Abtei lung IV
D-5856/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Ägypten,
vertreten durch
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5856/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. April
2010 mit einem gültigen tschechischen Schengen-Visum von Kairo
nach Prag flog und von dort mit dem Bus in die Schweiz fuhr, wo er
am 11. April 2010 eintraf und am 13. April 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung am 27. April 2010 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als koptischer
Christ sei er Übergriffen von Muslimen ausgesetzt gewesen, weil [...],
dass er deswegen auch Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Be-
hörden ausgesetzt gewesen sei, die ihn missionarischer Aktivitäten
beschuldigt und gefoltert hätten,
dass er von Anfang an in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen
wollen, er aber die Tschechische Republik als Transitland und zur Täu-
schung der ägyptischen Behörden über sein Reiseziel benutzt habe,
weil der ägyptische Sicherheitsdienst ihn am Flughafen verhaftet hätte,
wenn er ein Visum für die Schweiz gehabt hätte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am fol-
genden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den
Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei nach eigenen Angaben über die Tschechische Re-
publik in die Schweiz gereist und habe einen Reisepass eingereicht,
welcher ein vom 10. bis 19. April 2010 gültiges tschechisches Schen-
gen-Visum enthalte,
dass die Tschechische Republik gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
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nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwe-
gen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei
der Erstbefragung und den eingereichten Reisepass am 9. Juni 2010
an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gestellt habe,
dass die tschechischen Behörden am 19. Juli 2010 einer Übernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Zuständigkeit ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-VO deshalb auf diesen Staat über-
gegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 19. Ja-
nuar 2011 zu erfolgen habe,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erklärt
habe, er sei auch in Tschechien Übergriffen von Seiten seiner Verfol-
ger ausgesetzt und könne in diesem Staat keinen Schutz durch die
koptische Kirche erhalten, weil es dort keine koptisch-orthodoxe Kirche
gebe,
dass Personen, welchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Weg-
weisung in einen der Mitgliedstaaten drohe, oftmals geltend machen
würden, sie seien nicht nur in ihrem Heimatland verfolgt, sondern auch
in jenem Drittstaat, um eine Wegweisung dorthin zu verhindern,
dass es sich im vorliegenden Fall jedoch erübrige, die Glaubwürdigkeit
(recte: Glaubhaftigkeit) der im Drittstaat geltend gemachten Verfolgung
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abschliessend abzuklären, da davon auszugehen sei, dass die Behör-
den der Tschechischen Republik – einem Mitgliedstaat der Europäi -
schen Union und Rechtsstaat – die notwendigen Schutzmassnahmen
treffen würden, und deshalb auch der fehlende Schutz durch die kopti-
sche Kirche kein Wegweisungshindernis darstelle,
dass sich demzufolge keine Gründe für einen Selbsteintritt durch die
schweizerischen Asylbehörden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
ergäben,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in die
Tschechische Republik bestünden,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
18. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte so-
wie eventualiter die Aufhebung der Verfügung verbunden mit der An-
weisung an die Vorinstanz, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und
sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er subeventualiter um die Aufhebung der den Vollzug betreffen-
den Punkte der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010 er-
suchte,
dass die Vorinstanz ferner anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer aus
medizinischen Gründen eine neue angemessene Ausreisefrist anzu-
setzen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen beziehungsweise um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie
um Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er-
suchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 19. August 2010 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
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es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses dasselbe gilt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fra-
gen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Mitgliedstaat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nicht-
eintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Transitaufenthalt des Beschwerdeführers in Prag
und die Zustimmung Tschechiens zur Rückübernahme aufgrund der
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Aktenlage feststehen (Befragungsprotokoll vom 27. April 2010, A1/15
S. 11; A20/7 S. 4),
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Tschechien, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen
sein werden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die grundsätz-
liche Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Behandlung
seines Asylgesuchs anerkennt,
dass jedoch seiner Ansicht nach Hinweise bestünden, wonach das
tschechische Asylverfahren EMRK-Bestimmungen verletze, weil Asyl-
suchende in Tschechien Gefahr laufen würden, während des Verfah-
rens monatelang in ungesetzlicher Haft unter EMRK-widrigen Haftbe-
dingungen festgehalten zu werden,
dass er zudem davon ausgeht, in Tschechien als Ägypter kein faires
Asylverfahren zu erhalten, und dies mit zahlreichen mit der Beschwer-
de eingereichten Beweismitteln zu untermauern sucht,
dass gemäss dem im Mai 2007 aktualisierten "Country Report: Czech
Republic" des "European Refugee Fund" von 422 Asylgesuchen ägyp-
tischer Staatsangehöriger in der Tschechischen Republik (im Jahr
2006) kein einziges gutgeheissen worden sei,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die
Tschechische Republik im Jahre 2008 aufgrund der EMRK-widrigen
Behandlung eines ägyptischen Asylsuchenden verurteilt habe,
dass zahlreiche ägyptische Staatsangehörige es im Jahre 2006 vorge-
zogen hätten, die geschlossenen tschechischen Asylstrukturen zu ver-
lassen und sich Schleppern anzuvertrauen,
dass die Familie des Beschwerdeführers in Ägypten untergetaucht sei
und auf eine Gelegenheit warte, in das Land zu reisen, von welchem
ein Visum erhältlich sei, und deshalb weitere Dublin-Verfahren und ei-
ne Trennung der Familie vorprogrammiert seien,
dass sich der Beschwerdeführer nur in einem Land sicher fühle, wel -
ches nicht schon aufgrund seiner Flugkarte bestimmt werden könne,
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dass der Beschwerdeführer als tiefgläubiger Kopte auf die Unterstüt-
zung durch eine koptische Gemeinschaft existenziell angewiesen sei
und das Fehlen einer solchen Gemeinschaft in Tschechien für ihn eine
extreme Belastung darstelle,
dass er aus diesen Gründen den Verzicht auf die Wegweisung und die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM beantragt,
dass das mit dem schlechten psychischen und körperlichen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers begründete Eventualbegehren
auf Ansetzung einer neuen angemessenen Ausreisefrist mit drei Arzt -
berichten untermauert und weitere, ausführliche Arztberichte in Aus-
sicht gestellt werden,
dass der Beschwerderührer gemäss dem Aufnahmebericht der [...]
vom 28. beziehungsweise 30. Juli 2010 sowie dem fachärztlichen Be-
richt derselben Stelle vom 16. August 2010 an einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide und eine
Rückschaffung – auch in einen sicheren Drittstaat – aus medizinischen
Gründen nicht vertretbar sei, weil mit einer Symptomverschlimmerung
bis hin zur akuten Suizidalität zu rechnen sei,
dass der hausärztliche Bericht vom 17. August 2010 dem Beschwerde-
führer Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, eine Knieschwellung
und Dickdarmpolypen diagnostiziert, wobei der Diabetes mit Medika-
menten gut eingestellt sei und beim ebenfalls eingestellten Bluthoch-
druck noch medikamentöse Anpassungen erforderlich seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Tschechische
Republik werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten,
dass die eingereichten Beweismittel älteren Datums sind, kaum die ak-
tuelle Situation der tschechischen Asylverfahren widerspiegeln und in
keinem konkreten und persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer ste-
hen,
dass sich die geltend gemachte hohe Ablehnungsrate ägyptischer
Asylsuchender unter anderem mit der Tatsache begründen lassen
dürfte, dass die Asylgesuche häufig wirtschaftlich motiviert sind
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(vgl. Beschwerdebeilage 5), und ökonomische Motive weder nach
tschechischem noch nach Schweizer Recht asylrelevant sind,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer einer-
seits vom ägyptischen Sicherheitsdienst bei der Ausreise am Flugha-
fen verhaftet worden wäre, wenn sein Pass ein Visum für die Schweiz
enthalten hätte, andererseits aber die ägyptische Regierung Agenten
nach Tschechien, nicht jedoch in die Schweiz schicken sollte, um ihn
zu vernichten (vgl. A1/15 S. 12),
dass in Tschechien diverse christliche (einschliesslich orthodoxe) Kir -
chen mit einer entsprechenden Glaubensgemeinschaft existieren, wel-
che dem Beschwerdeführer aufgrund seiner koptisch-christlichen Tra-
dition und seiner aus [...] stammenden Ehefrau nicht völlig fremd sein
dürften,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Tschechien aufhalten, würden auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notla-
ge versetzt,
dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Tschechien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass vielmehr davon auszugehen ist, die notwendigen medizinischen
Institutionen und Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers und zur Fortsetzung der in der
Schweiz begonnenen Therapien seien in Tschechien vorhanden,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Wei-
terführung der Behandlungen in der Schweiz und die diesbezüglich auf
Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 28. bzw. 30. Juli
2010 sowie vom 16. und 18. August 2010 nicht gegen eine Rückfüh-
rung nach Tschechien sprechen, zumal davon ausgegangen werden
kann, dass in Tschechien entsprechendes Fachpersonal vorhanden
ist, insbesondere zur Behandlung von Diabetes mellitus, Bluthoch-
druck, Gicht und Dickdarmpolypen sowie von posttraumatischen Be-
lastungsstörungen,
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dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszuge-
hen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, und auch heute keine solche besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfah-
ren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt
– entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine ent-
sprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der
Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb in
diesem Sinne der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischen
Gründen eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5b
S. 177),
dass das BFM der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
jedoch im Rahmen von dessen Überstellung nach Tschechien Rech-
nung zu tragen haben wird,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unange-
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messen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz belegter
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers die Gesuche im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben: Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N [...] (per
Telefax, mit dem Hinweis auf die Erwägungen S. 10 in fine [medizi-
nische Situation des Beschwerdeführers])
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax, mit dem Hinweis
auf die Erwägungen S. 10 in fine [medizinische Situation des Be-
schwerdeführers])
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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