Abtei lung IV
D-5861/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5861/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Bengali aus X._______ (...),
verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. Januar
2006. Er flog von (...) nach Mailand, wo er aufgrund einer schweren
Erkrankung bis Ende Februar 2006 blieb. Mit Hilfe eines
pakistanischen Schleppers gelangte er am 28. Februar 2006 in die
Schweiz und reichte gleichentags im Empfangszentrum U._______ ein
Asylgesuch ein. Dort wurde er am 3. März 2006 zu seinen Personali-
en, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt.
Am 14. März 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine di-
rekte Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung
des BFM vom 21. März 2006 wurde er für den weiteren Verlauf des
Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus X._______ und habe dort bis fünf Monate vor
seiner Ausreise gelebt. Seit etwa 1998 sei er Sympathisant der Awami
League (AL) und seit 2004 einfaches Mitglied der AL in Y._______.
Seit seiner Mitgliedschaft arbeite er auch als Werber für die Partei.
Sonst habe er keine Aufgaben für die Partei ausgeführt. Am 15. Mai
2005 sei er mit einem Lautsprecher auf einer Rikscha unterwegs
gewesen, um die kommende Versammlung anzusagen. In der Nähe
von Y._______ seien einige Leute von der Bangladesh National Party
(BNP) mit einem kleinen Bus absichtlich in die Rikscha gefahren, so
dass er und der Fahrer gestürzt seien. Dabei habe er sich schwer ver-
letzt, so dass er für fünf Tage das Bewusstsein verloren habe. Zuerst
sei er ins Krankenhaus in Y._______ gebracht, dann aber in dasjenige
von Z._______ transferiert worden. Dort sei er am Kopf und am Bauch
operiert worden. Nach ca. eineinhalb Monaten habe er das Kranken-
haus verlassen, weil es zuviel gekostet hätte, dort zu bleiben. Danach
sei er für die Behandlung sogar nach T._______ gefahren. Die
ärztliche Versorgung in seinem Heimatland sei aber nicht so gut. Die
ganzen Unterlagen zu seinen Spitalaufenthalten und Behandlungen
habe er weggeworfen. Während er im Krankenhaus gewesen sei, habe
sein Bruder bei der Polizei in Y._______ eine Anzeige gegen die
Personen erstattet, die ihn angegriffen hätten. Die Mitglieder der BNP
hätten ihn und seinen Bruder aufgefordert, die Anzeige
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zurückzunehmen, was sie aber nicht getan hätten. Deshalb seien sie
wütend geworden und hätten ihn und seine Familie bedroht. Am 9. Juli
2005 seien sie so weit gegangen, dass sie sein Haus in Brand
gesteckt hätten. Ein Zimmer sei komplett ausgebrannt. Bei dem
Brandanschlag sei ein Mitglied der BNP ums Leben gekommen.
Deshalb habe die BNP gegen den Beschwerdeführer noch am selben
Tag eine Anzeige erstattet und ihn beschuldigt, ein Mörder zu sein. Er
habe von einem Nachbarn erfahren, dass er angezeigt worden sei und
die Polizei nach ihm suche. Deshalb habe er sein Dorf verlassen
müssen und sei zu der Familie seiner Ehefrau, die ihm seit 2000 oder
2001 religiös angetraut sei, nach W._______ (...) gegangen. Die
letzten Monate vor seiner Ausreise habe er sich in W._______
versteckt gehalten. Dort habe er lediglich gesundheitliche, nicht aber
politische Probleme gehabt. Er sei zu einem Anwalt gegangen, der ihm
geraten habe, aus dem Heimatland auszureisen. Sein Schwager habe
ihm dabei geholfen und die Ausreise finanziert. Seine Ehefrau und die
beiden minderjährigen Kinder seien weiterhin bei ihren Eltern. Er habe
nie einen Pass besessen, eine Identitätskarte gebe es nicht. Wenn
eine andere Regierung an die Macht komme, dann werde es für ihn
kein Problem sein, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangla-
desch befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des BFM vom 21. März 2006 sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, ihm sei die Bezahlung
des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2006 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens und forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung das angekündigte Beweismittel (Mit-
gliederausweis der AL) einzureichen. Aufgrund der Aktenlage wurde
kein Kostenvorschuss erhoben und festgestellt, dass über den Antrag
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid be-
funden werde.
F.
Am 3. Mai 2006 liess Dr. med. (...) vom Spital (...) der ARK per Telefax
ein ärztliches Zeugnis zukommen, wonach der Beschwerdeführer bis
auf weiteres bei ihm in (Spital-) Behandlung sei.
G.
Am 7. August 2006 teilte ein Mitarbeiter der (...) der ARK mit, der
Beschwerdeführer habe am 5. August 2006 das Spital (...) verlassen
können.
H.
Am 8. August 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Be-
schwerdeführer mit, aufgrund seiner Hospitalisation im Spital (...) vom
24. April 2006 bis 5. August 2006 habe die Zustellung der ersten
Zwischenverfügung nicht erfolgen können. Er teilte ihm deshalb noch
einmal mit, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Schweiz
abwarten zu können. Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer
auf, innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ärztliche Berich-
te der behandelnden Ärzte einzureichen und diese von der Schweige-
pflicht zu entbinden. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist
von 30 Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung des
angekündigten Beweismittels. Aufgrund der Aktenlage wurde kein Kos-
tenvorschuss erhoben und festgestellt, dass über den Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden
werde.
I.
Am 18. August 2006 reichte Dr. med. (...), Leitende Ärztin Chirurgie
des Spitals (...), einen ärztlichen Bericht vom 17. Juli 2006,
Operationsberichte vom 24. Mai 2006 und 4. Mai 2006 sowie Austritts-
berichte vom 6. August 2006 (Hospitalisation vom 3. bis 6. August
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2006), 27. Juli 2006 (Hospitalisation vom 25. bis 27. Juli 2006), 17. Juli
2006 (Hospitalisation vom 22. Mai bis 17. Juli 2006) und 18. Mai 2006
(Hospitalisation vom 24. April bis 19. Mai 2006) zu den Akten. Daraus
geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Verwachsungs-
bauch mit wiederkehrendem drohendem Darmverschluss leidet und
damit gerechnet werden muss, dass immer wieder Verdauungsstörun-
gen auftreten werden.
J.
Mit Schreiben vom 21. August 2006 entband der Beschwerdeführer
Dr. med. (...) und die Ärzteschaft des Spitals (...) ausdrücklich von
ihrer Schweigepflicht gegenüber der ARK. Zudem reichte er einen
weiteren Austrittsbericht vom 18. August 2006 (Hospitalisation vom
15. bis 19. August 2006) zu den Akten.
K.
Am 8. September 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Mitglied-
schaftszerfifikat (inklusive Briefumschlag) zu den Akten, welches seine
Mitgliedschaft und Aktivität bei der Bangladesh Awami League bestäti-
ge. Dieses Zertifikat habe er über ein Familienmitglied namens
B._______, Y._______ organisiert. Dieser habe die Verantwortlichen
der AL in Y._______ beauftragt, ihm ein Mitgliederzertifikat
auszustellen.
L.
Am 12. September 2006 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlas-
sung überwiesen mit der Bitte um Stellungnahme zu den neuen Be-
weismitteln und dem Vollzug der Wegweisung hinsichtlich des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers.
M.
Am 16. November 2006 zog das BFM seine Verfügung vom 21. März
2006 teilweise in Wiedererwägung. Es begründete seinen Entscheid
damit, dass in Würdigung aller Umstände, insbesondere hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Gründe,
vom Vollzug der Wegweisung abgesehen werde, weil ein solcher im
aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Die Ziffern 4 und 5 der Verfü-
gung vom 21. März 2006 wurden aufgehoben und die Wegweisung zur
Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Seite 5
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N.
Bezüglich des Asylpunkts stellte das BFM in seiner Vernehmlassung
ferner fest, hierzu enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beweiswert des eingereich-
ten Dokuments sei als äusserst gering einzustufen. Gemäss den
Kenntnissen des BFM sei es in Bangladesch ohne weiteres möglich,
Beweismittel nach eigenem Gutdünken und für jeden Zweck herstellen
zu lassen. Daher beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde
im Asylpunkt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 stellte der Instruk-
tionsrichter der ARK fest, dass mit der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit die Wegwei-
sung und deren Vollzug betreffend – infolge Wegfalls des Rechts-
schutzinteresses bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs gegen-
standslos geworden und als solche abzuschreiben sei. Im Weiteren
fordert er den Beschwerdeführer auf, der ARK bis am 7. Dezember
2006 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allen-
falls zurückziehen wolle.
P.
Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 5. Dezember 2006 mit, dass
er an seiner Beschwerde festhalte.
Q.
Am 6. August 2007 reichte der Beschwerdeführer beim inzwischen zu-
ständigen Bundesverwaltungsgericht weitere Austrittsberichte zu den
Hospitalisationen vom 2. bis 5. Mai 2007, dem 12. bis 18. Mai, dem
19. bis 23. Juni, dem 26. Juni bis 3. Juli und dem 12. bis 16. Juli 2007
zu den Akten, die im Zusammenhang mit seiner schweren Funktions-
störung des Dünndarms stehen. Zudem lag der Eingabe ein Schreiben
von Frau Dr. med. (...) vom 11. Juli 2007 bei.
R.
Am 7. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht einen weiteren Austrittsbericht vom 3. November 2007
betreffend die Hospitalisation vom 2. bis 16. November 2007 zu den
Akten. Zudem teilte er mit, dass für seine weitere Behandlung nun
ausschliesslich das (...) zuständig sein werde.
Seite 6
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S.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
Austrittsbericht des (...) vom 15. März 2008 ein (Hospitalisation vom
13. bis 15. März 2008).
T.
Am 3. Februar 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass
es aktuell prüfe, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme noch gegeben seien. Deshalb gebe es ihm Gelegenheit,
bis zum 23. Februar 2009 diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen
und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen, darzulegen.
U.
Am 23. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, der
ärztliche Bericht sei an diesem Tag verschickt worden. Als Entschuldi-
gung für die Nichteinhaltung der Frist legte er einen E-Mail Verkehr
zwischen seinem Betreuer der (...) und Dr. med. (...) vom (...) bei.
V.
Am 25. Februar 2009 schickte der Beschwerdeführer eine Kopie des
angeforderten ärztlichen Berichtes an das BFM. Dieser Bericht hält
fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt, d.h. solange die Behandlung
des chronischen Darmverschlusses konservativ erfolge, diese in Bang-
ladesch möglich wäre. Ein vollständiger Darmverschluss, welcher auf-
grund der Krankheitsgeschichte langfristig wahrscheinlich eintreten
werde, wäre jedoch in Bangladesch höchstwahrscheinlich nicht opera-
tiv zu behandeln. Der Beschwerdeführer hält fest, dass deshalb die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch immer gegeben
seien.
W.
Am 2. März 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass
nach Prüfung der eingereichten Unterlagen seine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz weiterhin gerechtfertigt sei und deshalb unverändert
bestehen bleibe.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, von Anhängern der BNP fälschlicherweise des Mordes ange-
zeigt worden zu sein. Bei einer solchen Anzeige handle es sich nicht
um eine asylrelevante Verfolgung, sondern um eine behördliche Mass-
nahme, die dazu diene, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen.
Daher entspreche die Suche nach dem Beschwerdeführer dem legiti-
men Anspruch des bangladeschischen Staates. Diese Legitimität blei-
be selbst dann gewahrt, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um
eine zu Unrecht erstattete Anzeige handle. In diesem Zusammenhang
sei zu erwähnen, dass die höheren Gerichtsinstanzen in Bangladesch
auf ihre Unabhängigkeit bedacht seien. Zudem handle es sich bei der
AL um keine verbotene Partei. Vor diesem Hintergrund erscheine es
als zumutbar und möglich, dass sich der Beschwerdeführer mit den
ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen die falschen An-
schuldigungen hätte wehren können. Es lägen keine Hinweise darauf
vor, dass von vornherein auf ein nicht korrektes Gerichtsverfahren zu
schliessen gewesen wäre. Daher seien die Vorbringen nicht asylrele-
vant.
4.2 Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe angege-
ben, am Haus seiner Familie sei von Anhängern der BNP Brandstif-
tung verübt worden. Zudem seien er und sein Bruder bedroht worden,
falls sie nicht die gegen sie erstattete Anzeige zurückziehen würden.
Bei den geltend gemachten Behelligungen und Übergriffen durch An-
hänger der BNP handle es sich um kriminelle Akte Dritter. Diese seien
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nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt,
unterstützt oder tatenlos hingenommen würden. Nach Erkenntnissen
des BFM sei nicht davon auszugehen, dass die bangladeschischen
Sicherheitsorgane konkreten Gefährdungen von Leib und Leben durch
private Dritte gleichgültig gegenüber stünden oder diese gar billigen
würden. In Bangladesch stellten die angeführten Übergriffe grundsätz-
lich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet
würden. Im vorliegenden Fall ergäben sich keine Gründe zur Annah-
me, dass Übergriffe durch die BNP von den Sicherheitskräften toleriert
oder gar unterstützt würden. Im Weiteren hätte der Beschwerdeführer
die Möglichkeit gehabt, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, um den
Übergriffen Einhalt zu gebieten, was er aber unterlassen habe. Aus
diesen Gründen seien die Übergriffe durch BNP-Anhänger nicht asyl-
relevant.
4.3 Schliesslich führt das BFM aus, dass bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzu-
gehen. Immerhin sei erwähnt, dass erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten Parteimitgliedschaft bei der AL bestünden. Die Ziele der
Partei kenne er nur pauschal, auch fehlten Kenntnisse über die Orga-
nisation der Partei. Rudimentär seien selbst die Angaben über die per-
sonelle Zusammensetzung der Partei in seiner Region. Weder kenne
er Inhalte des Parteiprogramms noch könne er sagen, was die AL von
der BNP unterscheide. An der Kurzbefragung habe er tatsachenwidri-
ge Angaben über die Antritte der Regierungen in Bangladesch ge-
macht. Zwar habe er sich an der Direktanhörung korrigiert. Jedoch ver-
möge die Erklärung, dieser Teil des Protokolls der Kurzbefragung sei
ihm nicht rückübersetzt worden, nicht zu überzeugen, da handschriftli-
che Korrekturen im Protokoll vorgenommen worden seien, die eindeu-
tig auf eine Rückübersetzung schliessen liessen. Somit sei seine Er-
klärung vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Als geltend ge-
machtes Mitglied der AL wäre insgesamt zu erwarten gewesen, dass
er konkrete Hinweise zur Partei hätte liefern können. Dazu sei er aber
überwiegend nicht in der Lage gewesen.
4.4 Zusammenfassend hält das BFM fest, es erstaune sehr, dass der
Beschwerdeführer nicht von sich aus tätig geworden sei, um die hei-
matlichen Behörden von seiner Unschuld zu überzeugen. Vor dem
oben genannten Hintergrund überzeuge die Darstellung, die BNP habe
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die Macht, weshalb es für ihn unmöglich gewesen sei, etwas zu unter-
nehmen, in dieser pauschalen Form nicht und könne sein Verhalten
somit nicht erklären. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Argumentation des BFM,
wonach es sich bei den Anzeigen um behördliche Massnahmen hand-
le, die dazu dienten, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, kön-
ne nur bedingt gefolgt werden. Sie vernachlässige komplett die Tatsa-
che, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der AL
handle. Solche seien während der letzten Jahre mehrmals Opfer poli-
tisch motivierter Übergriffe durch Anhänger der BNP geworden. An-
fangs 2005 sei beispielsweise der ehemalige Finanzminister und AL
Mitglied Shah Abu Mohamed Shamsul von Unbekannten ermordet
worden. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch zähle
in einem Bericht weitere Morde und Anschläge auf AL Mitglieder auf.
Diese Beispiele dürften verdeutlicht haben, dass AL Mitglieder in
Bangladesch offensichtlich einer politisch motivierten Verfolgung aus-
gesetzt seien.
4.6 Betreffend der von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der gel-
tend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers führt dieser in
der Beschwerde lediglich aus, dass es ihm bis dato nicht gelungen sei,
einen Mitgliederausweis der AL aus Bangladesch zu beschaffen.
4.7 In ihrer Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerde-
schrift enthalte im Asylpunkt keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könne. Bezüglich des inzwischen eingereichten Mitgliederzertifi-
kats der AL erklärte die Vorinstanz, dessen Beweiswert sei als
äusserst gering einzustufen. Gemäss eigenen Kenntnissen sei es in
Bangladesch ohne weiteres möglich, Beweismittel nach eigenem Gut-
dünken und für jeden Zweck herstellen zu lassen. Aus diesen Gründen
beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt.
4.8 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer, das Zertifikat der
AL sei vom Sekretär der AL in Y._______ unterzeichnet worden. Dieser
könne den Asylbehörden Auskunft über die Aktivitäten des Beschwer-
deführers für die AL geben.
Seite 11
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu
Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint hat. Die Einschätzung des BFM, wonach
es sich bei der Anzeige einiger Mitglieder der BNP nicht um eine asyl-
rechtliche Verfolgung sondern um eine behördliche Massnahme hand-
le, die dazu diene, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, ist zu
bestätigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In seiner
Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer diesen überzeugen-
den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegen.
5.2 Betreffend die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei den
geltend gemachten Behelligungen und Übergriffen durch Mitglieder
der BNP um kriminelle Akte Dritter handle, die nur dann asylrechtlich
relevant wären, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt
oder tatenlos hingenommen würden, ist folgendes zu erwähnen: Die
angefochtene Verfügung datiert vom 21. März 2006. Mit dem Grund-
satzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbar-
keitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt,
dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Her-
kunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen –
von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in
diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage
der mittelbaren staatlichen Verfolgung in Form einer Duldung begange-
ner oder drohender Übergriffe von privaten Akteuren (Anhänger der
BNP) obsolet geworden ist, weil nicht mehr untersucht werden muss,
ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzu-
rechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer
drohenden privaten Verfolgung ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/4, E. 5.2 S. 37). Erforderlich dafür ist, dass eine funktionie-
rende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht und de-
ren Inanspruchnahme auch zumutbar erscheint, wobei in erster Linie
an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektiver Strafverfolgung er-
möglicht.
Seite 12
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5.3 Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, dass sein Bruder
gegen die Mitglieder der BNP eine Anzeige wegen Körperverletzung
(Angriff mit dem Kleinbus) eingereicht und der Staat diese auch ange-
nommen und behandelt hat. Offensichtlich hätte der Beschwerdeführer
in Bangladesch also auch ausreichenden Schutz vor weiteren Über-
griffen der Mitglieder der BNP finden können.
5.4 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zahlreiche Unglaub-
haftigkeitselemente enthalten. So hat das BFM zu Recht Zweifel an
der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AL angebracht.
Auch wenn er selber angibt, nur ein ganz einfaches Mitglied der AL ge-
wesen zu sein (vgl. act. A7/20, S. 8), sollten von ihm mehr als die an-
gegebenen rudimentären Kenntnisse über die Partei erwartet werden
können; umso mehr, wenn er angibt, für diese als "Propagandaoffizier"
gearbeitet zu haben.
5.5 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermö-
gen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegen
zu setzen. Der Beschwerdeführer machte beispielsweise geltend, dass
in den letzten Jahren mehrere Mitglieder der AL Opfer politische moti-
vierter Übergriffe durch Anhänger der BNP geworden seien. Auch
wenn dem Beschwerdeführer seine einfache Mitgliedschaft bei der AL
geglaubt werden sollte, besteht – wie nachfolgend aufgezeigt – kein
Grund für eine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat.
5.6 Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatland. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.7 Die allgemeine Lage in Bangladesch hat sich seit der Ausreise
des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Am 28. Oktober 2006
übergab die von Khaleda Zia geführte BNP-Regierung mit Ablauf der
Legislaturperiode die Regierungsgeschäfte an eine Übergangsregie-
rung, die verfassungsgemäss innerhalb von 90 Tagen die Vorausset-
zungen für Neuwahlen zu schaffen hatte. In der Folge kam es aller-
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dings zu schweren Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen,
weshalb der Staatspräsident Iajuddin Ahmed am 11. Januar 2007 den
Ausnahmezustand ausrief und als Chef der Übergangsregierung
zurück trat. Eine neu vereidigte Notstandsregierung, die aus Techno-
kraten bestand, bekämpfte sodann während ihrer knapp zweijährigen
Amtszeit entschlossen die Korruption und führte mit dem Ziel einer
nachhaltigen Stabilisierung der Demokratie wichtige Reformen wie die
Trennung von Judikative und Exekutive durch. Die Parlamentswahlen
am 29. Dezember 2008 führten bei einer Wahlbeteiligung von über
87 Prozent zu einem klaren Sieg der AL. Mit knapp der Hälfte aller ab-
gegebenen Stimmen verfügt die AL aufgrund des Mehrheitswahlrechts
über 230 der 300 direkt wählbaren Parlamentssitze. Dazu kommen
noch 30 Sitze, die für Frauen reserviert sind. Am 6. Januar 2009 wurde
deren Parteiführerin Sheikh Hasina Wajed als neue Premierministerin
vereidigt. Die BNP musste eine herbe Niederlage hinnehmen und er-
rang nur noch 30 Mandate (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6730/2006 vom 14. Januar 2009 E. 5.2 S. 8).
5.8 In Anbetracht der vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung
durch Mitglieder der BNP besteht. Die AL ist mittlerweile wieder Regie-
rungspartei, weshalb der Beschwerdeführer als Mitglied derselben
nicht fürchten muss, von Anhängern der BNP behelligt zu werden,
ohne ausserdem von seinem Heimatstaat dagegen ausreichenden
Schutz finden zu können (vgl. vorstehende Erwägung 5.2). Zudem hat
der Beschwerdeführer selber angegeben, dass er, wenn eine andere
Regierung als die BNP an die Macht komme, problemlos wieder in sei-
nen Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. act. A7/20, S. 18). Bei die-
ser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichte Mitgliederbestä-
tigung der AL einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu
ändern vermögen.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
(ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in
dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.)
von neuem zu prüfen sind.
7.3 Mit Verfügung vom 16. November 2006 hat das BFM seinen Ent-
scheid vom 21. März 2006 teilweise in Wiedererwägung gezogen und
den Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gestützt auf die von ihm geltend gemachten medizini-
schen Gründe vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Wie schon in
der Zwischenverfügung vom 22. November 2006 festgehalten, ist da-
durch die gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde
bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs gegenstandslos gewor-
den und als solche abzuschreiben. Es erübrigt sich deshalb, auf die
Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung einzugehen.
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8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtsrelevanten Sachverhalt
richtig und vollständig feststelle und angemessen sei (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des BFM vom
21. März 2006 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kosten-
pflichtig wäre (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 In seiner Beschwerde vom 19. April 2006 beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses so-
wie der Verfahrenskosten zu erlassen. Mit Zwischenverfügung vom
25. April 2006 verfügte der Instruktionsrichter der ARK, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden, weshalb dieses an dieser Stelle zu prüfen ist.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bestätigung der Asyl
Organisation Zürich vom 19. April 2006 war der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Aus
den Akten geht hervor, dass er heute keiner Arbeit nachgeht, weshalb
davon auszugehen ist, dass er weiterhin prozessual bedürftig ist. Die
Beschwerde war zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zumindest
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegeben, weshalb das Gesuch gutgeheissen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
9.3 Aufgrund dieses Prozessausgangs hätte der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Par-
teientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 15 i.V.m. Art. 5
zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer wird jedoch im vorliegenden Ver-
fahren nicht vertreten und er macht auch nicht geltend, es seien ihm
im Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts aus an-
deren Gründen notwendige Auslagen entstanden (Art. 8 VGKE). Dem-
nach ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
Versand:
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