B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5864/2016
law/joc
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2016 ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels der vom
26. September 2016 datierenden Eingabe seiner ihm im Verfahrenszent-
rum Zürich beigeordneten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz
sein aufzuheben und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lag die „Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjäh-
riger für illegale Ausreise“ bei.
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2016 hiess das BVGer das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert
Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 an seiner
Verfügung fest. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt ihrer-
seits in der Replik vom 14. November 2016 an den in der Beschwerde ge-
stellten Begehren fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 der Verord-
nung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1);
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Entsprechend der gestellten Beschwerdeanträge bildet materiell Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde hat sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder als
aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeit-
punkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbe-
gründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit ge-
mäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behan-
delt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
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5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer
Tigrinya und stamme aus dem Dorf B._______ (…), wo er bis zur Ausreise
gelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, habe diese
dann aber abgebrochen, dies nachdem er viele Absenzen gehabt habe,
weil er den Eltern in der Landwirtschaft habe helfen müssen. Sein Vater
habe sich danach dafür eingesetzt und auch Geld bezahlt, dass er wieder
zur Schule hätte gehen können. Er habe aber die (…) Klasse nicht wieder-
holen wollen. Deshalb und weil er das Leben in Eritrea gehasst habe, sei
er schliesslich ausgereist. Es gebe in Eritrea keine andere Möglichkeit, als
Soldat zu werden. Er sei zwar nicht zum Militärdienst aufgeboten worden.
Wenn man die Schule abbreche besteht aber dieses Risiko. Er habe auch
nicht gewusst, ob er das achte Schuljahr bestehen werde. Ausserdem wäre
er spätestens in zirka drei Jahren in den Militärdienst nach Sawa einberu-
fen worden. Es gebe vom Militärdienst kein Entrinnen. Ende 2015 anfangs
2016 habe er Eritrea schliesslich verlassen. Er sei nach Äthiopien geflüch-
tet, wo er sechs Monate im Flüchtlingscamp C._______ gelebt habe. Da-
nach sei er in einer zweimonatigen Reise über den Sudan und Libyen nach
Italien gelangt. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Italien sei er von
Mailand herkommend in die Schweiz eingereist.
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6.2 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, in Bezug auf die
Flucht aus Eritrea würden Zweifel bestehen. So habe der Beschwerdefüh-
rer angegeben, den eritreischen Soldaten, die an der Grenze auf ihn ge-
schossen hätten, habe er entwischen können, indem er einfach gerannt
sei. Wie dies möglich gewesen sei, obwohl er von mehreren Soldaten um-
geben gewesen sei, habe er nicht erklären können. Es werde aber aus
verfahrensökonomischen Gründen darauf verzichtet auf weitere Unge-
reimtheiten einzugehen, da die illegale Ausreise nicht asylrelevant sei.
In Bezug auf die illegale Ausreise führte das SEM sodann aus, die Behand-
lung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuel-
len Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rück-
kehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nati-
onaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt
hätten: Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, wür-
den die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal
Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie
zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine
davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer).
Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zu-
dem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien
insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der
Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen
Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur verein-
zelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Land-
weg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegen-
satz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status
bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen
würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähn-
lich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der
Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde.
Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status
das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit
zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei
nur eine untergeordnete Rolle.
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er
gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert
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habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe,
und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die
Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Aus-
reise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 14. September 2016 zum
Entscheidentwurf des SEM seien nebst der abweichen-den Lagebeurtei-
lung (im Hinblick auf die Bestrafung Minderjähriger wegen illegaler Aus-
reise aus Eritrea) keine fallspezifischen Argumente angeführt respektive
keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Ände-
rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber auf die (damalige) Praxis des
BVGer verwiesen und geltend gemacht, das SEM gehe zusammengefasst
neu davon aus, dass Minderjährige, da sie angeblich noch nicht dienst-
pflichtig seien, gefahrlos nach Eritrea zurückkehren könnten und für ihre
illegale Ausreise nicht bestraft würden. Dabei handle es sich um eine Pra-
xisänderung des SEM, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts stehe, gemäss welcher in Bezug auf erit-
reische Staatsangehörige, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen – unabhängig vom Alter der be-
troffenen Personen – zu bejahen sei, da die illegale Ausreise vom eritrei-
schen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde
und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Unter Berücksich-
tigung der „Country of Origin Information (COI) Standards“, denen das
SEM nicht die erforderliche Beachtung geschenkt habe, und angesichts
der äusserst limitierten Informationsgrundlage in Bezug auf Eritrea er-
scheine die Praxisänderung des SEM zum heutigen Zeitpunkt unzulässig.
Vielmehr müsse aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts
der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit davon ausgegan-
gen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist
seien, weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begrün-
dete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers habe denn auch Kenntnis von drei Fällen, die nach Ankündigung der
Praxisanpassung vom SEM entschieden worden seien und verdeutlichen
würden, dass dieses weiterhin davon ausgehe, dass die illegale Ausreise
harsche Sanktionen nach sich ziehen könne. Das SEM müsse sich als Vor-
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instanz an die Rechtsprechung des BVGer als letzte Instanz halten, insbe-
sondere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe.
Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten gemäss BVGE
2010/54 bestimmte Regeln beachtet werden. Diese Regeln habe das SEM
im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten.
6.4 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung ist darauf
hinzuweisen, dass das SEM diese dem BVGer vorgängig kommuniziert
und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 be-
kannt gemacht. In den elektronischen Medien und in der Presse wurde
darüber umfassend Bericht erstattet (vgl. statt vieler etwa die entsprechen-
den Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom
24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Über-
dies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Be-
schwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom
30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlas-
sung vorgelegt. Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM
bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus
Eritrea wurde schliesslich im Urteil des D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
(als Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtspre-
chung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjekti-
ver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen mussten. Eine Verletzung der in BVGE 2010/54 beschrie-
benen Regeln liegt nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz in daher nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden
ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich
auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betref-
fend, im eben erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
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Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche das
Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die konkreten
Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte eigenen
Angaben gemäss vor seiner Ausreise, welche im Alter von etwa (…) Jahren
erfolgt sein soll, offensichtlich keinerlei Behördenkontakt im Hinblick auf ei-
nen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Er kann mithin
nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die Ausfüh-
rungen in der Replik mit Bezugnahme auf Asylverfahren anderer eritrei-
scher Staatsangehöriger. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale
Ausreise vorliegend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünf-
tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da
in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erken-
nen sind. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
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wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 13. Oktober
2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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