B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5858/2018
lan
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetsche-
nischer Volkszugehörigkeit, am 3. November 2010 respektive am 13. De-
zember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer werde von den tschetschenischen Behörden
verfolgt, weil er auf Geheiss seines Schwagers die Rebellen mit Medika-
menten unterstützt habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, die Asylgesuche ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug verfügte,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2012 mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-650/2012 vom 24. Mai 2012 abgewie-
sen wurde,
dass die Vorinstanz einer als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Ein-
gabe der Beschwerdeführenden vom 29. Juni 2012 mangels genügend
substanziierter Wiedererwägungsgründe mit Schreiben vom 4. Juli 2012
keine weitere Folge gab,
dass die Vorinstanz sodann ein weiteres, auf die Frage des Wegweisungs-
vollzugs beschränktes Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2013 mit Ver-
fügung vom 6. Februar 2014 abwies, und das Bundesverwaltungsgericht
die dagegen erhobenen (zwei) Beschwerden vom 11. März 2014 mit Urtei-
len D-1262/2014 und D-1264/2014 vom 28. September 2015 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2015 beim UN-Aus-
schuss gegen Folter (Committee against Torture; CAT) eine Individualbe-
schwerde gegen die Schweiz wegen drohender Verletzung von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) einreichen liessen,
dass das CAT diese Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2018 guthiess
und feststellte, eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden in die Russi-
sche Föderation würde eine Verletzung von Art. 3 FoK darstellen, weshalb
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die Schweiz verpflichtet sei, von einer Ausschaffung der Beschwerdefüh-
renden in die Russische Föderation abzusehen,
dass die Beschwerdeführenden das SEM mit Eingabe vom 5. Juli 2018
ersuchten, in Beachtung des CAT-Entscheids umgehend eine Verfügung
zu erlassen, mit welcher sie als Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen
Asyl gewährt werde,
dass das SEM in der Folge (nach erfolgtem schriftlichen Austausch mit
dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Frage der Zuständigkeit) die
Eingabe vom 5. Juli 2018 als (sinngemässes) Wiedererwägungsgesuch
entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 14. September 2018 im
Asylpunkt abwies, im Wegweisungsvollzugspunkt hingegen guthiess und
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids im Asylpunkt
im Wesentlichen ausführte, es seien weder im Rahmen des CAT-Verfah-
rens noch in den Eingaben ab dem 5. Juli 2018 neue Tatsachen oder Be-
weismittel vorgebracht worden, welche zur Anerkennung als Flüchtlinge
oder zur Gewährung von Asyl führen könnten,
dass es sich beim Entscheid des CAT nicht um ein Beweismittel handle,
sondern um eine Empfehlung eines UN-Vertragsorgans, worin eine andere
juristische Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen werde,
dass die Gutheissung einer Individualbeschwerde durch das CAT gestützt
auf Art. 22 FoK gemäss Rechtsprechung denn auch keinen selbständigen
Revisionsgrund darstelle,
dass demnach keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 29. Dezember 2012 (recte: 2011) im Asylpunkt beseitigen könn-
ten,
dass hingegen in Würdigung des CAT-Entscheids infolge Unzulässigkeit
vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 12. Oktober 2018 diesen Entscheid teilweise anfechten und
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dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der
Dispositivziffer 1 aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
14. September 2018 sowie zwei Vollmachten vom 11. November 2015 (in
Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 eine Substitutionsvollmacht vom
12. Oktober 2018 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
16. Oktober 2018 zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerde-
führenden aufforderte, bis zum 5. November 2018 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1‘500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde,
dass mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 18. Oktober 2018 und Verzicht auf die Erhebung des
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss dennoch am 5. November 2018 ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im AsylG spezialgesetzlich geregelt
ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG),
dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen ist und sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer An-
passung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
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dass, sofern die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde –, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen können (zum sog. „qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens Beweismittel geprüft
werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3),
dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuch-
stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei-
chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass sie aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen sind, wenn aus ihnen
offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungs-
hindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat),
dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und sie namentlich
nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von
Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen,
dass das SEM die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Ab-
rede gestellt hat und darauf eingetreten ist,
dass es das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls abgewiesen hat, die Beschwerdeführenden
indessen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufnahm,
dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach in materieller
Hinsicht auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht das Bestehen der
hinsichtlich des Asylpunkts geltend gemachten Wiedererwägungsgründe
verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat,
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dass die Schweizer Asylbehörden im vorliegenden Fall im Rahmen des or-
dentlichen Asylverfahrens zur Einschätzung gelangt waren, für die Be-
schwerdeführenden bestehe in der Russischen Föderation eine zumutbare
inländische Fluchtalternative, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft unge-
achtet der geltend gemachten Verfolgung durch tschetschenische Behör-
den zu verneinen sei und die Asylgesuche abzulehnen seien (vgl. die
vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2011 sowie den Beschwer-
deentscheid vom 24. Mai 2012),
dass das SEM das in der Eingabe vom 5. Juli 2018 gestellte Begehren, es
sei angesichts des CAT-Entscheids vom 4. Mai 2018 die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren, mit
der Begründung abwies, es lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismit-
tel vor, welche zur Anerkennung als Flüchtlinge und zur Gewährung von
Asyl führen könnten,
dass seitens der Beschwerdeführenden eingewendet wird, im Entscheid
des CAT werde ausdrücklich festgestellt, dass für die Beschwerdeführen-
den in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative
bestehe, weshalb ihnen von den Schweizer Asylbehörden folgerichtig Asyl
zu gewähren sei,
dass die Sachverhaltswürdigung respektive die Schlussfolgerungen des
CAT betreffend die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative für die Schweizer Behörden indessen nicht bindend ist,
dass daher die entsprechenden Erwägungen im CAT-Entscheid per se
nicht geeignet sind, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom
29. Dezember 2011 im Asylpunkt zu beseitigen,
dass die Schweiz als Vertragsstaat der FoK vielmehr lediglich verpflichtet
ist, aufgrund der im CAT-Entscheid getroffenen Feststellung, wonach eine
Ausschaffung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation eine
Verletzung von Art. 3 FoK begründen würde, auf eine Ausschaffung zu ver-
zichten,
dass das SEM dieser Verpflichtung in geeigneter Weise nachgekommen
ist, indem es die Beschwerdeführenden wegen (der vom CAT festgestell-
ten) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
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dass das SEM gemäss Rechtsprechung zudem gehalten ist, neue erhebli-
che Tatsachen und/oder Beweismittel, welche im Rahmen eines Beschwer-
deverfahrens vor dem CAT beigebracht wurden, im Rahmen eines darauf-
folgenden Wiedererwägungsverfahrens oder Mehrfachgesuchs zu prüfen
(vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 14),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des CAT-Verfahrens erstmals
geltend gemacht hatten, der Bruder des Beschwerdeführers sei im Januar
2015 aus dem Polizeidienst entlassen worden, und der Cousin des Be-
schwerdeführers sei im Januar 2013 von einem tschetschenischen Gericht
wegen Unterstützung von Rebellen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den,
dass das SEM diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zwar
nicht ausdrücklich nannte, aber immerhin ausführte, es seien weder im
Rahmen des CAT-Verfahrens noch in den nachfolgenden Eingaben der
Beschwerdeführenden neue Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel ein-
gereicht worden, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Gewährung von Asyl führen könnten,
dass diese Feststellung angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden ist,
zumal die erwähnten neuen Vorbringen betreffend die angebliche Verurtei-
lung des Cousins und die Entlassung des Bruders des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht geeignet sind, die (rechtskräftige) Einschätzung der
Schweizer Asylbehörden umzustossen, wonach den Beschwerdeführen-
den andernorts in der Russischen Föderation eine Fluchtalternative offen-
steht,
dass sodann der Umstand, dass das SEM die Beschwerdeführenden trotz
positiven CAT-Entscheids nicht als Flüchtlinge anerkannt hat, entgegen der
in der Beschwerde sowie der Replik geäusserten Auffassung das Gebot
der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht verletzt,
dass zwar das SEM in einigen Fällen den jeweiligen beschwerdeführenden
Personen im Anschluss an die Gutheissung ihrer CAT-Beschwerde tat-
sächlich Asyl gewährte und sie als Flüchtlinge anerkannte,
dass daraus aber keineswegs gefolgt werden kann, dass daher in Anwen-
dung von Art. 8 Abs. 1 BV auch im vorliegenden Fall die Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge anerkannt werden müssten und ihnen Asyl gewährt
werden müsste,
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dass nämlich der vorliegende Fall insbesondere bezüglich des rechtser-
heblichen Sachverhalts nicht identisch ist mit denjenigen, welche seitens
der Beschwerdeführenden zitiert werden, weshalb es auch keine rechtsun-
gleiche Behandlung darstellt, wenn die Beschwerdeführenden – anders als
in den von ihnen zitierten CAT-Fällen – vom SEM trotz positiven CAT-Ent-
scheids nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und ihnen nicht Asyl ge-
währt wird, zumal das SEM seine diesbezügliche Entscheidung in nach-
vollziehbarer Weise begründet hat,
dass das SEM das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch nach dem
Gesagten zu Recht abgewiesen hat, soweit darin gestützt auf den CAT-
Entscheid vom 4. Mai 2018 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl beantragt wurde,
dass demnach festzustellen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der
Sachlage darzutun,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch das mit Eingabe
vom 26. Oktober 2018 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 18. Oktober 2018 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1‘500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 5. November 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. Okto-
ber 2018 (vgl. die Eingabe vom 28. Oktober 2018) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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