Abtei lung IV
D-5847/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Walter Lang, Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in A._______ (Provinz Karamanmaras) verliess die Türkei eigenen An-
gaben gemäss am 10. Februar 2006 und gelangte am 14. Februar 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrenbefra-
gung vom 21. Februar 2006, die in B._______ stattfand, sagte er aus, er sei von
der Polizei und der Gendarmerie unterdrückt worden. Er habe bei der Familie sei-
nes Onkels mütterlicherseits gelebt, die von den Behörden abgestempelt sei. Der
eigentliche Ausreisegrund sei der bevorstehende Militärdienst gewesen. Man habe
ihn zwischen den Jahren 2003 und 2005 vier- oder fünfmal festgenommen. Im
April 2005 sei er letztmals in Untersuchungshaft genommen worden; die Polizei
habe ihn beschimpft, ihn etwas geschlagen und ihn gefoltert. Danach sei er den
Militärbehörden übergeben worden, die ihm gesagt hätten, er müsse in den Militär-
dienst einrücken. Man habe ihm gesagt, dort werde man es ihm schon zeigen. Er
habe seit seiner Kindheit die PKK unterstützt.
Das BFM führte am 3. und 10. März 2006 eine Anhörung des Beschwerdeführers
durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vom Herbst 2004 bis zu seiner
Ausreise vor allem in Istanbul gelebt. Vorher habe er bei seinem Onkel A._______
in A._______ gelebt. Seine Mutter sei 1994 oder 1995 aufgrund des Drucks und
der Folter nach Deutschland gegangen. Die Brüder seiner Mutter und andere Ver-
wandte seien politisch tätig; seine Mutter sei wegen der Unterstützung dieser An-
gehörigen festgenommen und misshandelt worden. Im April 2005 sei er in Istanbul
auf dem Passbüro festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden,
wo man ihn drei Tage lang festgehalten habe; er sei beleidigt und beschimpft wor-
den. Man habe ihn geschlagen und über seine Cousins befragt. Später sei er auf
einen Militärposten gebracht worden, wo er von einem Kommandanten massiv be-
schimpft und grob behandelt worden sei. Man habe ihm eine Frist von zwei Tagen
zum Einrücken gegeben. Man habe ihm gesagt, im Dienst werde er "sein Wunder"
erleben, man wisse, aus welcher Familie er stamme. Es wäre für ihn sehr gefähr-
lich gewesen, in den Militärdienst einzurücken. Der letzte aus seiner Verwandt-
schaft, der 1994 oder 1995 Dienst geleistet habe, habe sehr leiden müssen. Ein
weiterer Asylgrund sei seine Hilfeleistung an die PKK - er habe dieser einige Male
Lebensmittel gebracht -, er sei deshalb zwischen den Jahren 2000 bis 2003 vier -
oder fünfmal auf den Posten mitgenommen worden, wo man ihn bis zu zwei Tagen
festgehalten habe. Im Mai 2003 seien die Gendarmen in ihr Haus gekommen und
hätten ihn mit einem Gewehrkolben derart geschlagen, dass seine Zähne beschä-
digt worden seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen.
B. Mit Verfügung vom 24. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab, und verfügte dessen Wegweisung sowie den Vollzug derselben.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 24. April
2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzu-
3stellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Einga-
be lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 der Eingabe).
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2006 entsprach der Instruktionsrichter der
ARK dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021).
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Abweisung
der Beschwerde.
F. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni
2007 eine weitere Eingabe mit Beweismitteln.
G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab der Rechtsvertreterin
mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur Einreichung einer Kos-
tennote; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2007 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
4Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in meh-
rerer Hinsicht widersprüchliche Aussagen zu den geltend gemachten Festnahmen
gemacht habe. Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung erklärt, er sei im April
2005 auf dem Posten gefoltert worden, während er bei der Direktbefragung ausge-
sagt habe, ihm seien damals lediglich die Hände gefesselt und eine Tüte über den
Kopf gezogen worden; danach sei er geohrfeigt und getreten sowie über seine
Cousins ausgefragt worden. Ebenso widersprüchlich habe er sich zum bevorste-
henden Militärdienst verlauten lassen. Bei der Direktanhörung habe er vorerst gel-
tend gemacht, er habe für den 28. oder 29. April 2005 kein Aufgebot erhalten, da
er untergetaucht gewesen sei; an anderer Stelle habe er behauptet, ein Aufgebot
erhalten zu haben. Zur Festnahme auf dem Passbüro habe er bei der Direktanhö-
rung ausgesagt, er sei von der Polizei festgenommen worden, weil er den Militär-
dienst verweigert habe. Dagegen habe er an anderer Stelle beteuert, noch nie ein
militärisches Aufgebot erhalten zu haben. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er wisse,
dass er den Militärdienst verweigert habe, weil alle Gleichaltrigen in den Militär-
dienst gegangen seien. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei noch nicht
gemustert worden, wogegen er bei der Direktanhörung behauptet habe, am 26.
oder 27. April 2005 in Istanbul von den Militärbehörden gemustert worden zu sein.
Zudem wäre ein Dienstverweigerer nicht auf das Passbüro gegangen, zumal ein
solcher mit einer Festnahme rechnen müsse. Seine Aussage, Gendarmen hätten
ihm im Mai 2003 einen Zahn ausgeschlagen, sei als nachgeschoben zu werten, da
er dies erst bei der Direktbefragung geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer
habe gesagt, er habe die Türkei nicht früher verlassen, weil er Angst davor gehabt
habe, erwischt zu werden. Auch dieses Verhalten widerspreche jeglicher Logik,
zumal tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss so bald wie möglich ausreisten und
damit nicht ein oder zwei Jahre lang zuwarteten. Mehrere Verwandte des Be-
schwerdeführers hätten zwischen den Jahren 1987 und 1999 in der Schweiz um
Asyl nachgesucht, das ihnen gewährt worden sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden sei. Ferner
lebten sein erwachsener Bruder und zwei seiner erwachsenen Stiefgeschwister
weiterhin bei seinem Onkel, was ebenfalls gegen eine Verfolgung spreche. Inso-
5fern er geltend mache, er fürchte sich vor der Einberufung in den Militärdienst, sei
festzuhalten, dass eine Einberufung keine Verfolgungsmassnahme im asylrechtli-
chen Sinne darstelle. Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion erfolge in der
Türkei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern weise rein
militärstrafrechtlichen Charakter auf. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Miss-
handlungen und Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte sowie die
kurzzeitigen Mitnahmen auf den Gendarmerieposten, die sich zwischen 1997 und
2004 zugetragen hätten, hätten zum Ausreisezeitpunkt zu weit zurückgelegen, um
noch als Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können. Daher könne auch
diesen Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zugesprochen werden.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe während der Zweitbefragung vom 3. März 2006 über starke Kopfschmerzen
geklagt, weshalb die Befragung abgebrochen und eine Woche später fortgesetzt
worden sei. Den Kopfschmerzen und den Schlafstörungen, von denen er erzählt
habe, sei nicht nachgegangen worden. Trotz den Hinweisen auf psychische Prob-
leme und eine grosse Verwandtschaft, die in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei
sein Gesuch bereits im Empfangszentrum negativ entschieden worden, womit das
BFM seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe
der Rechtsvertreterin gegenüber geschildert, dass ihr Sohn etwa zwei Jahre jünger
als auf der Identitätskarte angegeben sei. Sein Vater sei 1992 an Krebs verstorben
und sein Stiefbruder B._______. sei 1993 ins Gefängnis gekommen. Insbesondere
sein älterer Stiefbruder C._______ sei von der Polizei derart unter Druck gesetzt
worden, dass er weggegangen sei. Der Grossvater habe zusammen mit der Stief-
schwester C._______ verlassen, so dass die Familie innerhalb eines Jahres auf-
gelöst worden sei. Die Mutter sei mit den drei anderen Kindern nach A._______ zu
ihrem Bruder A._______ gezogen, wo es keine Schule gegeben habe. Im Jahre
1993 seien seine Cousine D._______ und der Cousin E._______, der noch im sel-
ben Jahr erschossen worden sei, zu den Guerillas gegangen. Im Januar 1994 sei
in der Nähe des Dorfes ein Verwandter seiner Mutter erschossen worden, der öf-
ters im Dorf gewesen sei und die Jugendlichen politisiert habe. Am vorhergehen-
den Abend sei der Cousin F._______ festgenommen worden; dieser sei einige Zeit
im Gefängnis gewesen. Das Militär habe die Berge bombardiert und Razzien
durchgeführt, bei denen die Leute befragt, geschlagen und gefoltert worden seien.
Dies alles habe den Beschwerdeführer und seine Geschwister in Angst versetzt.
Ende April 1994 sei die Cousine D._______ festgenommen worden. Sie sei gefol-
tert und zu einer längjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe sie nach
ihrer bedingten Entlassung vom September 2003 in D._______ besucht, was von
den Behörden registriert worden sei. Im Jahre 1995 sei sein Cousin G._______
psychisch schwer angeschlagen aus dem Militärdienst zurückgekehrt und an-
schliessend geflohen. Am 8. August 1996 sei ein Cousin seines Vaters, der bei der
PKK gewesen sei, in E._______ erschossen worden. Im November 1996 sei seine
Mutter festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden; sie sei gefoltert
worden und nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt. Zusammen mit ihrer Tochter sei sie
Ende Dezember 1996 nach Deutschland geflohen. Der Beschwerdeführer habe
Mutter und Schwester erst im Jahre 2001 wieder gesehen. Im Februar 1999 habe
sich seine Cousine H._______ im Gefängnis angezündet, sie sei gestorben. Im
Mai 2003 sei die Familie (...) von Gendarmen, die angenommen hätten, es würden
6sich Guerillas im Haus aufhalten, überfallen worden, wobei er verletzt worden sei.
Der Cousin I._______ sei als Kugelfang durch Haus und Scheune getrieben
worden, was seine Flucht in die Schweiz ausgelöst habe. Man wisse nicht, welcher
Cousin und welcher Onkel des Beschwerdeführers wann welches Problem gehabt
habe, alle seien aber als Angehörige von Guerillas festgenommen und gefoltert
worden, ins Gefängnis gekommen oder als Guerillas gestorben. Viele hätten das
Dorf und später auch ihre Fluchtorte in der Türkei verlassen müssen und seien
nach Europa geflohen; den meisten sei Asyl gewährt worden, darunter neun Kin-
dern des Onkels A._______, bei dem er gelebt habe. Es stehe somit fest, dass er
schon als Kind viel Gewalt und Stress erlebt habe; er sei, als er älter geworden
sei, in die Verfolgung der Familie seines Onkels einbezogen worden. Menschen,
die solches in der frühen Kindheit erlebt hätten, verdrängten vieles; es falle ihnen
schwer, ihre Gedanken zu ordnen, wodurch Widersprüche entstehen könnten.
Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre jünger als angegeben und schwer traumati-
siert. Er habe Mühe mit Zeitangaben, was anhand der Flucht der Mutter bewiesen
werden könne. Diese sei eindeutig Ende 1996 nach Deutschland geflohen, nicht
1994 oder 1995 wie er ausgesagt habe. Er habe eindeutig ausgesagt, dass er ab
Beginn seiner Pubertät unterdrückt worden sei. Bei den Fragen nach den Untersu-
chungshaften habe er in der Tat verschiedene Angaben gemacht; er habe sich je-
doch fortlaufend korrigiert, bis er es richtig beieinander gehabt habe. Dies müsse
im Rahmen einer Anhörung möglich sein. Präzisierend sei festzuhalten, dass er
letztmals Ende 2003 festgenommen worden sei. Er sei bereits früher zusammen
mit anderen Verwandten abgeführt worden (im Jahre 2000 und im Juni und Okto-
ber 2001). Dazwischen habe es Verhöre zu Hause und auf dem Dorfplatz gege-
ben. Es vermöge nicht zu erstaunen, wenn diese Horrorszenarien durcheinander
gerieten. Bis zur Festnahme vom 25. April 2005 sei er nicht mehr festgenommen
worden. In Anbetracht der in A._______ herrschenden Verhältnisse sei am Wahr-
heitsgehalt seiner Vorbringen nicht zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer könne die Festnahme von Istanbul mit einem Dokument
über seine Rechte während der Haft, das am 25. April 2005 datiert worden sei, be-
legen. Die Vorinstanz sehe einen Widerspruch zwischen den Begriffen "geschla-
gen" und "gefoltert" in der Erstbefragung und "nur eine Tüte über den Kopf ge-
stülpt, die Hände gefesselt und Ohrfeigen und Tritte erhalten" in der zweiten Befra-
gung. Er habe vom selben berichtet, es liege kein Widerspruch vor. Er sei psy-
chisch und physisch gefoltert worden, weil die Polizisten von ihm Informationen
hätten erhalten wollen. Jedes Mal, wenn er eine Frage nicht habe beantworten
können, sei er geschlagen worden. Man habe ihn nach zwei Cousinen gefragt, die
inhaftiert beziehungsweise bei der Guerilla gewesen seien.
Hinsichtlich des Militäraufgebots habe es ein Durcheinander gegeben, das man
auszuräumen versuche. Dieses sei entstanden, weil Befrager und Befragter anein-
ander vorbei geredet hätten. Der Beschwerdeführer hätte sich im Jahr 2003 zur
sanitarischen Musterung melden und im Jahr 2004 einrücken müssen, was er wie
jeder männliche Bürger der Türkei gewusst habe. Die Aufforderungen und Marsch-
befehle gingen normalerweise an den Ort, an dem man registriert sei. Reagiere
man nicht, werde man ausgeschrieben und gesucht. Er habe bei seinem Onkel in
A._______ gelebt und habe dort nichts erhalten; er habe aber gewusst, dass er
aufgrund seines registrierten Alters spätestens im August 2004 hätte einrücken
7müssen. Da er für die Türkei nach all dem Erlebten keinen Dienst habe leisten
wollen, habe er sich im Spätsommer 2004 nach Istanbul abgesetzt. Offensichtlich
sei er als Militärflüchtling registriert worden, da er deshalb am 25. April 2005 auf
dem Passamt festgenommen worden sei.
Er habe das Ereignis vom Mai 2003 nicht als fluchtauslösendes Ereignis erzählt,
sondern um zu erläutern, was er unter Folter verstehe. Er sei deshalb nicht geflo-
hen, sondern noch mehr als ein Jahr lang im Dorf verblieben. Er habe das Dorf
erst verlassen, als er mit einer Festnahme und Verbringung in den Militärdienst ge-
rechnet habe. Sein Cousin I._______, der damals auch zu Hause gewesen sei,
habe das gleiche Ereignis, so wie er es erlebt habe, aufgeschrieben. Das Vorbrin-
gen sei trotzdem wesentlich und trage bei zur Asylrelevanz der Reflexverfolgung,
die er erlitten habe.
Die vom Beschwerdeführer am 25. April 2005 erlittene Festnahme auf dem Pass-
büro werde durch das Dokument des Innenministeriums bewiesen; es sei wahr-
scheinlich dumm von ihm gewesen, dorthin zu gehen, aber er habe sich so verhal-
ten, weil er mit dem Pass zu seiner Mutter nach Deutschland habe gehen wollen.
Es treffe zu, dass Verfolgte bei der ersten sich bietenden Gelegenheit ihr Heimat-
land verliessen. Es werde aber immer schwieriger, ein Visum zu erhalten und die
Preise für eine illegale Flucht seien inflationär. Hinzu komme die Furcht, bei der
Ausreise erwischt zu werden. Es sei demnach logisch, dass er zugewartet habe.
Es stimme nicht, dass er bei der Festnahme vom April 2005 nicht wegen seiner
Verwandten behelligt worden sei. Er sei aufgrund des Militärdienstes auf dem
Passbüro festgenommen worden; die Folter auf dem Polizeiposten habe er indes-
sen erlitten, weil die Polizei Informationen über seine Cousinen habe erpressen
wollen. Daraus werde klar, dass seine Herkunft aus einer verdächtigen kurdischen
Familie aktenkundig gewesen sei; die entsprechenden Drohungen seien kein Bluff
gewesen. Er sei eindeutig als Mitglied einer verfolgten Familie selber verfolgt wor-
den, weil er bei dieser gewohnt habe und weil vermutet worden sei, er teile deren
Gesinnung. Es stimme nicht, dass sein Bruder und seine Stiefgeschwister weiter-
hin bei seinem Onkel in A._______ lebten. Seine Mutter und er hätten ausgeführt,
sie hätten keinen Kontakt mehr zu diesen. Sein jüngerer Bruder sei seit Februar
2006 in F._______.
Der Beschwerdeführer sei am 25. April 2005 von der Militärbehörde gemustert und
aufgefordert worden, innerhalb von zwei Tagen einzurücken. Da er dieser Auffor-
derung nicht nachgekommen sei, sei er Refraktär. Es gebe keinen Grund, diese
Tatsachen in Zweifel zu ziehen, denn die Militärgesetze seien als bekannt voraus-
zusetzen. Für ihn gebe es mehrere gewichtige Argumente, den Dienst nicht zu
leisten: Er sei aufgefordert worden, sich in G._______ zu melden, wo Kommando-
truppen ausgebildet würden, weshalb seine Furcht, gegen das eigene Volk einge-
setzt zu werden, begründet gewesen sei. Er stamme aus einer verdächtigen Fami-
lie, die in einem verdächtigen Dorf gelebt habe. Kurden wie er würden mit äussers-
tem Misstrauen behandelt und im Militär oft verfolgt. Sein Verwandter J._______
habe den Dienst an der Grenze zum Irak leisten müssen und sei gezwungen ge-
wesen, an der brutalen Behandlung der kurdischen Bevölkerung teilzunehmen; er
leide noch heute an dem, was er erlebt habe. Seine Furcht vor Verfolgung wäh-
rend dem Dienst sei bei seiner Vorgeschichte und der berüchtigten Verwandtschaft
begründet. Zudem sei notorisch, dass sich die türkische Armee beziehungsweise
8deren Unterabteilungen systematischer Vergehen gegen Art. 3 der Genfer Kon-
vention schuldig mache; unter diesen Umständen erscheine die Verweigerung des
Kriegsdienstes in der Türkei als generelle Pflicht jedes türkischen Soldaten.
Die jahrelange Verfolgung des Beschwerdeführers habe eindeutig einen Zusam-
menhang mit seiner Flucht; hauptsächlich habe er begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft stand. Seine Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr sei begrün-
det, da er bereits massive Vorverfolgung erlitten habe. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere die Praxis der ARK nicht be-
rücksichtigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.).
4.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die mit der Be-
schwerde eingereichten Aktenstücke seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu untermauern.
4.4 In der Eingabe vom 14. Juni 2007 wird ausgeführt, der Cousin I._______ habe
mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten; es sei der Cousin, der im Mai 2003 eben-
falls anwesend gewesen sei, als das Haus überfallen worden sei. Die Cousine
D._______, die über neun Jahre lang im Gefängnis gewesen sei, sowie das Ehe-
paar (...) hätten in der Schweiz ebenfalls Asyl erhalten. Damit hätten alle Söhne
und Töchter des A._______, bei dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, in
der Schweiz Asyl erhalten. Es würden Akten eingereicht, die zeigten, wie sehr sei-
ne Cousins und Cousinen, in deren Elternhaus er gelebt habe, verdächtigt worden
seien, für die PKK zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in diesen Akten nicht er-
wähnt, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Er habe aber bei der Familie von
A._______ gelebt und Festnahmen, Gefängnisaufenthalte, Entlassungen aus der
Haft und Verfolgung miterlebt. Etwas später habe er am eigenen Leib Razzien und
Befragungen erlebt. Aus den Akten gehe hervor, was die Behörden über verschie-
dene Angehörige und Dorfbewohner wussten, oder zu erfahren versuchten. Er sei
im Falle einer Rückkehr in die Türkei insbesondere im Militärdienst akuter Folter-
gefahr ausgesetzt, weil er seine Jugendjahre im Hause A._______ verbracht habe
und aus der Schweiz zurückkehren würde, wo alle Cousins und Cousinen lebten.
Er habe Zeitungsmeldungen erhalten, die belegten, dass ein Cousin seines Vaters
im August 1996 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der Antiterrorein-
heit getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer noch jung gewesen sei, habe er
vor allem unter Reflexverfolgung gelitten, denn er stamme von beiden Seiten aus
schwer belasteten Familien. Zudem seien alle Jugendlichen des Dorfes A._______
verdächtigt worden, der Guerilla Hilfe zu leisten. Es sei klar, dass für einen schwer
belasteten Mann wie ihn der Militärdienst einen Fluchtgrund dargestellt habe. Der
Krieg im Osten der Türkei gehe weiter und die Türkei mache Versuche, im Nordi-
rak Gebiet zu erobern.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Wirk-
lichkeit zwei Jahre jünger, als auf seiner Identitätskarte und in den Registern ver-
merkt. Ob diese auf Aussagen seiner Mutter beruhenden Angaben zutreffen oder
9nicht, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da der Beschwerdeführer bei
der Einreise in die Schweiz und den Befragungen so oder so volljährig war.
5.2 Das BFM zweifelte an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ausreisegrundes, da er voneinander abweichende Aussagen zur Frage
der Musterung und des Erhalts eines Marschbefehles machte und es dem BFM
unglaubhaft erschien, dass er sich auf das Passbüro begeben habe.
Auf Beschwerdeebene reichte er indessen ein von ihm und einer Amtsperson un-
terzeichnetes Formular (wohl ein Durchschlag des Originals) zu den Akten, das
belegt, dass er am 25. April 2005 um 16 Uhr auf seine Rechte hingewiesen wurde.
Dem Formular ist auch zu entnehmen, dass er auf dem Passbüro festgenommen
wurde. Erstaunlicherweise äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung nicht konkret zu diesem Beweismittel, mit dem der Beschwerdefüh-
rer das gemäss seinen Aussagen für seine Ausreise wesentliche Ereignis zu bele-
gen vermag. Da die Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Authentizität des Doku-
mentes äusserte, ist davon auszugehen, dass sie es für authentisch hält, wovon
auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeht. Inwiefern die Vorinstanz daran zwei-
felt, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst aufgeboten worden bezie-
hungsweise dienstpflichtig sei, ist nicht nachvollziehbar. Bekanntermassen werden
in der Türkei alle Männer gemäss ihrem Jahrgang in die Armee einberufen. An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gemustert und als dienstuntauglich
befunden oder "vergessen" worden sein könnte, sind den Akten nicht zu entneh-
men. Angesichts des registrierten Jahrgangs des Beschwerdeführers, ist davon
auszugehen, dass er im Jahre 2004 in die Armee einberufen worden ist. Seiner im
November 2002 ausgestellten Identitätskarte und dem eingereichten Formular ist
zu entnehmen, dass er in G._______ registriert ist, wo er aber gemäss glaubhaf-
ten Angaben seit 1994 nicht mehr lebte. Seine Aussage, wonach er (bis zum April
2005) kein militärisches Aufgebot erhalten habe, da ein solches in sein Geburts-
dorf geschickt worden sein dürfte, erscheint somit plausibel. Der in der Beschwer-
de vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer und der Befrager bei
der Direktanhörung teilweise aneinander vorbeigeredet hätten, kann angesichts
des Protokolls gefolgt werden. Bei der Empfangszentrenbefragung und bei der Di-
rektanhörung sagte er einerseits aus, er sei nicht gemustert worden, während er
bei der Direktanhörung andererseits erklärte, er sei im April 2005 von der Polizei
zur Armee gebracht und dort gemustert worden. Bei der Empfangszentrenbefra-
gung bezog er sich mit der Aussage, er sei (vorher) nicht gemustert worden, kla-
rerweise auf das Datum, an welchem er seinem registrierten Jahrgang gemäss
hätte einrücken müssen (also im Verlaufe des Jahres 2004). Bei der Direktanhö-
rung hingegen gab es - wie in der Beschwerde festgehalten - ein "Durcheinander"
hinsichtlich der Aussage, er sei vor dem Zeitpunkt, an dem er normalerweise hätte
einrücken müssen, nicht gemustert worden und der Aussage, er sei in Istanbul ge-
mustert worden, als er von der Polizei im April 2005 zur Armee gebracht worden
sei.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich der Behandlung bei seiner letzten Festnahme nicht widersprüch-
lich. Bei der Empfangszentrenbefragung sagte er aus, die Polizei habe ihn be-
schimpft, etwas geschlagen und gefoltert. Anlässlich der Direktanhörung schilderte
er, man habe ihn auf dem Posten beleidigt und beschimpft. Man habe ihm einen
10
Sack über den Kopf gezogen und ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt. Man
habe ihn ins Gesicht geschlagen, ihn in den Unterleib getreten und mit Händen
geschlagen. Immer, wenn er eine Frage nicht habe beantworten können, habe
man auf ihn eingeschlagen. Unbesehen der Frage, wo die Grenze zwischen
Misshandlung und Folter liegt, ist festzustellen, dass die Aussage des
Beschwerdeführers, er sei gefoltert beziehungsweise misshandelt worden,
aufgrund dessen, was er an Misshandlungen schilderte, kein
Unglaubhaftigkeitselement darstellt. Von einem von Misshandlungen der
geschilderten Art Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er die Begriffe
"Folter" und "Misshandlungen" voneinander unterscheidet. Dass ihm die
geschilderten körperlichen und seelischen Verletzungen als Folter erscheinen,
bedarf keiner weiteren Erörterungen.
Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, der vom Beschwerdeführer geschil-
derte Vorfall vom Mai 2003, bei dem ihm während einer Razzia mit einem Gewehr-
kolben ein Zahn ausgeschlagen worden sei, sei nachgeschoben und somit un-
glaubhaft. Dieses zentrale Ereignis werde als fluchtauslösendes Motiv gewertet,
weshalb er es bei der ersten Befragung hätte erwähnen müssen. Dieser Sichtwei-
se kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer hat
eigenen Aussagen gemäss im Jahre 2004 das Haus seines Onkels nicht wegen
des Ereignisses vom Mai 2003, sondern wegen des bevorstehenden Militärdiens-
tes verlassen. Ebenso wenig begründete er das Verlassen der Türkei mit diesem
damals bereits fast drei Jahre zurückliegenden Ereignis, sondern wiederum mit der
Einberufung in die Armee, der er sich entzogen habe. Die von der Vorinstanz ver-
tretene Auffassung, es handle sich beim Vorfall vom Mai 2003 um ein zentrales Er-
eignis in den Darlegungen des Beschwerdeführers, das als fluchtauslösendes Mo-
tiv zu werten sei, findet in den Akten somit keine Stütze. Der Beschwerdeführer
machte bei der Direktanhörung zudem geltend, sein Cousin I._______ habe sich
beim besagten Vorfall ebenfalls zu Hause aufgehalten. I._______ beschrieb die
Razzia vom Mai 2003 in seinem Asylverfahren, was als Hinweis dafür zu werten
ist, dass diese tatsächlich stattfand (vgl. Urteil der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S.
I._______).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer
sei in Istanbul im April 2005 nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden, son-
dern weil er keinen Militärdienst leisten wolle. Der Beschwerdeführer hat jedoch
ausgesagt, man habe ihm über seine Cousins Fragen gestellt. Man habe wissen
wollen, wo sich D._______ und K._______ aufhielten, man habe ihm "kreuz und
quer" Fragen gestellt.
6.
6.1 Gemäss Aktenlage ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode
seines Vaters bei einer politisch exponierten Familie in A._______ aufgewachsen
ist. Alle dreizehn Söhne und Töchter seines Onkels A._______ leben mittlerweile
in der Schweiz. Aufgrund des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteils
der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S. I._______ lässt sich der familiäre Hintergrund
des Beschwerdeführers wie folgt zusammenfassen: Sein Onkel A._______ war
von Oktober 1981 bis Januar 1983 wegen Mitgliedschaft bei der Devrimci Halkin
11
Birligi (DHB) inhaftiert. 1987 verliess der älteste Sohn von A._______ die Türkei.
Mehrere seiner Cousins und Cousinen waren entweder Mitglieder oder zumindest
Sympathisanten der PKK (oder der DHB) und unterstützten diese. Die Behörden
haben Datenblätter über die Familienmitglieder angelegt und regelmässig deren
Wohnhaus aufgesucht. L._______ wurde im Jahre 1990 während 35 Tagen inhaf-
tiert, danach wurde die staatsanwaltliche Untersuchung eingestellt. C._______
wurde wegen Teilnahme an Kundgebungen unter Druck gesetzt. E._______ wurde
im Jahre 1993 festgenommen und anschliessend in den Militärdienst geschickt,
dem er zuvor zu entgehen versuchte. Während des Militärdienstes wurde er miss-
handelt und psychisch unter Druck gesetzt, so dass er mehrmals zur Pflege in ein
Krankenhaus eingewiesen werden musste. Er kam 1995 psychisch krank in sein
Dorf zurück und verliess zwei Jahre später die Türkei. Im Jahre 1994 wurde
F._______ wegen verschiedener Hilfeleistungen für die PKK zu zweieinhalb Jah-
ren Gefängnis verurteilt. Wegen Weiterzugs an den Kassationshof wurde er vor-
übergehend freigelassen, worauf er versuchte, illegal ausser Landes zu reisen.
Dabei wurde er gefasst und wiederum angeklagt. Nach Verbüssung seiner Strafe
verliess er die Türkei. D._______ wurde 1995 wegen ihrer Aktivitäten zugunsten
der PKK zu 12 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Gemeinsam mit einer Cousi-
ne hat sie die Strafe in einem E-Typ-Gefängnis in D._______ abgesessen; 2003
kam sie frei, berichtete von Misshandlungen während der Haftzeit und fühlte sich
weiterhin beobachtet und unter Druck gesetzt. Die Cousins und Cousinen des Be-
schwerdeführers wurden - zumeist aus Gründen der Reflexverfolgung - als Flücht-
linge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Auch das weitere Familienum-
feld des Beschwerdeführers war politisch aktiv: Ein Onkel wurde als HADEP-Präsi-
dent von F._______ festgenommen, ein Cousin wurde 1992 bei Gefechten zwi-
schen der PKK und dem türkischen Militär getötet, zwei Cousinen wurden wegen
Unterstützung der PKK zu 12 und 15 Jahren Haft verurteilt, eine Cousine hat sich
in der Türkei in der Haft und ein Cousin in Deutschland aus Protest verbrannt.
6.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das
BFM habe dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung ge-
schenkt, als berechtigt. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksich-
tigt. In der Verfügung wurde dem oppositionellen Hintergrund der Familie, bei der
er aufwuchs, und den unbestrittenen Verfolgungshandlungen gegen seine Cou-
sins, Cousinen und seinen Onkel kaum Rechnung getragen. In der Folge geht es
vor allem darum zu untersuchen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
6.3
6.3.1 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt
werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungs-
praxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen
müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und
kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbun-
12
den sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht aus-
machen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und de-
ren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen
lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflex-
verfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen.
Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für
Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische
Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungswei-
se mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdi-
schen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit
weiteren Hinweisen).
6.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht
allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Si-
tuation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in diesem Fall bereits dann begrün-
det, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
6.4 Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kind-
heit mit Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert war. Er erlebte
teilweise mit, wie seine Cousins und Cousinen behördlich behelligt wurden und
das Land verliessen. Über all die Jahre hat er zahlreiche Hausdurchsuchungen,
Bedrohungen und Razzien miterlebt. Gemäss seinen Aussagen sei er von der Po-
lizei selber einige Male mitgenommen und misshandelt worden. In diese Zeit - der
Beschwerdeführer war damals elf Jahre alt - fällt auch der Vorfall betreffend sei-
nen Cousin E._______, der als psychisch gebrochener junger Mann vom Militär-
dienst zurückkehrte. Im April 2005 sei er dann selber von den Sicherheitskräften
misshandelt und bedroht worden, als er in Istanbul festgenommen und auf dem
Polizeiposten festgehalten wurde.
Angesichts der Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers, der Vorfälle
in seiner Jugend, des politisierten Umfelds, in dem er aufgewachsen ist sowie der
13
glaubhaft gemachten zu erwartenden Festnahme bei der Einreise in die Türkei we-
gen Refraktion ist es nachvollziehbar, dass er eine begründete Furcht hat, im Falle
einer Rekrutierung für den Militärdienst asylrechtlich relevanter Verfolgung ausge-
setzt zu sein. Ausserdem hat er genügend Gründe dargelegt, die seine Furcht vor
einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise als nachvollziehbar erscheinen lassen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine allfällige Strafe wegen Refrakti-
on oder Desertion gemäss konstanter Praxis grundsätzlich keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jedes
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der
Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder
Deserteure zu verhängen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds - wie dargelegt -
eine begründete subjektive wie auch objektiv nachvollziehbare Furcht hat, wäh-
rend des Militärdienstes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein
(vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa. S. 16 f., mit weiteren Hinweisen).
6.5 Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass sich die allgemeinen Verhältnisse
in der Türkei, unter anderem auch die Haltung der türkischen Behörden und Si-
cherheitskräfte der kurdischen Minderheit gegenüber, in der letzten Zeit in ver-
schiedenen Aspekten teilweise entspannt und verbessert haben. So haben sich
unter anderem die Meldungen reduziert, wonach kurdische Soldaten während des
Militärdienstes besonderen Schikanen und Diskriminierungen durch ihre Vorge-
setzten oder Kameraden ausgesetzt seien. Von einer systematischen Schlechter-
behandlung von Kurden in der türkischen Armee kann jedenfalls nicht gesprochen
werden. Gleichzeitig kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen wer-
den, dass solche Vorfälle nicht mehr vorkommen; vielmehr hängt die Behandlung
der kurdischen Rekruten von den Umständen des Einzelfalles und von den ent-
sprechenden Kommandanten ab. Die bei der Übergabe der Militärpapiere ausge-
sprochenen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer lassen jedenfalls nicht
die Vermutung zu, dass eine Schikanierung des Beschwerdeführers im Militär-
dienstes ausgeschlossen werden kann; vielmehr legt sie den Schluss nahe, dass
die Militärbehörden sehr genau wissen, um wen es sich beim Beschwerdeführer
handelt und aus welcher Familie er stammt.
6.6 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz im Detail einzugehen. Zu-
sammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine be-
gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft darlegen konnte. Aufgrund der Akten ist nicht von einer sicheren
landesinternen Fluchtalternative - an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforde-
rungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer schon bei seiner Einreise in die Türkei mit seiner Verhaftung
und Befragung, besonders auch im Hinblick auf seine Dienstverweigerung, rech-
nen müsste. Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen.
7. Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen
14
würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 24. März
2006 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Rechts-
vertreterin weist für das Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 14
Stunden 50 Minuten und Spesen von Fr. 65.-- aus, was angemessen erscheint.
Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von
insgesamt Fr. 1'445.-- setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zu-
sammen: Fr. 1'380.-- für den Arbeitsaufwand (14 Stunden 50 Minuten à Fr. 100.--;
vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Fr. 65.-- für die Auslagen.
(Dispositiv nächste Seite)
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 24. März 2006 wird aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'445.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: