B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5845/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Tigriner und stammt
aus B._______, C._______, D._______, Eritrea. Er habe seinen Heimat-
staat im Januar 2015 nach Äthiopien verlassen, wo er sich (…) Monate
aufgehalten habe. Von dort aus sei er via E._______ und F._______ ans
Meer gelangt, von wo aus er mit dem Boot nach Europa und schliesslich
am 6. August 2016 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 14. August 2015 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang (…) zu haben
und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Untersu-
chung (Handknochenanalyse) an. Am 27. August 2015 wurde beim Be-
schwerdeführer eine solche Analyse durchgeführt, bei welcher ein Kno-
chenalter von (…) Jahren festgestellt wurde.
D.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 wurde die zuständige kantonale
Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzei-
tig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnah-
men bei Minderjährigen einzuleiten sowie dem SEM und dem Beschwer-
deführer die gesetzliche Vertretung – nach Ernennung – mitzuteilen.
E.
Mit Entscheid vom 30. September 2015 der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) G._______ wurde die Anlaufstelle Baselland, Be-
ratung Asyl und Migration, mit der Einsetzung einer Vertrauensperson für
den minderjährigen Beschwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG [SR
142.31] beauftragt.
F.
Am 1. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Grün-
den seines Asylgesuchs angehört. Bezüglich der vorgebrachten Gründe
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wird auf die Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer einen Taufschein im Original zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 – eröffnet am 26. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertrau-
ensperson vom 20. September 2016 (Poststempel: 23. September 2016)
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung des SEM vom 25. August 2016 und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Berichte der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr“ und „Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjäh-
riger für illegale Ausreise“ zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2016 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und forderte diesen dazu auf, eine Fürsorgebestä-
tigung nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen
Akten entschieden werde.
J.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur und gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiese-
nen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine
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wegen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit angeordnete vorläufige Auf-
nahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine an-
dere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde.
Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prü-
fung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.
Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist somit
nicht einzutreten.
1.5 Da nebst den Anträgen bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes
lediglich die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt
wurde, ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt und betreffend die
Wegweisung (vgl. Ziffern 2 und 3 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
demnach nur die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______, D._______,
Eritrea, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Geschwistern und seiner
Mutter gelebt habe. Er sei vor allem aus zwei Gründen ausgereist. Erstens
sei sein Vater, welcher Militärdienst geleistet habe, vor vier Jahren ver-
schollen und niemand wisse, was mit ihm passiert sei. Er habe bereits zwei
Jahre zuvor keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt, aber als er
verschollen sei, habe ihn auch seine Einheit nicht mehr finden können. Er
(der Beschwerdeführer) habe Angst gehabt, ihm könnte etwas Ähnliches
zustossen. Zweitens sei er ausgereist, weil er befürchtet habe, in der
Schule nach der elften Klasse oder auch wegen Razzien auf der Strasse
mit dem Militär Probleme zu bekommen und möglicherweise sogar inhaf-
tiert zu werden. Er habe Freunde, welche auf der Strasse wegen fehlender
Passierscheine mit dem Militär in Konflikt gekommen seien. Es müsse ent-
weder ein Passierschein oder ein Schulzeugnis – wenn die Person noch
nicht in der siebten Klasse sei, in welcher man einen Schülerausweis be-
komme – vorgezeigt werden können. Wenn dieser Aufforderung nicht
nachgekommen werde, könne es vorkommen, dass das Militär die Person
mitnehme und eventuell inhaftiere, wie dies auch gewissen Freunden pas-
siert sei. Ausserdem sei er von der Schule ausgeschlossen worden, da er
manchmal zuhause auf dem Feld habe mitarbeiten müssen und so nicht
regelmässig den Schulunterricht besucht habe. Dies sei vom Lehrer jedoch
nicht akzeptiert worden. Aufgrund all dessen habe er sich schliesslich zur
Ausreise entschieden.
5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 25. August
2016 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen An-
gaben aufgrund der allgemeinen Perspektivenlosigkeit im Zusammenhang
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mit dem Schulbesuch und der Militärdienstpflicht in Eritrea ausgereist. Ei-
gentliche Verfolgungsmassnahmen habe er nicht geltend gemacht. Auch
wenn er in Eritrea kein einfaches Leben habe führen können, seien die von
ihm geschilderten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen. Die
Nachteile seien deshalb asylrechtlich nicht relevant. Weiter mache der Be-
schwerdeführer geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Ohne auf die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, ergebe deren Prüfung, dass
im vorliegenden Fall keine konkreten Indizien vorliegen würden, welche
gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM eine Verfolgung in Erit-
rea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Der Beschwer-
deführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem
Nationaldienst desertiert. Ausserdem sei er als Minderjähriger und damit
als noch nicht Dienstpflichtiger aus Eritrea ausgereist. Demnach habe er
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen.
Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu gewärtigen hätte.
5.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in
Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu
bejahen sei. Die illegale Ausreise werde vom eritreischen Regime als Zei-
chen der politischen Opposition verstanden und ziehe drakonische Mass-
nahmen nach sich. Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der
betroffenen Person gültig. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht
klargestellt, dass auch bei Personen, welche in sehr jungem Alter aus Erit-
rea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden
könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG nach sich ziehe.
Ferner sei auf die Praxisänderung durch das SEM und die Frage, ob letz-
teres befugt gewesen sei, von der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts abzuweichen, einzugehen. Gemäss BVGE 2010/54
hätte das SEM vorliegend nicht wie gehandhabt von der ständigen Praxis
abweichen dürfen, da es in der angefochtenen Verfügung nicht klargestellt
habe, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, mit dem bewusst von der
publizierten Praxis abgewichen werde. Grund für eine Praxisänderung be-
stehe nicht, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen. Dem
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Bericht des SEM vom Juni 2016 (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Natio-
naldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016) seien keine genügenden
Beschreibungen zu entnehmen, wie noch nicht für den Nationaldienst auf-
gebotene Personen im Falle einer Rückkehr behandelt würden. Zwei
Schnellrecherchen der SFH vom August 2016 sei zu entnehmen, dass
auch Minderjährige für die illegale Ausreise bestraft werden könnten. Des
Weiteren seien Qualitäts-Standards von Country of Origin Information
(COI) einzuhalten, wobei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) zu verweisen sei. Zudem seien bei der Verwendung
von Herkunftsländerinformationen weitere Prinzipien des Verwaltungsver-
fahrens zu beachten (freie Beweiswürdigung, Begründungspflicht, Unter-
suchungsgrundsatz, Akteneinsicht, Öffentlichkeitsprinzip). Das SEM habe
bei der Entscheidfindung die Informationen der eritreischen Behörden und
aus internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als die-
jenigen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisa-
tionen. Bezüglich der Bestrafung von Minderjährigen würden nur vage An-
gaben zu den zitierten Quellen gemacht. Das SEM habe somit die gelten-
den COI-Standards nicht eingehalten. Die Informationslage sei nicht aus-
reichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei anzuneh-
men, dass illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr weiterhin ernsthafte
Nachteile zu befürchten hätten. Auch der Menschenrechtsrat der Vereinten
Nationen habe in seinem Bericht vom Juni 2016 keine Verbesserung der
Menschenrechtslage in Eritrea festgestellt. Besonders problematisch seien
die Willkür und die Brutalität des Regimes gegen seine Bürgerinnen und
Bürger. Dieser Situation werde von allen europäischen Ländern Rechnung
getragen, da die meisten Asylsuchenden eritreischer Herkunft einen
Schutzstatus erhalten würden.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und es sei nach dem
Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er we-
gen der illegalen Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung habe. Er sei
deshalb als Flüchtling anzuerkennen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des
SEM verwiesen werden.
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Seite 9
6.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da sich letztere ohnehin asyl-
rechtlich als nicht relevant herausstellen. Der Beschwerdeführer machte
sodann keine konkreten Verfolgungsakte irgendeiner Art geltend, sondern
schilderte lediglich seine Lebenssituation. Es ist durchaus möglich, dass er
in Eritrea kein einfaches Leben hatte, allerdings vermögen ein Schulaus-
schluss, eine Angst, in ferner Zukunft aus noch unbekannten Gründen ver-
haftet oder rekrutiert zu werden, oder auch eine allgemeine Perspektivlo-
sigkeit keine asylrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Als Zwischener-
gebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
D-5845/2016
Seite 10
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände ge-
gen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufge-
zeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das
zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung
siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der
Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und
neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuwei-
sen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht
als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten
illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
7.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ver-
zichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzli-
cher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht
keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend und auch andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Per-
son mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersicht-
lich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrele-
vanz daher offenbleiben.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
D-5845/2016
Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5845/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: