Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5851/2011
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Libyen,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Libyen am 13. April 2011 verliess und über D._______ am 15. April 2011
auf dem Luftweg mit einem gültigen Studentenvisum in E._______
einreiste,
dass er in F._______ beim Polizeipräsidium am 21. April 2011
daktyloskopiert worden sei und sich nach Ablauf der Gültigkeit seines
Studentenvisums am 15. Mai 2011 weiterhin in Italien aufgehalten habe,
dass er beim Versuch, nach G._______ zu reisen, in H._______
ebenfalls erkennungsdienstlich erfasst und von der (…) Polizei am 28.
Juni 2011 nach Italien zurückgeführt worden sei, er in der Folge erneut
nach H._______ gereist sei, wo er in I._______ festgenommen worden
sei, er sich daraufhin nach G._______ begeben habe und via H._______,
wo er am 2. oder 3. Juli 2011 erneut festgenommen und daktyloskopiert
worden sei, nach Italien zurückgekehrt sei,
dass er am 5. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Juli
2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Juli 2011
seinen Reisepass vorlegte, welcher mit einem Visum für Italien
(ausgestellt in K._______, mit Gültigkeit vom 27. Januar 2011 bis 15. Mai
2011) versehen war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in
Libyen und in Italien an Demonstrationen gegen das libysche Regime
teilgenommen zu haben und sich in F._______ zahlreiche libysche,
regimetreue Studenten befinden würden, welche ihn beschimpft und ihm
gedroht hätten,
dass zwar zwei libysche, regimetreue Studenten festgenommen worden
seien und darüber in einer italienischen Tageszeitung berichtet worden
sei, aber noch viele auf freiem Fuss seien,
dass er Italien aufgrund der genannten Behelligungen habe verlassen
müssen,
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dass er nicht nach Libyen zurückkehren könne, weil er an der (…) Grenze
festgenommen werden würde, zumal einige seiner libyschen Kollegen in
Italien seit der Rückkehr nach Libyen als verschollen erklärt, andere
festgenommen und gefoltert worden seien, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Libyen um sein Leben fürchten müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 18. Juli 2011 für
den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton L._______
zugewiesen wurde,
dass das BFM am 12. August 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 13.
Oktober 2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am 20.
Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit auf den 24. Oktober 2011 datierter und
gleichentags zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden werde, ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe über ein italienisches Visum für einen Studienaufenthalt von
109 Tagen verfügt,
dass gestützt auf Art. 9 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 7 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
bei Italien liege,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche
Gehör zum Umstand gewährt worden sei, wonach mutmasslich Italien für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben habe, er fühle sich
in Italien nicht sicher und fürchte sich vor möglichen Übergriffen von
Seiten libyscher Landsleute,
dass die Vorinstanz dazu ausführte, die italienischen Behörden seien als
schutzfähig und schutzwillig einzustufen und es stehe dem
Beschwerdeführer offen, sich bei konkreter Bedrohung an die zuständige,
italienische Polizeistelle vor Ort zu wenden, wo er um Schutz ersuchen
und nötigenfalls eine Anzeige erstatten könne,
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dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach
Italien zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
vorbrachte, die Schweiz solle im vorliegenden Fall aus humanitären
Gründen ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben und gemäss Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) ein nationales Asylverfahren eröffnen,
dass die Vorinstanz vom vermeintlichen Schutzwillen der italienischen
Behörden ausgehe, dieser wohl durch die italienische Verfassung
vorgesehen, in der Praxis jedoch nicht ernsthaft durchgesetzt werde, was
in Anbetracht der allgemeinen Behandlung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen in Italien erkennbar sei,
dass aus diversen Berichten wie namentlich der deutschen NGO Pro Asyl
vom 28. Februar 2011 ("Zur Situation von Flüchtlingen in Italien") sowie
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der norwegischen NGO Juss
Buss vom Mai 2011 ("Asylum procedure and reception conditions in
Italy") ersichtlich sei, unter welchen menschenunwürdigen Bedingungen
aufgenommene Flüchtlinge in Italien derzeit leben müssten, und die
begründete Annahme bestehe, Italien könne seinen menschenrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen,
dass Pro Asyl die deutschen Behörden auffordere, von Rückführungen
nach Italien abzusehen,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
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dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des
Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO
genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Visum zur
Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO ein
Asylbewerber, der ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten
abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 von Art. 9
DublinIIVO anwendbar sind, solange der Antragsteller das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Visums zu
Studienzwecken vom 27. Januar 2011 bis am 15. Mai 2011 war und sich
die Zuständigkeit Italiens demnach auf die Tatsache der Visumserteilung
stützt (Zuständigkeit gemäss Art. 9 DublinIIVO; "takecharge" gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b DublinIIVO),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 13. Oktober 2011
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen
zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten,
existieren,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich
gewährleistet ist,
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dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle
Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des
Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E3279/2011 vom 22. Juni 2011, D
7654/2010 vom 20. April 2011, E1661/2010 vom 17. März 2011),
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer sich
auf das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 beruft, da er jung und – soweit aktenkundig – gesund ist,
dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens, er werde
von seinen Landsleuten in Italien bedroht, vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wonach er
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diesbezüglich bei den als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden
italienischen Behörden um Schutz nachsuchen kann,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen
Asylverfahren sowie das Vorbringen mangelnder Schutzgewährung nicht
zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann,
die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die
der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des
Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe den
Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
dass auch die in der Rechtsmittelschrift zitierten Artikel der deutschen
NGO Pro Asyl und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von allgemeiner
Natur sind und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen
vermögen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als
unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und
8.3, mit weiteren Hinweisen),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
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Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anweisung an die
Vollzugsbehörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
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unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: