B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5848/2016
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Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Meret Barfuss, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
D-5848/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Juni 2016 und ge-
langte auf dem Luftweg via Qatar und Oman nach Deutschland. Von dort
sei er am 14. Juni 2016 in einem Auto illegal in die Schweiz eingereist. Am
20. Juni 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach und wurde dort am 28. Juni 2016 zur Identität,
zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 8. August
2016 hörte ihn das SEM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) aus-
führlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er habe vor der Ausreise elf Jahre für die Nichtregierungsorganisation
(NGO) (…) als Project Officer gearbeitet. Zuerst, von 2005 bis 2008, in Kil-
linochchi, danach in E._______ und Batticaloa. In E._______ habe er am
Wochenende jeweils seine Töchter zum Tanzunterricht gebracht. Als er am
13. März 2016 bei einem Sportplatz auf das Ende des Tanzunterrichts ge-
wartet habe, sei er von zwei Männern in einem Tuk-Tuk angehalten wor-
den. Sie hätten sich als Beamte des Criminal Investigation Department
(CID) zu erkennen gegeben und ihn in ihr Büro genommen. Sie hätten ihn
zu seiner Tätigkeit bei der NGO befragt und ihm dann Fotos von zwei Per-
sonen gezeigt und erklärt, diese hätten einen Check zweckwidrig eingelöst.
Die Beamten hätten ihn verdächtigt, diesen Leuten den fraglichen Check
ausgehändigt zu haben, und ihm mitgeteilt, er müsse gegen diese Perso-
nen als Zeuge vor Gericht aussagen. Er habe erwidert, er kenne diese Per-
sonen nicht, und habe ihnen keinen Check ausgehändigt. Daraufhin hätten
ihn die Beamten einzuschüchtern versucht. Sie hätten ihn beschuldigt, sich
für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und diesen wäh-
rend seiner Tätigkeit für die NGO in Killinochchi Reifen und Treibstoff ge-
geben zu haben. Dieser Vorwurf sei wohl deshalb erhoben worden, weil
(...) in Killinochchi mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) zusam-
mengearbeitet habe. Die (...) habe der TRO Geld gegeben, und die TRO
habe die notwendigen Aufgaben ausgeführt. Er und sein Team hätten je-
weils für die TRO bei der (...) das Budget beantragt. Es sei allgemein be-
kannt gewesen, dass die TRO Verbindungen mit der LTTE unterhalten
habe. (...) habe aber in Killinochchi dennoch mit der TRO zusammenarbei-
ten müssen, da es keine andere lokale Hilfsorganisation gegeben habe.
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Seite 3
Die CID-Beamten hätten ihm zudem vorgeworfen, er habe versucht, sei-
nen jüngeren Bruder nach E._______ zu holen. Sie hätten ihm gedroht, er
würde Probleme bekommen, falls er nicht gegen die zwei Personen aus-
sage. Es sei dann seine Töchter abholen gegangen und nach Hause zu-
rückgekehrt. In der Folge habe er meistens im Büro in Killinochchi oder bei
Kollegen übernachtet. Aus Furcht vor einer Verfolgung sei er dann am 29.
März 2016 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Er habe
eigentlich schon damals in die Schweiz kommen wollen, sei jedoch in Abu
Dhabi an der Weiterreise gehindert und nach Sri Lanka zurückgeschickt
worden, weil das Visum in seinem Pass gefälscht gewesen sei. Bei der
Wiedereinreise nach Sri Lanka sei er am Flughafen zum Visum befragt
worden, anschliessend habe er seinen Reisepass wieder ausgehändigt er-
halten. Nach der Rückkehr habe er zunächst versteckt gelebt und sich in
Killinochchi aufgehalten. Zudem sei er ein paar Mal nach Colombo gegan-
gen, um seine Ausreise zu organisieren. Da er keine Probleme bekommen
habe, sei er im Juni 2016 wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 5. Juni
2016 habe er seine Töchter zur Nachhilfeschule gebracht. Zur eigenen Si-
cherheit habe er zudem seinen kleinen Sohn mitgenommen. Auf der
Strasse sei er von einem CID-Beamten angehalten und aufgefordert wor-
den, ins Camp zu kommen. Er habe sich geweigert, weil er seinen Sohn
dabei gehabt habe. Daraufhin habe ihm der Beamte die Identitätskarte ab-
genommen und gesagt, er müsse zu einer Befragung vorbeikommen. Er
sei nach diesem Vorfall umgehend nach Killinochchi ins Büro gegangen
und habe seinen Schlepper kontaktiert. Er sei bis am 13. Juni 2016 in Kil-
linochchi geblieben, mit Ausnahme eines Kurzbesuchs zuhause am 6. Juni
2016. Am 13. Juni 2016 sei er dann nach Colombo gegangen und von dort
aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zuhause gesucht
worden. Man habe seiner Frau gesagt, er müsse sich melden. Der Be-
schwerdeführer fügte an, sein verschollener Bruder sei Mitglied der LTTE
gewesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seinen Führerschein sowie einen (...)-Personalausweis zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 24. Au-
gust 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft
und überdies nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 4
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, eine Vollmacht vom 9. September 2016, eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 5. September 2016, ein Bestätigungsschreiben von
S. S. vom 5. September 2016 (Kopie), ein Kurszertifikat des Deputy Pro-
vincial Directors of Health Services Kilinochchi/Mullaitivu, ein Presseartikel
von DBSJ vom 13. Mai 2016, mehrere Fotos (Farbkopien), ein
undatiertes Schreiben von Y. A. (Kopie; inklusive Übersetzung), eine Teil-
nahmebestätigung betreffend einen Workshop in Bangladesh im Jahr 2010
(Kopie) sowie eine Kostennote.
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde
das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen zu den Akten reichen: drei Originale von bereits mit der Be-
schwerde eingereichten Dokumenten (Schreiben von S. S., Kurszertifikat,
Schreiben von Y. A.), ein Schreiben von (...) vom 21. Juni 2016 sowie zwei
Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers repli-
zierte darauf mit Eingabe vom 29. Oktober 2016.
D-5848/2016
Seite 5
G.
Am 1. Februar 2017 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein an die
Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, gerichtetes Schreiben der
mutmasslichen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie das darauf folgende
Antwortschreiben der zuständigen Botschaftssekretärin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG
ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1)
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in
zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise
die Begegnung mit den CID-Personen am 13. März 2016 unterschiedlich
geschildert und dies damit begründet, dass er sich in der Befragung zur
Person (BzP) habe kurz fassen müssen. Diese Erklärung überzeuge in-
dessen nicht, zumal ihm anlässlich der BzP ausreichend Zeit für die Schil-
derung seiner Asylgründe eingeräumt worden sei. Auch bezüglich des an-
geblichen Gesprächs mit dem CID anlässlich des Vorfalls vom 5. Juni 2016
habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht und sich
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Seite 7
auf Vorhalt in weitere Widersprüche verwickelt. Zudem habe er sich in Be-
zug auf die Anzahl der anwesenden CID-Beamten beim Vorfall vom 5. Juni
2016 widersprochen und habe auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin dann
erstmals erklärt, er sei in einem Dreiradtaxi mitgenommen worden. Ferner
sei er nicht in der Lage gewesen, zeitliche Angaben zu dem von ihm an-
geblich vom CID verlangten Erscheinen vor Gericht als Zeuge zu machen.
Es sei nicht überzeugend, dass der CID ihm diese Informationen erst bei
einem weiteren Treffen habe geben wollen. Auch seine Tätigkeit für (...)
habe der Beschwerdeführer nur oberflächlich schildern können, was ange-
sichts seiner angeblich langen Anstellungsdauer Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen wecke. Ausserdem habe er nicht begründen kön-
nen, weshalb der CID ausgerechnet auf seine Mithilfe angewiesen gewe-
sen wäre. Die Beschreibung der Reiseumstände sei ebenfalls vage und
unplausibel ausgefallen, was die bestehenden Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe verstärke. Schliesslich stehe auch die Identität des
Beschwerdeführers nicht fest, da er keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere eingereicht habe. Insgesamt seien seine Vorbringen unglaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG. Im Übrigen sei unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG
ohnehin davon auszugehen, dass sich die geltend gemachte staatliche
Verfolgung in verbalen Drohungen seitens des CID erschöpft habe. Der
Beschwerdeführer habe weder konkrete Nachteile erlitten, noch seien ihm
solche in Aussicht gestellt worden. Der CID habe offenbar kein Interesse
daran gezeigt, die ihm gegenüber geäusserten Vorwürfe weiter zu verfol-
gen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen verscholle-
nen Bruder seien ebenfalls nicht asylrelevant, da dieser seit über zehn Jah-
ren unbekannten Aufenthalts sei und es somit an einem genügend engen
zeitlichen Zusammenhang fehle. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer
habe während vieler Jahre Kontakte zu teils hochrangigen LTTE-Mitglieder
gepflegt und habe für die Bewegung verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet.
Von 1995 bis 2000 sei er Geschäftsführer eines Lebensmittelladens na-
mens S. V. in F._______ gewesen. Diese Ladenkette habe den LTTE ge-
hört, seine Vorgesetzten seien LTTE-Mitglieder gewesen. Neben dieser
Tätigkeit habe er Esswaren und Medikamente für die LTTE-Kämpfer an die
Front transportiert. Im Jahr 2000 habe er dann eine Anstellung als „Health
Visitor“ beim Amt für Gesundheit Mullaitivu erhalten und in der Folge eine
Weiterbildung besucht. Er sei aber in dieser Zeit weiterhin für die LTTE tätig
gewesen. Er habe den LTTE Informationen für die von der Regierung an
D-5848/2016
Seite 8
die öffentlichen Spitäler gelieferten Medikamente und medizinische Aus-
rüstung geliefert. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit in Batti-
caloa immer wieder vom staatlichen Geheimdienst bei seinen Eltern ge-
sucht worden. Daher habe er sich in der Folge nur noch im Norden von Sri
Lanka aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe auch aus familiären Grün-
den Kontakte zur LTTE gehabt. Die Familie seiner Ehefrau habe zwischen
den Jahren 1987 und 1990 einen Geheimdienstmitarbeiter der LTTE na-
mens G._______ versteckt. Seine Frau habe den Kontakt zu G._______
bis zu dessen Tod im Jahr 2004 aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer
habe zwischen 2000 und 2004 ab und zu kleiner Aufträge für G._______
respektive den LTTE-Geheimdienst erledigt, indem er Disketten und Briefe
vom Vanni-Gebiet nach Batticaloa geschmuggelt habe. Er habe diese Auf-
gaben via die (...) erledigt; seine Anstellung als „Health Visitor“ sei nämlich
von der (...) finanziert worden. Er habe daher Zugang zu den Transportlie-
ferungen dieser Organisation gehabt und habe die zu schmuggelnden Un-
terlagen jeweils einem Fahrer von (...) mitgegeben. Der Bruder des Be-
schwerdeführers, „H._______“, sei im Jahr 1995 den LTTE beigetreten und
sei Führer der politischen Abteilung der LTTE in I._______ geworden. Im
Jahr 2004 habe er in Batticaloa Probleme bekommen. Der Beschwerde-
führer habe seinen Bruder daraufhin angewiesen, im Bus nach E._______
zu kommen. Der Bruder habe den Bus bestiegen, sei aber nie in
E._______ angekommen und gelte seither als verschollen. Ein damals mit-
gereister entfernter Verwandter des Beschwerdeführers, ebenfalls ein
LTTE-Mitglied, habe erzählt, der Bruder sei bei einem Checkpoint vom Mi-
litär aus dem Bus geholt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei
G._______ nach seinem Bruder erkundigt. G._______ habe ihn an
J._______ weiterverwiesen, einen anderen hochrangigen Mitarbeiter des
LTTE-Geheimdienstes. J._______ habe ihm nicht helfen können, habe ihn
jedoch in der Folge öfters kontaktiert, und der Beschwerdeführer habe
dann für J._______ zwischen 2006 und 2009 mehrmals SIM-Karten und
Briefe geschmuggelt, ebenfalls mittels der Chauffeure von (...). Nach
Kriegsende habe er für J._______ zudem ein Telefon zu dessen Frau ins
Flüchtlingslager gebracht. Danach habe er den Kontakt zu J._______ be-
endet. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer zudem für die LTTE Was-
serproben von Brunnenwasser in einem Labor der (...) untersuchen lassen.
Im Jahr 2016 sei J._______ dann von den sri-lankischen Behörden gefasst
worden. Seit 2009 habe der Beschwerdeführer keine Kontakte zu den
LTTE mehr gehabt. Er habe die letzten elf Jahre für (...) gearbeitet und
unter anderem einen Bericht zum Thema „(…)“ mitverfasst. In der Be-
schwerde wird anschliessend der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
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geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt, der Beschwerde-
führer sei nach seiner Ausreise dreimal zuhause vom CID gesucht worden,
und zwar im Juni und August 2016. Seine Familie lebe seither in Angst und
fühle sich überwacht. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer im August 2016 als Zuschauer an einer vom Swiss Tamil
Coordination Committee (STCC) organisierten Sportveranstaltung teilge-
nommen habe. Während der Veranstaltung seien LTTE-Fahnen aufge-
hängt gewesen. Im September 2016 habe er als Moderator bei einer Sport-
veranstaltung in K._______ mitgewirkt, die vom Tamilar Illam K._______
organisiert worden sei. In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde zu-
nächst ausgeführt, die Ausführungen zu den LTTE-Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers seien als Präzisierungen respektive zusätzliche Flucht-
gründe anzusehen und würden seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchti-
gen. Sie könnten nicht pauschal als nachgeschoben bezeichnet werden.
Die vom SEM aufgezählten mutmasslichen Widersprüche seien bei genau-
erer Betrachtung gar keine Widersprüche, schon gar nicht unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in
der Erstbefragung nur grob habe schildern können. Bezüglich des ersten
Vorfalls mit dem CID habe er in den beiden Interviewterminen übereinstim-
mend ausgesagt, zwei Männer des CID hätten mit einem Dreiradtaxi auf
ihn gewartet. Dass er erst in der Bundesanhörung detaillierte Ausführun-
gen gemacht habe, dürfe nicht als widersprüchlich gewertet werden. Be-
züglich des Vorfalls vom 5. Juni 2016 stehe im Protokoll der Erstbefragung,
dass der CID-Mann dem Beschwerdeführer gesagt habe, er würde ihn an-
rufen. Diese Aussage sei indessen wohl ungenau übersetzt worden. In der
Anhörung sei zutreffend protokolliert worden, der CID-Mann habe gesagt,
er habe die Telefonnummer des Beschwerdeführers. Es handle sich daher
auch in diesem Fall nur um einen vermeintlichen Widerspruch. Zum ver-
meintlichen Widerspruch betreffend die Anzahl der Männer beim Vorfall
vom 5. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegen-
über bestätigt, dass es sich nur um eine Person gehandelt und er dies auch
in der Erstbefragung so erzählt habe. Bei der Rückübersetzung sei ihm die
Passage im Singular übersetzt worden. Es sei daher davon auszugehen,
dass dieser vermeintliche Widerspruch durch eine ungenaue Übersetzung
oder sonstige sprachliche Schwierigkeiten entstanden sei. Die Dolmet-
scherin habe auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung ebenfalls diese Auf-
fassung vertreten. Die Protokolle zeigten im Übrigen, dass auch die Befra-
gungspersonen Mühe gehabt hätten, sprachlich genaue Fragen im Zusam-
menhang mit den Mitarbeitern des CID zu formulieren. Sodann habe der
Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus substan-
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Seite 10
ziierte Angaben gemacht. In Bezug auf die ihm vom CID vorgeworfene Aus-
stellung eines Bankchecks und dem Gerichtstermin, an welchem er als
Zeuge hätte aussagen sollen, habe der Beschwerdeführer vom CID keine
weiteren Angaben erhalten, weshalb er dazu ebenfalls keine detailliierten
Aussagen habe machen können. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für
(...) wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen
gutbezahlten Job gehabt, welchen er seit Jahren ausgeübt habe. Falls sein
Projekt nicht verlängert worden wäre, hätte er kaum Probleme gehabt, für
ein neues Projekt angestellt zu werden. Er habe im Projekt „(…)“ mitgear-
beitet und sei in verschiedene Dörfer gereist, um Schulungen im Umgang
mit Trockenheit und Überschwemmungen anzubieten. Er habe zudem ei-
nen im Internet einsehbaren Bericht mitverfasst; dabei werde er als Autor
namentlich erwähnt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung
durchaus versucht, den Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit bei (...)
und den Problemen mit dem CID darzulegen. Das SEM sei darauf jedoch
nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er als
(...)-Mitarbeiter Probleme gehabt habe, und habe dabei auch die TRO er-
wähnt. Die TRO sei eine im Vanni-Gebiet tätige lokale Hilfsorganisation ge-
wesen, mit welcher (...) mangels Alternativen zusammengearbeitet habe.
Die TRO sei verdächtigt worden, mit den LTTE zusammenzuarbeiten.
Nachdem sie verboten worden sei, habe (...) die Zusammenarbeit einge-
stellt. Der Vorwurf des CID, der Beschwerdeführer habe Pneus und Benzin
für die LTTE gekauft, gründe auf der Tatsache, dass es bis ins Jahr 2008
verboten gewesen sei, Pneus, Benzin sowie weitere Dinge ins Vanni-Ge-
biet zu importieren. (...) habe eine Spezialerlaubnis zum Import dieser
Dinge für den Eigengebrauch erhalten. Auf dem Weg ins Vanni-Gebiet hät-
ten die (...)-Mitarbeiter jedoch jeweils an den Checkpoints der LTTE einen
Teil der Waren an die LTTE abgeben müssen. Der Beschwerdeführer sei
in diesen Handel selber nicht involviert gewesen, sei aber wohl deshalb
vom CID beschuldigt worden, weil er auch ein (...)-Mitarbeiter gewesen sei.
In der Beschwerde wird im Weiteren vorgebracht, die Zweifel der Vo-
rinstanz an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten
Reisewegs seien unbegründet. Es sei nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer während der Reise nervös gewesen sei und sich daher an
den Namen der deutschen Stadt, welche er angeflogen habe, nicht mehr
erinnern könne. Bezüglich der Frage der Identität des Beschwerdeführers
sei festzustellen, dass dieser zahlreiche Dokumente zu seiner Person ein-
gereicht habe, so auch seinen Führerschein. Seine besonderen Umstände
als asylsuchende Person müssten berücksichtigt werden; es könne von
ihm nicht verlangt werden, bei den sri-lankischen Behörden neue Identi-
tätsdokumente zu bestellen. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass
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Seite 11
Schlepper die Reisepässe ihrer Kunden in aller Regel einziehen würden.
Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe aus-
zugehen. Die Asylgründe seien überdies asylrelevant. Insbesondere die
auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verbindungen des Beschwer-
deführers zu den LTTE würden seine Flüchtlingseigenschaft begründen.
Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei darauf hinzuweisen,
dass sich die Menschenrechtslage in der letzten Zeit nicht verbessert habe
und der Staat weiterhin daran interessiert sei, Personen mit tatsächlichen
oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen zu verfolgen. Selbst wenn der
CID im März 2016 noch nichts über die LTTE-Vergangenheit des Be-
schwerdeführers gewusst habe, so sei es sehr wahrscheinlich, dass dieser
durch seine Flucht ins Ausland sowie durch die Verhaftung von J._______
nun noch stärker ins Visier der Behörden gerückt sei. Dies ergebe sich
auch aus der Tatsache, dass er nach seiner Flucht zuhause gesucht wor-
den sei und immer noch gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe daher
begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als ehemaliger
LTTE-Unterstützer inhaftiert zu werden. Die sri-lankischen Behörden seien
paranoid und verdächtigten auch Tamilen mit niedrigem Profil. Für einen
Verdacht reiche schon die Bekannt- oder Verwandtschaft mit ehemaligen
LTTE-Mitgliedern. In der Haft komme es bekanntlich zu Misshandlungen
und Folter. Der Beschwerdeführer gehöre der Risikogruppe der Personen
an, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Er habe ja auch tatsäch-
lich im Rahmen seiner Tätigkeit für die (...) die LTTE unterstützt. Es sei
zudem davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden versuchen
würden, mittels Auswertung der Handydaten des verhafteten J._______
weitere LTTE-Unterstützer ausfindig zu machen. Aus diesen Gründen sei
der Beschwerdeführer von Verfolgungsgefahr betroffen. Bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka müsste er eine Sicherheitsüberprüfung über sich er-
gehen lassen. Spätestens bei seiner Ankunft zuhause würde er von den
Behörden, welche weiterhin nach ihm suchten, entdeckt werden. Erschwe-
rend sei zu berücksichtigen, dass er das Heimatland illegal verlassen habe
und aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde. Sodann sei
auch die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers geeignet, bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka zu einer relevanten Gefährdung zu führen.
Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei dafür nicht nötig.
Insgesamt stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle.
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Seite 12
4.3 Das SEM nimmt in seiner Vernehmlassung Bezug auf die vom Be-
schwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verbindun-
gen zu den LTTE und führt dazu aus, es wäre ihm ohne Weiteres zuzumu-
ten gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens die geltend
gemachten Vorbringen zumindest anzusprechen, zumal er ausdrücklich
auf seine Verpflichtung hingewiesen worden sei, jegliche Tätigkeiten für die
LTTE sowie diesen nahestehenden Organisationen offenzulegen. Im Übri-
gen stelle sich angesichts der angeblichen Tätigkeiten für die LTTE und
engen Verbindungen zu dieser Organisation die Frage, weshalb der Be-
schwerdeführer erst im März 2016 ins Visier der Behörden gelangt sei und
zuvor nie Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe dazu ge-
mutmasst, er sei wohl nur aufgrund seiner Tätigkeit für (...) verdächtigt wor-
den. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen
seiner Tätigkeit für die (...) und dem CID überzeugend darzulegen. Es sei
sodann weder erwiesen noch glaubhaft, dass (...), wie vom Beschwerde-
führer dargestellt, von den LTTE unterwandert gewesen sei. Das SEM wies
sodann darauf hin, dass der eingereichte (...)-Dienstausweis wegen offen-
sichtlicher Ungereimtheiten eingezogen worden sei, und erklärt weiter, die
Ausführungen in der Beschwerde betreffend die widersprüchlichen Aussa-
gen seien als Schutzbehauptungen zu werten.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die allgemeine Erfahrung zeige, dass ta-
milische Asylsuchende, welche die LTTE unterstützt hätten, ihre Tätigkei-
ten häufig nicht oder nur unvollständig offenlegten. Sie hätten Angst vor
negativen Konsequenzen, da die LTTE in den meisten Staaten als terroris-
tische Organisation gälten. Zudem hätten sie aufgrund ihrer Erfahrungen
im Heimatland kein Vertrauen in staatliche Behörden. Der explizite Hinweis
des SEM, LTTE-Tätigkeiten offenzulegen, vermöge daran nichts zu än-
dern. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer ausserdem zunächst
nicht direkt wegen seiner LTTE-Verbindungen verfolgt worden. Daher habe
er im erstinstanzlichen Verfahren den Fokus auf die direkten Ursachen sei-
ner Verfolgung gelegt und habe seine viele Jahre zurückliegenden Aktivi-
täten für die LTTE nicht explizit erwähnt. Diese müssten jedoch in die Ge-
samtbetrachtung des Sachverhalts miteinbezogen werden, da dadurch das
Risikoprofil des Beschwerdeführers erheblich verstärkt werde. Es sei da-
von auszugehen, dass der sri-lankische Geheimdienst inzwischen die Ver-
gangenheit des Beschwerdeführers durchleuchtet und ihn als ehemaligen
LTTE-Unterstützer identifiziert habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass das
Identifizieren und Aufspüren von ehemaligen LTTE-Mitgliedern anspruchs-
voll sei und bis heute andauere. Der Beschwerdeführer habe ferner durch-
aus versucht, dem SEM den Zusammenhang zwischen seiner Arbeit bei
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Seite 13
der (...) und seiner Verfolgung durch den CID deutlich zu machen. Er habe
insbesondere mehrmals die TRO erwähnt. Darauf sei die Vorinstanz nicht
näher eingegangen. Der Zusammenhang sei komplex, und es sei dem Be-
schwerdeführer nicht möglich gewesen, dem SEM eine kurze Antwort zu
liefern, da der Kontext dazu gefehlt habe. In der Beschwerde sei dieser
Zusammenhang herausgearbeitet worden. Die entsprechenden Präzisie-
rungen würden nun jedoch vom SEM als nachgeschoben beurteilt. In Be-
zug auf (...) wird angefügt, der Beschwerdeführer habe nicht suggerieren
wollen, dass (...) von den LTTE unterwandert sei. Jedoch sei anzunehmen,
dass (...) respektive deren Mitarbeiter in Killinochchi von den LTTE instru-
mentalisiert worden seien. Diese speziellen Umstände seien zu berück-
sichtigen. Schliesslich wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine
Tätigkeit bei (...) durch mehrere Beweismittel belegt. Das SEM habe zwar
den Personalausweis als gefälscht erachtet, habe indessen die übrigen
Beweismittel nicht kommentiert. Bezüglich der angeblich unechten Unter-
schrift auf dem Ausweis habe der Beschwerdeführer bereits erklärt, dass
er von seiner früher längeren auf die aktuelle kürzere, praktischere Unter-
schrift gewechselt habe.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den CID im März
2016 ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor diesem
Vorfall keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. A15
S. 9). Die von ihm angeblich erlittenen Massnahmen (Anhaltung und Mit-
nahme ins CID-Büro mit Befragung und Beschuldigungen, eindringliche
Aufforderung, in einem Gerichtsprozess als Zeuge auszusagen) sind so-
dann nicht intensiv genug, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu gelten. Er wurde dabei weder an Leib, Leben oder Freiheit ernst-
haft gefährdet noch wurde ihm die Zufügung derartiger Nachteile konkret
in Aussicht gestellt. Seiner Darstellung zufolge dienten diese Massnahmen
primär der Einschüchterung, um ihn zur Aussage im fraglichen – nicht nä-
her spezifizierten – Gerichtsprozess zu bewegen. Ferner ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diesen Vorfall Ende März
2016 legal aus Sri Lanka aus- und daraufhin – weil er in Abu Dhabi wegen
eines gefälschten Visums an der Weiterreise gehindert wurde – umgehend
und ohne grössere Probleme wieder nach Sri Lanka einreiste. Diese legale
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Seite 14
Aus- und Wiedereinreise sowie die offenbar problemlos überstandene Be-
fragung durch den CID (vgl. A3 S. 5 sowie Ziff. 14 der materiellen Be-
schwerdebegründung) machen deutlich, dass der Beschwerdeführer in
diesem Zeitpunkt nicht durch den CID gesucht wurde respektive diese Be-
hörde kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hatte. Diese
Schlussfolgerung wird gestützt durch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer nach seiner Rückkehr ebenfalls nicht gesucht wurde und erklärte, er
habe sich in Killinochchi sicher gefühlt und dort keine Probleme gehabt
(vgl. A15 S. 11).
5.2 Auch die geltend gemachte zweite Anhaltung durch den CID Anfang
Juni 2016 kann – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – nicht als
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert wer-
den, zumal der Beschwerdeführer dabei offenbar lediglich mündlich aufge-
fordert wurde, sich zwecks einer Befragung im CID-Büro zu melden, wobei
ihm – wohl um der Aufforderung Nachdruck zu verschaffen – die Identitäts-
karte abgenommen worden sei. Aufgrund der Schilderungen des Be-
schwerdeführers weist nichts darauf hin, dass er im Anschluss an diese
Anhaltung ernsthafte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Es ist vielmehr
darauf hinzuweisen, dass er kurz darauf – nämlich am 13. Juni 2016 – er-
neut mit dem eigenen Reisepass legal via den Flughafen Colombo aus Sri
Lanka ausreiste. Daraus ist zu schliessen, dass er in diesem Zeitpunkt
nach wie vor nicht landesweit gesucht wurde. Aus diesen Gründen er-
scheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Sri Lanka im Visier der Behörden stand und zu diesem Zeit-
punkt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war respektive
solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
5.3 Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass
die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft an sei-
ner Verfolgung und Ergreifung interessiert waren, ist auch das Vorbringen,
wonach er nach seiner Ausreise zuhause vom CID respektive unbekannten
Personen gesucht worden sei und bis heute gesucht werde, als unglaub-
haft zu erachten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil davon auszugehen
ist, dass der CID von der Ausreise des Beschwerdeführers umgehend er-
fahren hätte, falls er sich tatsächlich für ihn interessiert hätte, da der Be-
schwerdeführer legal via den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausreiste
und seine Ausreise demnach elektronisch registriert wurde. Das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Schreiben von Y. A., worin die weitere Suche
nach dem Beschwerdeführer behauptet wird, sowie deren Eingabe an die
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Seite 15
Schweizer Botschaft in Colombo vom 25. Januar 2017 sind bei dieser
Sachlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten; im Üb-
rigen steht auch nicht fest, dass sie tatsächlich von der Ehefrau des Be-
schwerdeführers verfasst wurden.
5.4 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
6.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundes-
verwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt
werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Wei-
tern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungs-
organisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall unter-
sucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageana-
lyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen
verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
(vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
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Seite 16
der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche
Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-
Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O.,
E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an re-
gimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen
Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf
The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Sec-
tion [I] – General, Government Notifications, The United Nations Act. No.
45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regula-
tion 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November
2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
6.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim
Beschwerdeführer den Akten zufolge um eine grundsätzlich eher apoliti-
sche Person handelt. Jedenfalls hat er sich in Sri Lanka den Akten zufolge
nicht politisch engagiert und ist nie konkret als Befürworter des tamilischen
Separatismus in Erscheinung getreten (vgl. A3 S. 9). Er war selber nie Mit-
glied der LTTE. Seinen Angaben zufolge war sein Bruder LTTE-Mitglied;
dieser sei jedoch seit dem Jahr 2004 verschollen. Der Beschwerdeführer
machte nicht geltend, er habe wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bru-
ders je konkrete Probleme gehabt, weshalb auch nicht davon auszugehen
ist, dies wäre zukünftig der Fall. In der Beschwerde wird erstmals vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe zwischen 1995 und 2009 Kontakte zu
teils hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt und habe in dieser Zeit für die
LTTE verschiedene Tätigkeiten verrichtet. Diese Vorbringen sind indessen
als nicht glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer wurde im erstin-
stanzlichen Verfahren auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aus-
drücklich aufgefordert, insbesondere jegliche Tätigkeiten für die LTTE of-
fenzulegen (vgl. A3 S. 2). Er machte daraufhin im gesamten vorinstanzli-
chen Verfahren keinerlei Tätigkeiten für die LTTE und/oder Kontakte zu
dieser Organisation oder deren Mitglieder geltend, und zwar nicht einmal
andeutungsweise, dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asyl-
gründe habe vorbringen können. Den Akten sind keine plausiblen und
überzeugenden Gründe zu entnehmen, weshalb es dem Beschwerdefüh-
D-5848/2016
Seite 17
rer nicht zumutbar gewesen wäre, die angeblichen LTTE-Verbindungen be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren darzulegen. In der Replik wird zu dieser
Frage lediglich pauschal darauf verwiesen, dass tamilische Asylsuchende
ihre LTTE-Tätigkeiten häufig aus Angs vor negativen Konsequenzen ver-
heimlichen würden. Konkrete derartige Befürchtungen des Beschwerde-
führers werden dagegen nicht vorgebracht. Auch der Einwand, wonach
sich der Beschwerdeführer beim SEM darauf konzentriert habe, „die direk-
ten Ursachen seiner Verfolgung“ zu schildern, überzeugt nicht, zumal der
Beschwerdeführer ausdrücklich zur Offenlegung jeglicher Tätigkeiten für
die LTTE aufgefordert worden war. Sodann ist festzustellen, dass es sich
bei den nachgeschobenen Vorbringen betreffend LTTE-Kontakte und Tä-
tigkeiten für die LTTE um reine Behauptungen handelt, welche durch die
eingereichten Beweismittel nicht belegt werden. Das Schreiben von S. S.
vom 5. September 2016 ist bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu quali-
fizieren; im Übrigen kann dessen Authentizität nicht verifiziert werden. Der
Presseartikel betreffend die Verhaftung von vier ehemaligen LTTE-Füh-
rungspersonen weist keinerlei Zusammenhang zur Person des Beschwer-
deführers auf und vermag insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass
dieser den im Artikel erwähnten „L._______“ (in der Beschwerde
„J._______“ genannt), tatsächlich kannte. Auch die eingereichten Fotos
sind nicht geeignet, die angeblichen Verbindungen zu LTTE-Personen, na-
mentlich einem gewissen „G._______“, zu belegen, zumal die Identität der
auf den Fotos abgebildeten Drittpersonen ungewiss ist. Schliesslich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend
macht, er sei wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeit für die LTTE in
Batticaloa von den staatlichen Behörden gesucht worden. Dieses Vorbrin-
gen widerspricht seiner Aussage in der Anhörung, wonach er vor dem Vor-
fall im März 2016 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
hat (vgl. A15 S. 9). Zudem wäre diesfalls davon auszugehen, dass der CID
von seinen Kontakten zur LTTE gewusst und ihn auch anlässlich der Be-
fragung im März 2016 auf seine frühere LTTE-Tätigkeit angesprochen
hätte, was indessen offensichtlich nicht geschehen ist. Die ohne nachvoll-
ziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen sind
nach dem Gesagten insgesamt als nachgeschoben und unglaubhaft zu er-
achten, erwecken sie doch den Eindruck, als seien sie nachträglich zuhan-
den des Beschwerdeverfahrens konstruiert worden. Es ist an dieser Stelle
anzumerken, dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016, E. 6.1, unbehelf-
lich ist, zumal der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit
dem vorliegenden vergleichbar ist. Insbesondere hat in jenem Fall die asyl-
suchende Person die LTTE-Tätigkeiten noch im vorinstanzlichen Verfahren
D-5848/2016
Seite 18
(in der Anhörung zu den Asylgründen) vorgebracht, und diese wurden im
Beschwerdeverfahren als glaubhaft erachtet.
6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka zwischen den Jahren 1995 und
2009 Kontakte zu LTTE-Mitgliedern gepflegt und die LTTE unterstützt
habe, indem er gewisse, ihm übertragene Aufgaben erledigt habe. Dem-
nach ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerde-
ebene auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise
nach Sri Lanka von den heimatlichen Behörden als ehemaliger LTTE-Un-
terstützer identifiziert und verfolgt würde. Angesichts dessen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner – dem CID offenbar bekannten – Tätigkeit
für (...) vor seiner Ausreise keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt
war (vgl. dazu vorstehend E. 5), erscheint es auch unwahrscheinlich, dass
er wegen der von ihm geltend gemachten langjährigen Anstellung bei (...)
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
behelligt würde.
6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen vorgebracht, er müsse im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka auch deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rech-
nen, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe respektive betä-
tige. Er habe im August 2016 einer vom STCC organisierten Sportveran-
staltung beigewohnt und im September 2016 als Moderator bei einer vom
Tamilar Illam K._______ (dem lokalen tamilischen Kulturverein) organisier-
ten Sportveranstaltung sowie an einer vom STCC organisierten Demonst-
ration in Genf teilgenommen (vgl. dazu die eingereichten Fotos). Dazu ist
Folgendes festzustellen: Zwei der vom Beschwerdeführer aktenkundig be-
suchten Veranstaltungen waren offensichtlich nicht politische Kundgebun-
gen, sondern Sportanlässe, selbst wenn der eine Anlass vom STCC orga-
nisiert worden war. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer ein gewöhn-
licher Teilnehmer an einer vom STCC organisierten Demonstration in Genf.
Er ist selber den Akten zufolge nicht Mitglied einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation (wie beispielsweise
dem STCC) und macht ausser der erwähnten Teilnahme an einer Kundge-
bung in Genf keine weitergehenden exilpolitischen Aktivitäten geltend. Es
bestehen aus diesen Gründen keine konkreten Hinweise darauf, dass sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz in erhöhtem Masse exilpolitisch be-
tätigt und sich dabei als besonders engagierter und ernstzunehmender Re-
gimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszu-
gehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden – sollte er überhaupt
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Seite 19
ihr Interesse geweckt haben – ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der
Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Die
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind daher offensichtlich
nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
6.5 In der Beschwerde wird im Weiteren die Befürchtung geäussert, der
Beschwerdeführer wäre auch deswegen im Falle einer Wiedereinreise
nach Sri Lanka einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weil er sein Heimat-
land illegal verlassen habe und aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde mehrfach
ausgesagt hat, er sei legal mit dem eigenen Reisepass aus Sri Lanka aus-
gereist (vgl. A3 S. 7, A15 S. 7). Die in der Beschwerde geltend gemachte
Furcht vor Nachteilen wegen illegaler Ausreise aus dem Heimatland ist da-
her offensichtlich unbegründet. Ferner ist zu bemerken, dass längst nicht
alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen
Asylsuchenden per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sind,
bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (nament-
lich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaf-
tung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der
Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3
und 8.4.6). Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden be-
fürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten
des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Aus-
führungen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass
das Bestehen einer relevanten Vorverfolgung verneint wurde und der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka nie offiziell verhaftet oder angeklagt worden
war. Er erfüllt nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhän-
gers, zumal die erst im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Vorbrin-
gen betreffend angebliche frühere Unterstützungstätigkeiten für die LTTE
als unglaubhaft qualifiziert wurden. Den Akten sind überdies keinerlei An-
haltspunkte darauf zu entnehmen, dass er in der Schweiz nahe Kontakte
zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Es erscheint daher
äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahn-
dungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr
einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in
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Seite 20
Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahr-
scheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der
Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl-
respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine
entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen,
einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispiels-
weise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde
Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Be-
schwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist
nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tami-
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Seite 22
len eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoein-
schätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus
denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Fak-
toren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Bezug auf die allgemeine, aktuelle Lage in Sri Lanka kann eben-
falls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
(vgl. a.a.O.) verwiesen werden: Die Präsenz der Armee ist in der gesamten
Nordprovinz nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in abseh-
barer Zukunft nichts ändern wird. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht
mehr nur Sicherheitszwecken, vielmehr sind die Soldaten auf besetztem
tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von
der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Sin-
ghalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation
der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des
Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie
erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Zudem haben zehntau-
sende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern
Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders pre-
kär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere
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in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist je-
doch der Distrikt Jaffna; dieser hat in den vergangenen Jahren einen wirt-
schaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbeson-
dere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz
angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem
Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an
intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach
wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhal-
tend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O.,
E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich in Übereinstimmung
mit dem SEM davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
(mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets; BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______; E._______ befindet sich ausserhalb des Vanni-Gebiets (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten „Vanni-
Gebiets“) im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings
setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin
praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums so-
wie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen 43-jährigen Mann, welcher abgesehen von chroni-
schem Asthma an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen lei-
det. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie eine Ausbildung in Public
Promotion und war vor der Ausreise eigenen Angaben zufolge elf Jahre
lang bei einer internationalen NGO als Projekt Officer tätig. Den Akten zu-
folge leben seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor am Herkunftsort.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über nahe Angehörige in Batticaloa
(Eltern und drei Brüder); sein Vater und der eine Bruder sind in der Land-
wirtschaft tätig. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, welcher erst vor rund vierzehn Monaten aus
Sri Lanka ausgereist ist, bei einer Rückkehr dorthin erneut zusammen mit
seiner Ehefrau und den Kindern in seinem Haus in E._______ wohnen
kann. Damit ist festzustellen, dass er am Herkunftsort eine gesicherte
Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm ohne grössere
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Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftli-
che Leben in Sri Lanka zu integrieren, und es ist davon auszugehen, dass
er mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung als Project Officer erneut eine
Anstellung in diesem Bereich finden könnte (vgl. dazu auch A15 S. 4). Nach
dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (E._______, Nordprovinz) in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich da-
her insgesamt als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung
vom 4. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gewährt worden und nicht von einer zwischenzeitlichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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