtnisstörung diagnostiziert. Dennoch
stütze das SEM seinen Schluss, die Darlegungen seien nicht glaubhaft, in
erster Linie auf seine Aussagen. Dies sei nicht korrekt. Die Vorinstanz be-
mängle, er habe zu wenig substantiiert und zu wenig detailliert ausgesagt.
Damit trage sie, anders als deklariert, seiner aktenkundigen schweren Be-
einträchtigungen gerade nicht angemessen Rechnung. Auch die Notizen
der Hilfswerkvertretung zur Anhörung des Beschwerdeführers lege deutlich
dar, dass er den gestellten Fragen zeitweise gar nicht habe folgen können.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sei, auch nur we-
nig abstrakt zu denken, sei aktenkundig. So lese sich im entsprechenden
Anhörungsprotokoll auf Seite 5, dass er selber nicht erkenne, dass er im
Verhältnis zur Dolmetscherin eine andere Sprachvariante des Persischen
spreche. Die vorgenommene Wertung des Vorbringen durch die Vorinstanz
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sei auch aufgrund des Hinweises der Hilfswerkvertretung nicht richtig. Da-
gegen hätten mindestens teilweise die Angaben der Beschwerdeführerin
berücksichtigt werden müssen. Sie habe insbesondere zum Vorfall im Jahr
2015, bei welchem die Taliban die Ernte der Familie gewaltsam behändig-
ten, relativ ausführlich berichtet. Obwohl sie das Geschehene nicht direkt
habe mitverfolgen können, sondern sich mit den Kindern zuerst im Hinter-
zimmer des Hauses beziehungsweise später im Hof befunden habe, lege
sie lebhaft dar, wie sie nur einen kurzen Blick durch den schmalen Aus-
schnitt der spaltbreit geöffneten Tür habe wagen können. Dabei habe sie
ihr fremde Männer lautstark diskutieren gesehen. Zudem habe sie an-
schaulich geschildert, dass sie anschliessend nicht ins Spital habe mitge-
hen können, weil sie ja nicht kräftig genug gewesen sei, beim Tragen ihres
Mannes zu helfen. Weiter sei er in einem Männerzimmer gepflegt worden,
weshalb sie ihn auch nicht habe besuchen können. Sie habe ihn erst wie-
dergesehen, als er vom Spital zurückgekommen sei. Ebenso habe sie er-
klärt, dass das Einprägsamste gewesen sei, dass ihre Schwiegermutter
geschrien habe, dass ihr Ehemann verwundet worden sei, und sich, wie
sie aus den Erzählungen der anderen wisse, auf oder vor ihn geworfen
habe. Dies sei ein markantes Detail, das mit der Darstellung ihres Eheman-
nes übereinstimme. Desgleichen der Schuss auf den Ehemann aus ca. 30
bis 50 Metern Entfernung. Wäre der Sachverhalt konstruiert, hätten sich
die Ehepartner wohl dahingehend abgesprochen, eine einzige genaue Dis-
tanz angeben zu wollen. Dies sei hier offensichtlich nicht geschehen. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Abschnitt des Geschehens nicht
auch die Aussagen der Beschwerdeführerin beigezogen worden seien,
sondern gerade jene der noch jugendlichen, mithin erst sechzehnjährigen
Tochter. Auch die Tochter sei zum damaligen Zeitpunkt in psychotherapeu-
tischer Behandlung gewesen, was sie in der Anhörung erwähnt habe. Wei-
ter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM sich durch die ungeordneten
Darstellungen der Beschwerdeführenden habe verwirren lassen. So
handle es sich gemäss den schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführe-
rin, anders als im Entscheid dargestellt, um drei unterschiedliche Vorfälle:
2001, ca. 2006 und ca. 2015, wobei der Vorfall im Jahr 2001 am Check-
point G._______ vor der Heirat stattgefunden habe. Durch diesen gewalt-
tätigen Überfall, bei welchem der Beschwerdeführer angeschossen und
auf brutalste Weise zusammengeschlagen worden sei, sei er bis heute
schwer geschädigt. Die Ereignisse, die sich ca. im Jahre 2006 ereignet
hätten, nämlich der Überfall durch die Taliban, sei anlässlich der Fluchthilfe
geschehen, welche der Beschwerdeführer für eine Gruppe Hazara-Flücht-
linge geleistet habe. Beide Geschehnisse seien durch die Beschwerdefüh-
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Seite 11
rerin anschaulich und glaubhaft geschildert worden. Dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner erheblichen Beeinträchtigung die Verfolgungszu-
sammenhänge nicht so formulieren könne, wie dies von den Sachbearbei-
tenden erwartet worden sei, liege auf der Hand. Die Vorinstanz stelle fest,
dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen früheren
Jahren für die Regierung gearbeitet habe – was nicht bestritten werde –
keine Nachteile erlitten habe, insbesondere lägen diese Vorfälle zu weit
zurück. Der Beschwerdeführer mache dagegen deutlich, dass er von den
Taliban im Jahr 2015 nicht nur wegen der Ernte, sondern gerade wegen
seiner früheren Tätigkeit für die Regierung besonders hart angegangen
worden sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor den Taliban aufgrund von drei
Ereignissen, die ungefähr in den Jahren 2001, 2006 und 2015 vorgefallen
sind. Das SEM hat in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit hinsichtlich
der beiden Vorfälle im Jahr 2001 und 2006 keine Vorbehalte angebracht.
Den letzten für die Ausreise angeblich ausschlaggebende Vorfall im Jahr
2015, als die Taliban die Reisernte beschlagnahmten, hat es jedoch als
unglaubhaft erachtet, weil der Beschwerdeführer keine ausführlichen, de-
taillierten und individuellen Angaben gemacht habe, obwohl er dazu bei
anderen Themen trotz seines Gesundheitszustandes fähig gewesen sei.
Dasselbe gelte auch für seine Tochter, die zum letzten Vorfall mit den Tali-
ban nur substanzlose Aussagen gemacht habe. Zudem sei jener Vorfall an
der BzP von den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise erwähnt wor-
den. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der BzP aufgrund der vielen
Eingängen von Asylgesuchen um eine stark verkürzte BzP gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer erwähnte diesbezüglich immerhin, dass ihn die Ta-
liban gesucht hätten. Ferner trifft es zwar zu, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers wenig detailliert sind und auch der Schlauchbootunfall ist
nicht wesentlich detaillierter erzählt worden. Allerdings bestätigte die Hilfs-
werkvertretung mit ihrer Beobachtung, dass der Beschwerdeführer grosse
Mühe gehabt habe, seine Erlebnisse kohärent und mit präzisen, chronolo-
gisch aufgebauten Angaben zu schildern, die im ärztlichen Attest vom
1. Dezember 2016 gemachten Feststellungen. Insofern können dem Be-
schwerdeführer die unpräzisen Angaben nicht vorgeworfen werden. Die
Tochter war sodann im Jahr 2015, als die Taliban auf ihrem Hof die Ernte
beschlagnahmten, erst 13-jährig und hat sich zu jenem Zeitpunkt in einem
Hinterzimmer aufgehalten und vom Vorfall durch ihre Eltern erfahren (vgl.
Akte A30/11 F35), was bei der Beurteilung ihrer Aussagen vom SEM zu
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Seite 12
wenig berücksichtig worden ist. Schliesslich ist festzustellen, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wie die der äl-
testen Tochter im Kern übereinstimmen. Es ist deshalb insgesamt von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen.
5.2 Bezüglich der Ereignisse in den Jahren 2001, als der Beschwerdefüh-
rer an einer Kreuzung von den Taliban massiv zusammengeschlagen
wurde, und 2006, als ihm bei der Fluchthilfe von den Taliban ins Bein ge-
schossen worden ist, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass diese zeit-
lich nicht kausal für die Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 sind. Selbst
wenn der Beschwerdeführer sich nach dem zweiten Vorfall mit den Taliban
für vier Jahre in den Iran begeben hat, ist es nach der Rückreise aus dem
Iran ungefähr 2012/2013 während zwei bis drei Jahren zu keinem asylre-
levanten Ereignis mehr gekommen. Schliesslich ist auch der sachliche
Kausalzusammenhang zum fluchtauslösenden Ereignis nicht vorhanden.
So wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2001 an der Kreuzung festge-
halten, weil die Taliban dachten, es handle sich bei ihm um einen Spion
und als sie gemerkt hätten, dass er Sunnit sei, hätten sie von ihm gelassen
(vgl. Akte A27/13 F38 f.). Bezüglich der Schiesserei im Jahr 2006, als der
Beschwerdeführer Hazaras bei der Flucht geholfen habe, wusste er eigent-
lich nicht, von wem er angeschossen worden ist (vgl. Akte A27/13 F58). Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die beiden Ereignisse sachlich
in einem Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis stehen. Die
beiden Vorbringen in den Jahren 2001 und 2006 sind deshalb aufgrund
des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Aus-
reise im Jahr 2015 nicht asylrelevant.
5.3 Was das Ereignis im Jahr 2015 betrifft ist festzustellen, dass der Grund,
weshalb die Taliban zum Hof des Beschwerdeführers gekommen sind, of-
fensichtlich nicht darin lag, ihn wegen seiner früheren beruflichen Tätigkei-
ten für die Regierung zu Rechenschaft zu ziehen, sondern darin, die Reis-
ernte zu beschlagnahmen. Hätten die Taliban nämlich ein Interesse an der
Person des Beschwerdeführers gehabt, weil er in der Vergangenheit für die
Regierung gearbeitet hat, hätten sie ihn seit seiner Rückkehr aus dem Iran
längst belangen können. Die Taliban haben sodann nicht nur die Ernte des
Beschwerdeführers beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin erwähnte
diesbezüglich, dass das Problem mit den Beschlagnahmungen der Ernten
nicht nur ihre Familie betroffen habe, sondern alle Landwirte (vgl. Akte
A26/12 S. 5 mittlerer Abschnitt). Die Taliban sind demnach weder aus ei-
nem asylrelevanten Motiv zum Beschwerdeführer gekommen und sie ha-
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ben ihn auch nicht aus einem asylrelevanten Grund angeschossen. So be-
dauerlich das Ereignis im Jahr 2015 gewesen ist, asylrechtlich bedeutsam
ist es nicht.
5.4 Sodann machen weder die Beschwerdeführerin noch die älteste Toch-
ter eigene Asylgründe geltend. Insofern von der Beschwerdeführerin und
dem Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, in ihrer Region herrsche
Krieg und ihre Kinder könnten nicht zu Schule, handelt es sich um Schwie-
rigkeiten, die einzig auf die allgemeine Situation in Afghanistan zurückzu-
führen sind und deshalb nicht asylrelevant sind. Den diesbezüglichen
Schwierigkeiten hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender
Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem die Be-
schwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 keiner asylrelevanten
Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rück-
kehr nach Afghanistan eine asylrechtliche bedeutsame Verfolgung zu be-
fürchten hätten. Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen,
Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das
SEM hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 24. Oktober
2018 gutgeheissen wurde, werden den Beschwerdeführenden vorliegend
keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahren-
sausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine
aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von
sechs Stunden, Übersetzungskosten von Fr. 100.– und weitere Auslagen
von Fr. 20.– aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht
indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für die nicht-anwaltliche Vertre-
tung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.–
ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbei-
ständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von (gerun-
det) insgesamt Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1100.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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