B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5864/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
D-5864/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 24. August 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person befragt
(BzP); am 20. März 2017 fand die einlässliche Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Tigrinya und stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______. Sein Bruder und seine Schwester hätten
Eritrea illegal verlassen, weshalb er von der Schule verwiesen worden sei.
Weiter hätten die Behörden ihm und seinen Eltern die Lebensmittelcou-
pons gestrichen und das bewirtschaftete Land weggenommen. Als seine
Eltern wegen der Anstände mit den Behörden nach der illegalen Ausreise
seiner Geschwister im Jahr (…) ebenfalls ausgereist seien, sei er alleine
zurückgeblieben und von den Behörden sowie den Dorfbewohnern als
Sohn einer Verräter-Familie beschimpft worden. Er habe im Jahr (…) ein
erstes und im Jahr (…) ein zweites schriftliches Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten, denen er keine Folge geleistet habe. Da er Angst gehabt
habe, bei einer Razzia aufgegriffen zu werden, habe er sich tagsüber häu-
fig in der Wildnis aufgehalten und sei erst abends zu seiner Frau zurück-
gekehrt. Aus Furcht vor dem Militärdienst und weil er von den Behörden
beschimpft und von den Dorfbewohnern ausgeschlossen worden sei, habe
er Eritrea im März 2014 verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte vier Schulzeugnisse, die Taufscheine seiner
Ehefrau und seines Kindes sowie eine Child Promotion Card zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
11. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
D-5864/2018
Seite 3
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren unter anderem ein Ausdruck der Webseite des
SEM über eritreische Asylsuchende vom 12. Juni 2015, ein mit „Eritrea
2017/18“ bezeichneter Bericht von Amnesty International vom 22. Februar
2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober 2018 beigelegt.
D.
Am 7. November 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht das Dossier
N (…) der Eltern des Beschwerdeführers bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem
Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 4. Dezember 2018 zur
beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern und allfällige Beweismittel ein-
zureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden
werde.
Es ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
D-5864/2018
Seite 4
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht – ohne damit einher-
gehendem Kassationsantrag – die Vorinstanz habe den Untersuchungs-
grundsatz respektive die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem sie
keine Abwägung der für oder gegen ihn sprechenden Sachverhaltsele-
mente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden
Elemente erwähnt und die von ihm geschilderten Glaubhaftigkeitselemente
nicht gewürdigt habe (vgl. Seite 3 der Beschwerdeschrift). Sodann sei im
Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung das Fehlen eines soli-
den Schulabschlusses sowie einer Ausbildung gänzlich ungewürdigt ge-
blieben (vgl. Seite 7 a.a.O.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.
2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG sowie Art. 30-33
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl.
dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018,
Rz. 15 zu Art. 12). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35
Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde sodann, alle erheblichen
Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der
Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rah-
men der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung
des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht
mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
D-5864/2018
Seite 5
(vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
2.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist hier weder eine un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Prüfungs-
pflicht ersichtlich. Das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im
Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den
Erwägungen hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich BzP und Anhörung auseinandergesetzt und hinreichend begrün-
det, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich
sei. Dabei durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken. Die diesbezüglichen Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers
betreffen lediglich die materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen und die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung sowie rechtliche
Würdigung.
2.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.
3.
3.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine ange-
fochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere
Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubsti-
tution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begrün-
det. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu
geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
3.2 Die Instruktionsrichterin hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 19. November 2018 Gelegenheit geboten, sich zu verschiede-
nen Ungereimtheiten und zu einer möglichen Motivsubstitution zu äussern.
Der Beschwerdeführer hat von dem ihm eingeräumten rechtlichen Gehör
keinen Gebrauch gemacht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-5864/2018
Seite 6
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten würden. Seine Aussagen betreffend die militäri-
schen Vorladungen sowie die Suche nach ihm seien äusserst vage, pau-
schal, stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Insgesamt falle auf, dass er
trotz zahlreicher Fragen nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen
schlüssig und erlebnisgeprägt darzulegen. Den geltend gemachten Be-
nachteiligungen und Beschimpfungen seitens der Behörden und der vor-
gebrachten Ausgrenzung durch die Dorfbewohner fehle es an der nötigen
Intensität. Es sei weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer je
direkte Probleme mit den Behörden gehabt habe, noch dass er dies künftig
befürchten müsse, zumal er seinen gewohnten Alltag während mehreren
Jahren habe fortführen können. Die Furcht vor staatlicher Verfolgung res-
pektive Zwangsrekrutierung werde daher als unbegründet eingestuft, wo-
bei auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen ver-
zichtet werden könne. Auch die illegale Ausreise vermöge keine Furcht vor
D-5864/2018
Seite 7
einer zukünftigen Verfolgung zu begründen, zumal keine anderen Anknüp-
fungspunkte ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaf-
tigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Er habe die Fragen so ge-
nau und ausführlich wie möglich beantwortet. Seine Aussagen seien weder
vage noch pauschal oder stereotyp. Er verweise auf seine «überaus ge-
nauen, widerspruchsfeien und schlüssigen Angaben». Seine Vorbringen
seien weder übertrieben noch überzeichnet. Er habe lediglich ausgeführt,
was wirklich passiert sei, ohne irgendwelche schlimmen Dinge zu erfinden.
Dies spreche für seine Glaubwürdigkeit. Im Asylverfahren seien Vorbringen
überdies lediglich glaubhaft zu machen, ein absoluter Beweis sei nicht ge-
fordert. Er habe den Erhalt der Vorladungen und die Angst, ins Militär ein-
gezogen zu werden, ausführlich dargelegt. Seine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung sei wegen der Dienstverweigerung sowie der illegalen Ausreise
begründet. Durch die illegale Flucht und das Stellen eines Asylgesuches
im Ausland werde er aus Sicht der eritreischen Behörden zusätzlich zum
Landesverräter. Die Situation für rückkehrende Asylsuchende habe sich in
Eritrea wesentlich verschlechtert. Rückkehrer würden von den eritreischen
Behörden mehr denn je verdächtigt.
6.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso wenig
wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich
der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen
zu führen.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er sei aufgrund der illegalen Ausreise seiner Geschwister durch die
Behörden behelligt und von den Dorfbewohnern ausgegrenzt worden, nicht
glaubhaft ist. In diesem Zusammenhang widersprechen seine Aussagen
denjenigen seiner Eltern. Zwar brachten die (vor dem Beschwerdeführer
ausgereisten) Eltern in ihrem Asylverfahren vor, sie seien wegen der ille-
galen Ausreise ihrer Kinder inhaftiert und nach Bezahlung einer Busse von
50'000 Nakfa wieder freigelassen worden. Abgesehen davon, dass diese
Vorbringen vom SEM im Asylentscheid der Eltern vom 20. März 2014 in-
folge Widersprüchlichkeit als unglaubhaft erachtet wurden, verneinten die
Eltern jedoch, nebst ihrer angeblichen Inhaftierung und einer Strafzahlung
weitere Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM act. A12 F81; N 576 013).
Zudem führte der Vater des Beschwerdeführers in seiner Anhörung vom
D-5864/2018
Seite 8
27. Mai 2013 auf die Frage, ob seine noch in Eritrea lebenden Kinder –
mithin auch der Beschwerdeführer – infolge der Ausreise von ihm (Vater)
und seiner Frau Probleme bekommen hätten aus, bisher sei nichts gesche-
hen und der jüngste Sohn (der Beschwerdeführer; Anmerkung Gericht) sei
noch immer nicht in den Militärdienst mitgenommen worden, er sei noch
Schüler (vgl. SEM act. A11, F. 47 ff., F. 82, F. 90; N 576 013). Den Aussa-
gen der Eltern lässt sich demnach weder ein Entzug von Lebensmittelcou-
pons noch der landwirtschaftlichen Grundstücke noch andere Belästigun-
gen oder ein Schulverweis entnehmen. Der Beschwerdeführer nahm zum
Vorhalt dieser Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben und jenen der
Eltern auf Beschwerdeebene keine Stellung (vgl. Bst. E hievor).
Dem Gesagten nach sind die von ihm wegen der illegalen Ausreise seiner
Familienangehörigen dargelegten Nachteile als nicht glaubhaft zu erach-
ten. Die Frage nach der – von der Vorinstanz aufgrund geringer Intensität
der dargelegten Nachteile verneinten – Asylrelevanz kann vor diesem Hin-
tergrund offenbleiben.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-413/2018 vom 13. August 2019 E. 7.1).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe glaubhaft gemacht, militä-
rische Vorladungen erhalten und diesen keine Folge geleistet zu haben,
D-5864/2018
Seite 9
vermag er nicht zu überzeugen. Seine Rechtsmittelvorbringen fallen durch-
gehend pauschal und unsubstantiiert aus und eine hinreichende Auseinan-
dersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen unter-
bleibt. Bezeichnenderweise verweist er lediglich in genereller Weise auf
angeblich präzise, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben, ohne diese
aber im Einzelnen zu bezeichnen. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass trotz einer Vielzahl an Fragen im Zusammenhang mit den beiden Auf-
geboten keine Substanz in den Aussagen erkennbar ist und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelang, seine Vorbringen schlüssig und erlebnisge-
prägt darzulegen. Bezeichnenderweise finden sich auch in den Aussagen
der Eltern keine Hinweise auf eine Dienstverweigerung des Beschwerde-
führers (vgl. SEM act. A5 [N 576 013], S. 5; act. A6 [N 576 013], S. 7;
act. A11, F. 90). Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer beziehungs-
weise Deserteur angesehen werde, zumal er überdies auch keine Deser-
tion geltend machte.
Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrecht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlas-
sen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtling aufzunehmen sei, vermag er nicht zu überzeugen.
Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen
Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrecht-
licher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind hier nicht
ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer weder eine vorgebrachte Re-
D-5864/2018
Seite 10
flexverfolgung infolge illegaler Ausreise seiner Geschwister beziehungs-
weise Eltern noch eine Dienstverweigerung oder Desertion glaubhaft zu
machen vermochte.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) nicht.
6.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismit-
tel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an-
wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).
8.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
D-5864/2018
Seite 11
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2-13.4).
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl.
BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder
Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann
auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
8.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zuläs-
sig zu betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
D-5864/2018
Seite 12
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Lebensgefährtin und Sohn,
Tante, Onkel) und Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft sowie auf dem
Bau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit
Unterstützung seiner Angehörigen eine gesicherte Wohnsituation und
Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird, zumal er auch bei
der Ausreise finanziell von seinem Onkel väterlicherseits unterstützt wor-
den war (vgl. SEM act. A14 F. 125).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5864/2018
Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 19. November 2018 das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5864/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: