B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5857/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist /
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 25. Au-
gust 2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2012
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei – unter
Androhung von Haft im Unterlassungsfall – eine Ausreisefrist bis zum (…)
2014 angesetzt und der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2014 (Datum des
Poststempels: 12. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht durch
den von ihm gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreter die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist und Gewährung der aufschiebenden Wirkung
beantragen liess,
dass er gleichzeitig eine Bescheinigung von C._______, Espace Solidaire
Pâquis, Permanence Juridique, Genf (ESP), im Original und zwei Scheiben
der ORS Service AG sowie einen postalischen Rückschein in Kopie ein-
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang des
Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist am 15. Oktober 2014
schriftlich bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 gegen den
Entscheid des SEM vom 22. August 2014 durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
Eintreten auf das Gesuch sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
den Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragen liess,
dass der Rechtsvertreter zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer studiere (immer noch) in D._______ und
habe seinerzeit für ein Gesuch um Kantonswechsel eine Rechtsvertreterin
des ESP Genf (E._______) beauftragt,
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dass offensichtlich dieses Mandat nach Erledigung des Auftrags ohne Wis-
sen, geschweige denn im Einverständnis des Beschwerdeführers, nicht
professionell weitergeführt worden sei, weshalb der Entscheid am 25. Au-
gust 2014 zwar zugestellt, aber nicht weitergeleitet worden sei,
dass die damalige Rechtsvertreterin jedenfalls nicht mehr beim ESP ar-
beite und den Entscheid nie in Empfang genommen haben wolle, welche
Situation durch die beiden Schreiben der ORS Service AG bestätigt würde,
und der Beschwerdeführer den Entscheid erst am 9. Oktober 2014 erhalten
habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern
als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um
Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht
unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen
Zuständigkeiten fallen,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
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30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass aufgrund der Sachlage davon auszugehen ist, das vorgebrachte Hin-
dernis sei spätestens am 9. Oktober 2014 weggefallen,
dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch
eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. August 2014) nachgeholt
hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER et al. [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu
Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertre-
ter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Vo-
raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VO-
GEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen
hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein
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blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.),
dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell un-
begründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Ge-
such vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden
kann,
dass entgegen den Ausführungen im Fristwiederherstellungsgesuch das
Mandat der für den ESP tätigen E._______ gemäss der vom Beschwerde-
führer am 11. Februar 2013 unterzeichneten Vollmacht nicht einzig ein Ge-
such um Kantonswechsel, sondern alle seinen Aufenthaltsstatus in der
Schweiz betreffenden Massnahmen umfasst, und er gleichzeitig Rechts-
domizil bei der Bevollmächtigten verzeigte ([…]),
dass einer mit E._______ gezeichneten E-Mail vom 9. Oktober 2014 zwar
zu entnehmen ist, dass diese den ESP im April 2014 verliess und alle ihre
Dossiers anderen Arbeitskollegen übertragen wurden, wobei auch ihr
E-Mail-Konto desaktiviert worden sei,
dass darin weiter ausgeführt wird, dass sie den Rückschein der angefoch-
tenen Verfügung nicht unterzeichnet habe, sondern jemand ihre Unter-
schrift gefälscht und ihr niemand mitgeteilt habe, dass eine Beschwerde zu
verfassen sei,
dass sie schliesslich ein entsprechendes Schreiben nach Bern bezie-
hungsweise ans SEM senden und dieses im weiteren Verlauf des Tages
auch dem Beschwerdeführer schicken werde ([…]),
dass E._______ ihre Ausführungen mit Schreiben vom 15. Oktober 2014
an das SEM (Eingangsstempel: 20. Oktober 2014) bestätigte, weiter aus-
führte, die angefochtene Verfügung sei erst am 9. Oktober 2014 eröffnet
worden, als sich der Beschwerdeführer zum ESP begeben habe, um von
seiner Situation Kenntnis zu nehmen, und um Wiederherstellung der Frist
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben eines Mitarbeiters der
ORS Service AG vom 26. September 2014 einzig durch diesen, erst am
1. September 2014 und lediglich von Seite 7 der angefochtenen Verfügung
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(Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung) Kenntnis erhalten habe, und die
ORS Service AG in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2014 an das SEM
davon ausgeht, dass die Rechtsvertreterin etwas "verschlampt" habe ([…]),
dass der Beschwerdeführer gemäss der Bescheinigung von C._______
vom ESP vom 9. Oktober 2014 an diesem Datum von der Zustellung der
angefochtenen Verfügung Kenntnis genommen habe,
dass aufgrund der Akten die angefochtene Verfügung mit Schreiben des
SEM vom 22. August 2014 per Einschreiben mit Rückschein an
E._______, ESP, Genf, versandt wurde ([…]),
dass der diesbezügliche, E._______ als Empfängerin verzeichnende
Rückschein am 25. August 2014 von einer Person mit einer anderen Un-
terschrift unterzeichnet und gleichentags an das SEM zurückgesandt
wurde, wo er am 26. August 2014 eintraf ([…]),
dass aufgrund der Tatsache, dass die Postsendung an den ESP adressiert
war, davon auszugehen ist, dass diese von einem anderen Mitarbeiter oder
einer anderen Mitarbeiterin dieser Rechtsberatungsstelle entgegengenom-
men wurde, falls E._______ damals nicht mehr für den ESP tätig war,
dass mithin die angefochtene Verfügung am 25. August 2014 rechtgültig
eröffnet wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. September 2014 ab-
lief und nicht gewahrt wurde,
dass das Ausscheiden von E._______ aus dem ESP das Innenverhältnis
zwischen dieser und ihrem Mandanten, dem Beschwerdeführer, betrifft,
dass aufgrund der Akten dieses Auftragsverhältnis weder durch den Be-
schwerdeführer noch durch E._______ noch durch den ESP beendigt
wurde,
dass es Sache der Parteien ist, sich in ihrem Innenverhältnis so zu organi-
sieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen
können,
dass der ESP, sollte er bei Ausscheiden von E._______ vor der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung nicht mehr in der Lage oder gewillt gewesen
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sein, das Mandat weiterzuführen, verpflichtet gewesen wäre, den Be-
schwerdeführer unverzüglich zu benachrichtigen,
dass im Übrigen gemäss der Vollmacht vom 11. Februar 2013 der Bevoll-
mächtigte – falls der Vollmachtgeber nicht erreicht werden kann und drin-
gender Handlungsbedarf besteht – ohne dessen Instruktion und in der ihm
am besten geeigneten Weise zu handeln befugt ist, um dessen Interessen
zu wahren ([…]),
dass sich mithin der Beschwerdeführer das Verhalten beziehungsweise
das Handeln und Unterlassen der von ihm beauftragen Rechtsvertreterin
E._______ beziehungsweise des ESP aus dem fortlaufenden Auftragsver-
hältnis anrechnen lassen muss,
dass unter diesen Umständen das Ausscheiden von E._______ aus dem
ESP, bei welchem ihre Dossiers intern an Arbeitskollegen vom ESP über-
tragen worden seien, das Unterlassen des fristgerechten Ergreifens des
Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen vermag und daran auch die pauschale
Bescheinigung des ESP, wonach der Beschwerdeführer erst am 9. Oktober
2014 Kenntnis vom Empfang der angefochtenen Verfügung genommen
habe, nichts zu ändern vermag,
dass das Fristversäumnis demzufolge nicht als unverschuldet bezeichnet
werden kann, sondern E._______ beziehungsweise dem ESP anzulasten
ist,
dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wird, inwiefern
E._______ beziehungsweise der ESP unverschuldet daran gehindert wor-
den wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die
das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechts-
vertretung im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Be-
schwerde vom 17. Oktober 2014 nicht einzutreten ist,
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dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb
sich das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und die übrigen Verfahrensanträge als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – ungeachtet der Erfolg-
saussichten des Fristwiederherstellungsgesuchs – abzuweisen ist, da die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG lediglich behauptet wird und nicht nachgewiesen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: