B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5850/2014
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N _______.
D-5850/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn – iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat
am 30. Oktober 2011 und gelangten am 7. November 2011 via E._______
und ein ihnen unbekanntes Land illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach-
suchten. Am 16. November 2011 fand die Befragung zur Person statt und
am 20. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein irani-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – sein Heimatland am 16. De-
zember 2011 und gelangte am 8. Januar 2012 via E._______, (…),
G._______ und H._______ illegal in die Schweiz, wo er am 12. Januar
2012 im EVZ I._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 7. Februar 2012
fand die Befragung zur Person statt und am 19. Juli 2013 wurde der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen
angehört.
Für die Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollier-
ten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 16. November
2011 [Akte A4] und vom 7. Februar 2012 [A16]; Anhörungsprotokolle vom
19. Juli 2013 [A27] und vom 20. August 2013 [A29]).
B.
Die Beschwerdeführenden reichten keine echten beziehungsweise ihnen
zustehende Identitätspapiere ein. Vom Beschwerdeführer befindet sich
eine rumänische Identitätskarte unter fremdem Namen und ein elektroni-
sches Flugticket bei den Akten. Ein ebenfalls nicht ihm zustehender rumä-
nischer Reisepass wurde der rumänischen Botschaft in Bern von den
Schweizerischen Behörden am Tag seiner Einreise zugestellt.
C.
Am 17. November 2011 ging beim BFM ein Denunziationsschreiben ein.
D.
Mit Schreiben vom 30. August 2013 forderte das BFM die Beschwerdefüh-
renden auf, Dokumente und Ausweispapiere einzureichen. Mit Eingabe
vom 16. September 2013 erklärten sie, keine Ausweispapiere zu haben,
da die iranischen Behörden ihnen diese weggenommen hätten.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 gewährte das BFM den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zum erwähnten Denunziationsschreiben. Mit
Eingabe vom 27. August 2014 teilte die frühere Rechtsvertreterin mit, es
könnten hierzu trotz eines zwischenzeitlich erfolgten Treffens mit den Be-
schwerdeführenden keine weiteren Informationen beigebracht werden.
F.
Mit Schreiben vom 25. August 2014 gewährte das BFM der Rechtsvertre-
terin die am 7. April 2014 gewünschte Akteneinsicht.
G.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am 15. September 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 7. November 2011 bezie-
hungsweise vom 12. Januar 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ver-
fügung vom 10. September 2014 sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewäh-
ren, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, sie seien eventualiter vor-
läufig aufzunehmen, es sei eventualiter eine ergänzende Anhörung durch-
zuführen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bezie-
hungsweise von Gerichtsgebühren zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Er-
wägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 teilte der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und for-
derte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
bis zum 12. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.─ zu leis-
ten.
D-5850/2014
Seite 4
J.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2014 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar
2014], Abs. 1).
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese wurde in der angefochtenen Verfügung
nicht entzogen, weshalb auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wir-
kung herzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
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Seite 5
52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehen-
den Erwägung – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
D-5850/2014
Seite 6
5.1 In seinem negativen Asylentscheid führte das BFM zunächst aus, die
Beschwerdeführenden hätten es versäumt, rechtsgenügliche Ausweis-
schriften einzureichen. So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, Re-
gierungsbehörden seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sämtli-
che Dokumente, unter anderem auch ihre Identitätskarte, mitgenommen
(A4 S. 6). Diesem Erklärungsversuch könne nicht gefolgt werden, sei doch
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätspapiere
spätestens bei der Freilassung aus der Haft zurückerhalten hätte. Die ira-
nischen Behörden müssten nämlich ein Interesse daran haben, dass sie
sich bei zukünftigen Kontrollen wieder ausweisen könne. Die Beschwerde-
führenden vermöchten somit nicht plausibel zu erklären, wieso es ihnen
nicht möglich sein solle, dem BFM rechtsgenügliche Ausweisschriften vor-
zulegen. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die Ausweispapiere, welche
sie mutmasslich besässen, ihre Fluchtgründe in ein anderes Licht stellen
könnten. Es sei daher festzuhalten, dass ihre Identitäten nicht feststünden.
Hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin hielt das BFM sodann
fest, aus dem am 17. November 2011 eingegangenen Denunziations-
schreiben gehe hervor, dass sie in Wirklichkeit J._______ heisse und drei
Monate zuvor von ihrem Bruder in die Schweiz eingeladen worden sei. Vo-
rinstanzliche Abklärungen hätten ergeben, dass am 13. Juli 2011 tatsäch-
lich einer Frau mit Namen J._______ auf der Schweizerischen Botschaft in
L._______ ein Schengen-Visum zwecks Besuch Familie/Freunde erteilt
worden sei. Aufgrund diverser Parallelen bestehe Grund zur Annahme,
dass die Beschwerdeführerin und J._______ dieselbe Person seien. Die
Zweifel bezüglich ihrer Identität würden dadurch bestärkt, dass sie zu den
an sie gerichteten Vorwürfen im Schreiben vom 27. August 2014 keine Stel-
lung habe beziehen wollen. Demnach sei festzuhalten, dass starke Zweifel
daran bestünden, dass die Beschwerdeführerin die Person sei, für welche
sie sich ausgebe.
Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei sei-
ner Ankunft in der Schweiz im Besitz eines elektronischen Flugtickets (u.a.
für die Strecken […], […]) gewesen sei, aus welchem hervorgehe, dass
diese Flüge am 18. Oktober 2011, also am Tag seiner angeblichen Verhaf-
tung, in M._______ gebucht worden seien. Indem er vorbringe, er wisse
nichts davon, denn der Schlepper habe alles gemacht (A16 S. 10f., A27 S.
12), vermöge er diese Ungereimtheit nicht zu erklären. Mangels einer plau-
siblen Erklärung sei somit davon auszugehen, dass er schon vor dem 18.
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Seite 7
Oktober 2011, mithin noch vor der angeblichen Verhaftung, aus dem Hei-
matland ausgereist sei. Aus diesem Grund bestünden bereits erhebliche
Zweifel daran, dass er am 18. Oktober 2011 im Iran verhaftet worden sei.
Diese Zweifel würden durch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu sei-
ner Verfolgungssituation, welche insbesondere widersprüchlich seien und
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen, bestätigt. So habe er
bei der Anhörung erzählt, er sei bereits am 21. oder 22. Juli 2011 ein erstes
Mal festgenommen worden, habe drei bis vier Tage in Haft verbracht, sei
dort zusammengeschlagen und gefoltert worden und habe anschliessend
ein Versprechen unterschreiben müssen, dass er mit seinen Freunden
nicht mehr anderen Leuten helfen werde (A27 S. 4f.). Einen solchen Vorfall
habe er bei der Befragung zur Person noch mit keinem Wort erwähnt. Dies,
obwohl er ausdrücklich gefragt worden sei, ob er, abgesehen von der Haft
ab Oktober 2011, je inhaftiert gewesen sei oder sonst Probleme mit Behör-
den oder Organisationen im Iran gehabt habe (A16 S. 9). Vielmehr habe er
diese beiden Fragen bei der Befragung explizit verneint. Da es sich hierbei
um ein wichtiges Element seiner angeblichen Verfolgungsgeschichte ge-
handelt hätte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses von An-
fang an erwähne.
Bei der Befragung habe der Beschwerdeführer sodann geschildert, dass
fünfzehn Personen der Etelaat bei der Strassenkontrolle am 18. Oktober
2011 anwesend gewesen seien (A16 S. 8). Demgegenüber habe er bei der
Anhörung berichtet, drei bis vier Personen seien zu ihrem Auto gekommen;
er gehe davon aus, dass sich weiter entfernt, hinter einem Hügel, noch
mehrere Personen versteckt hätten (A27 S. 7). Auf den Widerspruch ange-
sprochen, habe er behauptet, bei der Befragung nie von fünfzehn Perso-
nen gesprochen zu haben (A27 S. 12). Dem sei entgegenzuhalten, dass
ihm das Protokoll übersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit mit seiner
Unterschrift bestätigt habe.
Ausserdem habe er bei der Anhörung erzählt, er habe bei der Strassen-
kontrolle am 18. Oktober 2011 seine Identitätskarte abgeben müssen (A27
S. 5). Bei der Befragung habe er diesbezüglich noch erklärt, die Identitäts-
karte sei zuletzt bei seiner Frau zu Hause gewesen, und gemutmasst,
seine Frau habe sie vielleicht in die Schweiz mitgenommen und dem BFM
bereits abgegeben (A16 S. 7).
Im Weiteren wirke die Schilderung seiner Flucht äusserst realitätsfremd.
D-5850/2014
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So schienen die inszenierte Autokollision und die darauffolgende Befrei-
ungsaktion absolut problemlos verlaufen zu sein, obwohl drei Begleiter mit
dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen seien, er Handschellen getra-
gen habe und seine Augen verbunden gewesen seien (vgl. A27 S. 9). Wie
sein Onkel diese logistisch anspruchsvolle Aktion geplant haben solle,
bleibe unklar (vgl. A27 S. 12). Auch erstaune seine Aussage zu Beginn der
Anhörung, wonach er in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2011,
also in der Nacht nach der Flucht, zum letzten Mal in seinem Zuhause
übernachtet habe (A27 S. 2). Es wäre den Behörden ein Leichtes gewesen,
ihn an seiner Adresse zu finden und erneut zu verhaften. Auf jeden Fall
wäre nach einer solch spektakulären Befreiungsaktion eine grossange-
legte Suche zu erwarten gewesen und er hätte wohl kaum die letzte Nacht
vor seiner Ausreise daheim verbringen können.
Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könnten
dem Beschwerdeführer die Vorbringen betreffend seine Verfolgungssitua-
tion nicht geglaubt werden.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin enthielten Ungereimtheiten.
So habe sie erklärt, sie habe nach ihrer Freilassung aus der Haft dem On-
kel ihres Ehemannes erzählt, dass sie in Haft ein Geständnis habe ablegen
müssen. Darauf habe dieser erwidert, er wisse dies bereits und auch ihr
Ehemann habe ein solches Geständnis ablegen müssen (A29 S. 8). Es sei
nicht plausibel, dass der Onkel ihres Ehemannes zu diesem Zeitpunkt be-
reits von den Geständnissen gewusst habe. So sei der Ehemann zu die-
sem Zeitpunkt ja immer noch in Haft gewesen. Ausserdem habe sie sich
selbst widersprochen, indem sie kurz darauf ausgesagt habe, dass der On-
kel ihr auf die Frage, wo ihr Ehemann sei, geantwortet habe, er wisse gar
nichts (A29 S. 9).
Während die Beschwerdeführerin bei der Befragung angegeben habe, an-
lässlich ihrer am 30. Oktober 2011 erfolgten Ausreise von N._______ mit
dem Auto nach O._______, von dort aus in ein Dorf und anschliessend
nach P._______ in E._______ gegangen zu sein (A4 S. 7), habe sie bei
der Anhörung folgende Angaben gemacht: Sie sei nach ihrer Freilassung
am 30. Oktober 2011 vom Onkel ihres Ehemannes zunächst nach
Q._______ gebracht worden, wo sie ihr Kind, welches von den Verwandten
zuvor dorthin gebracht worden sei, wiedergesehen habe (A29 S. 8). Diese
widersprüchlichen Aussagen würden darauf schliessen lassen, dass sie
nicht auf die von ihr dargestellte Weise illegal aus dem Iran ausgereist sei.
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Hinzu komme, dass starke Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin
und an den Motiven ihrer Reise in die Schweiz bestünden. Namentlich
gebe es Anhaltspunkte dafür, dass sie zum Zeitpunkt ihrer angeblichen
Haft bereits nicht mehr im Iran geweilt habe, denn als J._______ habe sie
schon vorher mit nicht asylrelevanter Begründung ein Visum für die
Schweiz beantragt und erhalten. Zu diesen Vorwürfen habe sie sich nicht
geäussert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie diesen
nichts entgegensetzen könne. Ausserdem mache sie geltend, sie sei im
Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes inhaftiert worden.
Diesem könne aus den genannten Gründen jedoch nicht geglaubt werden,
dass er verhaftet worden sei beziehungsweise dass er Probleme mit den
iranischen Behörden gehabt habe. Da ihre eigenen Vorbringen sehr eng
mit jenen des Ehemannes zusammenhingen, bestünden auch aus diesem
Blickwinkel erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen. Aus diesen Gründen
könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie im Oktober 2011 zehn bis elf
Tage in Haft verbracht habe und es dabei zu massiven Übergriffen auf sie
gekommen sei.
Somit könnten auch der Beschwerdeführerin die Vorbringen betreffend ihre
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollständigkeit halber sei hierzu
dennoch festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass dem
Beschwerdeführer aus dem Tod seines Vaters irgendwelche asylrelevan-
ten Nachteile entstanden seien (vgl. A27 S. 12).
Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Fest-
nahme vom 18. Oktober 2011 und die – zugegebenermassen spektakuläre
– Befreiung vom 15. Dezember 2011 seien tatsächlich passiert. Auf dem
Lande würden im kurdischen Gebiet Irans andere Verhältnisse herrschen
als in den Grossstädten der Region. Bei einer Aktion gegen eine bewaff-
nete kurdische Sippe könne es in der Nacht unzählige Tote und Verletzte
D-5850/2014
Seite 10
geben, weshalb es nicht gefährlich gewesen sei, im eigenen Haus zu über-
nachten.
Die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Ereignis vorgehabt, ihren
Bruder in der Schweiz zu besuchen, jedoch ohne die Absicht, hier zu blei-
ben. Nach der Festnahme ihres Ehemannes habe sie sich aber entschie-
den, den Iran definitiv zu verlassen, und sei mit einem Visum in die Schweiz
eingereist. Aus Angst vor späteren Konsequenzen für den Bruder (Verwei-
gerung der Botschaft, auf künftige Visaanträge einzugehen, finanzielle Fol-
gen) habe sie dies indessen verschwiegen. Im Iran habe es weder eine
Verfolgung der Beschwerdeführerin gegeben noch sei ihre ID-Karte konfis-
ziert worden. Es sei lediglich um den Ehemann gegangen.
Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer illegal unterwegs gewe-
sen sei beweise, dass er im Iran ernsthafte Probleme gehabt haben müsse.
Er habe den Iran nicht auf legale Art verlassen dürfen.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation und die vielen offenen Fragen sei es
notwendig, eine weitere Anhörung, allenfalls eine Gerichtsverhandlung, zu
veranlassen.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden mittler-
weile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz aufhalten, es jedoch bis zum
heutigen Zeitpunkt in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs.
1 Bst. a AsylG) unterliessen, den Schweizerischen Behörden rechts-ge-
nügliche Identitätspapiere einzureichen. Ihre Identität steht damit nicht fest.
Aufgrund der Akten ist insbesondere zu bezweifeln, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um diejenige Person handelt, für welche sie sich aus-
gibt. Gemäss dem an das BFM gerichteten Denunziationsschreiben vom
15. November 2011 (vgl. A22) soll es sich nämlich um Frau J._______ han-
deln, welche auf Einladung ihres Bruders hin zusammen mit dem Sohn in
die Schweiz gekommen sein soll. Einer K._______ wurde denn auch am
13. Juli 2011 ein Schengen-Visum (Gültigkeit: 1. August 2011 – 1. Oktober
2011, Hauptreisezweck: Besuch Familie/Freunde) ausgestellt (vgl. A37).
Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, die Beschwer-
deführerin und J._______ beziehungsweise K._______ seien ein und die-
selbe Person.
D-5850/2014
Seite 11
6.2 Sodann lässt vorliegend eine umfassende Durchsicht der Akten darauf
schliessen, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbrin-
gen ernsthaft zu bezweifeln ist.
6.2.1 Angesichts des Umstands, dass gemäss einem beim BFM einge-
reichten elektronischen Ticket am 18. Oktober 2011 in M._______ Flugre-
servationen vorgenommen wurden, erweist sich die angeblich am gleichen
Tag erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Sein
Rechtfertigungsversuch, er wisse nicht, wie das möglich sei, der Schlepper
habe sich darum gekümmert (vgl. A16 S. 11), muss als unbehelfliche
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Mangels Verhaftung kann es im
Weiteren auch keine Befreiung des Beschwerdeführers gegeben haben.
6.2.2 Bei dieser Sachlage sind auch die in engem Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer stehenden angeblichen Behelligungen der Beschwer-
deführerin (Hausdurchsuchung am Tag nach der Verhaftung des Eheman-
nes, Mitnahme der Papiere, Festnahme [vgl. A4 S. 6/7; A29 S. 3 F16, S. 4
F17]) als unglaubhaft zu bewerten. Dies umso mehr, als in der Beschwerde
eingeräumt wird, eine Verfolgung der Beschwerdeführerin habe es im Iran
nicht gegeben, auch ihre ID-Karte sei nicht konfisziert worden. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragung und der Anhörung gemachten unterschiedlichen Anga-
ben zu ihrer Ausreise bei der Beurteilung ins Gewicht fallen, zumal sich die
Schilderung zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150).
6.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Schliesslich besteht aufgrund des rechtsgenüglich abgeklärten Sachver-
halts entgegen anderslautender Einschätzung kein Anlass, eine ergän-
zende Anhörung beziehungsweise eine Gerichtsverhandlung durch-zufüh-
ren. Der entsprechende Eventualantrag ist infolgedessen abzuweisen.
6.4 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass das BFM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen
braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen würde.
D-5850/2014
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5850/2014
Seite 13
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder
die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimat-
staat sprechen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin verfügen
über eine zwölfjährige Schulbildung (vgl. A4 S. 4, A16 S. 4). Ausserdem
werden dem Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Lehrer und seine
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mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich (vgl. A16 S. 4/5) beim Auf-
bau einer neuen Existenz für sich und seine Familie von Nutzen sein. In
Anbetracht dessen, dass sich Angehörige der Beschwerdeführenden im
Iran aufhalten (Eltern und Schwester der Beschwerdeführerin [vgl. A4 S.
5], Mutter des Beschwerdeführers [vgl. A16 S. 6]), darf im Weiteren von
einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihnen
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
Auch das Kindeswohl steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
So sind der 9½-jährige Sohn und die bald 2-jährige Tochter – wie für Kinder
in diesem Alter üblich – noch stark an ihre Eltern gebunden, weshalb für
sie eine Rückkehr in den Iran nicht mit unüberbrückbaren Schwierigkeiten
verbunden ist. Der Umstand, dass der Sohn hier in der Schweiz einge-
schult wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es darf
vielmehr davon ausgegangen werden, dass er in schulischer Hinsicht den
Anschluss an seine iranischen Altersgenossen finden kann.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.─ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Dezember 2014 in gleicher Höhe ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: