Abtei lung IV
D-5854/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5854/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess
und am 2. Juli 2009 via ein ihm unbekanntes Land illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B. ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juli
2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2009 im
EVZ B. insbesondere geltend machte, eines Abends sei sein Vater, ein
dem Schrein dienender Medizinmann, gestorben, nachdem er mit
einem Freund ein Getränk zu sich genommen habe,
dass der Leichnam des Vaters von den Alten des Dorfes an einen un-
bekannten Ort gebracht worden sei,
dass er und sein Bruder am folgenden Tag den Schrein verbrannt hät-
ten,
dass sein Bruder daraufhin von Dritten, die auch sein Haus in Brand
gesteckt hätten, erstochen worden sei,
dass er selbst aus Wut den Mörder seines Bruders, ein Medizinmann,
und dessen Sohn erstochen habe, bevor er in den Wald gegangen sei,
um sich dort zu verstecken,
dass ein Freund ihm mitgeteilt habe, beinahe das ganze Dorf, die Fa-
milie des zweiten Medizinmannes und Politiker, die von seinem Vater
behandelt worden seien, suchten nach ihm,
dass er infolgedessen nach C. geflüchtet sei, wo die nach ihm Su-
chenden seine Spur jedoch wieder aufgenommen hätten,
dass er sein Heimatland sodann an Bord eines Schiffes verlassen
habe und damit in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am
8. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei bei seiner Ankunft im EVZ B. sowie anlässlich der
Kurzbefragung aufgefordert worden, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser
Aufforderung bis dato keine Folge geleistet habe,
dass er, nachdem er bei der Anhörung zu den Asylgründen gefragt
worden sei, welche Schritte er zur Beschaffung von Reise- oder Identi-
tätspapieren unternommen habe, angegeben habe, er habe gehofft,
jemanden zu treffen, der seine Angehörigen in Nigeria kontaktieren
könne (vgl. Anhörungsprotokoll vom 28. Juli 2009; A8/8, S. 2),
dass eine solche Antwort zusätzlich dazu beitrage, die Überzeugung
zu verstärken, wonach die Ausführungen zur kostenlosen Reise mit
dem Schiff in ein unbekanntes Land stereotyp seien,
dass somit darauf zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche,
die wahren Umstände seiner Reise in die Schweiz zu verheimlichen,
dass er in Wirklichkeit wohl mit seinen Papieren gereist sei und mit de-
ren Nichtabgabe beabsichtige, seine Identität zu verbergen oder eine
allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, gültige Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer keinen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschlie-
ssend aufgeführten Verfolgungsgründe geltend gemacht habe,
dass ihm demnach wegen der geltend gemachten Probleme im Zu-
sammenhang mit der Vernichtung des Schreins nicht der einem Flücht-
ling im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewährende Schutz zukommen kön-
ne,
dass es sich darüber hinaus eigentlich erübrigen würde, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG zu überprüfen, zumal es sich um blosse Behauptungen
handle, die durch keinerlei Beweismittel untermauert würden,
dass sich die Aussagen auf einen allgemeinen Kontext beziehen wür-
den, der nachweisbar wäre, falls sich die geschilderten Ereignisse tat-
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sächlich zugetragen hätten (Angriffe, Brandstiftung, Mord mehrerer
Personen),
dass es im Weiteren gemäss der Rechtsprechung für die Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genüge, seitens Dritter
von der Suche nach der eigenen Person erfahren zu haben,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Freund habe ihm
mitgeteilt, dass er gesucht werde (vgl. a.a.O., S. 5),
dass er darüber hinaus geltend gemacht habe, die Frau, bei der er in
einem Restaurant angestellt gewesen sei, habe ihn angerufen und ge-
warnt, man suche ihn (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Juli 2009; A4/9,
S. 5),
dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung somit einzig
auf Aussagen Dritter beruhe, und seine Vorbringen durch keinerlei Be-
weismittel gestützt würden,
dass die Vorbringen angesichts ihrer Unhaltbarkeit als unglaubhaft zu
qualifizieren seien,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2009 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollum-
fänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 2. Juli 2009 gutzuhei-
ssen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylge-
suchs (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten da-
von ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzli-
che Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat,
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dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere mit der Wiederholung des Sachverhalts begnügt und darauf ver-
zichtet, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
dass der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen
– als einzigen Grund für seine Ausreise Probleme mit Drittpersonen
nannte,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn
die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9),
dass sich der Beschwerdeführer jedoch zur Ausreise entschloss, statt
bei den heimatlichen Behörden Schutz zu suchen,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb nicht als asylrelevant
zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorins-
tanz gelangen sollte, zumal nicht dargetan wird, inwiefern die Erwä-
gungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Be-
schwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen
können, zumal er die Schule besuchte und über Sprachkenntnisse
(Englisch) verfügt,
dass aufgrund des Umstands, wonach er seit seiner frühen Kindheit
bis zur Ausreise in D., Nigeria, gelebt haben will, darauf zu schliessen
ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei
der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass ihm ausserdem seine Tante mütterlicherseits wird behilflich sein
können, zumal diese nach wie vor in D. lebt,
dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstim-
mend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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