B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5865/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 / N _______.
D-5865/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zwei-
tes Asylgesuch vom 16. Dezember 1996 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die gegen die Verfü-
gung vom 3. Dezember 2002 erhobene Beschwerde mit Urteil vom
3. Dezember 2004 ab, woraufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
B.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM um
Wiedererwägung des negativen Asylentscheids vom 3. Dezember 2002
im Vollzugspunkt ersuchen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe in der forensischen Psychiatrie der Klinik B._______, wo er
seit November 2005 untergebracht sei, grosse Fortschritte gemacht. Er
spreche gut Schweizerdeutsch und habe sich mit guten Leistungen in
seine Arbeitsgruppe eingefügt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er
schwer psychisch krank sei. Er werde lebenslänglich Medikamente und
ein geeignetes Umfeld benötigen, um normal leben zu können. Die betei-
ligten Ärzte und Sozialarbeiter, sein Vorgesetzter bei der Arbeit, seine An-
gehörigen und die Rechtsvertreterin selbst seien der Meinung, dass eine
Wegweisung die positive Entwicklung zerstören und schlimmstenfalls ins
Gegenteil verkehren könnte. Eine Rückkehr in die Türkei würde den Be-
schwerdeführer in eine ausweglose Situation bringen. Er würde dadurch
in eine schwerwiegende persönliche Notlage gemäss Art. 14a Abs. 4bis
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geraten. Eine Rückführung sei un-
zumutbar, weil sie einen schwerwiegenden Härtefall und eine Verletzung
von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde.
Deshalb werde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt.
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Als Beweismittel wurden folgende Beweismittel eingereicht:
– der Jahresbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______
vom 22. September 2011,
– die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Kanton C._______, vom
11. Oktober 2011 hinsichtlich Weiterführung der stationären Behand-
lung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB,
– das Protokoll des seitens der Rechtsvertreterin mit dem Bruder des
Beschwerdeführers geführten Gesprächs vom 21. November 2011,
– ein Bericht seines Vorgesetzten bei der Arbeit in der Stiftung
D._______ vom 13. Dezember 2011 und
– ein Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom
6. Februar 2012
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 – eröffnet am 11. Oktober 2012 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab,
stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids
vom 3. Dezember 2002 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-
und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
Das BFM führte insbesondere aus, in casu seien die Voraussetzungen
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund verschiedener Delikte, mit denen er
unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, zu
einer Haftstrafe von 35 Monaten verurteilt worden, welche zugunsten ei-
ner Massnahme in einer geschlossenen Institution der forensischen Ab-
teilung der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ aufgeschoben
worden sei. Angesichts dessen lehne das Bundesamt die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ab.
Im Weiteren werde darauf hingewiesen, dass den Erkenntnissen des
BFM zufolge das psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers
auch in der Türkei, wo die medizinische Versorgung generell gewährleis-
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Seite 4
tet sei, behandelt werden könne. Zwar sei es möglich, dass in der Türkei
allenfalls keine so spezifische medizinische und sozialtherapeutische Ein-
richtung wie die Stiftung D._______ vorhanden sei. Dass dort eine medi-
zinische oder sozialtherapeutische Behandlung nicht gleich hoch spezia-
lisiert sei wie in der Schweiz spreche nicht grundsätzlich gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Daneben gelte es auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei noch einen grösseren Familienverband habe, der ihn aufnehmen
und ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könne. Es sei seinen El-
tern darüber hinaus zumutbar, die Wiedereingliederung ihres Sohnes in
der Türkei mit für schweizerische Verhältnisse geringen, in der Türkei je-
doch ausreichenden Geldbeträgen, finanziell zu unterstützen. Da unter
anderem der Bruder des Beschwerdeführers und zahlreiche andere Fa-
milienmitglieder noch in der Türkei lebten, könne schliesslich auch nicht
von einer Verletzung von Art. 8 EMRK gesprochen werden.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2012 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und/oder
unzumutbar erscheine. Der Beschwerde sei bezüglich des Wegwei-
sungsvollzugs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dementspre-
chend sei das Migrationsamt anzuweisen, von sämtlichen Massnahmen
abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei ein Ausweis auszustellen, mit
dem er sich im aktuellen Stadium der Massnahme, wo der Ausgangs-
Radius mit therapeutischer Absicht schrittweise erweitert werde, im öffent-
lichen Raum ohne Angst bewegen könne. Die erstinstanzliche Verfah-
rensgebühr von Fr. 600.- sei aufzuheben. Ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie des bereits beim
BFM eingereichten Protokolls vom 21. November 2011 und eine Zusam-
menfassung der am 2. November 2012 im Schweizer Fernsehen ausge-
strahlten Sendung Arena ins Recht gelegt.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies die Gesu-
che um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung des
Migrationsamts, von sämtlichen Massnahmen abzusehen, ab und teilte
dem Beschwerdeführer mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Aus-
land abzuwarten. Im Weiteren trat er auf den Antrag auf Ausstellung eines
Ausweises nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum
3. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2012 fristgerecht einbe-
zahlt.
G.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht den Antrag, die Zwischenverfügung vom
16. November 2012 sei bezüglich Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
und Aufnahme aus humanitären Gründen in Wiedererwägung zu ziehen.
Eventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz sei vom Gericht zu verpflich-
ten, ein klares, adäquates Konzept für eine Rückführung des Beschwer-
deführers vorzulegen und auch umzusetzen.
Als Beilagen wurden ein Beleg betreffend Zahlung des Kostenvorschus-
ses und eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.
E._______, (…), vom 4. März 2004 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
D-5865/2012
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
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nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch
eingetreten. Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch
beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht in
casu einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzli-
chen Verfügung vom 3. Dezember 2002 eine massgebende Veränderung
der Sachlage besteht, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungs-
vollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
6.
6.1 In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die Entwicklung
des Beschwerdeführers während der langjährigen und offenbar erfolgrei-
chen Therapie rechtfertige die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung in
der Schweiz. Ihm tue sein deliktisches Handeln aufrichtig leid. Die Rück-
führung in sein Heimatland würde die Bemühungen seiner Ärzte und Be-
treuer zweifellos zunichtemachen, wodurch Art. 3 EMRK verletzt würde.
Ausserdem stelle die unbedingte, lebenslängliche Ausweisung eines als
Jugendlicher straffällig gewordenen Mannes, dessen Kernfamilie in der
Schweiz lebe, und der die vergangenen 17 Jahre hier verbracht habe, ei-
ne Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer sei durch
den langen Aufenthalt in der Klinik B._______ und der Stiftung
D._______ die Schweizer Kultur inzwischen fast näher als die tür-
kisch/kurdische. Er spreche fliessend und akzentlos Schweizerdeutsch.
6.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2012 wurde im Wesentlichen auf die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November
2012 verwiesen und diesbezüglich geltend gemacht, es sei unzumutbar,
einen chronisch (oder chronifiziert) paranoid Schizophrenie-Kranken ohne
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begleitende Massnahmen beziehungsweise ohne gesicherte Ankunftssi-
tuation im Heimatland, abgeklärte Möglichkeiten eines Klinikaufenthalts,
eine geschützte Lebenssituation und ein effektives sowie geeignetes fa-
miliäres und soziales, unterstützendes Umfeld, zu repatriieren. Die Zwi-
schenverfügung erwecke den Anschein, dass ein Schizophrenie-Kranker
für seine Delinquenz, welche, wie sich erst viel später herausgestellt ha-
be, von seiner chronisch (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie her-
rühre, mit der Wegweisung bestraft würde. Eine Erklärung für das krank-
hafte Verhalten des Beschwerdeführers sei nunmehr erwiesen und das
Gericht werde ersucht, lediglich die Zumutbarkeit im Sinne eines über-
wiegenden persönlichen Interesses zu prüfen. So müsse sichergestellt
werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einer geeigneten
Institution Aufnahme finde und dass für eine adäquate Medikation gesorgt
sei. Es sei anzunehmen, dass er vom Moment seiner Ankunft an sich
selbst überlassen sei oder allenfalls den für die Lösung seiner Probleme
nicht fähigen Verwandten. Auf seine weiteren, sich in der Türkei befindli-
chen Familienangehörigen sei kein Verlass. Er selber sei nicht in der La-
ge, Hilfe und allenfalls eine geeignete Klinik zu finden, wo Aufenthalt und
medikamentöse Behandlung garantiert wären. Ausserdem befinde sich
sein soziales Netzwerk (Eltern und älteste Schwester) im Sinne von Art. 8
EMRK in der Schweiz und nicht in der Türkei.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Art. 83 Abs. 7 AuG zählt in Bst. a-c die Voraussetzungen abschlies-
send auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3
AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufge-
hoben wird und demnach die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet re-
spektive aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde
oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn
sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie
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die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr ei-
genes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Dabei stimmen die Bestimmun-
gen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG inhaltlich im Wesentlichen mit
denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG überein, welche die allgemeinen
Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfü-
gungen nach diesem Gesetz regeln. Von einer längerfristigen Freiheits-
strafe im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG - und damit auch von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG - ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen (BGE 135 II
377 E. 4.2 und E. 4.5), dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt,
teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts
2C.515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
7.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das im Wie-
dererwägungsgesuch vom 4. Mai 2012 zitierte ANAG per 1. Januar 2008
aufgehoben und durch das AuG ersetzt wurde. In Anwendung von
Art. 14a Abs. 4bis des aANAG konnte das BFM die vorläufige Aufnahme
verfügen, sofern der Vollzug der Wegweisung für den Asylsuchenden zu
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des
damaligen aAsylG führte. Eine schwerwiegende persönliche Notlage
konnte nur vorliegen, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsicht-
lich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug ergangen war. Demnach
blieb eine entsprechende Prüfung im Rahmen eines ausserordentlichen
Verfahrens - insbesondere aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs, in
welchem eine massgebliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht
wurde - von vornherein ausgeschlossen, da diesfalls die Voraussetzung,
dass noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war, nicht erfüllt war
(vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2001 Nr. 20 E. 3.g S. 166 f.). Wäre das
ANAG beziehungsweise wären die erwähnten Gesetzesbestimmungen
heute noch in Kraft, ergibt sich nach dem Gesagten, dass der vorliegend
wiedererwägungsweise gestellte Antrag auf Erteilung der vorläufigen Auf-
nahme zwar formell korrekt wäre, das BFM darauf jedoch nicht hätte ein-
treten dürfen, da die Verfügung vom 3. Dezember 2002 mit Urteil vom
3. Dezember 2004 in Rechtskraft erwuchs. Anzumerken bleibt, dass heu-
te bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann, nachdem die Bestim-
mungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) nicht mehr in Kraft
sind.
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Seite 10
8.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle Stand
der Akten keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage erken-
nen, welche zu einem Bleiberecht in der Schweiz führen könnte.
8.1 Zunächst ist vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer mit
Urteil des Jugendgerichts C._______ vom 7. Juli 2004 des mehrfachen
Raubes und Diebstahls, der Gehilfenschaft zu Vergewaltigung und Frei-
heitsberaubung, des Betruges, des mehrfachen betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschä-
digung, Nötigung und Amtsanmassung sowie des wiederholten Verstos-
ses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 35
Monaten Gefängnis bestraft wurde, festzustellen, dass das BFM eine vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
Recht nicht verfügt hat. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass
bereits die vormals zuständige ARK die Anwendung von Art. 14a Abs. 6
aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 7 AuG) aufgrund des deliktischen
Verhaltens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachtete und infol-
gedessen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a
Abs. 4 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 4 AuG) nicht in Betracht
zog (vgl. das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 3. Dezember 2004,
E. 12.3.).
8.2 Die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände vermögen insge-
samt zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
8.2.1 Gemäss dem Jahresbericht vom 22. September 2011 und dem
Arztbericht vom 6. Februar 2012 der Psychiatrischen Universitätsklinik
C._______ leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch-paranoiden
Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Diese Erkrankung ist zwar zweifellos zu
bedauern, stellt jedoch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland
der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die
Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von
Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes
Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde
Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.).
Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind in casu nicht ersichtlich,
D-5865/2012
Seite 11
umso weniger, als die erwähnte Krankheit nicht lebensbedrohlich ist. Der
Umstand, wonach es in der Türkei möglicherweise keine mit der Stiftung
D._______ vergleichbare Institution gibt, spricht nach dem Gesagten
nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Auch die während der Therapie
erreichte Entwicklung des Beschwerdeführers, seine Reue und Integrati-
on vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat an-
erkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer
Formen der Unterstützung zu kommen.
8.2.2 Den Akten zufolge leben noch der älteste Bruder sowie weitere
Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei, weshalb davon auszu-
gehen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Eine Wegweisung ver-
stösst vor diesem Hintergrund auch nicht gegen Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens). Der Umstand, dass sich seine
Eltern und die älteste Schwester in der Schweiz aufhalten, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2007/32 festgehalten, die Behörde müsse bei der Anwendung von
Art. 14a Abs. 6 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 7 AuG) das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip respektieren und in Berücksichtigung aller Um-
stände eine Interessenabwägung vornehmen. Diesbezüglich habe sie
dem privaten Interesse des Ausländers am Fortbestand der vorläufigen
Aufnahme das öffentliche Interesse am Widerruf dieses Status gegen-
überzustellen (vgl. a.a.O., E. 3.2 S. 386). Diese Rechtsprechung kann
vorliegend analog herangezogen werden, weshalb nachfolgend im Sinne
einer Zumutbarkeitsprüfung zu untersuchen ist, ob die an Art. 83 Abs. 7
AuG anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme in casu
eine verhältnismässige Massnahme darstellt.
8.2.3.1 Vor dem Hintergrund der geltend gemachten und ärztlich bestätig-
ten psychischen Erkrankung gilt es abzuklären, ob der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizini-
schen Versorgung rechnen kann.
D-5865/2012
Seite 12
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist eine Be-
handlung psychischer Probleme auch in der Türkei möglich. So basiert
die medizinische Versorgung gerade im psychiatrischen Bereich in aus-
geprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtun-
gen unterschiedlicher Grösse. Die höchste medizinische Stufe, die Uni-
versitätskliniken, können grundsätzlich alle Erkrankungen behandeln.
Psychiatrische "Kleinkliniken" bieten erste Konsultationen an und ver-
schreiben Medikamente zum Gratisbezug in staatlichen Apotheken. Quar-
tierspitäler in grösseren Städten, Regionalspitäler und Universitätskliniken
verfügen über spezialisierte Abteilungen, auch für stationäre Aufenthalte.
Es besteht ein Überweisungssystem. Stationäre Behandlungsmöglichkei-
ten (für einige Monate) bestehen auf den psychiatrischen Stationen in all-
gemeinen Krankenhäusern. In F._______ gibt es ein staatliches Kran-
kenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Zudem gibt es fünf so ge-
nannte "Depot-Krankenhäuser" für längerfristige und/oder stationäre Auf-
enthalte. Das heisst, dort werden psychisch kranke Menschen in speziel-
len staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. Von
F._______ aus befinden sich die nächstgelegenen "Depot-
Krankenhäuser" in G._______, einer vom letzten Wohnsitz des Be-
schwerdeführers (H._______ [Provinz G._______]) nicht allzu weit ent-
fernten Stadt, und in I._______/J._______. Die Behandlung findet vor-
wiegend auf einer medikamentösen Grundlage statt. Die Versorgung mit
Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder
selber für die Kosten aufkommen können. Zumindest in der Klinik
I._______/J._______ sind auch weitergehende Therapie-Formen mög-
lich. Was die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen (und
Medikamente) anbelangt, ist festzustellen, dass allenfalls mittellosen Per-
sonen der Erwerb einer "grünen Karte" (yesil kart) offensteht, welche zur
kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtigt.
8.2.3.2 Angesichts dieser Umstände erweist sich der Wegweisungsvoll-
zug auch als zumutbar. Die vorliegend infrage stehende Erkrankung steht
einer Wegweisung nicht entgegen. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers
auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nö-
tigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Sach-
lage erübrigt es sich, das BFM zusätzlich zu verpflichten, ein klares, adä-
quates Konzept für die Rückführung des Beschwerdeführers vorzulegen
und umzusetzen. Der entsprechende Eventualantrag wird abgelehnt.
D-5865/2012
Seite 13
8.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, weshalb die in Rechtskraft er-
wachsene Verfügung vom 3. Dezember 2002 in Wiedererwägung gezo-
gen werden sollte. Die Ablehnung des Gesuchs vom 4. Mai 2012 und
damit die gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr erweisen
sich infolgedessen als rechtens, weshalb der Antrag, die erstinstanzliche
Verfahrensgebühr sei aufzuheben, abgewiesen wird. Vor diesem Hinter-
grund kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und in der Eingabe vom 2. Dezember 2012 sowie auf die
Beweismittel einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise
führen würde.
8.2.5 Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass der Wegweisungs-
vollzug bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnah-
menvollzug sistiert bleibt (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201], wonach im Falle eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die
bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus dem
Straf- oder Massnahmenvollzug gültig bleibt). Infolgedessen hat der Be-
schwerdeführer die Schweiz nach Beendigung des Massnahmenvollzugs
zu verlassen. Dies trifft umso mehr zu, als sein Anwesenheitsverhältnis
bereits im rechtskräftigen Urteil vom 3. Dezember 2004 negativ geregelt
wurde (Nichtanordnung der vorläufigen Aufnahme).
9.
Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. November 2012 in glei-
cher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5865/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. November 2012 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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