Abtei lung IV
D-5846/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______, Elfenbeinküste, alias
B._______, geboren J._______, Nigeria, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Feb-
ruar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5846/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen eigenen Angaben ein ivori-
scher Staatsangehöriger und Angehöriger der C._______-Ethnie aus
Z._______, reichte am 10. Februar 2006 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Dazu wurde er vom BFM am 15. Februar 2006 befragt und
am 27. Februar 2006 direkt angehört.
Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor und machte
geltend, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen. Da er
nicht lesen und schreiben könne, habe er keine Identitätskarte bean-
tragen können, und auch seine Familienmitglieder hätten keine Identi-
tätskarte für ihn beantragt.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei in E._______ respektive
F._______ geboren und in F._______ bzw. G._______, einem Quartier
von Z._______, aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise habe er in
F._______ respektive G._______ gewohnt. Seinen Lebensunterhalt
habe er mit seiner Arbeit bei einem Coiffeur verdient und zusätzlich
habe er auf dem Markt ausgeholfen.
Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er habe die El-
fenbeinküste am 23. Dezember 2005 verlassen und sei von Z._______
mit dem Auto nach I._______ gelangt, wo er sich bis zum 31. Dezem-
ber 2005 aufgehalten habe. Über M._______, ihm unbekannte Länder,
Y._______ und V._______ sei er am 10. Februar 2006 mit dem Zug
illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer machte geltend,
dass er während der Reise keine Ausweispapiere besessen habe und
nicht kontrolliert worden sei.
Als Gründe für sein Asylgesuch brachte er vor, dass er seinen Vater
und seine zwei Brüder verloren habe. Sein Vater sei im Jahr 2002 res-
pektive 2003 von seiner Mutter vergiftet worden, weil sie einen ande-
ren Mann habe heiraten wollen. Danach sei die Mutter mit diesem an-
deren Mann an einen unbekannten Ort gezogen. Auch seine zwei
Brüder seien ermordet worden. Sein älterer Bruder, von welchem ge-
sagt worden sei, er sei ein Aufständischer, sei im Jahr 2002 respektive
2003 von Unbekannten erschossen worden. Sein jüngerer Bruder
habe im Jahr 2005 einen Ladendiebstahl begangen und sei anschlie-
ssend von einer Gruppe von Männern erschlagen worden. Der Be-
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schwerdeführer selber sei in der Folge vom Ladenbesitzer beschuldigt
worden, den Ladendiebstahl begangen zu haben. Die Polizei habe ihn
deswegen vorgeladen. Er habe der Vorladung jedoch nicht Folge ge-
leistet, weil er Angst gehabt habe, dass ihm etwas zustossen könnte.
Das Land habe er aber nicht wegen der Vorladung verlassen, sondern
weil er nach dem Tod seines Vaters und seiner Brüder befürchtet habe,
als Nächster sterben zu müssen. Viele Menschen seien getötet wor-
den. Die Unsicherheit, es könnte ihm ein Leid angetan werden, sei für
ihn unerträglich geworden.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe nie eine strafbare
Handlung begangen und sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen.
Politisch oder religiös sei er nicht aktiv gewesen. Er habe sich bisher
weder in W._______ noch in U._______ aufgehalten und habe in kei-
nem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. Er machte ferner geltend,
dass Französisch seine Muttersprache sei und er keine anderen Spra-
chen beherrsche. Da er offenkundig gewisse Deutschkenntnisse be-
sass, und zudem angegeben hatte, von V._______ aus in die Schweiz
gelangt zu sein, führte das BFM einen Fingerabdruckvergleich in ver-
schiedenen europäischen Staaten durch.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 - eröffnet am gleichen Tag - wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest,
dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht genügten. Da keine konkreten Hinweise auf Verfolgung
vorlägen, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerde-
führer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung von
Asyl.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2006 verfügte die ARK, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet.
E.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 brachte die ARK dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis, dass er in U._______ daktyloskopisch registriert
und unter den Personalien B._______, geboren J._______, Nigeria,
erfasst sei. Zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.
F.
In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2006 bestritt der Beschwerde-
führer die von den U._______ Behörden vorgelegten Abklärungs-
ergebnisse zu seiner Identität und bestätigte nochmals die Wahrheit
der Angaben, welche er anlässlich der Befragung vom 15. Februar
2006 und der Anhörung vom 27. Februar 2006 gemacht hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrele-
vanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, es
könnte ihm – wie seinen Angehörigen – irgendwann etwas zustossen,
seien nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG zu begründen. Es genüge nicht, dass die geltend ge-
machte Furcht vor allfälliger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen
oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet werde. Ob im konkreten Fall eine solche Wahr-
scheinlichkeit bestehe, sei aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu beurteilen. Es müssten somit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Aus den Akten würden sich keine kon-
kreten Hinweise auf Verfolgung ergeben. Auch habe der Beschwerde-
führer keine substanziierten, nachvollziehbaren und konkreten Anga-
ben darzulegen vermocht, weshalb und von wem konkret er etwas zu
befürchten hätte. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich auch
nie eines Deliktes schuldig gemacht und habe somit weder vom Staat
noch von Dritten etwas zu befürchten. Auch deshalb könne den Vor-
bringen keine Asylrelevanz zugesprochen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerde-
ebene vor, dass er bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste von den
dort agierenden Rebellengruppen bedroht werden würde, so dass sein
Leben gefährdet wäre. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass sein Bruder von Mitgliedern einer der zahlreichen illegalen Re-
bellengruppen erschossen worden sei. Die Regierung hindere diese
Rebellengruppen nicht daran, junge Männer zu rekrutieren. Weigerten
sich diese, würden sie erschossen oder ihre Familienmitglieder würden
mit dem Tod bedroht. Die Regierung sei machtlos dagegen. Da er von
den Rebellen bereits dazu aufgefordert worden sei, sich ihnen anzu-
schliessen, habe er beschlossen, sein Land zu verlassen. Bei einer
Rückkehr an die Elfenbeinküste müsste er um sein Leben und um das-
jenige seiner Familienangehörigen fürchten.
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4.3 Der Beschwerdeführer vermag keine substanziierten, nachvoll-
ziehbaren und konkreten Angaben zu seinen Befürchtungen vorzubrin-
gen, es werde ihm bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste ein Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG zustossen. Seine Vorbringen sind des-
halb nicht geeignet, die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im
Sinne von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Sofern der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs auf den Verlust seines Vaters ver-
weist, kann daraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung
geschlossen werden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
wurde sein Vater von seiner Mutter vergiftet. Ebensowenig begründet
der Verlust seiner Brüder eine asylrechtlich relevante Verfolgung, auch
wenn der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht befürchtet, aufgrund
von Umständen im Zusammenhang mit ihrem Tod künftig verfolgt zu
werden. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, sind nur dann relevant, wenn eine beachtliche Wahrscheinlich-
keit dafür spricht, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit ver-
wirklichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 5.3 S. 9 f.; 1993 Nr. 11
E. 4.c S. 71). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen jedoch auf
keine konkreten und tatsächlichen Umstände schliessen, welche auf
eine unmittelbar oder in nächster Zukunft drohende Verfolgung hinwei-
sen. Insbesondere ist sein Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr in
die Elfenbeinküste von Rebellengruppen bedroht werden würde, zu
wenig substanziiert. Zu Recht ging das BFM davon aus, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestehen.
Die Erwägungen des BFM zu den fehlenden Voraussetzungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG treffen somit zu und die
Ausführungen in der Beschwerdefrist sind nicht geeignet, sie in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.4 Ergänzend ist anzufügen, dass die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers nicht bekannt ist. Sein Einwand, dass er nicht die
Person sei, welche gemäss den Ergebnissen des Fingerabdruckver-
gleichs in U._______ unter dem Namen B._______ daktyloskopisch
registriert ist, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, kann
nicht berücksichtigt werden, handelt es sich beim Fingerabdruck-
vergleich doch um ein erfahrungsgemäss ausserordentlich zuverlässi-
ges, anerkanntes Beweismittel (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 122 ff.,
1996 Nr. 15 S. 134). Deshalb kann auch nicht überprüft werden, ob
seine Vorbringen glaubhaft sind oder nicht (vgl. hierzu auch EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5). Wie das BFM zutreffend festhielt, kann die
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Frage, ob seine Schilderungen insgesamt glaubhaft erscheinen
(Art. 7 AsylG), ohnehin offen gelassen werden, da seine Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich bereits gestützt auf Art. 3 AsylG zu verneinen
ist.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Ist das Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht eindeutig fest-
stellbar, ist davon auszugehen, dass einer Wegweisung aus der
Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist des-
halb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätz-
lich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die
im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet.
Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner Na-
tionalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächli-
chen Heimat- oder Herkunftstaat Gefahr drohe, so kann es unter die-
sen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu
und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-
kunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Ge-
suchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, in-
dem in solchen Fällen ohne weiteres angenommen werden kann, sei-
ne Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5, mit weiteren Hinweisen) oder anderer
Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internatio-
nalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 FoK,
welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinaus-
gehen, vgl. die Hinweise a.a.O.) zur Folge, welche ebenfalls die Aus-
schaffung von Personen in einen Staat verbieten, in dem ihnen Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Be-
handlung droht. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt, weil in der Regel zu vermuten
ist, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder all-
gemeiner bzw. ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt kon-
kret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung
nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völli-
ge Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
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sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 6;
2003 Nr. 24 E. 5.b S. 157, mit weiteren Hinweisen).
6.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus der Elfenbeinküste. Der Fingerabdruckvergleich ergab je-
doch, dass er in U._______ geltend machte, aus Nigeria zu stammen.
Für beide Vorbringen sind keine Beweismittel vorhanden, weshalb die
Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Demzufolge wird
der Vollzug als durchführbar erachtet.
6.5 Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers sowohl in die Elfenbeinküste (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar
2008 E. 8.2 und 8.3) als auch nach Nigeria ohnehin zulässig und zu-
mutbar ist.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- K. _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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