B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-586/2019
lan
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und mit Verfügung vom 6. November 2018 dem Testbe-
trieb zugewiesen wurde,
dass ihr am 9. November 2018 eine Rechtsvertretung zugewiesen und mit
ihr am 12. November 2018 eine kurze Befragung durchgeführt wurde,
dass am 20. November 2018 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5
Dublin-III-VO mit der Beschwerdeführerin stattfand,
dass der Rechtsvertretung am 24. Januar 2019 ein Entscheidentwurf vor-
gelegt wurde, zu welche sie am 25. Januar 2019 Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2019 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die
Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, und
ihr Asylgesuch sei in der Schweiz materiell zu behandeln,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von
jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts über die vorliegende Beschwerde sei abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die im Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden ist, und dabei von der Situa-
tion in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Per-
son erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
eine antragsstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragssteller ein Visum
erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einrei-
sen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
ist und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit
nicht verlassen hat,
dass die Beschwerdeführerin – wie aus der Akte A10/1 geschlossen wer-
den kann – am 24. Juli 2018 von der tschechischen Vertretung B._______
ein Schengen-Visum ausgestellt bekommen hat,
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dass dieser Zeitpunkt bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am
5. November 2018 weniger als sechs Monate zurücklag,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gespräches
nach Art. 5 der Dublin-III-VO einräumte, im August 2018 während einer
Woche in der Tschechischen Republik gewesen zu sein, wobei sie mit ihrer
Schwester ein bis zwei Tage vor ihrer Mutter dort angekommen und nach
dem Aufenthalt mit dem Bus B._______ zurückgekehrt sei,
dass sie überdies darlegte, das Visum sei während eines Monats gültig
gewesen,
dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt nicht von Anfang offen-
legte, sondern ihn erst einräumte, nachdem ihr im persönlichen Gespräch
nach Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur Tatsache der Visumser-
teilung durch die tschechischen Behörden gewährt worden war,
dass unter diesen Umständen ihre Angabe, sie sei nach ihrem Aufenthalt
in der Tschechischen Republik wieder B._______ zurückgekehrt und von
dort in die Schweiz eingereist, grundsätzlich zu bezweifeln und vielmehr
davon auszugehen ist, sie habe das Hoheitsgebiet des Schengenraumes
bis zu ihrer Reise in die Schweiz nicht verlassen,
dass diese Zweifel dadurch erhärtet werden, dass sie keine Belege für ihre
Rückkehr B._______ vorwies,
dass sich das SEM bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts folg-
lich zu Recht auf den ersten Satz von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützte,
dass das SEM die tschechischen Behörden am 22. November 2018 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO ersuchte (vgl. Akte A15/6),
dass die tschechischen Behörden am 21. Januar 2019 dem Gesuch um
Übernahme zustimmten (vgl. Akte A24/1),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Be-
handlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin unter diesen Umstän-
den gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragssteller in der Tschechischen Republik wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit
sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wolle nicht in die Tsche-
chische Republik zurückkehren, da sie gesundheitlich schwer angeschla-
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gen sei, sich infolge der erlittenen Traumatisierungen nicht in einem psy-
chischen Gleichgewicht befinde und deshalb die Unterstützung ihres in der
Schweiz lebenden Bruders benötige,
dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausserdem geltend ge-
macht wurde, die Beschwerdeführerin habe das Heimatland wegen einer
Blutrache verlassen und würde auch in der Tschechischen Republik nicht
vor Übergriffen durch Privatpersonen geschützt, weil diese dazu unfähig
seien,
dass sie damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 fordert,
dass sie damit aber noch kein konkretes oder ernsthaftes Risiko dargetan
hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antraf auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe zur Annahme ersichtlich sind, die
Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des non-Refou-
lements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat ist, der über eine funktio-
nierende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass die Schutz-
willigkeit und -fähigkeit sichergestellt sind, weshalb sich die Beschwerde-
führerin in diesem Land im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen an
die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann,
dass ferner mit dem Verweis auf den schlechten Gesundheitszustand die
Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ist, wonach die
Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge und somit die medizinische Versorgung, welche zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasse, gewährleistet sei (Art. 19
Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung zu beurteilen ist,
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerin entsprechend Rechnung zu tragen und die tschechischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über ihren Gesundheitszustand und die
notwendige medizinische Behandlung zu informieren haben (Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen und
im Übrigen die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E.
8.3), weshalb die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Einwand, sie sei in
der Schweiz auf ihren hier lebenden Sohn angewiesen, nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag,
dass im Übrigen mit Urteilen gleichen Datums wie das vorliegende die Be-
schwerden des erwachsenen Bruders und der Mutter ([…] und
[…]) ebenfalls abgewiesen werden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
allein in die Tschechische Republik überstellt und folglich dort nicht auf sich
allein gestellt sein wird, sondern mit einem Teil ihrer Angehörigen in dieses
Land weggewiesen wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2105/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in
die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenso als gegenstandslos erweist wie der Antrag, die Vollzugsbehörden
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seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde abzuse-
hen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: