B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5847/2011/mel
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N (…).
D-5847/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, verliess sein Hei-
matland gemäss eigenen Angaben am (…). Februar 2009 und gelangte
über (…) am 23. Februar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
seine bereits vor ihm in die Schweiz geflohene Schwester, welche bei ei-
nem Geldinstitut angestellt gewesen sei, habe Probleme mit militanten
Gruppen gehabt. Man habe von ihr mutmasslich die Bekanntgabe der
Namen von reichen Bankkunden verlangt. Nach ihrer Flucht sei einer sei-
ner Brüder Opfer von Verfolgung geworden und untergetaucht. In der Fol-
ge sei er selber in den Fokus der Unbekannten geraten. Im Juli 2008 hät-
ten ihn diese mitgenommen, gefoltert und aufgefordert, ihnen seine
Schwester vorzuführen. Nach der Freilassung sei er nach C._______ und
von dort ins Ausland geflohen.
A.c Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 29. März 2010 ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM
hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Er sei
politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden
gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich im vorgebrachten
Zusammenhang nicht an die Behörden gewandt habe, da die geltend ge-
machten Nachteile offensichtlich eine Verfolgung krimineller Art darstell-
ten, welche mit einer Anzeige hätte unterbunden werden können. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als unzumutbar. Der Ent-
scheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm
Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Zur Begründung führte das
BFM unter anderem aus, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka ha-
be sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten
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sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Os-
ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. (…). Den vorliegenden
Akten seien auch keine individuellen Gründe, welche gegen eine Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung spre-
chen würden, zu entnehmen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht.
B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. August 2011
Stellung und brachte vor, die srilankischen Behörden hätten es nicht ge-
schafft, Recht und Ordnung für die tamilische Bevölkerung (…) wie-
derherzustellen. Es gebe nach wie vor kriminelle Banden, welche die Be-
völkerung unter Druck setzten und Geld erpressten. Er sei in diesem Zu-
sammenhang besonders exponiert, da ein Grossteil seiner Familie im
Ausland lebe und aus der Sicht dieser Banden als lohnendes Opfer er-
scheine. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohnsitznahme in
C._______ komme nicht in Betracht. Ausserdem habe er sich in der
Schweiz gut integriert.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das
BFM aus, bezüglich der in der Stellungnahme vom 16. August 2011 vor-
gebrachten Gefährdung sei – soweit diese bereits im damaligen Verfah-
ren vorgebracht worden sei – auf den Entscheid vom 29. März 2010 zu
verweisen. Der Beschwerdeführer könne sich an die Behörden wenden,
um Schutz zu erlangen. Im Sinne seiner Erwägungen im Schreiben vom
3. August 2011 erwähnte das BFM sodann die verbesserte Sicher-
heitslage vor Ort. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei in
seinem Herkunftsgebiet ein weitgehend normales Alltagsleben möglich.
Die vorgebrachte gute Integration in der Schweiz sei im vorliegenden Ver-
fahren unbeachtlich. Er sei ein junger und gesunder Mann, der bereits in
verschiedenen Branchen beruflich tätig gewesen sei. In D._______ be-
stehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem könnten ihn im Ausland le-
bende Verwandte dort unterstützen. Im Weiteren verwies das BFM erneut
auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2011 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Beibehaltung der vorläufigen Auf-
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nahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungs-
weise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Er machte geltend, gemäss verschiedenen Quellen sei die Sicherheits-
lage in seinem Herkunftsgebiet prekär. Es komme zu Entführungen, Miss-
handlungen und Tötungen. Die EPDP und die TMVP übten die absolute
Kontrolle aus und begingen straffrei erhebliche Menschenrechtsverletzun-
gen. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, ihm drohe bei der Rück-
kehr keine Gefahr, basiere auf ungenügenden Abklärungen, verletze die
Begründungspflicht und rechtfertige die Rückweisung der Sache an das
BFM. Der Beschwerdeführer habe detailliert darlegen können, dass er
wegen der vormals in einer Bank tätigen Schwester von ihm unbekannten
Personen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit der EPDP zugeordnet
werden müssten, entführt, bedroht und gefoltert worden sei. Diese Perso-
nen bedrängten seine Familie nach wie vor. Zudem leide er unter gesund-
heitlichen Beschwerden. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohn-
sitznahme in C._______ komme nicht in Betracht. Im Falle der Rückkehr
müsse er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils ohnehin bereits bei der
Einreise als vormaliger Asylsuchender mit Haft und Folter rechnen. Der
Eingabe lagen zwei Berichte (aus dem Internet) bei; eine Bestätigung als
weiteres Beweismittel sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit wurden in Aussicht gestellt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und betreffend Entscheid
über dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Bezüglich Nachreichung eines weiteren Beweismit-
tels wurde Art. 32 Abs. 2 VwVG zitiert.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge in
D._______ über eine gesicherte Wohnsituation und habe Zugang zu fi-
nanziellen Mitteln der im Ausland lebenden Verwandten. Seine psychi-
schen Probleme seien in der Stellungnahme vom 16. August 2011 uner-
wähnt geblieben; auch habe er keinen aktualisierten Arztbericht einge-
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reicht, welcher ein andauerndes Leiden beziehungsweise eine andauern-
de Behandlung bestätigen würde. Überdies bestünden ohnehin auch
Therapiemöglichkeiten vor Ort. Im Weiteren habe er erst in seiner Stel-
lungnahme vom 16. August 2011 geltend gemacht, dass es sich bei den
ihn bedrohenden Unbekannten um Mitglieder der EPDP handle. Zuvor
habe er keine Angaben zu den Verfolgern machen können. Es müsse
deshalb von einem konstruierten Vorbringen ausgegangen werden, wel-
ches sein persönliches Risikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage er-
höhen würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er
tatsächlich durch eine militante Gruppierung bedroht werde beziehungs-
weise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behörden
wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Schliesslich be-
stehe gemäss BVGE 2011/24 für Rückkehrer bei der Einreise unter be-
stimmten Voraussetzungen eine konkrete Gefährdung. Das Persönlich-
keitsprofil des Beschwerdeführers spreche indes gegen eine solche, zu-
mal er nie politisch aktiv gewesen sei oder ihm Kontakte zur LTTE ange-
lastet worden seien.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 15. Dezember 2011 (Poststempel) an seinen bisherigen Vorbringen
fest. Der Landwirtschaftsbetrieb der Eltern sei in den letzten Wochen des
Bürgerkriegs stark verwüstet worden. Sein Vater und der 19-jährige Bru-
der würden ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit Gelegenheitsarbei-
ten bestreiten. Eine rudimentäre Wohnmöglichkeit sei vorhanden. Finan-
zielle Zuschüsse von Verwandten aus dem Ausland kämen indes nicht in
Betracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
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Seite 6
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Nachdem die Verfügung des BFM vom 29. März 2010 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, steht fest, dass die Überprüfung der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens bildet. Hingegen fliesst die Feststellung des BFM
in der erwähnten Verfügung, die vom der Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, in die nachfolgenden Erwägun-
gen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – insbesondere mit Bezug auf
die Frage der Unzulässigkeit – mit ein.
4.
Die gerügten Gehörsverletzungen können den Akten nicht entnommen
werden. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung entgegen den Be-
schwerdevorbringen nicht erwogen, dem Beschwerdeführer stehe offen,
sich auch in C._______ niederzulassen. Demnach erübrigte sich auch ei-
ne entsprechende Begründung. Im Weiteren hat das BFM im Hinblick auf
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs diese mit nachvollziehbaren
und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen bejaht (vgl. dazu untenste-
hend E. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM habe den
Sachverhalt ungenügend respektive falsch festgestellt und überdies die
Begründungspflicht verletzt, erweist sich mithin als unzutreffend, weshalb
der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
D-5847/2011
Seite 7
5.
Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durch-
führbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die
vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Vor-
aussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben,
wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu
begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.2
5.2.1 Mit Verfügung vom 29. März 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher
findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG veran-
kerte flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung.
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der
Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes
dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen
werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche
Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-
Nr. 37201/06, § 125). In diesen Fällen ist der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig.
D-5847/2011
Seite 8
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Ausreise durch ihm
unbekannte Personen verfolgt und misshandelt worden zu sein. Abgese-
hen davon, dass seine Vorbringen anlässlich der Anhörung kaum als hin-
reichend substanziiert gewertet werden können (das BFM unterliess eine
entsprechende Prüfung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit), stellte die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. März 2010 fest, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da er sich schutzsuchend an
die Behörden wenden könne. Diese Qualifikation blieb unangefochten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungahme vom 16. August 2011
und in der Rechtsmittelschrift vorbringt, bei den Verfolgern handle es sich
mutmasslich um Angehörige der EPDP, ist auf die zutreffende vorinstanz-
liche Vernehmlassung hinzuweisen. Das BFM hält fest, er habe im vor-
maligen Verfahren keine Angaben zu den Verfolgern machen können.
Zudem fehlten Belege für die angebliche Zugehörigkeit der Angreifer zur
EPDP; auch mache er keine Gründe geltend, welche seine Annahme,
dass es sich tatsächlich um EPDP-Mitglieder gehandelt habe, stützen
würden. Es sei deshalb von einem konstruierten Vorbringen auszugehen,
welches sein persönliches Risikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage
erhöhen würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
er tatsächlich durch eine militante Gruppierung bedroht werde bezie-
hungsweise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behör-
den wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Diese vor-
instanzliche Sichtweise wird durch die nicht stichhaltigen Beschwerde-
vorbringen beziehungsweise die nicht überzeugende Replik nicht wider-
legt. Entsprechend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dem Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka deswegen aktuell eine men-
schenrechtswidrige Behandlung.
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana-
lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse
kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-
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Seite 9
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Per-
sonen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
5.2.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf ei-
ne EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application
no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als ver-
dächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor-
strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus
Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli-
cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die
Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh-
rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lan-
de herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,°
S. 28).
5.2.6 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So macht er weder ein
politisches Engagement noch Schwierigkeiten mit den Behörden geltend.
Das Heimatland hat er offenbar legal verlassen. Im Zusammenhang mit
allfälligen Drohungen krimineller Dritter wurde bereits auf die Möglichkeit
D-5847/2011
Seite 10
staatlichen Schutzes hingewiesen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen-
den bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Be-
schwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung
des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hin-
reichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzu-
lässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten in-
des nicht. So leben auch Familienangehörige weiterhin in Sri Lanka, ohne
dass der Beschwerdeführer geltend macht, diese würden polizeilich be-
helligt.
5.2.7 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka respektive im
Norden des Landes und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel las-
sen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den we-
nig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim-
mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaf-
fung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf
Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versor-
gung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben
müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgelie-
fert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in
Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsen-
tiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden wer-
den muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb
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Seite 11
der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übri-
gen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum C._______, ist
grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).
5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einem Ort, der aus-
serhalb des Vanni-Gebietes liegt. Er verbrachte sein ganzes Leben dort,
und seine Eltern sowie ein Bruder wohnen heute noch dort. Auch wenn
man im Sinne der Replikvorbringen von einer Beeinträchtigung des land-
wirtschaftlichen Betriebs der Familie ausgeht, bestehen offenbar nach wie
vor gewisse Einkünfte und eine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer
verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen
Bereichen. Wegen medizinischer Beschwerden nahm er den Akten zufol-
ge vor der Ausreise ärztliche Hilfe in Anspruch (vgl. A 10/15 Antworten
123 ff.). Dass er nach wie vor auf eine solche angewiesen ist, muss inso-
fern verneint werden, als er nicht vorbringt, in der Schweiz aktuell in Be-
handlung zu stehen. Abgesehen davon verweist das BFM in der Ver-
nehmlassung zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Entgegen
den Beschwerdevorbringen kommt sodann auch eine Unterstützung
durch Verwandte aus der Schweiz in Betracht (vgl. A 3/5). Schliesslich ist
auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen. Insgesamt ist mithin
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte vor Ort in eine
existenzgefährdende Situation geraten. Damit ist der Wegwei-
sungsvollzug zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen
Aufnahme aufgehoben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Bestätigung
für die Bedürftigkeit beigebracht hat und offenbar über eine Arbeitsstelle
verfügt, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: