B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5848/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 02 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
AsyLex,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar
2016 auf dem Landweg über die Türkei und gelangte anschliessend nach
Griechenlang von wo aus er am 5. Oktober 2017 im Rahmen des Reloca-
tion-Programms in die Schweiz flog und gleichentags im damaligen Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person, BzP). Am 26. Juni 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den
Asylgründen an (Anhörung).
C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 – eröffnet am 11. Oktober 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb
es eine vorläufige Aufnahme anordnete.
D.
Mit Eingabe vom 6. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Be-
schwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. So-
dann sein festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör wegen Missachtung der Aktenführungspflicht verletzt habe. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der im Rubrum
aufgeführten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Schreiben vom 7. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise der Aktenführungspflicht.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG)
beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29, mit weiteren Hinweisen).
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3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erhebli-
chen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35
Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen
hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜH-
LER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu
Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
3.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtli-
che Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Be-
troffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern
und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen,
wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen,
auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht
kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse
an der Geheimhaltung der betreffenden Akten das Recht auf Akteneinsicht
überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Ak-
tenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesent-
lichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Aktenein-
sichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der
Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Do-
kument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt
wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Aus
dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, wel-
che sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbe-
sondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der
vollständigen Akten im Aktenverzeichnis.
3.3 In der Beschwerde wird primär gerügt, dass die Vorinstanz den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihrer Aktenführungs-
pflicht in Bezug auf das Relocation-Dossier des Beschwerdeführers nicht
nachgekommen sei.
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3.3.1 Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich
eine mit "Relocation" betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht
paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Von diesen
Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer lediglich das Protokoll der Si-
cherheitsanhörung vom 5. Juli 2017 und eine "Bestätigung" ohne jegliches
Aktenverzeichnis ediert ([…]), obwohl dessen Rechtsvertreterin mit Schrei-
ben vom 15. Oktober 2019 um die Gewährung der vollständigen Aktenein-
sicht ersuchte und in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass das
Protokoll der Sicherheitsanhörung sowie die weiteren Unterlagen zum Re-
location-Verfahren weder in den Akten vorhanden noch im Aktenverzeich-
nis ersichtlich seien.
3.3.2 Es steht ausser Zweifel, dass die in der "Relocation"-Mappe vorhan-
denen Akten – welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden
– als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich praktisch aus-
nahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden
sind. Das „Relocation“-Verfahren dient nämlich der vorgängigen Abklärung
der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um
die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die
in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden
des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung
klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die
Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte
Sicherheitsanhörung durch. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde-
führer den Akten zufolge am 5. Juli 2017 befragt. Neben Angaben zu seiner
Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe dar. Gestützt auf
diese Angaben und nach weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zu-
stimmung zur Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz, worauf-
hin dieser am 5. Oktober 2017 legal in die Schweiz einreiste. Es ist davon
auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des
dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten „Relocation“-Verfahrens
für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch
wenn seine Ausführungen zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten
wurden. Diese Akten sind als Asylakten zu behandeln. Daraus ergibt sich
sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten,
soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer
D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2).
3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene kor-
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rekte Erfassung der Akten des "Relocation"-Verfahrens (mit Aktenverzeich-
nis und durchgehender Paginierung) sowie durch die bloss teilweise er-
folgte Edition ohne jegliche Begründung derselben (Verletzung der Akten-
führungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.
4.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter
Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von
Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Be-
schwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwer-
deinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe-
stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine
Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die
genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens-
fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man-
gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah-
ren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Be-
schwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM
nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 und
E-4491/2017 vom 10. November 2017, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019,
E-2891/2019 vom 15. Juli 2019 sowie D-3472/2019 vom 17. Septem-
ber 2019). Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung
durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden
Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorlie-
genden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.
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Seite 7
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der fest-
gestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstin-
stanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht rechtsgenüglich nachzukommen und dem Beschwerdeführer soweit
möglich Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren. Bei dieser Sach-
lage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzu-
gehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand
von 8.5 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde sowie Ausla-
gen von Fr. 56.30.– aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist aus Sicht des
Gerichts überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes
Mass von insgesamt 5.5 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädi-
gung demnach auf insgesamt Fr. 1'270.– festzusetzen. Die Parteientschä-
digung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'270.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler