B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-586/2013/wif
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom
18. Dezember 2012 betreffend Verfügung des BFM vom
26. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 1. Februar 2009 bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo (Sri Lanka) ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
17. September 2009 wurde ihm vom BFM die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 abge-
wiesen.
D.
Am 31. Dezember 2012 wurde dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist bis
zum 28. Januar 2013 eingeräumt.
E.
Am (Datum) wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt.
F.
Mit Revisionsbegehren vom 5. Februar 2013 gelangte der Gesuchsteller
erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Urteils D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 sowie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um provisorische Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 wurde das Gesuch um Aus-
setzung des Vollzugs abgewiesen und der Gesuchsteller zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– aufgefordert.
H.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 wurde die Wiedererwägung dieser Zwi-
schenverfügung beantragt und um Aussetzung des Vollzugs ersucht.
D-586/2013
Seite 3
I.
Das Gericht zog seine Zwischenverfügung nicht in Wiedererwägung, so
dass der Gesuchsteller am 8. Februar 2013 nach Sri Lanka ausgeschafft
wurde.
J.
Am 21. Februar 2013 leistete der Gesuchsteller fristgerecht den Kosten-
vorschuss.
K.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte am 25. Februar 2013 eine
weitere Eingabe ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
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VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufge-
fundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) gel-
tend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Revisionsgesuch wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller
im Beschwerdeverfahren D-3645/2011 geltend gemacht habe, dass er
von (Jahresangaben) für (Finanzinstitut) tätig gewesen sei. Zwischen
(Jahresangaben) habe er innerhalb dieser Tätigkeit Renten an Familien
von verwundeten oder getöteten Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) verteilt. Die LTTE hätten ihm Listen von Personen gege-
ben, aufgrund derer er die Verteilung vorgenommen habe. Infolge der
Struktur (des Finanzinstituts) habe er faktisch staatliches Geld und Ent-
wicklungsgelder an LTTE-Familien verteilt und diese Vermögenswerte
somit veruntreut. Im Beschwerdeverfahren habe er angegeben, dass mitt-
lerweile die Buchhaltung (des Finanzinstituts) kontrolliert und dadurch die
Veruntreuung der Gelder entdeckt worden sei. Dieses Vorbringen sei vom
Bundesverwaltungsgericht im damaligen Beschwerdeverfahren für un-
glaubhaft erachtet worden. Die revisionsweise eingereichten Beweismittel
würden diesen Sachverhalt nunmehr rechtsgenüglich belegen. Bei den
neuen Beweismitteln handle es sich um eine Kopie – mit englischer
Übersetzung – einer Bestätigung der sri-lankischen Polizei (…) beim Ge-
richt in X._______ und eine Kopie vom (…) Januar 2013 der Gerichtsak-
ten (…) des Magistrate's Court in X._______, ebenfalls mit englischer
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Seite 5
Übersetzung. Daraus ergebe sich, dass dem Gesuchsteller vorgeworfen
werde, während seiner Tätigkeit für (das Finanzinstitut) insgesamt LKR
4'500'000 an die LTTE verteilt zu haben. Es liege somit ein klarer Beweis
dafür vor, dass ihn die sri-lankischen Behörden – wie bereits im Be-
schwerdeverfahren vorgebracht – als Unterstützer der LTTE qualifizieren
würden und ihm ein politisches Strafverfahren drohe. Dem Gesuchsteller
habe es bei der Beibringung dieser Beweise nicht an genügender Sorgfalt
gemangelt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweismittel früher
aufzutreiben, da er nichts von deren Existenz gewusst habe. Er habe
sich, nachdem er das Urteil vom 18. Dezember 2012 zur Kenntnis ge-
nommen habe, an seine Verwandten in Sri Lanka gewandt, welche ihm
mitgeteilt hätten, dass sie gehört hätten, gegen ihn sei ein Verfahren hän-
gig. Anschliessend habe er verschiedene Rechtsanwälte und Personen
mit Beziehungen zu Gerichten kontaktiert, welche ihn über das hängige
Verfahren informiert hätten. In der Folge habe er sich dann (im) Januar
2013 die Kopie der Gerichtsakten besorgt, welche er unverzüglich in Ko-
pie und übersetzt eingereicht habe. Somit habe er genügend sorgfältig
gehandelt. Der Gesuchsteller habe bereits im Beschwerdeverfahren den
Beweis für eine politische Verfolgung aufgrund der Veruntreuung angetre-
ten, was damals jedoch verkannt und mit der Begründung "verspätet und
daher unglaubhaft" abgetan worden sei, ohne weitere Beweismittel zu
prüfen. Wenn in einem Beschwerdeverfahren der Beweis einer Verfol-
gung bereits erbracht worden sei, könne vom Gesuchsteller nicht erwartet
werden, nach weiteren Beweismitteln zu forschen. Die Nichtbeibringung
der Beweismittel im Beschwerdeverfahren gehe folglich nicht auf ein Ver-
säumnis des Gesuchstellers, sondern auf eine mangelhafte Prüfung
durch die Beschwerdeinstanz zurück.
3.3 In der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 führte das Gericht
aufgrund einer summarischen Prüfung aus, dass die vom (…) Januar
2013 datierte Kopie der Gerichtsakte von vornherein keinen Revisions-
grund darstellen würde, da sie erst nach dem angefochtenen Entscheid
entstanden sei. Bezüglich der polizeilichen Anzeige sei festzuhalten, dass
nicht plausibel dargelegt worden sei, inwiefern die Beibringung dieses
Beweismittels nicht bereits im vorangehenden Verfahren möglich gewe-
sen sein soll. Im Übrigen seien die eingereichten Beweismittel auch gar
nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft darzulegen, zumal es sich ledig-
lich um Kopien handle, denen nur sehr geringer Beweiswert zukomme.
Darüber hinaus erscheine es sowohl aufgrund des vagen und unklaren
Inhalts sowie der zweifelhaften und nicht näher spezifizierten Art, wie die-
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Seite 6
se Beweismittel entstanden und in den Besitz des Gesuchstellers gelangt
seien, als unwahrscheinlich, dass es sich um echte Dokumente handle.
3.4 In der Eingabe vom 7. Februar 2013 hielt der Gesuchsteller diesen
Erwägungen entgegen, dass das Gericht fälschlicherweise davon ausge-
he, die Gerichtsdokumente seien auf den (…) Januar 2013 datiert. Bei
diesem Dokument handle es sich um eine Kopie, die (im) Januar 2013
erstellt worden sei, sich aber auf ein Verfahren beziehe, das (im Januar)
2012 eingeleitet worden sei. Somit sei das Dokument vor dem
18. Dezember 2012 entstanden und stelle einen gültigen Revisionsgrund
dar.
Der Gesuchsteller sei (…) durch das Migrationsamt (…) verhaftet worden.
Dennoch sei es ihm gelungen, kurz vor der Verhaftung eine E-Mail mit
den gescannten Beweisdokumenten an seinen Rechtsvertreter zu sen-
den. Da beabsichtigt gewesen sei, das Revisionsgesuch erst nach Ein-
treffen der Originaldokumente einzureichen, sei im Gesuch ausdrücklich
um Ansetzung einer Beweismittelfrist ersucht worden, um die Originale
einzureichen. In der Zwischenverfügung werde dieser Umstand ignoriert,
indem das Gericht ausführe, die eingereichten Beweismittel seien von
vornherein ungeeignet, da es sich lediglich um Kopien handle, wodurch
eine fundamentale Beweisregel missachtet werde (Ansetzung einer Frist
zur Einreichung der Originale).
Aufgrund der Verhaftung habe der Rechtsvertreter keine Möglichkeit ge-
habt, mit dem Gesuchsteller in direkten Kontakt zu treten, so dass er sich
betreffend die Besitzerlangung der eingereichten Beweismittel auf die un-
genauen Angaben von Drittpersonen habe stützen müssen. Die unge-
nauen Angaben über die Besitzerlangung könnten dem Gesuchsteller
somit nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Das eingereichte Gerichtsdokument würde überdies in seiner Struktur
exakt der üblicherweise von sri-lankischen Gerichten erstellten Gerichts-
rolle entsprechen, so dass Zweifel an der Echtheit des Dokuments unbe-
gründet seien.
In seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 ergänzte der Rechtsvertreter
seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass der Gesuchsteller
nach seiner Zwangsausschaffung nach Sri Lanka umgehend verhaftet
und für elf Stunden verhört worden sei. Gegen eine Bezahlung sei er von
den Beamten jedoch freigelassen worden, noch bevor der Vorführungs-
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Seite 7
befehl von Seiten des Magistrate's Court eingegangen sei. Seither sei der
Gesuchsteller untergetaucht und bereits mehrfach an seinem früheren
Domizil bei seiner Ehefrau und seiner Tochter gesucht worden. Aufgrund
der Verhaftung des Gesuchstellers durch das Migrationsamt (…) hätten
die Originale der Dokumente, die an seine Adresse gesandt worden sei-
en, dort nicht in Empfang genommen werden können. Der Rechtsvertre-
ter des Gesuchstellers sei jedoch dabei, die Originale der Dokumente di-
rekt zu beschaffen. Es werde um Sistierung des Verfahrens ersucht, um
die Beibringung der Originaldokumente abzuwarten.
4.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträg-
lich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungsgegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind einzig die zwei neu angerufenen Be-
weismittel. Die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend die Rückkehr
nach Sri Lanka und die dabei angeblich erlittenen Verfolgungsmassnah-
men beziehen sich auf den Zeitraum nach Ergehen des vorliegend ange-
fochtenen Urteils und sind daher revisionsrechtlich unerheblich und somit
nicht zu prüfen.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss
Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen an-
wendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträg-
lich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nach-
träglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren
Verfahren nicht beigebracht werden konnten.
4.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausge-
führt, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wieso die polizeiliche An-
zeige nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte eingebracht werden
können. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäumnis damit begründet,
dass der Gesuchsteller bis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
nichts von der Existenz dieser Dokumente gewusst habe. Es ist nicht
nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller von dem seit Januar 2012 hängi-
gen Strafverfahren und den in diesem Verfahren erstellten behördlichen
Dokumenten keine Kenntnis habe erlangen können, zumal er – gemäss
eigenen Angaben – im Rahmen dieses Verfahrens mehrmals erfolglos
vorgeladen worden sei, so dass anzunehmen wäre, die Behörden wären
D-586/2013
Seite 8
namentlich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die am früheren Domi-
zil des Gesuchstellers leben, in Kontakt getreten. Überdies verfüge er
über Kontakte bei den Gerichten. So sei es ihm auch ohne weiteres mög-
lich gewesen, nach Abweisung der Beschwerde diese Beweismittel zu
organisieren. Der Einwand, der Gesuchsteller habe im damaligen Be-
schwerdeverfahren keinen Anlass dazu gehabt, nach Beweismitteln zu
suchen, da seine Verfolgungsgeschichte bereits hinlänglich belegt wor-
den sei, überzeugt nicht. Das Vorbringen, aufgrund der (beruflichen Tä-
tigkeit) in ein politisch motiviertes Strafverfahren verwickelt zu sein, wurde
vom Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, so dass
absehbar war, dass das Gericht nicht ohne Weiteres von der Glaubhaftig-
keit dieses Vorbringens ausgehen wird, da es sich um einen nachge-
schobenen Gesuchsgrund handelte, und somit vom Gesuchsteller erwar-
tet werden konnte, sich um weitere Beweise zu kümmern. Sich in einem
solch zentralen Punkt nicht um Beweise zu bemühen, lässt sich im Übri-
gen auch nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwir-
kungspflicht vereinbaren.
Beim zweiten Beweismittel, dem Gerichtsdokument, handelt es sich, wie
bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführt, um
ein Beweismittel, das erst nach Ausfällung des Beschwerdeentscheids
entstanden ist. Der diesbezügliche Einwand, das Beweisdokument würde
sich auf ein Verfahren beziehen, das im Januar 2012 eingeleitet worden
sei, so dass das Beweismittel ebenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden
sei, geht an der Sache vorbei. Das eingereichte Beweismittel (Kopie der
Gerichtsakte) wurde (im) Januar 2013 und somit nach dem Beschwerde-
entscheid vom 18. Dezember 2012 erstellt. Dass es sich auf eine Tatsa-
che (Einleitung des Strafverfahrens) bezieht, die sich bereits im Januar
2012 verwirklicht haben soll, ändert am Entstehungszeitpunkt des Be-
weismittels nichts, da der Zeitpunkt der Entstehung eines Beweismittels
klar vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, auf welchen sich
das Beweismittel bezieht, unterschieden werden muss. Doch selbst wenn
man das Gerichtsdokument als vor dem Beschwerdeentscheid entstan-
denes Beweismittel betrachten würde, wäre – aufgrund der bereits be-
züglich der polizeilichen Anzeige genannten Gründe – nicht ersichtlich,
wieso dieses Beweismittel nicht bereits im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens hätte eingereicht werden können.
4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist den neu angerufe-
nen Beweismitteln auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne
abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel
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Seite 9
zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel
sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfol-
gungssituation glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Nebst
den bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführten
Gründen ist hinsichtlich der polizeilichen Anzeige zu bemerken, dass die-
se Manipulationsspuren aufweist, indem das ansonsten maschinenge-
schriebene Dokument in einem zentralen Punkt einen handschriftlichen
Eintrag enthält, wonach der Gesuchsteller einer Kollaboration mit den
LTTE verdächtigt werde. Zum vorgedruckten Teil des Dokuments des
Magistrate's Court ist zu bemerken, dass dieser weder den Namen des
Gesuchstellers noch eine Fallnummer noch ein konkret vorgeworfenes
Delikt nennt, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen keine Eintra-
gungen enthält. Vor dem Hintergrund der bereits im Beschwerdeverfah-
ren und nach wie vor zutreffenden Feststellung, dass dieser zentrale
Punkt der Verfolgungsgeschichte nicht nachvollziehbar erst auf Be-
schwerdeebene vorgebracht wurde, sind die nun angerufenen Beweismit-
tel, denen aufgrund der vorangehenden Erwägungen lediglich ein gerin-
ger Beweiswert zukommt, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft darzulegen.
Schliesslich ist aufgrund des zwischen Einreichung des Revisionsge-
suchs und dem Datum des vorliegenden Urteils verstrichenen Zeitraums
festzuhalten, dass genügend Möglichkeit zur Beibringung der Originaldo-
kumente bestanden hat, so dass der Antrag auf Sistierung des Verfah-
rens abzuweisen ist.
4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines
Wegweisungsvollzugshindernisses zu verneinen. So ist ein Revisionsbe-
gehren – unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der neuen Vor-
bringen respektive Beweismittel – im Wegweisungsvollzugspunkt gutzu-
heissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass
einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis besteht (da-
zu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und
g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich in-
dessen auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen).
Vorausgesetzt ist folglich der Nachweis einer beachtlichen Wahrschein-
lichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens genügt.
D-586/2013
Seite 10
Unter den bereits in Erwägung 4.4 genannten Gründen vermögen die neu
eingereichten Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshand-
lungsgefahr des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revi-
sionsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist.
5.
Die Behauptung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers, dass Anzei-
chen dafür beständen, der Gesuchsteller sei im Rahmen der Ausschaf-
fung einer Zwangsmedikation unterzogen worden, was zwingend zu un-
tersuchen sei, ist von keiner revisionsrechtlichen Relevanz, so dass im
vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen ist. Es bleibt dem
Rechtsvertreter des Gesuchstellers allerdings unbenommen, diesen
Sachverhalt der zuständigen Behörde zur Kenntnis respektive Anzeige zu
bringen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 ist demzu-
folge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Februar 2013 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.
8.1 Die Eingaben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers enthalten an
diversen Stellen unsachliche, ungebührliche und beleidigende Äusserun-
gen, die auf den Spruchkörper und die schweizerischen Asylbehörden im
Allgemeinen zielen. So würden die schweizerischen Asylbehörden alles
daran setzen, durch formale Hürden Revisionsgesuche nicht behandeln
zu müssen. Das System des Bundesverwaltungsgerichts habe im dieser
Revision vorangehenden Beschwerdeverfahren auf ganzer Linie völlig
versagt. In der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 würden die zu-
ständigen Gerichtspersonen die Ausnützung ihrer Machtposition und eine
Willkür enormen Ausmasses dokumentieren. Die Verfügung offenbare
D-586/2013
Seite 11
auch die Unlust der Gerichtspersonen, sich effektiv mit der Sache zu be-
schäftigen. (…).
8.2 Mangels Sachbezugs ist auf diese Ausführungen in den materiell-
rechtlichen Erwägungen dieses Urteils nicht einzugehen. Allerdings stel-
len sie eine krasse Verletzung des prozessualen Anstands dar (Art. 60
Abs. 1 VwVG). Indem der Rechtsvertreter den involvierten Gerichtsper-
sonen nicht nur vorwirft, sie hätten nach seiner Auffassung Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, Instruktion oder Rechtsanwendung begangen,
sondern sie würden ihre Entscheide aus unsachlichen, persönlichen Mo-
tiven treffen, bewusst Recht beugen und ihre Amtsbefugnisse missbrau-
chen, unterstellt er ihnen unethisches, wenn nicht gar strafbares Verhal-
ten. Damit hat er die Grenze zwischen zulässiger Kritik und Ehrverletzung
überschritten. (…). Das Gericht (…) spricht lediglich einen Verweis aus
(…). Hingegen erscheint es angebracht, die zuständige kantonale An-
waltsaufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, damit von dieser beurteilt
werden kann, inwieweit es sich mit den Berufsregeln einer seriösen An-
waltstätigkeit verträgt, wenn ein Anwalt bei ungünstigem Prozessausgang
mit derartigen Tiraden gegen die Gerichtsbehörde seiner Wut freien Lauf
lässt. Es erfolgt daher eine Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA,
SR 935.61) durch Zustellung einer Kopie des Urteils, der Zwischenverfü-
gung vom 6. Februar 2013 sowie der Eingaben des Rechtsvertreters an
die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Y._______.
(Dispositiv nächste Seite)
D-586/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird wegen Verletzung des pro-
zessualen Anstands ein Verweis erteilt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständigen
kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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