B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-586/2012
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / N (…).
D-586/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Provinz Diyarbarkir) stammende kurdische Be-
schwerdeführer stellte erstmals am 19. Mai 2009 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus ei-
ner politisch exponierten Familie, die sich stark in der prokurdischen "Par-
tei der demokratischen Gesellschaft" (DTP) engagiert habe. Ein Onkel
von ihm sei beispielsweise Vorstandsmitglied in B._______ gewesen. Der
Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2005 Parteilokale besucht und
sei im Jahr 2008 einfaches Parteimitglied geworden. Er habe an Veran-
staltungen der Partei teilgenommen und sich insbesondere in der Ju-
gendsektion der Partei in B._______ engagiert. Nach den Wahlen vom
Frühjahr 2009 hätten Polizei und Militär Druck auf die Familie ausgeübt
und Todesdrohungen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe des-
wegen ständig fliehen müssen. Wegen der Drohungen und da er keinen
Militärdienst habe leisten wollen, um nicht gegen kurdische Mitbürger zu
kämpfen, sei er in die Schweiz geflohen. Der Beschwerdeführer machte
zudem psychische Probleme geltend.
A.b Mit Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 wurde das Asylgesuch
abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst
und einer allfälligen Bestrafung wegen Dienstversäumnis den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht und seien bezüglich der be-
haupteten Verfolgung als DTP-Mitglied unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG.
A.c Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 13. Juli
2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4487/2009 vom
4. November 2009 ab. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorin-
stanz wurde die geltend gemachte Verfolgung als nicht glaubhaft erach-
tet. Zudem sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer, wie in
der Beschwerde behauptet, in derselben Gefährdungslage befinde wie
sein Onkel C._______, weshalb eine drohende Reflexverfolgung zu ver-
neinen sei. Weder die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst,
noch eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung seien als asyl-
relevante Verfolgung zu werten. Die posttraumatische Belastungsstörung
stehe weder der Zulässigkeit noch der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges entgegen.
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Seite 3
B.
Am 17. Dezember 2009 (Eingangsdatum BFM) reichte der Beschwerde-
führer ein weiteres, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Gesuch
ein, in welchem er in der Hauptsache die Anerkennung als Flüchtling und
Asylgewährung beantragte. Hierbei reichte er neben Internetberichten zur
allgemeinen, politischen Situation als neues Beweismittel ein unübersetz-
tes Schreiben der DTP von B._______ ein, in welchem darüber berichtet
werde, dass nach den Wahlen von März 2009 viele DTP-Mitglieder ver-
haftet worden seien und im November 2009 auch (…) Mitglieder der Sek-
tion von B._______ und gegen diese ein Verfahren eröffnet worden sei.
Hinzu komme das kürzlich ergangene Verbot der DTP durch das türki-
sche Verfassungsgericht. Wegen der verschärften Situation könne der
Beschwerdeführer nicht ins Heimatland zurückkehren. Das BFM nahm
das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch entgegen. Da der
Beschwerdeführer seit dem 16. November 2009 als verschwunden galt
und auf Nachfrage auch die Rechtsvertretung keine gültige Aufenthalts-
adresse des Beschwerdeführers anzugeben vermochte, wurde das Asyl-
gesuch mit Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 als gegenstandslos
abgeschrieben.
C.
C.a Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 (Eingang BFM: 5. Mai 2010) reichte
die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein erneutes
Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers ein, in welchem hauptsächlich die Flüchtlingsanerkennung und
Asylgewährung beantragt wurde mit der Begründung, es lägen neue,
asylrelevante Ereignisse vor. Unter Beilage von Beweismitteln brachte er
vor, nach dem Verbot der DTP durch das Verfassungsgericht im Dezem-
ber 2009 sei, im Rahmen einer erneuten Verhaftungswelle ehemaliger
DTP-Mitglieder Mitte Januar 2010, auch das Haus der Familie des Be-
schwerdeführers durchsucht worden und der Onkel D._______ sowie der
Cousin E._______ hierbei verhaftet worden. Diese befänden sich noch
immer ohne offizielle Anklage in Haft. Die Gendarmerie habe auch nach
dem Beschwerdeführer gefragt. Als Beweismittel reichte er unübersetzte
Schreiben der "Partei des Friedens und der Demokratie" (BDP) vom 7.
März 2010 sowie der DTP vom 5. Dezember 2009 und einen Original-
Zeitungsbericht (…) vom 22. Januar 2010 sowie einen deutschsprachigen
Internetbericht der Zeitung (…) vom 6. Februar 2010 ein.
C.b Nach ordnungsgemässer Anmeldung des Beschwerdeführers im Zu-
weisungskanton nahm das BFM sein Gesuch als drittes Asylgesuch ent-
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gegen. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2010 durch das BFM
befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Cousin
E._______ und sein Onkel D._______ seien noch immer wegen ihres
Engagements für die DTP-B._______ im Gefängnis F._______. Gegen
sie sei der fälschliche Vorwurf erhoben worden, sie würden die
G._______ unterstützen. Da auch nach ihm gefragt worden sei, sei er
bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Nach seiner Ausreise habe
das Militär zwei Mal bei Hausdurchsuchungen seiner Familie nach ihm
gefragt, das erste Mal etwa im November/Dezember 2009, das zweite
Mal bei der Festnahme seiner Verwandten. Sein Cousin und sein Onkel
seien im Dorf festgenommen worden und nach B._______, später nach
F._______ gebracht worden. Gegen den Beschwerdeführer sei kein offi-
zielles Verfahren eingeleitet worden, er werde aber von den Behörden
gesucht wegen seines Engagements in der Jugendsektion der DTP in
B._______. Im Rahmen einer eigentlichen Repressionswelle seien zu-
dem türkeiweit mehrere Hundert Personen aus dem Umfeld der DTP
festgenommen worden.
Anlässlich der Befragung reichte er als Beweismittel zwei (unübersetzte)
Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes zum Beleg über ein Ge-
richtsverfahren ein, in welches seine Familie und die Regierung wegen
eines (…) im Dorf und damit einhergehender (…) involviert sei.
C.c Am 21. Juli 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Ankara um Beantwortung der Fragen, ob der Beschwerdeführer lokal
oder landesweit formell gesucht werde, ob über ihn ein Datenblatt beste-
he und ob er einem Passverbot unterliege. Auch sei von Interesse, ob bei
der lokalen Staatsanwaltschaft B._______ eine strafrechtliche Vorunter-
suchung beziehungsweise bei der (…) Staatsanwaltschaft (…) eine
Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Zugleich wurde angefragt, ob sich
abklären liesse, ob sich der Onkel und Cousin noch in Untersuchungshaft
befänden und wie der derzeitige Stand der Strafuntersuchung sei.
C.d Die Botschaft antwortete mit Schreiben vom 25. August 2010, dass
der Beschwerdeführer nicht im Fahndungssystem der Behörden erfasst
sei, aber seit dem 1. November 2007 auf lokaler Ebene von den Militär-
behörden gesucht werde. Es bestünden keine Datenblätter über den Be-
schwerdeführer, er unterliege keinem Passverbot und es sei keine Unter-
suchung oder ein Verfahren gegen ihn hängig. Es sei keine individuelle
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Abklärung hinsichtlich des Onkels und Cousins des Beschwerdeführers
erfolgt, könne aber festgehalten werden, dass sich der gesamte Perso-
nenkreis, der im Rahmen der G._______-Untersuchung festgenommen
worden sei, weiterhin in Untersuchungshaft befände.
C.e Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. November
2011 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft erteilt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer
durch seinen neu substituierten Rechtsvertreter Stellung zum Botschafts-
bericht. Vorab beurteilte der Rechtsvertreter die Einschränkung des Ak-
teneinsichtsrechtes hinsichtlich des Botschaftsberichtes als nicht geset-
zeskonform und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer gehe davon
aus, dass er unter einem Datenblatt seiner Familie oder weiteren Ver-
wandtschaft behördlich und geheimdienstlich erfasst sei und bei Rück-
kehr in die Türkei Gefahr liefe, inhaftiert zu werden. Die Familie des Be-
schwerdeführers werde vom Regime generell als prokurdisch und antitür-
kisch eingestuft, grundsätzlich würden die auffallenden Männer im wehr-
fähigen Alter verfolgt. Der Botschaftsbericht sei vom BFM nicht heranzu-
ziehen, da er nicht Aufschluss geben könne über versteckte oder ge-
heimdienstliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Die Angaben
der sogenannten Vertrauensanwälte seien anzuzweifeln, da nicht anzu-
nehmen sei, dass ihnen Zugang zu geheimdienstlichen Ermittlungen oder
anderweitigen Datenbanken der Türkei gewährt worden sei, sondern al-
lenfalls rudimentäre Akten von Strafbehörden offengelegt worden seien.
Daher sagten die Angaben, über den Beschwerdeführer bestünden keine
Datenblätter und er unterliege keinem Passverbot, nichts über versteckte
und geheimdienstliche Ermittlungen aus und seien wertlos. Der Be-
schwerdeführer als Mitglied der mittlerweile verbotenen DTP müsse im
allgemeinen Informationssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS)
erfasst sein als politisch unbequeme Person, was eine zeitlich andauern-
de behördliche Überwachung zur Folge habe. Die Behelligungen und
Diskriminierungen des fichierten Beschwerdeführers, der zudem psy-
chisch erheblich angeschlagen und somit besonders verletzlich sei, stell-
ten asylrelevante Nachteile dar. Da die Verwandten des Beschwerdefüh-
rers bereits aus politischen Gründen verhaftet worden seien, drohe auch
ihm Verhaftung sowie möglicherweise Folter bei der Wiedereinreise. Auch
wegen seiner Militärdienstverweigerung müsse er mit einer unverhältnis-
mässigen Strafverfolgung und mehrfachen Verurteilungen rechnen.
C.f Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
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gesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur
Begründung hielt es fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Es lägen
keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft künftiger Verfolgung
ausgesetzt sei. Zwar seien gewisse subjektive Befürchtungen des Be-
schwerdeführers, nach der Rückkehr aufgrund seiner früheren Aktivitäten
für die DTP ähnlich wie sein Onkel und Cousin festgenommen und in ein
Strafverfahren verwickelt zu werden, nachvollziehbar, objektiv sei eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aber abzulehnen. Auch
wenn die Sicherheitsbehörden angeblich zwei Mal nach ihm gefragt hät-
ten, wobei sie keinen Grund für die Suche nach ihm angegeben hätten,
sei zu bedenken, dass er nicht formell vorgeladen worden sei und auch
kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Auch seien keine dies-
bezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass das strafrechtliche Untersuchungsverfahren gegen
DTP-Mitglieder in B._______ auch auf ihn ausgedehnt worden sei. Zu-
dem habe die Botschaftsabklärung, an deren Inhalt nicht zu zweifeln sei,
ergeben, dass gegen den politisch aktiven Beschwerdeführer weder ein
behördlicher Haftbefehl bestehe, noch eine formelle Strafuntersuchung
oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Es bestehe auch kein
sogenanntes Datenblatt und er unterliege keinem Passverbot. Nach Pra-
xis der Schweizerischen Asylbehörden hätten einfache, nicht exponierte
Parteimitglieder der DTP, auch nach deren Verbot, keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Darüber hinaus bestehe auch nicht die
Gefahr einer Reflexverfolgung, da er zwar anscheinend einem den Be-
hörden, missliebigen Familienverband entstamme, aber Onkel und Cou-
sin sich wohl noch in Haft befänden und somit keiner behördlichen Suche
unterlägen. Somit bestehe keine spezifische Gefährdung des Beschwer-
deführers im Sinne von Reflexverfolgung. Zudem stünde dem Beschwer-
deführer ohnehin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
offen. Der ausstehende Militärdienst des Beschwerdeführers sei auch un-
ter Berücksichtigung des familiären Hintergrundes legitim. Aus der Mili-
tärdienstleistung ergäbe sich keine begründete Furcht vor ernsthaften
und asylrelevanten Nachteilen. Die behördlichen Nachfragen nach dem
Beschwerdeführer dürften auf die ausstehende Militärdienstleistung zu-
rückzuführen sein.
C.g Mit Beschwerde vom 1. Februar 2012 (Poststempel) durch seinen
Rechtsvertreter beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter
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sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und vor-
läufig aufzunehmen. Zugleich liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersuchen. Auch liess er beantragen, für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen. Ihm sei gegenüber allfälligen Stellungnahmen das Replikrecht
einzuräumen. Als Beweismittel reichte er Berichte zur Situation der Kur-
den in der Türkei ein, ein den Beschwerdeführer auf einer kurdischen
Veranstaltung zeigendes Foto, eine Mitgliedschaftsbestätigung in einem
kurdischen Verein vom 1. Januar 2010, ein undatiertes, unübersetztes
DTP-Schreiben, ein Schreiben der BDP vom 27. Januar 2012 mit deut-
scher Übersetzung, ein Referenzschreiben eines Bekannten vom 19. Ja-
nuar 2012 mit Übersetzung, ein undatiertes BDP-Schreiben mit deutscher
Übersetzung, ein (bereits im ersten Asylverfahren eingereichtes) Verhaf-
tungsprotokoll den Onkel D._______ betreffend vom (…) 1994 mit deut-
scher Übersetzung, ein Referenzschreiben von in der Schweiz lebenden
Verwandten des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung, tür-
kischsprachige Internetausdrucke und Suchmaschinenergebnisse zu
D._______.
Vorab rügte der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung. Er beantragte, von Amtes wegen einen aktuel-
len Botschaftsbericht einzuholen, da der Botschaftsbericht vom 25. Au-
gust 2010 nicht mehr aktuell sei und unter Missachtung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Auch sei es un-
klar, woher die Auskunftsperson welche Informationen erhalten habe. Da
die Abklärungen den türkischen Behörden nicht verborgen geblieben sein
dürften, sei der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gefährdet. Auch
würden im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht nur exponierte
Parteimitglieder sondern auch einfache Mitglieder angesichts der aktuel-
len Verhaftungswelle in der Türkei verhaftet. Zudem sei der Beschwerde-
führer als Mitglied der als terroristisch eingestuften DTP in der ganzen
Türkei gefährdet, festgenommen zu werden, zumal systematisch Reflex-
verfolgung stattfände. Es bestünde demnach auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Auch sei er wegen exilpoliti-
scher Tätigkeiten gefährdet.
C.h Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung unter Frist-
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Seite 8
setzung gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
C.i Innert Frist liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen.
C.j Mit Vernehmlassung vom 26. September 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zugleich beurteilte es die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und irrelevant.
C.k Am 8. November 2012 erging eine Vollzugs- und Erledigungsmel-
dung des (…) (Amt) den Beschwerdeführer betreffend, da er als ver-
schwunden gelte.
C.l Am 15. November 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter nach durch das Gericht gewährter Fristerstreckung eine
Replik ein, in welcher er auf die Aktenlage verwies.
C.m Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 forderte die Instruk-
tionsrichterin den Beschwerdeführer auf, angesichts der erheblichen Un-
klarheiten hinsichtlich der Frage des Aufenthaltsortes des Beschwerde-
führers seinen Aufenthaltsort innert Frist bekannt zu geben und eine Er-
klärung zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse einzureichen.
C.n Mit fristgerechtem Schreiben vom 3. Dezember 2012 informierte der
Rechtsvertreter von der zwischenzeitlich erfolgten Heirat des Beschwer-
deführers. Die Ehefrau verfüge über eine Niederlassungsbewilligung in
der Schweiz. Wegen der gemeinsamen Wohnungssuche in (…) (Ort) sei
es dem Beschwerdeführer einige Tage nicht möglich gewesen, sich in der
Asylunterkunft zu melden, dies habe er aber inzwischen nachgeholt. Sein
Aufenthaltsort sei gleichgeblieben. Trotz der Heirat habe er weiterhin ein
schutzwürdiges Interesse an der Flüchtlingsanerkennung.
C.o Mit Schreiben vom 18. April 2013 fragte der Rechtsvertreter an, wann
mit einem Urteil gerechnet werden könne.
C.p Am 1. Mai 2013 liess die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer
wissen, dass kein genauer Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss ge-
nannt werden könne, aber ein schnellstmöglicher Abschluss angestrebt
werde.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohe aufgrund früherer politi-
scher Tätigkeiten für die DTP, auch vor dem Hintergrund des politisch ak-
tiven Familienverbandes und der Inhaftierung seines Onkels und seines
Cousins bei der Rückkehr Verhaftung und ein Strafverfahren, da das Mili-
tär nach ihm gesucht habe. Er sei im Rahmen einer erneuten Verhaf-
tungswelle von DTP-Mitgliedern gefährdet. Auch wegen seiner Militär-
dienstverweigerung müsse er mit unverhältnismässiger Strafverfolgung
und mehrfacher Verurteilung rechnen. Damit macht er Angst vor zukünfti-
ger Verfolgung geltend.
4.2 Das BFM lehnte das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung mangels Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zu
dem Schluss, dass keine objektiven Anzeichen für eine drohende Verfol-
gung des Beschwerdeführers vorliegen.
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkre-
te Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
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Seite 11
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervor-
rufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von
der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequen-
zen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker
ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei –
neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") – auf nationaler Ebene
seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem,
das so genannte Allgemeine Informationssystem GBTS, unterhalten. Die-
se Datenbank beinhaltet Einträge über Einzelpersonen und wird nach den
vorliegenden Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel
und Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS
werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesam-
melt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Ver-
fahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Bege-
hens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem GBTS
beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche
Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein (BVGE 2010/9
E. 5.3.1). Das Anlegen eines Datensatzes im GBTS erfolgt offenbar nicht
auf dem gesamten Staatsgebiet immer nach genau gleichen Gesichts-
punkten, erkennbar sind aber gewisse Grundtendenzen: So hat jedenfalls
ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts - üblicherweise im Zeit-
punkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung,
spätestens aber bei Verfahrensabschluss - das Anlegen eines politischen
Datenblatts zur Folge. Diese Fichierung bleibt in der Regel offenbar auch
dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird
oder mit einem Freispruch endet (was von einer dem Gericht zur Verfü-
gung stehenden Quelle damit begründet wird, dass die für das Anlegen
des Datenblatts verantwortlichen Stellen den weiteren Fortgang des
Strafverfahrens in der Regel nicht aktiv verfolgen und ihnen entsprechen-
de Gerichtsbeschlüsse üblicherweise auch nicht mitgeteilt würden) (vgl.
BVGE 2010/9 E. 5.3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Grenze der "beachtlichen
Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen bei Vorliegen
eines politischen Datenblattes in der Regel als erreicht (BVGE, a.a.O.,
E. 5.3.4 und E. 5.3.5 S. 122).
D-586/2012
Seite 12
4.5 Die Botschaftsabklärung bei der schweizerischen Vertretung in Anka-
ra hat jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich auf lokaler
Ebene von den Militärbehörden gesucht werde, aber kein Datenblatt über
ihn bestehe, keine Untersuchung oder ein Verfahren gegen ihn hängig sei
und er keinem Passverbot unterliege. Der Botschaftsantwort lassen sich
somit weder Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer
Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und Strafverfol-
gungsbehörden ausgesetzt war, noch dass er als politisch unbequeme
Person registriert wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist fest-
zuhalten, dass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Botschaftsab-
klärung in Ankara zu zweifeln. Daher liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Abklärungen nicht mit der nötigen Sorgfalt und Diskretion er-
folgt wären oder die Auskunftsperson nicht den nötigen Zugang zu den
Informationen hatte, wie die Beschwerdeseite behauptet. Damit liegt ein
objektives gewichtiges Beweismittel vor, welches klar gegen die Annahme
spricht, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland polizeilich
gesucht.
4.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, hin-
reichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu liefern.
Die von ihm behauptete Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihm
im Zeitraum November 2009 bis Januar 2010 – wobei er die Zeitpunkte
der Suche im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Cousins und
Onkels sowie den Ablauf der Durchsuchungen und den genauen Erhalt
der Informationen nicht genauer zu beschreiben vermag (vgl. act. C15,
S. 4) – stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine konkrete Bedro-
hung dar. Die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer dürfte an-
gesichts seines politischen Profils als einfaches Mitglied der DTP (vgl.
act. C15, S. 3) eher mit dem ausstehenden Militärdienst des Beschwerde-
führers als mit einer drohenden Festnahme aus politischen Gründen im
Zusammenhang stehen, zumal andere Mitglieder seiner politisch aktiven
Familie, wie seine Brüder oder Eltern, nicht gesucht oder festgenommen
worden seien. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass gegen
den Beschwerdeführer in der Türkei ein Untersuchungsverfahren eröffnet
worden wäre. In den eingereichten Referenz- und Bestätigungsschreiben
der DTP und BDP (vgl. act. B1, C1 und Zusammenfassung C28 sowie
Beilagen zur Beschwerde vom 1. Februar 2012) ist neben Ausführungen
zur allgemeinen Lageverschärfung und zur Situation der Familie lediglich
allgemein die Rede von der behördlichen Suche nach dem Beschwerde-
führer. Mit Sicherheit hätten die türkischen Behörden auch in Abwesen-
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Seite 13
heit des Beschwerdeführers ein Verfahren gegen ihn eröffnet, wenn sie
tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Der Umstand,
dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als
unwahrscheinlich erscheinen.
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der Türkei
seit 2009 tausende Kommunalpolitiker, Funktionäre der BDP, Gewerk-
schafter, Journalisten, Künstler, Akademiker, Intellektuelle, Wissenschaft-
ler und Menschenrechtsaktivisten Opfer von Massenverhaftungen, zu-
meist im Zusammenhang mit der sogenannten G._______-Operation der
türkischen Regierung. Ein derartiges politisches Profil wie die bisher von
Verhaftungen Betroffenen weist er aber als einfaches Parteimitglied nicht
auf. Bei der G._______ handelt es sich um die (…), dem von der türki-
schen Regierung Verbindung zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbei-
terpartei Kurdistans) vorgeworfen wird. Die G._______-Operationen be-
gannen am (…) und wurden bis heute in mehreren Schüben fortgesetzt.
Den Personen, die bei den bisherigen G._______-Operationen verhaftet
wurden, wird vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstüt-
zen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde wie sein Onkel und
Cousin unter dem Vorwand der G._______-Unterstützung gesucht, ist
diese Annahme bereits angesichts seines politischen Profils, der einfa-
chen Parteizugehörigkeit, nicht überzeugend.
4.7 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend,
da er DTP-Mitglied sei und aus einer bekannten, politisch oppositionellen
Familie stamme. Er sei wie sein verhafteter Onkel und sein Cousin von
der Festnahme bedroht und verfüge nicht über eine innerstaatliche
Fluchtalternative.
4.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Akti-
visten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur
Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der
D-586/2012
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türkischen Behörden zwar insofern geändert, als zwar Fälle, in denen
Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wur-
den, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert
mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich
immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei-
nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen,
die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der
Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge-
ren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern,
dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinwei-
sen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt wer-
den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
4.9 Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers
sowie den beigezogenen Akten nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei
nach einem flüchtigen Familienmitglied des Beschwerdeführers gefahn-
det wird, weswegen schon deshalb kein Grund für eine Reflexverfolgung
gegeben sein dürfte. Cousin und Onkel befinden sich nach Angaben des
Beschwerdeführers noch immer in Haft. Im vorliegenden Fall ist zudem
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner
Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinem verhafteten Onkel
und Cousin gestanden zu haben. Auch werden die in der Türkei verblie-
benen Familienmitglieder anscheinend nicht wegen der verhafteten Ver-
wandten behelligt (act. A12, S. 7; act. C15, S. 4-6). Es ist somit nicht an-
zunehmen, der Beschwerdeführer werde wegen ihnen gesucht. Dass er
sich vor der Ausreise offen für seinen politisch aktiven Cousin oder Onkel
eingesetzt hätte, ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Weiter ist auch
nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerde-
führers (als einfaches, ehemaliges DTP-Mitglied) für eine illegale Organi-
sation auszugehen. Insgesamt gesehen bestehen daher keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer
Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten.
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Seite 15
4.10 Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, er befürchte, wegen
Nichtleistens des Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erleiden, kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil im erstinstanzli-
chen Verfahren D-4487/2009 vom 4. November 2009 verwiesen werden.
Wie im ersten Verfahren bereits festgehalten, stellen gemäss konstanter
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strafrechtliche Konse-
quenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bür-
ger zum Militärdienst einzuberufen. Die militärische Inpflichtnahme in der
Türkei erfolgt zudem einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des
Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden ge-
gen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Strafrechtliche
oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusam-
menhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als po-
litisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen
zu betrachten, wobei Ausnahmen vorbehalten bleiben, beispielsweise
wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer
schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher
ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hin-
tergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während
des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kame-
raden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre (vgl. ausführlich das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4952/2006 vom 23. September 2010).
4.11 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er bei einer Rückkehr Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon,
ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Aktivitäten im kurdischen So-
lidaritätsverein lassen nicht annehmen, dass er ins Visier der türkischen
Behörden geraten sein könnte. Schliesslich lässt sich seinen Angaben
nicht entnehmen, dass er sich anlässlich seiner Tätigkeiten über das
Mass eines gewöhnlichen Vereinsmitgliedes hinaus exponiert hätte. In-
soweit weist er kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf.
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Sein kulturelles Engagement in der Schweiz lässt ihn nicht als engagier-
ten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Ak-
tivisten erscheinen. Insoweit liegen dem Verhalten des Beschwerdefüh-
rers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe
zugrunde, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten
hat.
4.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die subjektive Furcht
des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung im Falle der Rück-
kehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen lässt. Da-
mit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die
Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach der am 28. September 2012 er-
folgten Heirat mit einer in der Schweiz Niedergelassenen grundsätzlich
über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei
die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der
Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtli-
chen Behörden fällt. Dem Beschwerdeführer wurde mittlerweile am
13. Dezember 2012 vom Kanton (…) eine entsprechende Aufenthaltsbe-
willigung erteilt, so dass die Beschwerde betreffend die Fragen der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden ist
(vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des
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Seite 17
Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
7.
7.1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Un-
terliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden
die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz Niederge-
lassenen ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten
im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage
der Kostenauflage wären deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde
vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten er-
gibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweige-
rung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 AsylG). Auch der angeordnete
Vollzug der Wegweisung des noch jungen Beschwerdeführers, der Ar-
beitserfahrung als Landwirt vorweisen kann, wäre zu bestätigen gewe-
sen, zumal er über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz im
Heimatland verfügt (vgl. act. A1 S. 2). Im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht des Ambula-
toriums für Folter- und Kriegsopfer vom 19. September 2009 ein, mit wel-
chem eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
wurde. Ob der Beschwerdeführer sich aktuell in psychotherapeutischer
Behandlung befindet, ist nicht bekannt. Es ist jedoch festzuhalten, dass
die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als
auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Ein-
richtungen und Psychopharmaka stehen zur Verfügung. Insbesondere in
türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesund-
heitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungsein-
richtungen für psychische Leiden gewährleistet. Daher kann davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in der Tür-
kei eine adäquate Behandlung erhalten kann. Auch unter medizinischen
Gesichtspunkten wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers daher zu-
mutbar gewesen, weshalb die Beschwerde damit vor der Heirat auch hin-
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sichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kei-
ne Chancen auf Erfolg gehabt hätte.
7.3 Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerde-
führers auszugehen gewesen. Ihm wären damit die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 die unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm
keine Kosten aufzuerlegen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs be-
trifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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