B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5853/2019
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat im
September 2015 illegal verliess und nach einem längeren Aufenthalt in
Griechenland am 24. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am
29. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Januar 2016 (nachfolgend
A8) sowie der Anhörung vom 9. März 2017 (nachfolgend A20) zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Probleme mit den Taliban gel-
tend machte,
dass die Taliban 2006 in sein Heimatdorf (B._______) gekommen seien,
worauf sie begonnen hätten, Propaganda zu betreiben und damit versucht
hätten, die Dorfbewohner auf ihre Seite zu ziehen,
dass daraufhin das Militär gekommen sei und die Taliban besiegt habe,
dass das Militär die Dorfbewohner mobilisiert und im Dorf Verteidigungs-
gemeinschaften – Village Defense Communities (VDC) – organisiert sowie
Operationen durchgeführt habe,
dass die Mitglieder der VDC die Aufgabe gehabt hätten, dem Militär jegli-
che Mitglieder und Tätigkeiten der Taliban im Dorf zu melden,
dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 mit seinem Training für die
„Village Disaster Risk Management Community“ (VDRMC) begonnen
habe, wobei das Ziel dieses Trainings die Weiterentwicklung des Dorfes
und die Vertreibung der Taliban gewesen sei,
dass die Taliban vor diesem Hintergrund nicht mehr im Dorf hätten bleiben
können, worauf sie begonnen hätten, Anschläge auszuüben, wobei sie je-
weils die Dorfältesten und Mitglieder der VDC ins Visier genommen hätten,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 mit Freunden unterwegs ge-
wesen sei, worauf die Taliban, die CIA oder der pakistanische Geheim-
dienst einen seiner Freunde, C._______ (A. R.), der Generalsekretär der
VDC gewesen sei, erschossen hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) und ein weiterer Freund, D._______ (A.),
begonnen hätten zurückzuschiessen, wobei sie zwei der Angreifer getrof-
fen hätten (einen an der Hand und einen an der Schulter), worauf diese mit
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dem Motorrad geflohen seien, während aus verschiedenen Richtungen
weitere fünf bis sechs Angreifer geschossen hätten,
dass Polizei und Militär nach dem Angriff an den Tatort gekommen seien,
die Leiche von A. R. in ein Spital hätten bringen lassen und den Beschwer-
deführer und seine Begleiter auf dem Polizeiposten als Zeugen befragt hät-
ten,
dass der Bruder des Getöteten eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet
habe, da sie die Angreifer nicht erkannt hätten,
dass es sich bei den Angreifern jedoch nicht um Taliban gehandelt habe,
da sie zu exakt getroffen hätten, beziehungsweise er nicht wisse, ob die
Taliban oder die CIA den Angriff verübt hätten, oder sogar der pakistani-
sche Geheimdienst dahinterstehe,
dass er (der Beschwerdeführer) und sein Freund A. unmittelbar nach die-
sem Vorfall zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen seien und sich dort
versteckt hätten, bis die Mutter von A. krank geworden sei, worauf dieser
am (…). August 2015 nach Hause gefahren und dort wenig später getötet
worden sei,
dass ihm sein Onkel daraufhin gesagt habe, er könne ihm keinen Schutz
mehr bieten, worauf er im September 2015 illegal aus Pakistan ausgereist
sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
4. Oktober 2019 – eröffnet am 8. Oktober 2019 – ablehnte sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2019 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darin beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht er-
suchte sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes bezie-
hungsweise einer amtlichen Rechtsbeiständin,
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dass der Beschwerdeschrift in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ein
psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13. Juli 2017 und ein ärztliches
Zeugnis vom 6. November 2019 beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. November 2019
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2019 eine Für-
sorgebestätigung nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 lit. d
Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 lit. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugenden Erwägungen zum
Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchs-
gründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die einge-
reichten Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen,
dass aufgrund gewichtiger Widersprüche in den Kernvorbringen bereits er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen,
dass vorliegend – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vo-
rinstanz – die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben kann, da der
behaupteten Bedrohung bereits mangels Verfolgungsmotiv keine Asylrele-
vanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt,
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dass schon deshalb nicht von einer persönlichen, gezielten Verfolgung sei-
ner Person gesprochen werden kann, da der Beschwerdeführer auch auf
Nachfrage hin bestätigte, der Angriff habe A. R. und nicht ihm gegolten
(A20 F70, 74, 79, 81, 91 und 94),
dass der Beschwerdeführer ausser einer schriftlichen Drohung der Taliban
im Jahr 2012, die er nicht ernst genommen habe und die offensichtlich kei-
nen zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise aufweist, nie per-
sönlich bedroht worden sei (A20 F71 und 72), weshalb auch nicht von einer
Verfolgung seiner Person ausgegangen werden kann,
dass überdies weder Hinweise auf die Herkunft der Täterschaft noch deren
Verfolgungsmotiv vorliegen, so führte der Beschwerdeführer an der BzP
noch aus, der Angriff sei von den Taliban oder der CIA ausgegangen (A8
Ziff. 7.02), während er an der Anhörung dazu im Widerspruch vorbrachte,
es habe sich bei den Angreifern nicht um Taliban gehandelt, da sie zu ge-
nau und professionell geschossen hätten (A20 F80), und in der Beschwer-
deschrift gar noch einen weiteren möglichen Verfolger benannte, indem er
ausführte, dass er mit der CIA den pakistanischen Geheimdienst gemeint
habe, der möglicherweise hinter allem stehe,
dass dem pakistanischen Staat zudem kein mangelnder Schutzwille vor-
geworfen werden kann, nachdem unmittelbar nach der Schiesserei das Mi-
litär und die Polizei gekommen seien und eine Untersuchung eingeleitet
hätten, die Leiche ins Krankenhaus gebracht und den Beschwerdeführer
und seine Begleiter als Zeugen einvernommen hätten (A20 F70, 87-89),
dass aus dem Vorbringen, dass A. nach seiner Rückkehr in das Heimatdorf
getötet worden sei, ebenfalls keine Verfolgung des Beschwerdeführers ab-
geleitet werden kann,
dass der Beschwerdeführer zudem nur eine lokal begrenzte Gefährdungs-
situation (sowohl A. R. als auch A. seien im Heimatdorf des Beschwerde-
führers getötet worden) geltend macht und er vorliegend die Möglichkeit
hat, sich dieser durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes,
beispielsweise zu seiner Schwester nach E._______, zu entziehen,
dass gemäss der sogenannten Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51) bei ei-
ner durch nicht-staatliche Akteure bedrohten Person die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes – voraussetzt, dass sie in keinem anderen Teil ihres Hei-
matlands adäquaten Schutz vor diesen Bedrohungen finden kann, wobei
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die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative in-
dividuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 ff.),
dass die Taliban oder andere islamistische Gruppierungen zwar auch in
Pakistan durchaus einen gewissen Einfluss ausüben, jedoch nicht in der
Lage wären, den Beschwerdeführer auf dem gesamten Gebiet seines flä-
chenmässig riesigen Heimatstaates zu behelligen,
dass in Pakistan trotz regional teilweise angespannter Lage, insbesondere
auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, F._______, keine
landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von
Wegweisungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der schweize-
rischen Asylbehörden grundsätzlich zumutbar sind (vgl. hierzu statt vieler
etwa die Urteile BVGer D-6813/2017 vom 29. April 2019 E. 9.3.1 und
E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1),
dass es dem Beschwerdeführer möglich und – auch unter gebührender
Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände, namentlich der
gesundheitlichen Situation – individuell zuzumuten ist, sich in einen ande-
ren Landesteil zu begeben, wo er Schutz vor den geltend gemachten lokal
begrenzten Behelligungen finden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und an dieser
Feststellung weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern vermögen,
dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), dass der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch
die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu be-
weisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung auf dem gesamten Gebiet seines Heimatstaates nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte
für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Pakistan, wie vorstehend bereits erwähnt, keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht,
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dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, aus einem Dorf im
Distrikt G._______ zu stammen und vor seiner Ausreise einige Monate in
H._______ bei seinem (…) gelebt zu haben, wo auch seine Eltern, (…) und
(…) leben,
dass er auch die Möglichkeit hätte, in E._______ (Provinz Sindh), wo seine
Schwester lebe, seinen Wohnsitz zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer der Möglichkeit der Wohnsitznahme in
E._______ oder H._______ als Option in seiner Beschwerdeschrift pau-
schal entgegnete, mehrere seiner Freunde, die nach E._______ geflohen
seien, seien gefunden und getötet worden, es sei bekannt, dass dort seine
Minderheit, die Paschtunen, verfolgt würden,
dass indes nichts Konkretes gegen eine Wohnsitznahme des Beschwer-
deführers in H._______ spricht, wo er sich vor der Ausreise bereits meh-
rere Monate bei seinem (…) aufgehalten habe und die zudem die grösste
Stadt mit einer paschtunischen Mehrheit in Pakistan ist (vgl. bspw. > oder /analysis/asia-pacific/pakistan--the-pashtun-lose-patience >, zu-
letzt abgerufen am: 12.11.2019),
dass zudem auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Heimat sprechen, der noch jung ist und über eine
gute Schulbildung und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen
verfügt,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer in seinem Heimatstaat beruflich wieder Fuss fassen kann, wobei
ihn sein familiäres Beziehungsnetz – einer seiner Brüder ist Arzt und ein
anderer Medikamentenverkäufer – unterstützen kann, so dass er bei einer
Rückkehr nicht damit rechnen muss, in eine existenzbedrohende Lage zu
kommen,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP geltend machte, eine Art Leber-
krankheit zu haben (A8 Ziff. 8.02) und in der Beschwerdeschrift festhielt,
sein psychischer Zustand sei desolat,
dass dem psychotherapeutischen Kurzbericht vom 13. Juli 2017 zu ent-
nehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Symp-
tomatik vom 16. Dezember 2016 bis zum 14. Juli 2017 drei Mal in der Wo-
che ambulant an einem Therapieprogramm teilgenommen habe, wobei er
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jegliche Medikation bereits nach kurzer Zeit selbständig wieder abgesetzt
und sich die depressive Symptomatik deutlich reduziert habe, so dass die
tagesklinische Behandlung bereits am 14. Juli 2017 wieder habe beendet
werden können,
dass auch dem Kurzbericht des Hausarztes vom 6. November 2019 keine
gravierenden physischen oder psychischen Gesundheitsprobleme zu ent-
nehmen sind, die geeignet wären, den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erscheinen zu lassen, sondern lediglich auf eine depressive Stimmung
des Beschwerdeführers hingewiesen wird,
dass bei gesundheitlichen Beschwerden gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und unwiederbringlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führen würde, und als wesentlich die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2 m.w.H.),
dass Pakistan über eine grundsätzlich hinreichende medizinische Infra-
struktur verfügt (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer D-6813/2017 vom
29. April 2019 E. 9.3.2 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.4),
dass das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu verneinen ist,
dass es ihm im Übrigen im Bedarfsfall freisteht, beim SEM die Ausrichtung
spezifischer Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantra-
gen,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug
der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vollum-
fänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdever-
fahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG abzuweisen
ist, da die Beschwerde – unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers – von Anfang an aussichtslos war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow