B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5846/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______
unbekannter Staatsangehörigkeit,
alias A._______, geboren B._______,
Volksrepublik China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2013 / N _______.
D-5846/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Der angeblich aus Tibet (Volksrepublik China) stammende Beschwerde-
führer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 17. März
2013 und gelangte von C._______ aus auf dem Luftweg in ein ihm unbe-
kanntes Land, von wo aus er wiederum auf dem Luftweg in ein weiteres
ihm unbekanntes Land reiste, seine Reise auf dem Landweg via ihm un-
bekannte Ortschaften fortsetzte und am 25. Juli 2013 die Schweiz er-
reichte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2013 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person
befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 17. September 2013 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asyl-
gründen an, nachdem am 21. August 2013 ein Telefoninterview im Hin-
blick auf die Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden war.
B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus Tibet, sei nie zur Schule gegangen und habe gemeinsam mit seinen
Eltern als Nomade gelebt. Im Alter von E._______ Jahren habe er sich
entschieden, Mönch zu werden, weshalb er fortan sein Leben gemeinsam
mit einem Lehrer in einem Tempel verbracht habe.
Am 17. März 2013 habe er anlässlich eines tibetischen Rauchrituals für
die Rückkehr des Dalai Lama plädiert und die Freilassung der tibetischen
Häftlinge verlangt. Zufälligerweise habe die Polizei an diesem Tag einen
Kontrollgang absolviert und dabei einem Bild des Dalai Lama einen Fuss-
tritt versetzt, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen
ihm und der Polizei gekommen sei. Nachdem sich die Polizei entfernt ha-
be, sei er von seinem Lehrer darauf hingewiesen worden, dass nun wahr-
scheinlich Probleme auf ihn zukämen. Sein Lehrer beziehungsweise sei-
ne Verwandten, die Bevölkerung oder sein Bruder hätten ihm sodann zur
Flucht geraten.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2013 – eröffnet am 23. September
2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China –
und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen.
Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei,
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter sei
er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Ver-
fügung zu orientieren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2013 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht
eingetreten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewie-
sen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einrei-
chung einer Stellungnahme bis zum 4. November 2013 eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden auch
keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihres Ent-
scheides gewesen seien. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehal-
ten werde.
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Seite 4
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. November
2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
1.5. Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
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Seite 5
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Rahmen des Alltagswissenstests habe er angegeben, seit seiner Ge-
burt bis im Jahr 2011 im Dorf F._______ in der Gemeinde G._______ im
Kreis H._______ gelebt zu haben. Weder sein Heimatdorf noch die ange-
gebenen Nachbardörfer I._______, J._______ und K._______ hätten lo-
kalisiert werden können. Ausserdem habe er die Frage, in welchem Ge-
biet der Kreis H._______ liege, nicht beantworten können. Vage und teils
tatsachenwidrig seien seine Angaben zum Nomadenalltag ausgefallen.
So habe er etwa nicht erklären können, woraus ein Nomadenzelt beste-
he. Des Weiteren habe er ausgeführt, von 2001 bis 2013 in einem Kloster
gelebt zu haben. Seinen Tagesablauf im Kloster habe er jedoch nur sehr
oberflächlich beschrieben und auch über seinen Lama habe er kaum
Auskunft geben können. Zudem habe er nicht gewusst, welche Trans-
portmittel es in seiner Herkunftsregion gebe. Im Gespräch habe er ver-
mehrt Wörter und Begriffe verwendet, welche von Tibetern in O._______
gebraucht würden. Hierzu sei anzumerken, dass er über keinerlei Chine-
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Seite 6
sischkenntnisse verfüge, was im Hinblick auf die Lage seines Herkunfts-
ortes verblüffe.
Der Experte sei gestützt auf die erläuterten Erwägungen in seiner Evalua-
tion zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass der
Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe.
Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Resultat des All-
tagswissenstests habe er darauf beharrt, aus L._______ zu stammen,
und erklärt, deshalb so wenig über das Nomadenleben zu wissen, weil
ihn seine Eltern keine Nomadenarbeit hätten verrichten lassen. Es sei
ihm auch nicht gelungen, plausible Erklärungen für seine unsubstantiierte
Schilderung zum Klosteralltag nachzuliefern. Sodann habe er zu Protokoll
gegeben, sein P._______-Dialekt sei deshalb nicht so stark ausgeprägt,
weil sein Lehrer in O._______ ausgebildet worden sei und er ab 2001
meistens mit ihm zusammen gewesen sei. Sodann sei die Beschreibung
seines Heimatdorfes – es gebe Berge, Bäume und Flüsse – nur sehr all-
gemein und vage ausgefallen. Ferner habe er seine Kindheit in einer
Nomadenfamilie nicht bildlich darstellen können.
Die Ausführungen während des rechtlichen Gehörs und der Anhörung
hätten die Zweifel bestärkt, dass der Beschwerdeführer aus der angege-
benen Herkunftsregion stamme.
Sodann seien auch seine Angaben zur Ausreise trotz wiederholter Auffor-
derung zur detaillierten Schilderung äusserst oberflächlich und ohne jegli-
che persönliche Prägung ausgefallen. Zudem habe er keine Ausweispa-
piere zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte Staatsangehö-
rigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Dies lasse
darauf schliessen, dass das Fehlen der Ausweispapiere der Verschleie-
rung der Identität und/oder des Reiseweges beziehungsweise zur Er-
schwerung oder gar dem Verunmöglichen einer allfälligen Rückschaffung
in seinen tatsächlichen Heimatstaat diene. Aufgrund der vagen Aussagen
sei die geltend gemachte Ausreise nicht glaubhaft, womit weitere Zweifel
an seiner Herkunft bestehen würden.
Bei der Schilderung seiner Asylgründe sei er nicht in der Lage gewesen,
den Ablauf der Rauchopferdarbietung anschaulich zu beschreiben. Ober-
flächlich und unsubstantiiert hätten sich auch die Ausführungen zum
Streit zwischen ihm und den Polizisten gestaltet. Insgesamt seien seine
Antworten ausweichend und von mehrfachen Wiederholungen geprägt.
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Seite 7
Im Gegensatz zur Anhörung entstehe aufgrund der BzP ferner der Ein-
druck, dass er keinen direkten Kontakt zur Polizei gehabt hätte. Während
er anlässlich der BzP ausserdem angegeben habe, Verwandte hätten ihm
die Flucht empfohlen, habe er anlässlich der Anhörung zunächst erklärt,
die Bevölkerung und der Lehrer hätten ihm dazu geraten.
Die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstan-
tiiert. Seine Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Einschätzung des
BFM, wonach er nicht in der von ihm angegebenen Region gelebt habe
und folglich nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei, umzu-
stossen. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden
Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaubhaften Asyl-
gründe und der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region gelebt
habe und er Staatsbürger der Volksrepublik China sei. Im Exil geborenen
Tibetern werde die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an der Wahrheit seiner Vorbringen fest und führte an, seine Aussa-
gen seien konstant und widerspruchsfrei. Die Argumentation der Vorin-
stanz erschöpfe sich hauptsächlich darin, dass ihm unterstellt werde,
nicht aus Tibet zu stammen und ihm Unkenntnisse von Sachverhalten
vorgeworfen werde, welche er als nicht begründet erachte. Unter Berück-
sichtigung seiner Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der
langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Über-
setzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft.
Sodann sei er – unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E 6.1 – auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit BVGE 2009/29 (Urteil vom
7. Oktober 2009) die Praxis der ARK bestätigt und zudem erkannt, dass
für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen keine längere Auf-
enthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich sei.
3.3.
3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er trotz ausdrücklicher Auf-
forderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht,
die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu
ziehen. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest
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Seite 8
Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG
obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter
anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsaus-
weise abzugeben. Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, eine
Identitätskarte besessen zu haben. Ihm sei aber gesagt worden, dass er
diese nicht in die Schweiz mitnehmen dürfe, und er habe sie demjenigen
übergeben müssen, der ihn in die Schweiz geschickt habe. Was dieser
mit der Identitätskarte gemacht habe, wisse er nicht (vgl. A 4/9 S. 5). Bei
der Anhörung gab er zu Protokoll, die Telefonnummer seines Bruders in-
zwischen vergessen zu haben (vgl. A 15/15 S. 8). Vor diesem Hintergrund
wäre zu erwarten gewesen, dass er, sollten seine Bemühungen zur Be-
schaffung seiner Identitätskarte erfolglos verlaufen, sich um andere Pa-
piere bemüht, die seine behauptete Identität beweisen könnten. Der Be-
schwerdeführer blieb indessen passiv und wies lediglich darauf hin, er
habe keine Dokumente oder Beweismittel. Damit hat er es unterlassen,
die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsicht-
lich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus resul-
tierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen
hat.
3.3.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe des
Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere keine fundierten
Argumente vor, die das Resultat der von der Vorinstanz in Auftrag gege-
benen Evaluation seines Alltagswissens in Frage stellen würden. So wird
im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten
und ausgeführt, unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der psychi-
schen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehler-
quote einer nicht exakten Übersetzung seien seine Aussagen äusserst
glaubhaft.
3.3.3. Bezüglich der geltend gemachten Nervosität sowie der psychi-
schen Unsicherheit nach der langen Flucht als Erklärung für allfällige Un-
stimmigkeiten in seinen Aussagen ist festzuhalten, dass seit seiner An-
kunft in der Schweiz am 25. Juli 2013 bis zur Durchführung des Alltags-
wissenstests am 21. August 2013 knapp vier Wochen und bis zur Durch-
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führung der Anhörung am 17. September 2013 mehr als sieben Wochen
verstrichen. Zudem gab der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der
Schweiz am 25. Juli 2013 an, keine medizinischen Probleme zu haben
(vgl. A 1/2). Angesichts dieses Zeitablaufs vermag der Hinweis auf die
psychische Unsicherheit nach der langen Flucht nicht zu überzeugen, da
er genügend Zeit hatte, sich von den allfälligen Strapazen der Reise zu
erholen und mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut zu machen. Ferner
erklärte der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und
er bestätigte die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörung)
der entsprechenden Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen be-
haften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Ge-
wicht, als die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung
nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungs-
fragen an den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt festhielt,
weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände an-
zumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände können demzufolge auch
die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Be-
schwerdeführers nicht gehört werden.
3.3.4. Sodann vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüglich
seiner mangelhaften geographischen Kenntnisse nichts Substantielles
entgegenzuhalten. Er versucht lediglich, in pauschaler Art und Weise an
der Wahrheit seiner Angaben festzuhalten und die Ergebnisse der Evalu-
ation mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen. So entgegnete er
beispielsweise auf die Feststellung der Vorinstanz, nicht gewusst zu ha-
ben, in welchem Gebiet sich der Kreis H._______ befinde, die Region
H._______ liege "in der Richtung, wo die Sonne scheint", und zudem ha-
be er sich selten ausserhalb des Tempels aufgehalten. Dieser pauschale
und unbeholfene Erklärungsversuch ist offensichtlich nicht geeignet, die
vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu beseitigen, insbe-
sondere da er in Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen steht,
woraus hervorgeht, dass er sich bis zu seinem 16. Lebensjahr bei seinen
Eltern als Nomade und somit ausserhalb des Klosters beziehungsweise
Tempels aufhielt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Erklärung
seiner Unkenntnis der lokalen Transportmittel, wonach er in einer kleinen
Ortschaft aufgewachsen und jeweils zu Fuss zum Tempel gegangen sei.
Wie vorgängig erwähnt, verbrachte der Beschwerdeführer entgegen sei-
nen Angaben seine Kindheit mit seiner Familie und zudem sei sein Bru-
der oft als M._______ unterwegs gewesen und sein Vater habe die selbst
hergestellten Produkte verkauft (vgl. A15/15, S. 4). Unter diesen Umstän-
den wäre vom Beschwerdeführer klarerweise zu erwarten, dass er
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Seite 10
Kenntnisse über die lokalen Transportmittel hat. Seine Erklärungen auf
Beschwerdeebene stehen zu einem grossen Teil in Widerspruch mit sei-
nen protokollierten Aussagen und erwecken insgesamt den Eindruck ei-
ner nachträglichen Sachverhaltsanpassung, weshalb sie insgesamt nicht
geeignet sind, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu
beseitigen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass das BFM gestützt
auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Alltagswissens-
tests, die daraus resultierende Einschätzung der Fachperson sowie die
anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegebenen Antworten zum
Schluss gelangt ist, die Wahrscheinlichkeit sei gering, dass der Be-
schwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Seine
ungenauen und äusserst oberflächlichen Angaben zu seinem Heimatdorf
versuchte er auf Beschwerdeebene mit dem unbeholfenen Einwand zu
erklären, dass es dort auch nichts Spezielles gebe. Hierzu ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer zum einen keine genügend aufschluss-
reichen Anhaltspunkte für seine Herkunft aus dieser Gegend aufzeigen
konnte. Die Beschreibung seines Heimatdorfs erschöpfte sich in einer
oberflächlichen Beschreibung – "es gibt dort Berge, Bäume, Flüsse, und
beim Tempel gibt es auch Bäume" (vgl. A 15/15 S. 4). Zum anderen war
er auch im Verlaufe der Anhörung im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zum Alltagswissenstest nicht in der Lage, Klärung hinsicht-
lich der fehlenden Kenntnisse zu seinem angeblichen Herkunftsort und
dessen Umgebung herbeizuführen. Die Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe im Zusammenhang mit den unzureichenden Kenntnissen
müssen sodann als unbehelfliche und beschönigende Erklärungsversu-
che des als unglaubhaft erachteten Sachverhaltsumstands qualifiziert
werden und runden das Bild ab, wonach der behauptete Herkunftsort des
Beschwerdeführers nicht zutrifft.
3.3.5. Sodann sind auch seine Ausführungen zum familiären Alltagsleben
ungenügend und realitätsfremd ausgefallen. So wusste er beispielweise
nicht, ob seine Geschwister zur Schule gingen, weil er angeblich nicht oft
zu Hause gewesen sei (vgl. A 15/15 S. 3). Andernorts erklärte er demge-
genüber, nicht oft weg gewesen zu sein und die meiste Zeit im Nomaden-
zelt verbracht zu haben (vgl. A 15/15 S. 5). Aufgrund der Aussage, die
Schwester habe mit den Eltern zusammen gelebt, wiederholte der Befra-
ger die Frage nach dem Schulbesuch, worauf der Beschwerdeführer zu
Protokoll gab, die Schwester sei nicht zur Schule gegangen (vgl. A 15/15
S. 4). Über das Nomadenleben wisse er deshalb nicht viel, weil seine El-
tern sehr auf ihn geachtet und ihm als jüngstem Familienmitglied nicht
viel Arbeit übertragen hätten (vgl. A 15/15 S. 4 f.). Ebenso detailarm fielen
D-5846/2013
Seite 11
seine Schilderungen zu seinem späteren Leben als Mönch aus (vgl.
A 15/15 S. 5 f.). Insbesondere ist festzustellen, dass dem Beschwerde-
führer anlässlich des Interviews im Rahmen des Alltagswissenstests von
der Fachperson zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang gestellt
wurden, die er jedoch mehrheitlich ausweichend oder nicht beantworten
konnte. So konnte er beispielsweise die Frage, woraus ein Nomadenzelt
bestehe, nicht beantworten. Ebenso wenig konnte er – als Sohn eines
Viehzüchters – angeben, wie eine Yak-Kuh zu melken ist, beziehungs-
weise was vorgängig zu tun ist, damit die Milch einschiesst. Seine Anga-
ben zum Klosterleben fielen oberflächlich und teilweise tatsachenwidrig
aus. Die genaue Herkunft des Abts, mit dem er mehr als zehn Jahre im
Kloster gelebt haben will, kannte er nicht. Er wisse lediglich, dass er aus
dem Kreis H._______ stamme. Weder anlässlich der Bundesanhörung
noch in der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit
wahr, nähere Hinweise oder zumindest etwas umfassendere und diffe-
renziertere Angaben hierzu abzugeben. Auf Beschwerdestufe begnügt er
sich mit den Aussagen, der Alltag im Kloster sei nicht spektakulär und
sehr repetitiv gewesen und bezüglich des Lamas habe er alle ihm gestell-
ten Fragen zu seiner Person beantwortet. Zu den Ausführungen des
BFM, wonach er Wörter und Begriffe verwendet habe, welche von Tibe-
tern in O._______ gebraucht würden, wird auf Beschwerdeebene ledig-
lich angeführt, dass er sich nicht erinnern könne, solche Wörter verwen-
det zu haben. Dieser unbehelfliche Erklärungsversuch ist offensichtlich
nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszu-
räumen. Auch seine Erläuterung, wonach er die längste Zeit seines Le-
bens im Kloster verbracht und den Dialekt seines Lehrers angenommen
habe, welcher in O._______ studiert habe, vermag nicht zu überzeugen.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Chi-
nesisch-Kenntnisse hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der in
einer Nomadenfamilie aufgewachsene Beschwerdeführer im Rahmen
seiner alltäglichen Verrichtungen durchaus mit anderen Leuten in Kontakt
gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen
Chinesisch konfrontiert worden sein dürfte. Bezeichnenderweise unter-
lässt er es vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es nicht, eine Klärung hinsichtlich des von ihm behaupteten Her-
kunftsortes herbeizuführen.
3.3.6. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe rund um die Flucht
bewirken keine Änderung in der Beurteilung der Frage des angeblichen
Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Konkrete, die vorinstanzliche Be-
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Seite 12
gründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unter-
bleiben. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, Verwandte hätten ihm
zur Flucht geraten, andererseits erklärte er, die Bevölkerung und sein
Lehrer hätten ihm dazu geraten. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen An-
gaben erklärte er, sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass so-
wohl die Bevölkerung als auch sein Lehrer meinten, es sei besser, wenn
er das Land verlassen würde (vgl. A 15/15 S. 8). Der Beschwerdeführer
hält den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu seinen wider-
sprüchlichen Angaben nichts entgegen. Seine Erklärungen auf Be-
schwerdeebene erschöpfen sich sodann in einer rudimentären Wieder-
gabe des bereits bekannten Sachverhalts. Gleichzeitig hält er an der
Richtigkeit seiner gemachten Angaben fest und begründet die fehlenden
Angaben zum Ablauf seiner Flucht mit seiner Furcht, derentwegen er sich
nicht auf den jeweiligen Aufenthaltsort habe achten können. Diese Anga-
ben sind als unbehelflich zu werten und vermögen ebenso wenig zu
überzeugen, wie seine Angaben zur Einreise in die Schweiz, zu der er
keinerlei substanziierten Angaben machen konnte. Insbesondere ist nicht
glaubhaft, dass er weder die Fluglinie noch den Ort der Zwischenlandung
benennen kann. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass Flughäfen oder
Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansa-
gen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihm
der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht
kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rück-
schaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. Ange-
sichts dieser Sachlage – die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwer-
deführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte ist
klein – ist den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise
Asylgründen die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Feststellung kann
darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen.
3.3.7. Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu
verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK
2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibe-
tischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zu-
sammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen.
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Seite 13
3.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei
neu zu beurteilen, ist abzuweisen.
3.4. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungswei-
se anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respekti-
ve dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive
Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik
China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Be-
schwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
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sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
5.2. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernis-
se im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und In-
dien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung
vom 19. September 2013, Dispositiv Ziff. 4).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
17. Oktober 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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