B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5861/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – ersuchte
gemeinsam mit ihrem Lebenspartner am 8. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl in der Schweiz. Am 16. Juni 2015
wurde sie summarisch befragt und ihr das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Italien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Jahr 2008
eine Beziehung mit B._______ (N […]). Sie hätten in Eritrea jedoch aus
religiösen und familiären Gründen nicht heiraten können. Im Jahr 2014
seien sie schliesslich zusammen geflohen und über den Sudan und Libyen
per Boot Anfangs Juni 2015 nach Italien gereist. Sie sei immer zusammen
mit ihrem Lebensgefährten gereist. In Italien seien sie von den Behörden
fotografiert worden. Ein Asylgesuch hätten sie aber nicht gestellt. Sie hät-
ten immer schon in die Schweiz kommen wollen, da sie gehört hätten, dass
es in Italien nicht gut sei und es kein Asyl gebe.
B.
Am 3. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 – eröffnet am 14. September 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editi-
onspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen, womit Italien aufgrund ihrer illegalen Ein-
reise zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei. Die Tatsache, dass sie bisher kein Asylgesuch einge-
reicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Sie habe nach ihrer Rück-
führung die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen. Der geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihre
Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Italien sei sowohl Signa-
tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführe. Ihre Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit
Italiens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend
gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei
denn auch zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 (zunächst per Fax) erhob die Be-
schwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im
Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylge-
such sei in der Schweiz zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, sie und ihr Lebenspartner hätten gemeinsam um Asyl in der Schweiz
ersucht. Am 25. August 2015 sei das Dublin-Verfahren des Lebenspartners
beendet worden. Sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Gemäss
Dublin-Verordnung solle das Familienleben beachtet und sichergestellt
werden, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt würden. Nach
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO müsse eine Familie bereits im Herkunftsland be-
standen haben. Nichtverheiratete Partner in einer dauerhaften Beziehung
würden als Familienangehörige gelten. Sie lebe bereits seit dem Jahr 2012
mit ihrem Partner zusammen und sie würden sich seit 2008 kennen. Eine
Heirat sei in Eritrea verhindert worden. Im August 2012 sei sie schwanger
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geworden. Ihre Familie habe sie deshalb verstossen. Sie sei daraufhin mit
ihrem Lebenspartner in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Im Februar
2013 habe sie das Kind verloren. Die Familie habe ihren Lebenspartner bei
der Polizei angezeigt, woraufhin dieser für zwei Jahre inhaftiert worden sei.
Als er freigelassen worden sei, seien sie geflohen und zusammen in die
Schweiz gereist. Sie seien gemeinsam dem Kanton Z._______ zugewie-
sen worden und würden zusammen wohnen. Die Schweiz sei somit für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie insbesondere die Verfügung ihres
Lebenspartners vom 25. August 2015, wonach sein Dublin-Verfahren be-
endet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, ins Recht.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich
begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom
3. Juli 2015 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
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Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und unter anderem in den Art. 26–
33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das
Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
beinhaltet unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich auch ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs.
1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Grundsätze des Anspruchs auf
rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren – im Sinne des Verfahrens
nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Staa-
tes, das gewissermassen als in sich geschlossenes (Teil-)Verfahren des
gesamten Asylverfahren gesehen werden kann (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-
VO) – gelten.
5.3 Die Vorinstanz unterlässt es in der angefochtenen Verfügung gänzlich
auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. So bleibt die gel-
tend gemachte Beziehung zu ihrem langjährigen Lebenspartner, welche
als das zentrale Sachverhaltselement – für das Dublin-Verfahren als auch
für ein allfälliges nationales Asylverfahren – bezeichnet werden kann, in
der Sachverhaltszusammenfassung und auch in den rechtlichen Erwägun-
gen der Verfügung komplett unerwähnt, weshalb davon auszugehen ist,
dass dieses Vorbringen von der Vorinstanz nicht sorgfältig und ernsthaft
geprüft und auch in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden ist.
Auch im Übernahmeantrag an die italienischen Behörden war von der Part-
nerschaft nicht die Rede und die Beschwerdeführerin wurde als "single"
bezeichnet. Die Partnerschaft wurde aber bereits seit dem ersten Kontakt
der Beschwerdeführerin mit den Behörden mehrmals – auch neben ihren
Vorbringen in der Befragung – in den Akten festgehalten und erscheint
dementsprechend offensichtlich. Gemäss den Vorbringen der Beschwer-
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deführerin bestand die Lebensgemeinschaft bereits vor der Flucht im Hei-
matland und ist somit klarerweise als dauerhaft zu bezeichnen, weshalb
der Lebenspartner gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehö-
riger zu qualifizieren wäre und die Asylverfahren im selben Mitgliedstaat
durchzuführen wären (Art. 11 Dublin-III-VO). In dem Sinne ist es für das
Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Dublin-Ver-
fahren des Lebenspartners mit Verfügung vom 25. August 2015 beendet,
auf das Verfahren der Beschwerdeführerin allerdings zwei Wochen später
nicht eingetreten und sie nach Italien weggewiesen wurde. Eine Erklärung
dafür kann auch der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden,
beschränkt sich diese beinahe vollständig auf Textbausteine, ohne jegli-
chen Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb neben
der Pflicht der Berücksichtigung und Prüfung der Parteivorbringen im Sinne
von Art. 32 Abs. 1 VwVG auch die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
VwVG) als verletzt erachtet werden muss. Mit diesem Vorgehen verletzte
die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
der Beschwerdeführerin.
5.4 Diese festgestellten Gehörsverletzungen können nicht auf Beschwer-
deebene geheilt werden, da das rechtliche Gehör einerseits bereits vor
Stellung des Gesuchs an den Dublin-Staat, im Verfahren nach Art. 20
Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, ge-
währt werden muss und so der Verfahrensschritt nicht nachgeholt werden
kann und andrerseits eine Heilung aufgrund der ausserordentlichen
Schwere der Gehörsverletzungen ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. BVGE
2012/24 E. 3.4).
6.
6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
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Seite 8
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs, der vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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