B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5847/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2015
verliess, Italien auf dem Seeweg am 7. Juni 2015 erreichte und am 10. Juni
2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom
18. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen unter an-
derem angab, in Italien sei er registriert worden, als er das Schiff, mit dem
er gereist sei, verlassen habe, man habe ihm aber keine Fingerabdrücke
abgenommen,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sagte, er möchte nicht nach Italien zurück, "da dort alles voll sei",
dass er zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, er
habe grosse gesundheitliche Probleme – er leide unter einer "Ernia" – und
sei schon zweimal erfolglos operiert worden,
dass er an der Leiste eine Art Tumor habe, der wachse und drücke, was
grosse Schmerzen verursache,
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um die Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2015 – eröffnet am
10. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien verfügte sowie den Kanton Zürich mit dem Vollzug
beauftragte,
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dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung genommen, womit
die Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers am 2. September 2015 an Italien übergegangen
sei,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib
in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren habe, da es nicht Sache der betroffenen Person sei,
den für das Verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
dass keine Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen,
dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende kenne, indessen nicht auf eine systematische Ver-
letzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers kein konkretes Wegweisungs-
hindernis zu entnehmen sei, zumal er illegal nach Italien eingereist sei und
sich noch nicht in den italienischen Asylstrukturen befunden habe,
dass in Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie res-
pektiere und, soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, die Rückführung in
einen Dublin-Staat keiner vorgängigen Abklärungen bedürfe, weitere Er-
mittlungen des Sachverhalts als unnötig erschienen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Ver-
fahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen und eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen,
dass der Eingabe die Kopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. B._______
– Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin – vom 17. Sep-
tember 2015 beilag,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56
VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestrit-
ten ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich an Italien übergegangen
ist,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP geltend machte, er habe grosse
gesundheitliche Probleme, sei wegen einer "Ernia" zweimal erfolglos ope-
riert worden und habe aufgrund eines Tumors in der Leistengegend grosse
Schmerzen (vgl. act. A5/12 S. 8),
dass Dr. med. B._______ in seinem Arztzeugnis vom 17. September 2015
ausführt, der Beschwerdeführer gebe lumbale Schmerzen mit Ausstrah-
lung ins rechte Bein an, mit Physiotherapie habe keine Besserung erreicht
werden können, weshalb weiterreichende Abklärungen vorgesehen seien
(MRI),
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dass der Beschwerdeführer zudem Schmerzen im Genitalbereich angege-
ben habe, weshalb die Hausärztin eine urologische Beurteilung in die
Wege leiten werde,
dass der Arzt aufgrund der vorliegenden Gesundheitsprobleme bitte, dass
von einer Ausschaffung des Beschwerdeführers abgesehen werde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da es seine Vorbringen
hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme mit keinem Wort gewürdigt
habe,
dass aufgrund der klaren Hinweise zusätzliche Abklärungen zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären,
dass sich aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses ergebe, dass im heu-
tigen Zeitpunkt trotz spezialärztlicher Behandlung noch keine klare Diag-
nose habe gestellt werden können,
dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Zuweisung in den Kanton
C._______ in ärztlicher Behandlung befinde, jedoch aufgrund der unklaren
Diagnose noch keine aussagekräftigen ärztlichen Berichte habe einreichen
können,
dass somit nicht klar sei, ob und inwiefern er zur Gruppe der besonders
verletzlichen Personen gehöre, was im Kontext einer Wegweisung nach
Italien von erheblicher Bedeutung sei,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Unter-
suchungsgrundsatz gilt, was heisst, dass die Asylbehörde den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen
beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge-
mäss Beweis zu führen hat,
dass die asylsuchende Person demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs von Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE
2007/21 E. 11.1.3),
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dass der Beschwerdeführer bei der BzP darauf hinwies, er leide unter er-
heblichen gesundheitlichen Problemen, und diese auch umschrieb,
dass er bei der BzP, die acht Tage nach seiner Einreise in die Schweiz
durchgeführt wurde, auf Nachfrage angab, er sei wegen seiner Leiden
noch nicht bei einem Arzt gewesen,
dass das SEM ihn nicht aufforderte, zwecks Überprüfung seiner Angaben,
einen ärztlichen Bericht einzureichen,
dass es die von ihm geltend gemachten und als gross bezeichneten ge-
sundheitlichen Beschwerden weder bei der Sachverhaltsfeststellung er-
wähnte noch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Italien würdigte,
dass auf Beschwerdeebene ein ärztlicher Bericht eingereicht wurde, ge-
mäss dem weitere Abklärungen notwendig sind, damit eine Diagnose ge-
stellt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorstehend Gesagten
den Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ange-
gebenen gesundheitlichen Beschwerden objektivierbar sind, derzeit als
nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,
dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere
dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die fehlende Entscheidungsreife zwar durch die Beschwerdeinstanz
hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi-
schen Gründen angebracht erscheint, sie dies aber nicht muss (vgl. BVGE
2012/21 E. 5),
dass es vorliegend angezeigt erscheint, die Sache an das SEM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da
sich die Entscheidreife vorliegend nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt,
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dass somit der Instanzenzug gewahrt bleibt, was umso wichtiger erscheint,
als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Ver-
fügungen des SEM im Asylbereich (inkl. Dublin-Verfahren) ist,
dass Ziel der weiteren Abklärungen die Feststellung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers ist,
dass dem eingereichten Arztzeugnis zu entnehmen ist, dass weitere Ab-
klärungen bereits in die Wege geleitet wurden, weshalb das SEM den Be-
schwerdeführer aufzufordern haben wird, deren Ergebnisse mittels weite-
rer, konkreter Arztberichte mitzuteilen,
dass nach Vorliegen weiterer ärztlicher Berichte eine Neubeurteilung auf-
grund des korrekt festgestellten Sachverhalts vorzunehmen sein wird,
dass die Verfügung des SEM vom 2. September 2015 somit aufzuheben
und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts im Sinne vorstehender Erwägungen sowie zur neuen Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos wird,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Anträge, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, ebenso gegenstandslos geworden
sind,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführung
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. September 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
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