B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5851/2014
law/auj
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Eritrea gemäss eigenen An-
gaben am 7. September 2013 verliess und über Sudan, Libyen und Italien
am 14. Juli 2014 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 – eröffnet am
9. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Aslyge-
setzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, ihre Beschwerde sei umfassend zu prüfen und das
BFM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8-15 Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende
Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitglied-
staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann,
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ver-
pflichtet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 21. Juli 2014 aus-
sagte, sie habe Libyen am 27. Juni 2014 in einem Boot verlassen,
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dass das Boot einen Motorschaden gehabt habe und sie am 1. Juli 2014
von der italienischen Küstenwache aus dem Meer gerettet und in einem
Schiff nach Sizilien gebracht worden sei,
dass man sie nach der Ankunft in Sizilien nur nach ihrem Namen gefragt
und sie fotografiert, ihr jedoch keine Fingerabdrücke abgenommen habe,
dass sie die Unterkunft, in welcher die italienischen Behörden sie unter-
gebracht hatten, nach drei Tagen verlassen habe, um eine Daktyloskopie-
rung zu verhindern,
dass sie zusammen mit Landsleuten nach Catania gefahren sei, wo sie
sich acht oder neun Tage aufgehalten habe, bis sie sich nach Mailand
und von dort in die Schweiz begeben habe,
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt die italienischen Behörden
am 25. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und die Beschwerde-
führerin dies anlässlich der Befragung auch nicht bestritt,
dass sie auf Beschwerdeebene jedoch sowohl die Anwendbarkeit der
Dublin-Bestimmungen als auch die Zuständigkeit Italiens bestreitet,
dass sie zur Begründung anführt, sie sei in Italien nicht polizeilich (Finger-
abdrücke oder andere biometrische Daten) erfasst worden und habe dort
kein Asylgesuch gestellt,
dass sie Italien als Transitland habe benutzen müssen, weil ihr wegen der
Abschaffung des Botschaftsasyls eine direkte Einreise in die Schweiz auf
dem Luftweg nicht möglich gewesen sei,
dass aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden auf die Anfrage
des Dublin Office Switzerland nicht innert Frist reagiert hätten, nicht auf
die Zuständigkeit Italiens geschlossen werden dürfe, zumal ein Kommu-
nikationsproblem der Grund für die ausbleibende Antwort bilden könne
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und Italien mit dem gegenwärtigen Ansturm von Flüchtlingen überfordert
sei,
dass diese Ausführungen an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung aussagte, die ita-
lienische Küstenwache habe sie am 1. Juli 2014 aus einem Boot gerettet,
sie in einem Schiff nach Sizilien gebracht und dort nach ihrem Namen ge-
fragt und sie fotografiert,
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen der Beschwerdeführerin zu
Recht von der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausging,
dass diese Bestimmung besagt, dass, wenn auf der Grundlage von Be-
weismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass eine antragstellende Per-
son aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines
Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Staat für die Prüfung ihres
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass das Motiv beziehungsweise der Grund, weshalb die italienischen
Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz unbeantwortet gelassen
haben, nicht von Belang ist, sondern gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO
eine ausbleibende Antwort des ersuchten Staates zur Annahme führt,
dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung
nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrun-
gen für ihre Ankunft zu treffen,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerde-
führerin, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu ändern ver-
mag,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parla-
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ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie erge-
ben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Überstellung nach Italien lediglich angab, sie habe dort
Landsleute gesehen, welche auf der Strasse übernachteten, und sie wol-
le nicht dasselbe Schicksal erleiden,
dass sie in der Beschwerde neu geltend macht, dass eine Abschiebung
nach Italien nicht zumutbar sei, weil dort die Aussicht auf ein Leben unter
menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Verfahren derzeit nicht
gegeben sei,
dass die Aussicht, in Italien ohne sichere Unterkunft da zu stehen, sie als
alleinstehende Frau in grosse Angst versetze, und ihr entgegen ihrer
Hoffnung, in der Schweiz Schutz zu erhalten, nun die Abschiebung nach
Italien und damit erneut die Gefahr von Willkür und Übergriffen drohe,
dass hierzu festzustellen ist, dass die schweizerischen Behörden zwar
prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung
nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise an-
zunehmen sei, Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr
den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass sie jedoch mit der generellen Behauptung, eritreische Staatsange-
hörige würden in Italien auf der Strasse leben, und ein menschenwürdi-
ges Leben sei in Italien nicht möglich, keine solchen Anhaltspunkte darzu-
legen vermag,
dass ihr Vorbringen, sie fürchte sich davor, als alleinstehende Frau keine
Unterkunft zu erhalten, nicht stichhaltig ist, zumal sie gemäss eigenen
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Angaben in Sizilien in einer Unterkunft untergebracht worden war, welche
sie jedoch verliess, um einer Daktyloskopierung zu entgehen,
dass sie auch nicht darzulegen vermag, weshalb ihr – wie in der Be-
schwerde erstmals behauptet – "erneut" die "Gefahr von Willkür und
Übergriffen" drohe, zumal sie im bisherigen Verfahren weder von Willkür
noch von Übergriffen gegen ihre Person in Italien berichtet hatte, und sie
solche im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert,
dass keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich sind, die
darauf hindeuten, dass die italienischen Behörden sich weigern würden,
die Beschwerdeführerin aufzunehmen oder ihr den Zugang zum Asylver-
fahren versperren respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen wür-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsor-
gesystem in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingun-
gen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, ins-
besondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch
UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection
in Italy, Juli 2013), die Beschwerdeführerin indes nicht beweisen oder mit-
tels konkreter Indizien glaubhaft machen konnte, dass die dortigen Le-
bensbedingungen so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses
Land die EMRK verletzen würde,
dass die Unterbringung Asylsuchender in Italien jedenfalls die Minimal-
standards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK
nicht unterschreitet (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1149/2014 vom 14. Juli 2014, D-1623/2014 vom
1. April 2014),
dass auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus-
geht, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiä-
ren Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des
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EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10; Unzulässigkeitsentschei-
dung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3
EMRK]),
dass in Fortführung dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Ita-
lien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
dass Italien derzeit zwar einem starken Migrationsdruck ausgesetzt ist die
EU-Innenminister jedoch an ihrem kürzlichen Treffen in Luxemburg ein
von Italien eingebrachtes Papier mit diversen Vorschlägen zur Bewälti-
gung der Herausforderungen im Rahmen des Dublin-Systems verab-
schiedet haben (vgl. NZZ vom 9. Oktober 2014),
dass es der Beschwerdeführerin offen steht und obliegt, allfällige Klagen
hinsichtlich ihrer Unterbringung oder des Zugangs zum Asylverfahren bei
den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei
diesen die ihr nach den entsprechenden Richtlinien zustehenden Auf-
nahme- und Verfahrensbedingungen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.6.4),
dass Dublin-Rückkehrende im Übrigen bezüglich der Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behör-
den bestrebt sind, hilfsbedürftigen Personen besondere Unterstützung
zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existen-
zielle Not geraten, oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten,
dass die Beschwerdeführerin an ihrer Befragung hinsichtlich ihres Ge-
sundheitszustandes zu Protokoll gab, sie habe seit Juni 2014 an Hämorr-
hoiden gelitten und hinzufügte, sie habe im Empfangs- und Verfahrens-
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zentrum (EVZ) Chiasso Medikamente erhalten und es gehe ihr nun ein
wenig besser,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völ-
ker- oder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: