Abtei lung IV
D-5850/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Algerien,
vertreten durch Samuel Häberli,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5850/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. April 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. April 2010 im Transitzentrum (TZ) (...) summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt wurde, und ihm in der
Folge noch gleichentags das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige
Wegweisung nach Griechenland beziehungsweise die Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gewährt wurde (vgl. A1, S. 7 f.),
dass das BFM am 29. April 2010, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen, an die zuständigen Behörden
Griechenlands ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers
richtete,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am 16. Au-
gust 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Grie-
chenland sowie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist anordnete und des Weiteren festhielt, eine allfällige
Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ([Dublin-Assoziierungs-
abkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Re-
publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
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die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell -
ten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei und angesichts dessen, dass Griechenland innert
Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei
(vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass die zuständigen griechischen Behörden innerhalb der festgeleg-
ten Frist nicht geantwortet hätten und daher die Zuständigkeit betref-
fend Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO auf Griechenland übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-VO) – bis spätes-
tens am 31. Dezember 2010 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs
vom 22. April 2010 geltend gemachten Gründe – er werde nicht nach
Griechenland zurückkehren, da dort Ausländer auch durch die Behör-
den sehr schlecht behandelt würden, Griechenland seine eigenen
Schwierigkeiten habe und man dort keine Unterstützung und keine Ar -
beit bekomme – kein Hindernis für eine Wegweisung nach Griechen-
land darstelle, da Griechenland ein Rechtsstaat sei und gemäss Du-
blin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner persönlichen Situati -
on und seiner Lebensbedingungen an die für die Durchführung des
Asylverfahrens staatsvertraglich zuständigen Behörden und karitativen
Einrichtungen in Griechenland zu wenden habe,
dass Griechenland die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der
Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ferner zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. August 2010 die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten liess,
dass in der Hauptsache beantragt wird, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
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Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu
erachten,
dass – sollte der Beschwerdeführer bereits nach Griechenland über-
stellt worden sein – das BFM anzuweisen sei, die Rückführung in die
Schweiz zu veranlassen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen sei und entsprechende vollzugshemmende
Massnahmen anzuordnen seien,
dass zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und die
Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht
gestellt wurde,
dass auf die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen Behörden per Te-
lefax vom 19. August 2010 aufforderte, von allfälligen Vollzugshandlun-
gen einstweilen abzusehen (Art. 56 VwVG),
dass am 20. August 2010 die in Aussicht gestellte Fürsorgebestäti -
gung beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall zunächst Anlass zur Frage besteht, ob die
Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten,
die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme
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der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber
hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli -
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässi-
ge Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte
in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c;
vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien nicht ge-
recht wird,
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dass das BFM hinsichtlich der Frage der Wegweisung nach Griechen-
land einzig pauschal festhält, Griechenland wende die Mindestnormen
der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller an und stelle demzufol-
ge Aufnahmestrukturen zur Verfügung,
dass das BFM dabei ohne inhaltliche Ausführungen lediglich auf ein –
eine andere Sachlage aufweisendes – Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 24. Juni 2009 (E-3805/2009) sowie einen Entscheid des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Az. 32733/08)
verweist und daraus den pauschalen Schluss zieht, es würden keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Griechenland sich nicht an
die aus der EMRK resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte,
dass sich diese einseitig gedrängte, vorinstanzliche Schlussfolgerung
vor dem Hintergrund zahlreicher, weitgehend übereinstimmender und
dem BFM bekannter – und insbesondere aktueller – Lageberichte zur
prekären Situation von Asylsuchenden in Griechenland (vgl. bspw.
BVGE 2010/1 E. 5.6 S. 16) in dieser Form als simple Feststellung er-
weist, welche nicht vertieft und seriös genug begründet oder auf ange-
messene und fundierte Weise erläutert wird,
dass das BFM damit offensichtlich seine Begründungspflicht bezie-
hungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat,
dass dies im vorliegenden Fall umso stossender anmutet, als den Ak-
ten konkrete Sachverhaltselemente zu entnehmen sind, welche einer
rechtsgenüglichen Begründung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung
durchaus hätten dienen können (siehe untenstehende Ausführungen),
dass insofern auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu be-
mängeln ist, beschränkt sich diese doch auf die Feststellung, es beste-
he für den Beschwerdeführer ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (il -
legale Einreise) mit Griechenland vom 7. Oktober 2009,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen rund sieben
Monate illegal in der Nähe von B._______ verbracht habe, wobei er
teilweise in der Landwirtschaft gearbeitet habe, und er danach in die
Schweiz weitergereist sei, ohne vorgängig in Griechenland ein Asylge-
such gestellt zu haben,
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dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich ferner entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfah-
rensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung
auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorg-
fältigen Verfahrensführung ist,
dass im vorliegenden Fall – wie nachfolgende Ausführungen ergeben –
die Gehörsverletzungen geheilt werden können, da sich das Verfahren
aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten als
entscheidreif erweist und mithin keine weiteren Tatsachen mehr festge-
stellt werden müssen und dem Beschwerdeführer dabei aufgrund der
im Ergebnis zutreffenden vorinstanzlichen Verfügung kein Nachteil er-
wächst,
dass trotz mangelhafter Begründungsdichte eine sachgerechte An-
fechtung und Beschwerdebegründung möglich war,
dass es im Übrigen auch im Interesse der Beschwerde führenden Par-
tei liegt, innert nützlicher Frist den für die Behandlung ihres Asylge-
suches zuständigen Staat zu kennen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM in der EURODAC-Datenbank
die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfah-
rens feststeht,
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dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit und seinen Aufenthalt
in Griechenland – bevor er in der Schweiz um Asyl nachsuchte – auch
gar nicht bestreitet,
dass in der Rechtsmittelschrift indessen unter Hinweis auf diverse Be-
richte und europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland
grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden,
und das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garanti -
en,
dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise im Falle des Be-
schwerdeführers zurückweist, da sich der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz etwa sieben Mona-
te in Griechenland aufgehalten (vgl. A1, S. 6), dort in der Landwirt -
schaft gearbeitet und gar kein Asylgesuch gestellt hat (vgl. A1, S. 7 f.),
dass er seine Heimat Algerien aus Armut und mithin einzig aus wirt-
schaftlichen Gründen verlassen habe,
dass er in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden, der
Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonstigen Organisation gehabt
habe und nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei,
dass er gemäss eigenen Angaben keine Mühe bekunde, nach Algerien
zurückzukehren und immer für sich selber habe sorgen können,
dass seine Mutter jedoch seit Jahren schwer krank sei, und er sie fi-
nanziell und medizinisch unterstützen wolle (vgl. A1, S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer somit seine Heimat nicht als Flüchtling
sondern aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat,
dass ihm in Algerien keine asylrelevante Verfolgung droht,
dass vor diesen Hintergründen die Gefahr einer Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) – auch im Falle einer
allfälligen Kettenabschiebung – mithin ausgeschlossen werden kann,
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dass sich der ungebundene und gemäss Aktenlage gesunde Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung
vom 22. April 2010 während seines sieben Monate dauernden Aufent-
halts in Griechenland auf einer Insel namens C._______ in der Stadt
D._______ aufgehalten sowie in der Landwirtschaft gearbeitet hat und
dort – wie auf Landwirtschaftsbetrieben üblich – soziale und familiäre
Kontakte knüpfen konnte (vgl. A1, S. 7),
dass es ihm in dieser Zeit gelang, für sich selber zu sorgen,
dass unter diesen Umständen – auch unter Berücksichtigung der be-
reits erwähnten Mängel im griechischen Asylverfahren – keine konkre-
ten Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101), im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Griechenland vorliegen,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dubli-II-VO anzuwenden,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG –
im Ergebnis (siehe oben) – zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal sich diese einzig zur
allgemeinen Situation in Griechenland, nicht aber zu den konkreten,
den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umständen äussern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi -
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorge-
hende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden ist,
dass auch das Rechtsbegehren betreffend die Rückführung des Be-
schwerdeführers von Griechenland in die Schweiz gegenstandslos ge-
worden ist, da der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht nach Grie -
chenland überstellt worden ist, und er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten konnte,
dass es sich gleichermassen betreffend die Gegenstandslosigkeit des
Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
hält,
dass der Beschwerdeführer sodann nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen respektive hinreichend be-
gründeten Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller
Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9
E. 7.2 S. 109),
dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind,
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dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden
ist,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz Un-
terliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass seitens der Rechtsvertretung bis dato keine Kostennote einge-
reicht wurde, indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet
wird, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf
pauschal Fr. 500.-- festgesetzt wird, welche das BFM dem Beschwer-
deführer zu entrichten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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