Abtei lung IV
D-5846/2007/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
1. X._______, geboren _______, Serbien,
2. Y._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft
_______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5846/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin 1 am 24. Juli 2006 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom
5. September 2006 abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
gerichtete und bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 5. Oktober
2006 mit Abschreibungsverfügung vom 9. Januar 2007 als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge im Januar
oder Februar 2007 in ihr Heimatland zurückgekehrt war, dieses am
22. Juli 2007 erneut verliess und am 23. Juli 2007 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Empfangszentrumsbefragung und der
Direktbefragung, welche am 27. Juli 2007 beziehungsweise 9. August
2007 in _______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machte, am 15.
Juli 2007 seien zwei Personen zu ihr und zu ihrem Neffen sowie
dessen Ehefrau gekommen, welche sie geschlagen und ihrem Neffen
die Schulter gebrochen hätten,
dass die unbekannten Personen sie aufgefordert hätten, bis zum
30. Juli 2007 Euro 6'000 zu beschaffen, ansonsten man sie umbringen
werde,
dass man die Beschwerdeführerin 1, weil sie zu schreien begonnen
habe, in ein anderes Zimmer gebracht habe, wo sie das Bewusstsein
verloren habe,
dass man ihnen allen gedroht habe, sie würden umgebracht, falls sie
Anzeige erstatteten,
dass diese Personen sie gemäss Aussagen ihres Neffen schon früher,
d.h. vor der Stellung ihres ersten Asylgesuches in der Schweiz,
erpresst hätten,
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dass die Beschwerdeführerin 2 - die Tochter der Beschwerdeführerin
1 - eigenen Angaben gemäss am 29. Juli 2007 in die Schweiz einreiste
und am gleichen Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Empfangszentrumsbefragung und der
Direktbefragung, welche am 8. beziehungsweise 9. August 2007 in
_______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machte, zwei Mafiosi
seien in ihr Haus gekommen, hätten ihren Onkel geschlagen und sie
und ihre Tante in ein Zimmer gesperrt,
dass sie Serbien verlassen habe, weil ihr Onkel und ihre Tante
ausgereist seien, und ihre Mutter nicht dort gewesen sei,
dass sie zudem von ihrem Ehemann, von dem sie sich getrennt habe,
geschlagen worden wäre, falls sie ihm begegnet wäre,
dass beide Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben gemäss der
Ethnie der Roma angehörten, katholischen beziehungsweise
orthodoxen Glaubens seien und vor ihrer Ausreise in A._______
gewohnt hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2007 - eröffnet am
selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerinnen hätten bis heute keine Identitätspapiere
eingereicht und auch nichts unternommen, um den Behörden solche
abgeben zu können,
dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Empfangszentrumsbefragung
gesagt habe, sie habe nie einen Pass und nie eine Identitätskarte
gehabt, was den Aussagen, die sie im Rahmen ihres ersten
Asylverfahrens in der Schweiz gemacht habe, widerspreche, da sie
damals gesagt habe, ihre Identitätskarte befinde sich zu Hause,
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dass die Beschwerdeführerin 2 gesagt habe, sie habe keine
Identitätspapiere besessen, da niemand solche für sie beantragt habe,
beziehungsweise, sie wisse nicht, welche Dokumente sie gehabt habe
und wie ihr Onkel an den Geburtsschein gelangt sei, den sie
abgegeben habe,
dass diese Erklärungen das Nichteinreichen von Reisepapieren nicht
entschuldigen könnten, zumal die Beschwerdeführerinnen nichts
unternommen hätten, um sich Reisepapiere zu beschaffen,
dass zudem die Schilderungen der Reisewege, wonach die
Beschwerdeführerinnen nicht wüssten, welchen Reiseweg sie
genommen hätten, und sie nie kontrolliert worden seien, nicht
überzeugten,
dass ihre Aussagen stereotyp, oberflächlich und unsubstanziiert seien,
dass die Beschwerdeführerin 1 nicht habe sagen können, wie lange
sie bewusstlos gewesen sei, wie lange die beiden Mafiosi bei ihnen
gewesen seien, wie ihr Neffe und dessen Ehefrau geschlagen worden
seien und welcher Ethnie die beiden Angreifer angehört hätten,
dass ihre Erklärung, wonach sie sich nicht erinnern könne und ihr
Neffe nicht über das Vorgefallene habe sprechen wollen, nicht
überzeuge,
dass der Umstand, wonach sie sofort nach dem Überfall zu Bett
gegangen sei und sich nicht dafür interessiert habe, wer die Angreifer
seien, zumindest erstaune,
dass die Beschwerdeführerin 2 den Namen ihres Ex-Mannes, dessen
Beruf, den Namen seines Bruders und die Adresse, an der sie mit ihm
gelebt habe, nicht habe nennen können, obwohl sie eineinhalb Jahre
mit ihm zusammengelebt habe,
dass sie nicht habe sagen können, wann die Mafiosi zum Haus ihres
Onkels gekommen seien, und nicht wisse, was geschehen sei,
nachdem man sie in ein Zimmer gesperrt habe, als die Mafiosi noch im
Haus gewesen seien,
dass sie zudem gesagt habe, sie hätte ihre Heimat nicht verlassen,
wenn ihr Onkel nicht ausgereist wäre,
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dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. September 2007
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei unter anderem beantragten, der
Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben und auf ihr
Asylgesuch sei einzutreten, und ihnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerde zwei Bestätigungen von B._______ und
C._______ vom 28. August 2007 sowie von D._______ und E._______
vom 22. August 2007 beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 5. September
2007 aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben eine
Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei
ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten,
dass die auch per Telefax zugestellte Zwischenverfügung den
Beschwerdeführerinnen gemäss Empfangsbestätigung am
5. September 2007 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen am 6. September 2007 (Poststempel;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 10. September 2007) eine
Beschwerdeverbesserung nachreichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
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dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind, weshalb auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), zumal die
Beschwerdeverbesserung rechtzeitig nachgereicht wurde,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
zumal die Beschwerdeführerinnen diesen Erwägungen nichts
entgegenhalten, was zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu allenfalls vorhande-
nen Reisepapieren widersprüchlich sind und ihre auf Vorhalt hin
gemachte Angabe, sie habe ihre Identitätskarte auf Anraten des
Schleppers zu Hause gelassen, deren Nichteinreichen nicht zu
entschuldigen vermag, da sie sich der Bedeutung der Abgabe von
Reisepapieren angesichts des Umstandes, wonach sie in der Schweiz
bereits einmal um Asyl nachgesucht hatte und im Rahmen dieses
Verfahrens auf die Wichtigkeit der Einreichung von Reisepapieren
hingewiesen worden war (vgl. Akte A3/1), bewusst sein musste,
dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, sie habe nie ein
Reisepapier besessen, angesichts ihrer ungereimten Angaben nicht zu
überzeugen vermag,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vorliegen,
dass es der Beschwerdeführerin 1 entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung nicht gelungen ist, das Ereignis vom 15. Juli
2007 glaubhaft zu machen, da ihre Aussagen zu wenig detailgetreu
sind, um den Eindruck zu erwecken, sie habe das von ihr geltend
Gemachte wirklich erlebt,
dass ihre Erklärungen, weshalb sie nicht mehr über das Vorgefallene
wisse, nicht zu überzeugen vermögen, zumal ihre Angaben über die
behauptete Bewusstlosigkeit ausweichend sind und nicht davon
ausgegangen werden kann, sie habe mit ihrem Neffen und dessen
Ehefrau nicht über das geltend gemachte Ereignis sprechen können,
dass die Beschwerdeführerin 2 zu wenig Angaben über ihren Ex-Mann
und dessen Familie machen konnte, damit ihr die geltend gemachten
Probleme mit diesem geglaubt werden könnten,
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dass sie, obwohl es bei ihnen üblich sei, die Leute mit dem Vornamen
anzusprechen, den Nachnamen ihres Ex-Mannes sowie auch dessen
berufliche Tätigkeiten hätte kennen müssen,
dass auch ihre mangelnde Schulbildung das Unwissen über die
Familienverhältnisse ihres Ex-Mannes nicht zu erklären vermag,
dass das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 22. August 2007
von den Nachbarn D._______ und E._______ zu keiner anderen
Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorfalles vom 15. Juli 2007 zu
führen vermag, da es teilweise nicht in Übereinstimmung mit den
Angaben der Beschwerdeführerin 1 steht,
dass D._______und E._______ ausführen, eine Gruppe junger Leute
sei in das Haus der Beschwerdeführerin 1 und ihres Neffen
eingedrungen, indem sie die Türe eingetreten hätten, während die
Beschwerdeführerin aussagte, es seien zwei zirka vierzigjährige
Personen in das Haus herein gekommen, da die Türe nicht
abgeschlossen gewesen sei,
dass auch die Bestätigung vom 28. August 2007 von B._______ und
C._______ nicht zu überzeugen vermag, zumal diese behaupten,
gesehen zu haben, wie die Bewohner des Nachbarhauses (die
Beschwerdeführerin 1 wird namentlich als Nachbarin bezeichnet)
geschlagen worden seien, während die Beschwerdeführerin 1
ausgesagt hat, sie sei in ein anderes Zimmer gestossen (und nicht
etwa geschlagen) worden, wo sie eingeschlafen sei, noch während die
Angreifer im Haus gewesen seien,
dass die Angabe der Beschwerdeführerin 1, sie sei eingeschlafen,
während die Angreifer im Haus ihres Onkels gewesen seien, nicht
nachvollziehbar erscheint, zumal ihr Onkel misshandelt worden sein
soll, was das Einschlafenkönnen einer sich im Nebenzimmer
befindlichen Verwandten wohl verhindert hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem bereits in seinem Urteil
vom 30. August 2007 (D-5669/2007) den Schluss zog, die vom Neffen
der Beschwerdeführerin 1 und dessen Ehefrau gemachten Aussagen
zum Vorfall vom 15. Juli 2007, bei dem auch die Beschwerdeführerin 1
anwesend gewesen sei, seien unglaubhaft,
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dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss
gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführerinnen zur angeblichen
Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der
Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann
und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. das zur Publikation vorgesehe-
ne Urteil BVGE. D-688/2007 vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 2.1)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die
Beschwerdeführerinnen weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der haltlosen
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
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dass alleine aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien nicht
geschlossen werden kann, die der Ethnie der Roma angehörenden
Beschwerdeführerinnen würden einem tatsächlichen Risiko (real risk)
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr nach Serbien
aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt,
dass auch nicht geschlossen werden kann, sie gerieten im Falle einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation, da sie zusammen mit ihren Verwandten, deren Asylgesuche
in der Schweiz ebenfalls abgewiesen wurden, in ihre Heimat
zurückkehren können,
dass den Akten nichts zu entnehmen ist, das auf eine gegenüber den
Verhältnissen bei der letzten, freiwilligen Heimkehr der
Beschwerdeführerin 1 in ihre Heimat veränderte Lage schliessen
liesse,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu
beurteilen ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der
eingereichten Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (vorab
per Telefax; Kopie zu den Akten) (Ref.-Nr. N _______) mit deren Ak-
ten
- das _______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
Versand:
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