B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5859/2019
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Mutter der Beschwerdeführerin (C._______; N […]; SEM act. A9)
mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Migration (BFM;
heute SEM) vom 27. Februar 2012 gestützt auf Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG
(SR 142.31) Asyl gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrer Zwillingsschwester) am
23. Januar 2013 in die Schweiz einreiste und am 28. Januar 2013 um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (SEM act. C10) fest-
stellte, die Beschwerdeführerin (sowie ihre Zwillingsschwester) erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG nicht, sie aber als
(damals) minderjähriges Kind ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkann-
ten Mutter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling aner-
kannte und ihr Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin am (…) die Tochter B._______ zur Welt
brachte,
dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Eingabe vom 12. August 2019
um Einbezug ihrer Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 – eröff-
net am 5. Oktober 2019 – ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 10. Oktober
2019 (beim SEM eingegangen am 4. November 2019) um erneute und po-
sitive Beurteilung ihres Gesuchs um Einbezug der Tochter in ihre Flücht-
lingseigenschaft ersuchte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November
2019 mitteilte, ihre Eingabe richte sich inhaltlich gegen die noch nicht
rechtskräftig gewordene Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 betref-
fend Ablehnung des Einbezugs ihrer Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft
und es handle sich dabei offensichtlich um eine an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterzuleitende Beschwerde,
dass das SEM in der Folge die Eingabe vom 10. Oktober 2019 in Anwen-
dung von Art. 8 VwVG am 6. November 2019 dem Bundesverwaltungsge-
richt weiterleitete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang
ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2019 am 11. November 2019 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten
hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der vorliegenden Eingabe datiert auf den 10. Oktober 2019 klar ein
Beschwerdewillen zu entnehmen ist, sie somit als Beschwerde entgegen
genommen wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, bei der die
Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch an-
zusetzen sind,
dass vorliegend aufgrund der Formulierung geschlossen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und den Einbezug ihrer Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft beantragt,
dass das Begehren kurz begründet wird und das Schreiben von der Be-
schwerdeführerin unterschrieben ist,
dass aufgrund des Eingangs des Schreibens beim SEM am 4. November
2019 die 30-tägige Beschwerdefrist als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen, wobei auch in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, der Einbezug in der Schweiz geborener Kinder setze mindestens
die originäre Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils voraus, die Beschwer-
deführerin verfüge jedoch nicht über eine originäre Flüchtlingseigenschaft,
weswegen es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, ihrer Tochter
Asyl zu gewähren,
dass das Gesuch zwecks Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51
Abs. 3 AsylG somit abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen in ihrer Rechtsmitte-
leingabe nichts Substanzielles entgegenhielt, sondern im Wesentlichen
ausführte, sie sei mit (…) Jahren in die Schweiz gekommen und habe in
diesem Alter keine eritreische Identitätskarte erhalten können,
dass ihre Mutter wegen politischen Gründen aus dem Heimatland geflohen
sei und keinen Kontakt mehr mit der Botschaft oder einem Konsulat habe,
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dass auch sie keinen Kontakt mehr habe und die 2%-Steuer nicht bezahle,
weswegen sie kein offizielles Dokument wie einen Pass verlangen könne,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von besonderen
Umständen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG ausgegangen ist, die gegen den
Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
sprechen,
dass eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden
ist, gemäss geltender Praxis zu Art. 51 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
nur dann an ihre Angehörige weiterübertragen kann, wenn ihr die originäre
(materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 8c),
dass anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 51 AsylG also kein Fa-
milienasyl erhalten, wenn deren Familienangehörige ihrerseits bloss die
abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. EMARK 1997
Nr. 1, EMARK 1998 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 23, vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer D-4755/2017 vom 8. September 2017, S. 3f.),
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als
Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde,
dass sie demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen kann,
dass nach dem Gesagten besondere Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 3 AsylG vorliegen, die einem Einbezug der Tochter der Beschwerde-
führerin in deren Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegen-
stehen,
dass das Vorbringen, sie habe kein offizielles eritreisches Dokument und
könne solches auch nicht verlangen, an dieser Einschätzung nichts zu ver-
ändern vermag, zumal das SEM ihre eritreische Nationalität nicht in Frage
gestellt hat,
dass die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug der Tochter in die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass die fremdenpolizeiliche Regelung der Rechtsstellung des Kindes von
diesen Erwägungen offenkundig nicht berührt wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.– fest-
zusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: