Abtei lung IV
D-5859/2006/wif
D-7173/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel
Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___
und dessen Ehefrau B.____Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen vom C.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5859/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus (..) Halbinsel Jaffna, ersuchte am 21. Mai 1991
erstmals in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wies das BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge, heute BFM) mit Entscheid vom 27. Mai
1994 ab. In der Folge erwuchs dieser Entscheid unangefochten in
Rechtskraft.
Am 3. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch. Im Rahmen der Erstbefragung vom 16. Mai 2001
und der direkten Bundesanhörung vom 5. Juni 2001 gab der Be-
schwerdeführer unter anderem an, nach Ablehnung seines ersten
Asylgesuches in der Schweiz sei er an seinen Wohnort (...)
zurückgekehrt. Im Januar 1996 sei er dort wegen vermeintlicher Unter-
stützung der LTTE von der srilankischen Armee festgenommen und in
deren Camp ausserhalb von (...) bis Mai beziehungsweise Juni 1998
festgehalten und dabei misshandelt worden. Von diesen Miss-
handlungen weise er Narben in der Brustgegend und den Hand-
knöcheln auf. Im April beziehungsweise Mai 1998 sei er ins Camp von
Mambalan Santhi gebracht worden, wo ihm im Dezember 1999 mit
Hilfe eines Armeeangehörigen die Flucht gelungen sei. Wegen seiner
Misshandlungen habe er sich Ende 1999, ohne sich anzumelden, in
ein Spital in Colombo begeben und dort sechs Monate verbracht. In
der Folge habe er bis zu seiner Ausreise am 27. April 2001 -
abgesehen von gelegentlichen Arztbesuchen im Zusammenhang mit
seinen Asthma- und Diabetesbeschwerden - in Colombo bei einem
Bekannten im Verborgenen gewohnt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis von Dr. S.S. des Dispensary & Surgery in Colombo
vom 15. März 2000 ein.
B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab,
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C. In der Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli
2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines
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ärztlichen Berichtes des behandelnden Arztes in der Schweiz vom 10.
Juli 2001 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die in der Schweiz mit Auf-
enthaltsbewilligung B wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers
als Zeugin zu befragen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2001 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses und wies darauf hin, über den Antrag, es sei die Schwester des
Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen, werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2001 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 10. August 2001 nahm der damalige Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers Stellung zu einzelnen Argumenten in der
Vernehmlassung vom 25. Juli 2001.
G. Am 15. Februar 2006 suchte die Beschwerdeführerin, eine
srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Neerveli,
Halbinsel Jaffna, in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erst-
befragung vom 21. Februar 2006 und der direkten Bundesanhörungen
gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG vom 7. und 20. März 2006 gab die Be-
schwerdeführerin unter anderem an, seit 2002 hätten zwei Sympathi-
santen der LTTE bei ihr, einer selbständigen Näherin, Fahnen für den
Heldenfeiertag, die Gedenktage für die Selbstmordattentäter und auch
Kleider für ihre Ehefrauen bestellt. Sie habe es nicht gewagt, die Auf-
träge abzulehnen und die beiden Auftraggeber hätten sie in der Folge
auch mehrmals zum Beitritt zur LTTE aufgefordert. Am 1. Dezember
2005 seien die Beiden in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführer-
in erschossen worden. Nach dem gewaltsamen Tod eines Soldaten der
srilankischen Armee sei sie, als sie in ihrem Haus gerade am geöffne-
ten Fenster gesessen habe, von mehreren Uniformierten ange-
sprochen worden. Sie hätten ihr vorgeworfen, mit den beiden getöteten
Sympathisanten der LTTE Kontakt gehabt zu haben und ihr unterstellt,
sie wisse, wer den Soldaten der srilankischen Armee umgebracht
habe. Auf einmal seien zwei Uniformierte in ihr Haus eingedrungen,
hätten ihr den Mund zugehalten und gegen ihren Widerstand die
Kleider vom Leib gerissen. Bevor es zu einer Vergewaltigung gekom-
men sei, habe ihre Mutter das Haus betreten und die beiden Täter
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seien geflüchtet. In der Folge habe sie, die Beschwerdeführerin, sich
nur tagsüber zu Hause aufgehalten und bei Bekannten die Nacht
verbracht. Schliesslich habe sie aus Furcht vor weiteren Übergriffen
und im Weiteren in der Hoffnung, ihren in der Schweiz lebenden
Freund - den Beschwerdeführer - heiraten zu können, ihren Heimat-
staat am 15. Februar 2006 verlassen.
H. Mit Verfügung vom 24. März 2006 lehnte das BFF das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin - von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbrin-
gen ausgehend - ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
I. In der Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 24. April 2006
an die damals zuständige ARK beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) ersucht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2006 wies die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und erhob
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, welcher in der Folge
fristgerecht einging.
K. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2006 an die ARK reichte der
jetzige Rechtsvertreter (mandatiert mit Vollmachten vom 22. Dezember
2006) in den vorliegenden Verfahren N 226 188 und N 485 439 ein
Gesuch um Akteneinsicht ein.
L. Am 24. Januar 2007 fand die Heirat der Beschwerdeführer statt.
M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
Mai 2007 wurden die beiden Verfahren N 226 188 und N 485 439
angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
vereinigt und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer antrags-
gemäss Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt.
N. In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. August 2007 beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden.
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O. Nach gewährter ergänzender Akteneinsicht sowie Zustellung der
vorinstanzlichen Vernehmlassung reichte der Rechtsvertreter mit Ein-
gaben vom 1. und 16. Oktober 2007 zunächst ein ärztliches Zeugnis
des behandelnden Arztes vom 27. September 2007 sowie eine aus-
führliche Replik zur (ihm erst nachträglich bekanntgewordenen)
Zwischenverfügung der ARK vom 24. Mai 2006 und zur Vernehm-
lassung des BFM vom 29. August 2007 ein.
P. Mit Eingaben vom 13. November 2007 und 15. Januar 2008 reichte
der Rechtsvertreter Unterlagen betreffend der beruflichen Situation der
Beschwerdeführer ein.
Q. Am 1. April 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die
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Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
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Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist im Verfahren des Beschwerdeführers (N
226 188) zunächst festzuhalten, dass der auf Beschwerdeebene ge-
stellte Antrag, es sei die in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung B
wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen,
im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit
abzulehnen ist. Der Sachverhalt wird als genügend erstellt erachtet
und mangels weiterer Angaben in der Beschwerdeschrift ist nicht er-
sichtlich, inwiefern die Schwester des Beschwerdeführers konkrete Er-
gänzungen zum Sachverhalt machen könnte. Auch der weitere Antrag
in der ergänzenden Eingabe vom 16. Oktober 2007, aufgrund von Un-
genauigkeiten in der Protokollführung sei die Befragung des Be-
schwerdeführers zu wiederholen, ist mangels Notwendigkeit abzuleh-
nen, da die genannten Ungenauigkeiten (Bezeichnung 'Polizisten' statt
'Soldaten'/Ortsbezeichnungen) nicht entscheidwesentliche Elemente
betreffen.
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (N 226 188)
die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf der Halbinsel Jaffna zwi-
schen Januar 1996 und Dezember 1999 wegen vermeintlicher Unter-
stützung der LTTE zweimal während zirka zweieinhalb beziehungs-
weise eineinhalb Jahren von der srilankischen Armee festgehalten und
dabei misshandelt worden zu sein, zu Recht und mit hinreichender
Begründung als nicht glaubhaft erachtet.
Wie das BFF zutreffend ausführte, sind die Angaben des Beschwerde-
führers zum Verlauf der geltend gemachten Festnahmen widersprüch-
lich ausgefallen. So hat er anlässlich der Befragung an der Empfangs-
stelle angegeben, er sei als erstes von 1996 bis 1998 im Armeecamp
von (...) festgehalten worden, aus dem er habe flüchten können. 1998
sei er in Ariyalai erneut festgenommen und nach Jaffna gebracht
worden; von dort aus sei ihm wiederum die Flucht gelungen (vgl. B1,
S. 6). Ohne die Flucht aus dem Armeecamp von (...) und die
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angebliche Festnahme in Ariyalai zu erwähnen, hat er anlässlich der
direkten Bundesanhörung vom 5. Juni 2001 geltend gemacht, er sei
vom Camp in (...) über Jaffna-Stadt ins Camp von Mambalam Santhi
gebracht worden; von dort sei ihm die Flucht gelungen (vgl. B10, S. 3
und 9). In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang
lediglich entgegnet, die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der
Empfangsstellenbefragung, zweimal geflüchtet zu sein, stehe nicht im
Widerspruch zur späteren Aussage an der Bundesanhörung, er sei mit
verbundenen Augen zwischen verschiedenen Lagern verschoben
worden. Ein solcher Widerspruch war indessen von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung gar nicht behauptet worden. Vielmehr
hatte die Vorinstanz, wie obenstehend erwähnt, zutreffend festgestellt,
der Beschwerdeführer habe einmal angegeben, zweimal geflohen zu
sein und ein anderes Mal nur noch von einer Verhaftung und einer
einmaligen Flucht gesprochen. Dieser Widerspruch wird daher durch
den unbehelflichen Erklärungsversuch nicht in Frage entkräftet.
Zum Anderen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben
des Beschwerdeführers hinsichtlich Haftbedingungen und Haftverlauf
und der damit verbundenen Misshandlungen wenig substanziiert aus-
gefallen sind. So ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, einen
typischen Tag während der Haft noch die einzelnen, ihm angeblich
zugefügten Folterarten kohärent und detailliert und damit genügend
umfassend zu schildern (vgl. B10, S. 6-9); im Weiteren war der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, die genauen Daten der geltend
gemachten einzelnen Festnahmen und Freilassungen zu nennen; auch
den Namen des Spitals, dessen Adresse und den Zeitraum, den er
dort für die Behandlung der Wunden zugebracht haben will, vermochte
der Beschwerdeführer nicht genau zu bezeichnen. Schliesslich ist -
wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht - die Angabe des Be-
schwerdeführers, unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, wäh-
rend zirka zweieinhalb beziehungsweise eineinhalb Jahren von der sri-
lankischen Armee festgehalten worden zu sein, ohne dass ein straf-
rechtliches Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,
in Berücksichtigung der konsequenten Vorgehensweise der srilanki-
schen Behörden gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Hand-
lungen im Zusammenhang mit der LTTE als offensichtlich realitäts-
fremd zu erachten. An dieser zutreffenden Einschätzung vermag die
Behauptung in der ergänzenden Eingabe vom 16. Oktober 2007,
wonach kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet
worden sei, weil ihn die Armee festgehalten habe, nichts zu ändern.
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An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen
auch die übrigen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, welche sich
in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
nichts zu ändern. Im Weiteren ist das ärztliche Zeugnis von Dr. S.S.
des Dispensary & Surgery in Colombo vom 15. März 2000, aus
welchem lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im genann-
ten Krankenhaus wegen einer Wundbehandlung gepflegt wurde, und
der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bericht des behan-
delnden Arztes in der Schweiz vom 10. Juli 2001 bereits mangels
hinreichenden Sachzusammenhangs zu den geltend gemachten Vor-
bringen als nicht beweistauglich zu erachten. Im ärztlichen Bericht vom
10. Juli 2001 wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer
habe bei der Konsultation vom 29. Juni 2001 von Schlafstörungen mit
Angstträumen sowie depressiven Verstimmungen als Folge seiner
Folter in Sri Lanka berichtet. In der klinischen Untersuchung würden
sich Narben am 'Manubrium sterni' sowie kleine Narben über beiden
Achseln links und rechts zeigen, die mit Foltermassnahmen vereinbar
seien. Damit wird lediglich die Möglichkeit bejaht, dass die Narben des
Beschwerdeführers von erlittener Folter herrühren könnten. Vor dem
Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist indessen davon
auszugehen, dass die vom behandelnden Arzt festgestellten Be-
schwerden und Narben auf eine nicht mit den Asylvorbringen zusam-
menhängende Ursache zurückzuführen sind.
4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, auf der
Halbinsel Jaffna zwischen Januar 1996 und Dezember 1999 von der
srilankischen Armee inhaftiert und dabei misshandelt worden zu sein.
Im Weiteren ist auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesu-
ches an der Empfangsstelle geltend, von der LTTE unter Druck gesetzt
worden zu sein (vgl. A, S. 5). Im Rahmen der direkten Bundesan-
hörung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG vom 7. März 2006 konkretisierte
und ergänzte sie diese Vorbringen dahingehend, dass sie gezwungen
gewesen sei, für zwei Sympathisanten Kleider und Fahnen anzufer-
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tigen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend,
am 1. Dezember 2005 seien die genannten LTTE-Sympathisanten in
der Nähe des Hauses der Beschwerdeführerin erschossen worden.
Nach dem gewaltsamen Tod eines Soldaten der srilankischen Armee
vom 4. Dezember 2005 sei sie von Angehörigen der Armee massiv
bedrängt worden. Sie hätten sie halb ausgezogen und berührt. Bevor
es zu einer Vergewaltigung gekommen sei, hätte ihre Mutter das Haus
betreten und die beiden Täter seien geflüchtet.
In Beachtung der von Amtes wegen zu beachtenden Verfahrensvor-
schrift, wonach bei Vorliegen konkreter Hinweise auf geschlechtsspezi-
fische Verfolgung die Asylsuchende von einer Person des gleichen Ge-
schlechts angehört werden muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 2) führte die
Vorinstanz am 20. März 2006 mit einem ausschliesslich weiblich
besetzten Befragungsteam eine Anhörung durch. Im Rahmen dieser
Anhörung gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, nach dem
Übergriff der Soldaten habe sie sich nur tagsüber zu Hause aufgehal-
ten und bei Bekannten die Nacht verbracht. Schliesslich habe sie aus
Furcht vor weiteren Übergriffen und im Weiteren in der Hoffnung, ihren
in der Schweiz lebenden Freund - den Beschwerdeführer - heiraten zu
können, ihren Heimatstaat am 15. Februar 2006 verlassen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung äusserte die Vorinstanz zwar
Zweifel an den von der Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der
direkten Bundesanhörung vom 7. März 2006 geltend gemachten
sexuellen Übergriffe durch Angehörige der srilankischen Armee mit
dem Hinweis, dieses Vorbringen habe die Beschwerdeführerin trotz
mehrfachen konkreten Nachfragens bei der Befragung an der
Empfangsstelle nicht einmal ansatzweise erwähnt. Gleichzeitig schloss
die Vorinstanz nicht aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Tätigkeiten für Sympathisanten der LTTE tatsächlich Behelligungen
durch Angehörige der srilankischen Armee ausgesetzt gewesen sei
und wies in der Folge im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin allein gestützt auf Art. 3 AsylG, also wegen fehlender Asyl-
relevanz der Vorbringen, ab.
Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es der
Beschwerdeinstanz indessen, durch Substitution der Motive die Verfü-
gung der Vorinstanz mit anderen rechtlichen Überlegungen zu ergän-
zen (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überar-
beitete Auflage, Bern 1983, S. 212). Mit Zwischenverfügung vom 24.
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Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin daher darauf hingewiesen,
dass sich die Beschwerdeinstanz aufgrund der Aktenlage vorbehalte,
deren Vorbringen auch unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG (Glaubhaft-
machen) zu würdigen und wies auf einzelne Widersprüche und Unge-
reimtheiten hin. In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2007 äusserte sich
der Rechtsvertreter zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitselemen-
ten.
Angesichts der, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint in-
dessen eine Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erforderlich. Aus diesem Grund erüb-
rigt es sich, auf die in der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2006 fest-
gestellten Unglaubhaftigkeitselemente und die entsprechenden Ent-
gegnungen in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007
näher einzugehen.
5.3 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vor-
instanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in exponierter
Stellung für die LTTE tätig war, sondern nur sporadisch sowie unter
Zwang Unterstützungsleistungen von geringem Ausmass erbrachte,
weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behör-
den an der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich erscheint. Daher
ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin allfälligen
Behelligungen durch die lokalen Sicherheitskräfte im Rahmen von
Routinekontrollen durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend
entziehen könnte. Im Weiteren wiesen auch allfällige Behelligungen
durch die LTTE am Herkunftsort der Beschwerdeführerin vorliegend
ausschliesslich lokalen Charakter auf. Die Beschwerdeführerin muss
sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ent-
gegenhalten lassen; die Frage, ob die Ergreifung dieser Alternative zu-
gemutet werden kann, ist sodann allein unter dem Aspekt der Wegwei-
sungshindernisse zu prüfen.
5.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis
zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
6.
Seite 11
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine Lageanaly-
se bezüglich Sri Lanka vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen
Asylsuchenden tamilischer Ethnie - wie nachfolgend erörtert -
festgelegt.
7.6 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und der auf
Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri
Lanka, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die
bisherige Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu
ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri
Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya,
Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dar-
gelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
Daher ist bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, die Frage einer zumutbaren Aufent-
haltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine solche innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum
Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus,
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
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Beziehungsnetzes sowie einer gesicherten Einkommens- und
Wohnsituation (vgl. E. 2.3 des zitierten Urteils).
7.7 Wie erwähnt, stammen die Beschwerdeführer von der Halbinsel
Jaffna. Wie sich aus der genannten aktuellen Lagebeurteilung ergibt,
ist eine Rückschaffung an deren Herkunftsort als (weiterhin) unzumut-
bar zu erachten. Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass sich die
Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) alle in
Jaffna aufhalten (vgl. B1, S. 4). Der Beschwerdeführer lebte nach
eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in Colombo vor seiner
Ausreise im Verborgenen (vgl. B1, S. 2). Auch die Verwandten der Be-
schwerdeführerin (Mutter, Geschwister) leben alle in Jaffna (vgl. A1,
S.3; vgl. A8, S. 4). Allein aufgrund der Angabe, dass sich die Be-
schwerdeführerin kurzzeitig vom 1. bis 8. Februar 2006 bei entfernten
Verwandten aufgehalten habe (vgl. A1, S. 5), kann entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht von einem tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetz in Colombo ausgegangen werden. Auch die
Existenzsicherung und die Wohnsituation können nicht als gesichert
betrachtet werden, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative für die Beschwerdeführer zu verneinen und der
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu
erachten ist.
Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind somit die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz
steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht
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vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist
auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
8. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden - soweit den Vollzug
der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügungen der
Vorinstanz vom 8. Juni 2001 und 24. März 2006 hinsichtlich der
Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben; im Übrigen sind die Be-
schwerden abzuweisen. Das Bundesamt ist sodann anzuweisen, den
Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind den Be-
schwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweise Obsiegens ein
reduzierter Anteil der ermässigten Verfahrenskosten (vereinigte Ver-
fahren) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Diese sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und werden mit dem am 8. Juni
2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 200.-- werden den
Beschwerdeführern rückerstattet.
10. Den Beschwerdeführern ist schliesslich zufolge teilweisen Ob-
siegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der
Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2008 und entsprechend
dem Grad des Durchdringens auf insgesamt Fr. 1'860.-- festzusetzen
(wobei für die Entschädigung des jetzigen Rechtsvertreters Fr. 1'360.--
und für diejenige des vorangegangenen Fr. 500.-- veranschlagt
werden).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit sie sich gegen den
Vollzug der Wegweisung richten; im Übrigen werden sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden den Be-
schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist
den Beschwerdeführern rückzuerstatten.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'860.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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