Abtei lung IV
D-5850/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. September 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5850/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______,
stammende katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der
D._______ seinen Heimatstaat am Y._______ auf dem Landweg
verliess und über E._______ sowie weitere, ihm unbekannte Länder
am 13. August 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
im F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 19. August 2009 sowie der
direkten Bundesanhörung vom 3. September 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seinem
Vater, der für einen Unternehmer auf verschiedenen Baustellen als
J._______ gearbeitet habe, zur Hand gegangen,
dass sie sich am Z._______ gemeinsam nach G._______ begeben
und dort am W._______ eingetroffen seien,
dass in der Nacht vom U._______ und am Morgen des V._______ eine
bewaffnete Gruppe von H._______ in G._______ wahllos auf Leute
geschossen und Panik verbreitet habe, wobei diese auch auf ihre Bau-
stelle gekommen seien und die Angreifer das Feuer auf sie eröffnet
hätten,
dass ihm - im Gegensatz zu seinem Vater - die Flucht von der Baustel-
le geglückt sei, und er nach seiner späteren Rückkehr auf die Baustel-
le nur noch den Tod seines Vaters und weiterer Personen habe fest-
stellen können,
dass er sich danach einer Gruppe von Leuten angeschlossen habe,
die sich an den Angreifern hätten rächen wollen, aber in der Folge die
von ihnen benutzte Strasse von der Polizei blockiert worden sei und
diese begonnen habe, in ihre Menge zu schiessen, da die Polizisten
der fälschlichen Überzeugung gewesen seien, es habe sich bei den
Attentätern um ihre Gruppe gehandelt,
dass ihm bei dieser Auseinandersetzung zwar die Flucht geglückt sei,
er dabei aber seine Identitätskarte verloren habe, weshalb die Sicher-
heitskräfte in der Folge über die Medien nach ihm gesucht hätten, was
er am gleichen Abend bei einem Fluchthelfer zu Hause beim fernse-
hen erfahren habe,
Seite 2
D-5850/2009
dass er sich daraufhin in einer Kirche versteckt gehalten, ihm der dorti-
ge Pfarrer die Ausreise organisiert sowie finanziert und ihn sogar bis
zum Hafen desjenigen Landes begleitet habe, in welchem er in das
Schiff eingestiegen sei, um nach Europa zu gelangen,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. September 2009 - gleichen-
tags eröffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nicht-
besitz von Identitätsdokumenten den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht genügten und auch die Angaben zu den Reisemodali-
täten realitätsfremd sowie unsubstanziiert seien,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass sich der Beschwerdeführer in vage und stereotype Aussagen be-
züglich der Tötung seines Vaters und der behördlichen Suche nach
seiner Person verstrickt und sich zum Zeitpunkt der Tötung seines Va-
ters widersprüchlich geäussert habe,
dass insbesondere auffalle, dass die Angaben des Beschwerdeführers
jeglicher Realkennzeichen entbehrten und auch die angebliche Fahrt
nach G._______ bezweifelt werden müsse, zumal der
Beschwerdeführer diesbezüglich nicht fähig gewesen sei, die
grösseren Ortschaften zu benennen, durch welche sie auf dem Weg
dorthin gefahren seien,
dass der Beschwerdeführer auf Fragen nach G._______ nur
ausweichend geantwortet habe und sich schliesslich die vom
Beschwerdeführer geschilderten Auseinandersetzungen in G._______
nach den Erkenntnissen des BFM nicht in dieser Form zugetragen
hätten,
Seite 3
D-5850/2009
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen,
eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufi-
ge Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
Seite 4
D-5850/2009
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
Seite 5
D-5850/2009
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe ausser einer Identitätskarte,
welche ihm sein Vater besorgt und die er bei der Flucht vor den Si-
cherheitskräften verloren habe, keinerlei anderen Identitätsdokumente
besessen und er habe auch nichts unternommen, um solche zu be-
schaffen, da er keinen Ort habe, wo er solche erhalten könnte (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 4; Protokoll direkte Anhörung S. 4),
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer
diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe nichts verlauten lässt,
dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive
der Pfarrer als sein Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse
Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere in-
nert kürzester Zeit organisierte und durchführte, was die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere unter-
mauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
Seite 6
D-5850/2009
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der
Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren, teilweise wider-
sprüchlich geschildert wurden und der Beschwerdeführer nicht in der
Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz
zu schildern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorin-
stanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
Seite 7
D-5850/2009
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerde-
führers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt als
I._______ verdiente, sprechen,
dass ferner angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvor-
bringen vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer in Nigeria über ein weitergehendes verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz verfügt, als er dies im Rahmen der Kurzbefra-
gung noch schilderte (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3) weshalb
ihm der (erneute) Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet
werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu
erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
Seite 8
D-5850/2009
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-5850/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des F._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- K._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand:
Seite 10