Abtei lung IV
D-5857/2007/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
1. X._______, geboren _______, Serbien,
2. Y._______, geboren _______, Serbien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5857/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer, ethnische Roma orthodoxen Glaubens
beziehungsweise der Pfingstgemeinde angehörend mit letztem
Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
28. Juli 2007 verliessen und am 29. Juli 2007 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Empfangszentrumsbefragung und der
Direktanhörung, die am 8. beziehungsweise 21. August 2007 in
_______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machten, sie seien am
20. Juli 2007 von Unbekannten aufgesucht worden, die von ihnen Euro
10'000 hätten erpressen wollen, wobei der Beschwerdeführer von
diesen geschlagen worden sei,
dass die Leute ihnen Zeit bis zum 10. August 2007 gegeben hätten,
um das Geld zu besorgen,
dass dem Beschwerdeführer gedroht worden sei, man werde ihn
umbringen, falls er sich an die Polizei wende,
dass sie sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet hätten, weil sie das
Geld nicht hätten aufbringen können, und deshalb eine Woche lang
bei der Mutter der Beschwerdeführerin Zuflucht gesucht hätten,
dass sie danach aus Serbien ausgereist seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2007 - eröffnet am
selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführer hätten bis heute lediglich Geburtsurkunden und
somit keine Identitätspapiere eingereicht, aufgrund derer sie
identifiziert werden könnten,
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dass ihre Erklärungen, wonach sich ihre Identitätskarten zu Hause
befänden, sie diese jedoch nicht beschaffen könnten, nicht
überzeugten und das Nichteinreichen derselben nicht rechtfertigten,
dass die Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie, ohne im Besitz
von Reisepapieren gewesen zu sein, durch mehrere europäische
Länder in die Schweiz gereist seien, im Übrigen realitätsfremd seien,
dass sie keine Angaben über den Reiseweg hätten machen können
und sich zur Anzahl der Fahrer des Wagens, in dem sie in die Schweiz
gereist seien, widersprüchlich geäussert hätten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführer haltlos und äusserst
widersprüchlich seien,
dass der Beschwerdeführer gesagt habe, um die Mittagszeit des
20. Juli 2007 seien zwei Männer zu ihnen nach Hause gekommen, und
er wisse nicht, ob noch weitere Personen bei ihnen gewesen seien,
dass die Beschwerdeführerin hingegen geschildert habe, es seien drei
Personen gewesen, von denen eine im Auto geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei zusammen mit seiner
Lebenspartnerin und seiner Nichte im Wohnzimmer gewesen, als die
Bösewichte am Abend erneut gekommen seien, während die
Beschwerdeführerin behauptet habe, sie sei zusammen mit ihrer
Nichte im Schlafzimmer gewesen, als sie die Männer habe eintreten
sehen,
dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, seine Lebenspartnerin
sei nicht zugegen gewesen, als er misshandelt worden sei, während
die Beschwerdeführerin geschildert habe, sie habe vom Schlafzimmer
aus gesehen, wie ihr Lebenspartner angegriffen worden sei, woraufhin
sie gefragt habe, weshalb ihr Lebenspartner so behandelt werde,
dass die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
in der Lage gewesen seien, die vorhandenen Widersprüche
überzeugend auszuräumen,
dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrumsbefragung
ausgesagt habe, er sei von drei Personen misshandelt worden,
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während er bei der Direktanhörung erklärt habe, es seien zwei
Personen gewesen,
dass er bei der Empfangszentrumsbefragung deponiert habe, die
Personen seien abends zu ihnen gekommen, während er bei der
Direktanhörung ausgeführt habe, diese Leute seien zweimal - einmal
mittags und einmal abends - gekommen,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2007
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei unter anderem beantragten, der
Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch
sei einzutreten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass der Beschwerde eine Bestätigung von B._______ und C._______
vom 28. August 2007 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007
aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben eine
Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei
ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten,
dass die auch per Telefax zugestellte Zwischenverfügung den
Beschwerdeführern gemäss Empfangsbestätigung am 5. September
2007 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführer am 6. September 2007 (Poststempel;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. September 2007) eine
Beschwerdeverbesserung nachreichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), zumal die
Beschwerdeverbesserung rechtzeitig nachgereicht wurde,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
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entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
zumal die Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts
entgegenhalten, das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Besitz von
Identitätskarten seien, welche sie indessen zu Hause gelassen hätten
und zurzeit nicht beschaffen könnten,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin zwar bei den lokalen
Behörden habe Geburtsurkunden beschaffen, nicht jedoch in ihr Haus
habe gehen können, um dort die Identitätskarten abzuholen, da das
Haus möglicherweise von den Mafiosi überwacht worden sei,
dass die Mafiosi den Beschwerdeführern zur Beschaffung des Geldes
Zeit bis zum 10. August 2007 gegeben haben sollen, weshalb es der
Mutter der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen wäre, das
Haus im Juli 2007 kurz zu betreten, da seitens der Mafia zu diesem
Zeitpunkt kaum Gefahr gedroht haben dürfte,
dass der Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten ihre
Reise stereotyp und wenig überzeugend geschildert, beizupflichten ist,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vorliegen,
dass die Beschwerdeführer erst bei der Direktanhörung geltend
machten, sie seien am 20. Juli 2007 zweimal von den Mafiosi
heimgesucht worden, was zu ersten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen Anlass gibt,
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dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrumsbefragung
einmal aussagte, er sei von drei Personen, die zu ihm nach Hause
gekommen seien, geschlagen worden, ein anderes Mal aber
behauptete, er sei "nur" von zwei Personen geschlagen worden, da die
dritte Person draussen im Wagen geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer angab, er, seine Lebenspartnerin und
seine Nichte hätten sich im Wohnzimmer befunden, als die
Unbekannten am Mittag des 20. Juli 2007 zu ihnen gekommen seien,
während die Beschwerdeführerin sagte, sie habe sich im Badezimmer
aufgehalten, als diese Personen gekommen seien,
dass der Beschwerdeführer schilderte, sie hätten sich wieder zu Dritt
im Wohnzimmer befunden, als die Männer am Abend des 20. Juli 2007
nochmals gekommen seien, während die Beschwerdeführerin
behauptete, sie habe sich im Schlafzimmer befunden und sei beim
Putzen gewesen,
dass der Beschwerdeführer aussagte, seine Lebenspartnerin und
seine Nichte seien in ein anderes Zimmer gebracht worden, wonach
die beiden Männer begonnen hätten, ihn zu schlagen,
dass die Beschwerdeführerin schilderte, sie habe verbal eingegriffen,
als die Männer ihren Lebenspartner geschlagen hätten, und sei
daraufhin von einem der Männer in ein Zimmer gesperrt worden,
dass anstatt von Wiederholungen auf die weiteren von der Vorinstanz
festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer
zu verweisen ist,
dass es den Beschwerdeführern weder im Rahmen des rechtlichen
Gehörs noch in ihrer Beschwerde gelungen ist, die festgestellten
Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu entkräften,
dass auch die Bestätigung vom 28. August 2007 von B._______. und
C._______ nicht zu überzeugen vermag, zumal diese behaupten,
gesehen zu haben, wie die Bewohner des Nachbarhauses (die
Beschwerdeführerin wird namentlich als Nachbarin bezeichnet)
geschlagen worden seien, während die Beschwerdeführerin ausgesagt
hat, sie sei in ein anderes Zimmer gestossen (und nicht etwa
geschlagen) worden,
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dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss
gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführer zur angeblichen
Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der
Asylvorbringen der Beschwerdeführer das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann
und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007,
insbesondere E.2.1) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311], EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der haltlosen
Vorbringen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in
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ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass alleine aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien nicht
geschlossen werden kann, die der Ethnie der Roma angehörenden
Beschwerdeführer würden einem tatsächlichen Risiko (real risk) einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, zumal sie
versicherten, sie hätten ausser (den als unglaubhaft erachteten)
Problemen mit den Mafiosi, weder mit Behördenmitgliedern noch mit
Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund
der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass auch nicht geschlossen werden kann, sie gerieten im Falle einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation, da sie zusammen mit ihren Verwandten, deren Asylgesuche
in der Schweiz ebenfalls abgewiesen wurden, in ihre Heimat
zurückkehren können, wo weitere Verwandte leben, sodass sie über
ein Beziehungsnetz verfügen,
dass sie vor ihrer Ausreise aus Serbien in der Lage waren, ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten, und nicht anzunehmen ist, dies werde
ihnen nach einer Rückkehr nicht wieder gelingen,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide unter
gesundheitlichen Problemen, weshalb ihre gesundheitliche Verfassung
hätte abgeklärt werden müssen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Direktanhörung darauf hinwies,
sie sei ein wenig krank,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem mit der Beschwerde
eingereichten Krankenblatt beziehungsweise dem ärztlichen Rezept
unter Nervosität, Schlaflosigkeit und zu tiefem Blutdruck leidet,
dass sie sich zudem wegen Kopfschmerzen und einer Erkältung
meldete,
dass ihr gegen ihre Beschwerden Medikamente verabreicht wurden,
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dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden nicht in Zusammenhang mit ihren
Asylvorbringen stehen können, da diese als unglaubhaft gewertet
wurden,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann,
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in
Serbien nicht behandelbar, da entsprechende Medikamente dort mit
Sicherheit erhältlich sind,
dass sich angesichts der offensichtlichen Behandelbarkeit der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weitere
Abklärungen zur Frage des Vorliegens von
Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu
beurteilen ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der
eingereichten Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (vorab
per Telefax; Kopie zu den Akten) (Ref.-Nr. N 499 425)
- das _______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
Versand:
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