B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5860/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N … .
D-5860/2012
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 2011 gelangte die Schwester des Beschwerdeführers mit einer
als "Gesuch um Familiennachzug" bezeichneten Eingabe ans BFM, mit-
tels welcher sie für ihren in Äthiopien befindlichen Bruder um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz ersuchte. Am 9. März 2012 ersuchte sie um
Auskunft über den Stand des Verfahrens, worauf ihr vom BFM mit Schrei-
ben vom 21. März 2012 mitgeteilt wurde, das für ihren Bruder eingereich-
te Asylgesuch aus dem Ausland sei registriert worden, dessen Behand-
lung jedoch aufgrund hoher Geschäftslast noch pendent. Am 10. April
2012 wurde eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvoll-
macht zu den Akten gereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 teilte das BFM der
Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, eine
Anhörung ihres Bruders durch die schweizerische Vertretung in Addis
Abeba sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vor diesem Hin-
tergrund, und da noch wesentliche Fragen zum Gesuch offen seien, habe
er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftli-
chem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen
in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu
seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts an sei-
nen bisherigen Reisedestinationen zu beantworten. Dabei hielt das Bun-
desamt fest, dass betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland noch kei-
ne klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung vorliege.
Am 6. Oktober 2012 nahm die Schwester respektive Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen Stel-
lung, wobei sie gleichzeitig eine ihren Angaben zufolge von ihrem Bruder
verfasste Begründungsschrift samt Übersetzung nachreichte.
B.
In den vorgenannten Eingaben brachte der Beschwerdeführer zum Grund
für sein Asylgesuch aus dem Ausland namentlich vor, er habe Eritrea am
2. April 2010 illegal verlassen, da er sich in seiner Heimat vor einer Rek-
rutierung zum Militärdienst gefürchtet habe, zumal ihm dort als Angehöri-
ger der Pfingstgemeinde eine harte Bestrafung wegen seiner verbotenen
Religion gedroht hätte. Dabei gab er an, er stamme aus einer Ortschaft in
der Region von X._______, wo nach wie vor seine Eltern und … [mehrere
Geschwister] lebten. Von … [seinen] Schwestern halte sich eine in einem
Flüchtlingslager in Äthiopien auf, eine in einem Lager im Sudan, und sei-
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ne älteste Schwester (seine Rechtsvertreterin) lebe in der Schweiz. Er
habe auch … ältere Brüder, welche … schon seit mehr als zehn Jahren
im Militär seien. … [Er habe] die Schule nach dem neunten Schuljahr ab-
brechen müssen, da sich seine Eltern seine Ausbildung nicht mehr hätten
leisten können, nachdem sie und andere Bauern im Heimatort vom Staat
enteignet worden seien. Er sei deshalb nach Asmara gegangen, wo er
sich illegal respektive ohne behördliche Anmeldung aufgehalten habe.
Dort sei er … als Verkäufer tätig gewesen, er habe dort aber ständig eine
Rekrutierung zu fürchten gehabt. Zudem sei sein Vater seinetwegen fest-
genommen worden und erst nach der Bezahlung einer hohen Busse wie-
der freigekommen, da die Behörden angenommen hätten, er habe das
Land bereits illegal verlassen. Aufgrund all dieser Umstände habe er sich
zur Ausreise entschlossen.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei im … [Frühjahr] 2010 mit einem
Kollegen in den Sudan ausgereist, wo sie sich bei der Polizei gemeldet
hätten. Als Folge davon seien sie ins Flüchtlingslager Shegerab überstellt
worden. Dort habe er sich zusammen mit vier anderen entschlossen,
nach Israel weiterzureisen, wofür ihm seine Schwester in der Schweiz
800 US-Dollar habe zukommen lassen. Von ihren Schleppern seien sie
jedoch im Sinai an Banditen ausgeliefert worden, welche von ihnen
nochmals 6000 US-Dollar gefordert hätten. Da sie diese Summe nicht
hätten aufbringen können, seien sie für Monate in einem Keller einge-
sperrt worden. Dort habe man sie immer wieder geschlagen und eines
Tages sei ihnen allen ins Bein geschossen worden. Erst nach sechs Mo-
naten – im Oktober 2010 – sei ihm und einem seiner Kollegen die Flucht
gelungen, worauf sie von der ägyptischen Polizei aufgegriffen worden
seien. Damit seien sie zwar vor den Banditen in Sicherheit gewesen, je-
doch habe ihnen nun eine Deportation nach Eritrea gedroht. Sie hätten
sich deshalb gegenüber den ägyptischen Behörden als Äthiopier ausge-
geben, worauf sie am 11. Januar 2011 nach Addis Abeba abgeschoben
worden seien. In Äthiopien hätten sie sich schliesslich als Eritreer zu er-
kennen gegeben, worauf man ihnen ein Kurzaufenthaltspapier gegeben
und sie freigelassen habe. Er habe danach bei einer Kirche Unterschlupf
gefunden und sich auch beim UNHCR angemeldet. Da er aufgrund der
erlittenen Schussverletzung Schmerzen gehabt habe, habe er in einem
Spital in Addis Abeba operiert werden müssen. Deshalb habe er sich
nicht mehr im Flüchtlingslager aufgehalten, wogegen seine in Äthiopien
befindliche Schwester weiterhin im UNHCR-Camp sei. Seit seinem Auf-
enthalt in Äthiopien werde er manchmal von der Kirche und manchmal
von seiner Schwester in der Schweiz unterstützt. In Äthiopien könne er
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aber nicht leben, da sich die Äthiopier und Eritreer gegenseitig hassen
würden und er Angst vor einem neuen Krieg habe. Zudem könne er in
Äthiopien auch nicht weiter zur Schule gehen oder einen Beruf erlernen,
und er habe auch keine Chance auf eine Arbeit.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original
vor, sowie – je in Kopie – ein ärztliches Zeugnis aus Addis Abeba betref-
fend eine Behandlung vom 28.05.2003 bis zum 06.06.2003 (5. - 13. Feb-
ruar 2011) und eine UNHCR-Karte (ohne spezifische Angaben).
C.
Mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 wurde dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch (aus
dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schlies-
sen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, in Äthiopien zu
verbleiben, wo er im Bedarfsfall das UNHCR um Schutz ersuchen könne.
Zwar lebe seine Schwester hier, womit er über einen Anknüpfungspunkt
zur Schweiz verfüge, dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, als dass es
gerade die Schweiz sein müsste, welche ihm Schutz zu gewähren hätte.
Alleine die Anwesenheit eines Verwandten begründe noch keine beson-
dere Beziehungsnähe zur Schweiz. Der Beschwerdeführer sei damit nicht
auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen,
weshalb sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abzulehnen sei.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Schwester respektive Rechtsvertreterin – am 10. November 2012
Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er im Wesentlichen die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er zur
Hauptsache geltend, es gehe ihm in Äthiopien nicht gut, zumal er wegen
seiner Schussverletzung am Bein habe operiert werden müssen. Da das
UNCHR-Flüchtlingslager weit entfernt liege, habe er bei einer Kirchge-
meinde in der Nähe des Spitals in Addis Abeba Unterschlupf gefunden.
Nun sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er dort nicht mehr bleiben kön-
ne. Seine Wunde müsse jedoch weiterhin versorgt werden, weshalb er
nicht ins UNHCR-Flüchtlingslager zurückkehren könne, wo die medizini-
sche Versorgungslage ungenügend sei. Nachdem er über ein Jahr auf ei-
ne positive Antwort gewartet habe, sei er jetzt sehr verzweifelt, denn nach
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Eritrea könne er nicht zurück und in Äthiopien habe er als eritreischer
Flüchtling ohne finanzielle Unterstützung keinen Zugang zu medizinischer
Versorgung. Zwar habe ihm bisher die Kirche geholfen, nun sei er aber
auf sich gestellt. In dieser Hinsicht brachte die Rechtsvertreterin respekti-
ve Schwester des Beschwerdeführers ergänzend vor, sie und ihr Ehe-
mann seien mittlerweile auch nicht mehr in der Lage, die ganze Last für
die medizinische Versorgung ihres Bruder zu tragen. Zudem mache sie
sich Sorgen, dass sich ihr Bruder zu einer gefährlichen Reise über Libyen
und das Mittelmeer nach Italien hinreissen lasse. Abschliessend wurde in
der Beschwerde das Nachreichen eines aktuellen Arztzeugnisses in Aus-
sicht gestellt, als Beleg zum andauernden Behandlungsbedarf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110])
1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit
das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG so-
wie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die
Eingabe vom 10. November 2012 ist als frist- und formgerecht zu erken-
nen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf Be-
schwerde einzutreten ist.
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1.5 Die Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög-
lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM
eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).
Das BFM hat die Eingabe vom 1. Juni 2011 zu Recht als Asylgesuch aus
dem Ausland entgegengenommen, woran auch deren Bezeichnung als
"Gesuch um Familiennachzug" nichts ändert. Einen grundsätzlichen Man-
gel des Gesuches vom 1. Juni 2011 – das Fehlen einer erkennbaren per-
sönlichen Willensbekundung des Beschwerdeführers – wurde im Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem zuerst eine Vollmacht
des Beschwerdeführers und später ein persönliches Begründungsschrei-
ben nachgereicht wurden (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4). Im Weiteren ist
vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asyl-
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gesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berück-
sichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf ei-
ne Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertre-
tung in Addis Abeba verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit
der Einladung zur Stellungnahme vom 14. September 2012 den mass-
geblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde
(vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Ein-
gabe vom 6. Oktober 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fra-
gen einlässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die
Möglichkeit genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit
Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Gesuchsgründe als mutmasslich asylrelevant erklärt,
das Asylgesuch aus dem Ausland jedoch abgelehnt, da im Falle des Be-
schwerdeführers vom Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative in
Äthiopien auszugehen sei, auch wenn er über einen verwandtschaftlichen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführer hält dem
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zur Hauptsache entgegen, aufgrund der dortigen Verhältnisse für Eritreer
und insbesondere seiner andauernden Pflegebedürftigkeit erweise sich
Äthiopien für ihn nicht als eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Auf-
grund der Akten ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die im Wesentlichen zu-
treffenden Schlüsse des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zu-
mutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Äthiopien umzustossen.
5.2 In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen,
dass der Beschwerdeführer – auch wenn er in der Person seiner Schwes-
ter über einen persönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt –
nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewie-
sen ist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe
dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu
Entscheidungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen). In diesem
Zusammenhang weist das Bundesamt in seinem Entscheid zu Recht
darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in
Äthiopien bereits beim UNHCR angemeldet hat und demzufolge in ein
Flüchtlingslager zurückkehren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen
Aufenthaltsort nicht sicher fühlen. Anlass zur Annahme, der Beschwerde-
führer sei in Äthiopien etwa von einer Abschiebung in die Heimat bedroht,
besteht vor diesem Hintergrund nicht. Zwar macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei weiterhin behandlungsbedürftig und die medizinische Ver-
sorgungslage im UNHCR-Lager sei ungenügend. Seine diesbezüglichen
Vorbringen können indes nicht überzeugen. Zum einen darf davon aus-
gegangen werden, der Grundbedarf an Versorgung und Betreuung werde
in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern
gedeckt und eine Wundbehandlung sei dort durchaus möglich. Das
UNHCR unterstützt in Äthiopien rund 60'000 eritreische Flüchtlinge und
es dürfte daher entsprechend gerüstet sein. Andererseits kann nicht
überzeugen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beinverletzung
noch heute – weit mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Spitalbehand-
lung in Adis Abeba (vom 5. bis 13. Februar 2011) – Bedarf an Wundbe-
handlung haben sollte. Zwar hat er das Nachreichen eines diesbezügli-
chen Arztzeugnisses in Aussicht gestellt, auf das Einholen dieses Be-
weismittels kann jedoch – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung –
verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Seine Vorbringen im Rahmen
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des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das Fehlen von Arbeits- oder
Ausbildungsmöglichkeiten vermögen den Verbleib im Äthiopien nicht als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Auf der anderen Seite lässt sein be-
reits über eineinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Addis Abeba darauf
schliessen, der Beschwerdeführer habe sich schon länger in die dortigen
Verhältnisse eingefügt und er sei dort nicht in seiner Existenz gefährdet.
Daran vermögen auch seine Vorbringen über den angeblichen Unterstüt-
zungsentzug von Seiten einer Kirche nichts zu ändern. Schliesslich hat er
nicht nur eine Schwester in der Schweiz, sondern auch eine Schwester in
Äthiopien, womit er auch dort über einen naheliegenden familiären An-
knüpfungspunkt verfügt. Die von seiner Schwester respektive Rechts-
vertreterin geltend gemachte Sorge um sein persönliches Wohlergehen
mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann aber in entscheidrelevan-
ter Hinsicht nicht als alleine ausschlaggebend anerkannt werden.
5.3 Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Addis Abeba
faktisch sicher und der weitere Aufenthalt in Äthiopien sei für ihn zumut-
bar. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: