B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5865/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3146/2017 vom 7. August 2019 / N (…).
D-5865/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______,
C._______ (Distrikt D._______, […]). Am (…) 2013 sei er mit dem Motorrad
seines Vaters unterwegs gewesen, als er auf deren Bitte hin eine ihm un-
bekannte Frau mit einem Kleinkind mitgenommen und bei einer Klinik ab-
gesetzt habe. Zwei Wochen nach diesem Vorfall seien Beamte des Crimi-
nal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und
hätten sich nach dem Besitzer des Motorrads erkundigt. Danach sei das
CID häufig gekommen und habe ihm vorgeworfen, Verbindungen zu der
besagten Frau, die als (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gearbeitet habe, zu haben. Schliesslich sei er zu einer Befragung nach
D._______ mitgenommen worden. Beziehungsweise die CID-Beamten
seien nur einmal auf der Suche nach dem Besitzer des Motorrads vorbei-
gekommen und hätten ihn beim nächsten Mal bereits für eine Befragung
nach D._______ mitgenommen. Man habe ihm ein Foto der Frau gezeigt
und er habe bestätigt, diese mitgenommen zu haben. Einen näheren Be-
zug zu der Frau habe er verneint, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse
für eine weitere Befragung nach E._______ mitkommen. Unterwegs seien
noch zwei Tamilen aufgeladen worden. Bei einem Halt in einem Wald sei
ihm gesagt worden, er könne Wasser lösen, worauf er weggerannt sei.
Respektive bei einem Halt, bei dem die Beamten draussen geredet hätten,
hätten ihm die beiden Mitgefangenen, die zuvor angekündigt hätten, zu
fliehen, ein Zeichen gegeben, worauf er ihnen hinterhergelaufen sei. Er sei
zu seiner (Verwandte) nach F._______ gegangen und habe von dort aus
seinen Vater angerufen. Dieser habe ihm gesagt, Beamte hätten soeben
nach ihm gesucht. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers am (…)
nach G._______ gereist. Nach Aufenthalten in H._______ und I._______
sei er in die Schweiz gekommen. Im Anschluss an seine Flucht hätten ihn
die Behörden bei seiner Familie und bei Freunden und Verwandten ge-
sucht.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass der Gesuchstel-
ler die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
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(SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-3146/2017 vom 7. August 2019 ab.
Das Gericht erwog, es könne angesichts erheblicher Widersprüche nicht
geglaubt werden, dass der Gesuchsteller vor der Ausreise Probleme mit
dem CID gehabt habe, weil er einmal eine ehemalige LTTE-(…) mit dem
Motorrad mitgenommen habe. Unglaubhaft sei somit auch, dass er für eine
Befragung nach D._______ mitgenommen worden sei, von dort nach
E._______ hätte transportiert werden sollen und unterwegs geflohen sei.
Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er später bei seiner Familie
und Freunden gesucht worden sei und auch heute noch gesucht werde.
Die Aussage, ein Bekannter des Vaters, der beim CID arbeite, habe bestä-
tigt, dass der Gesuchsteller noch gesucht werde, sei als Schutzbehaup-
tung zu werten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Er lasse kein Profil erkennen,
das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden
sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erach-
ten.
D.
Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachge-
such, subeventualiter Revisionsgesuch" betiteltem Schreiben vom
13. September 2019 ersuchte der Gesuchsteller das SEM um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2017 und um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventua-
liter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Eventualiter ersuchte er um Entgegennahme und Behandlung der Eingabe
als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als
Revisionsgesuch betreffend das Beschwerdeurteil vom 7. August 2019
und um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach Erhalt des Beschwerde-
urteils vom 7. August 2019 mithilfe von Familienmitgliedern seine Gefähr-
dungslage in Sri Lanka abgeklärt. Dabei habe sich herausgestellt, dass im
(…) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Dies zeige, dass ihm
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bei einer Rückreise Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden drohe.
Er sei in mehrfacher Hinsicht gefährdet, zumal ein Tamile mit Ausland-
aufenthalt und Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE per se als Ge-
fahr für den Einheitsstaat gelte. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe ab-
gewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer von Verhaftungen und Verhören
würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten, da aufgrund
dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsu-
chenden sowie der allgemeinen Lage seit den Terroranschlägen vom
21. April 2019 und dem mutmasslichen Ausgang der Wahlen Ende 2019
davon auszugehen sei, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsu-
chende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könne.
Als Beweismittel reichte er Kopien eines Haftbefehls vom (…) und eines
Polizeibuchauszugs vom (…) ein.
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Verfügung vom 1. Mai
2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Es führte an, die Eingabe sei nicht als Mehrfachgesuch zu qualifizieren.
Sie werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenom-
men, soweit der Gesuchsteller vorbringe, aufgrund einer Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Sri Lanka gefährdet zu sein. Auf das Vorbringen,
mittels eines Haftbefehls von (…) gesucht zu werden, sei mangels funktio-
naler Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Es bleibe dem Gesuchstel-
ler unbenommen, diesbezüglich ein Revisionsgesuch an das Bundesver-
waltungsgericht zu richten. An der Einschätzung im Asylverfahren, dass
der Gesuchsteller keine stark risikobegründenden Faktoren aufweise, ver-
möge die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Bei
den Prognosen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen hand-
le es sich um Hypothesen, die selbst im Eintretensfall keinen individuellen
Bezug zum Gesuchsteller aufweisen würden. Es sei nicht ersichtlich, in-
wiefern er aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zum heutigen Zeit-
punkt eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch seien keine neuen Tatsa-
chen erkennbar, die gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden.
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Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.
Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der Gesuchsteller durch den
rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisi-
onsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil vom 7. August 2019
sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter er-
suchte er um Weiterleitung der Akten betreffend einen Vorfall von (…) 2019
zur Behandlung und Prüfung an das SEM.
Der Gesuchsteller berief sich auf den Haftbefehl vom (…), von dessen
Existenz er erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019
Kenntnis erlangt habe, und einen Vorfall, der sich im (…) 2019 ereignet
habe. Er habe am (…) 2019 erfahren, dass das Haus seiner Familie kurz
zuvor von Unbekannten überfallen worden sei. Nachdem die Familienmit-
glieder die Nachbarn gerufen hätten, seien die Einbrecher geflohen. Es sei
deswegen ein Strafverfahren eingeleitet und in den Medien über den Vor-
fall berichtet worden. Zwar habe die Polizei die Anzeige entgegengenom-
men, aber da bisher noch nichts Weiteres unternommen worden sei, sei
darauf zu schliessen, dass der Staatsapparat respektive paramilitärische
Gruppen hinter dem Überfall stecken würden, um Informationen über sei-
nen Verbleib zu erhalten. Er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens seine Gefährdungslage mithilfe seiner Familienmitglieder abgeklärt,
um sich bei einer Einreise in Sri Lanka auf allfällige Probleme einstellen zu
können. Dabei habe sich herausgestellt, dass am (…) ein Haftbefehl gegen
ihn ausgestellt worden sei, der nach wie vor hängig sei. Demzufolge werde
er der Unterstützung der LTTE beschuldigt, weil er die besagte LTTE-(…)
und ihr Kind mit dem Motorrad in die Klinik gefahren habe. Das CID sei
überzeugt, dass er die Frau schon vorher gekannt habe und er somit mit
ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Verbindung stehe. Die neuen Beweismittel
würden die von ihm im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden belegen. Hinsichtlich der generellen Gefährdungs-
lage bei bestehendem Verdacht der Unterstützung der LTTE verweise er
auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezem-
ber 2016 und 12. Januar 2018, und bezüglich der Methoden des sri-lanki-
schen Staates bei Verdacht auf Unabhängigkeitsbestrebungen auf solche
des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017. Tamilen
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würden generell unter Terrorverdacht stehen. Zudem gehöre er der sozia-
len Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer
Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund ei-
nes Generalverdachts der Unterstützung LTTE verhaftet würden. Ferner
entspreche die Ansicht des SEM, dass sich die Armee nicht mehr um zivile
Angelegenheiten kümmere, nicht der Realität; er verweise hierzu auf einen
Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Da bei ihm somit mehrere Risiko-
faktoren vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der
Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach
den Bombenanschlägen am 21. April 2019, welche die Gefahr für Minder-
heiten wie die Tamilen vor willkürlicher Verhaftung erhöht hätten, und der
zu erwartenden Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan bei den Mitte
November 2019 anstehenden Präsidentschaftswahlen als unzulässig und
unzumutbar zu erachten.
Als Beweismittel reichte er (in Kopie) eine Strafanzeige vom (…) 2019 (mit
Übersetzung) und Medienberichte betreffend den Vorfall von (…) 2019 so-
wie einen Haftbefehl vom (…) (mit Übersetzung) und einen Polizeibuch-
auszug vom (…) (mit Übersetzung) ein.
G.
Am 8. November 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 forderte die Instruktions-
richterin den Gesuchsteller auf, bis zum 28. November 2019 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1500.– zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch
nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I.
Der Gesuchsteller stellte dem SEM mit Schreiben vom 7. November 2019
eine Kopie des Revisionsgesuchs vom 7. November 2019 zu. Unter Ver-
weis auf die Ausführungen im Revisionsgesuch ersuchte er das SEM um
Prüfung des Überfalls auf das Elternhaus im (…) 2019 im Rahmen eines
Mehrfach- respektive qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs.
Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. November 2019
mit, dass seine Eingabe vom 7. November 2019, welcher der gleiche Sach-
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verhalt wie dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Revisions-
gesuch vom 7. November 2019 zugrunde liege, ohne weitere Handlungs-
schritte zu den Akten genommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 7. August
2019 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
7. August 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re-
visionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
1.5 Bezüglich der zeitgleichen Einreichung eines Wiedererwägungs- oder
Mehrfachgesuchs beim SEM ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer
Gutheissung des Revisionsgesuchs das angefochtene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. August 2019 aufgehoben und das Beschwer-
deverfahren wiederaufgenommen würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im
(ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche
Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteils-
zeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den
für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen
wären (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmit-
tel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist
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daher vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln.
Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens wird es am
Gesuchsteller liegen, beim SEM hinsichtlich der Prüfung der unter dem
Gesichtspunkt eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs geltend
gemachten Vorbringen und Beweismittel (erneut) vorstellig zu werden (vgl.
auch die nachfolgende Erwägung E. 5).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
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gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinnge-
mäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
Das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 ist damit grundsätzlich hin-
reichend begründet (vgl. E. 2.3).
2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert
90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des auf-
gefundenen Beweismittels einzureichen. Bezüglich des vom Gesuchsteller
vorgebrachten Überfalls auf das Elternhaus im (…) 2019 ist die Revisions-
eingabe vom 7. November 2019 rechtzeitig erfolgt. Hinsichtlich des bereits
am (…) ausgestellten Haftbefehls machte der Gesuchsteller geltend, er
habe von dessen Existenz erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom
7. August 2019 erfahren. Konkrete Angaben und Belege, an welchem Da-
tum er Kenntnis davon erlangt habe und wann ihm die entsprechenden
Beweismittel zugegangen seien, fehlen. Grundsätzlich erscheint es frag-
lich, ob das alleinige Behaupten für den Nachweis der Rechtzeitigkeit zu
genügen vermag, zu Gunsten des Gesuchstellers ist aber vorliegend auf-
grund seines Vorbringens, erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Abklärungen vorgenommen zu haben, die den besagten Haftbefehl zu
Tage gebracht hätten, die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
auch diesbezüglich als gewahrt zu erachten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegange-
nen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und
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deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung
der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn
darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen
(vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht,
wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen
sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen
eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erhebliche Tatsachen erfahren
oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden
sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen
respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vor-
bringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Ver-
fahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und
ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie
geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom
7. August 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
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3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl-
und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung wegen der einmaligen Mitnahme einer ihm unbekannten
Frau Ende 2013, bei der es sich angeblich um eine ehemalige LTTE-(…)
gehandelt habe, oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen
des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des Vorbringens des Ge-
suchstellers, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nunmehr Nach-
forschungen in Sri Lanka vorgenommen zu haben, welche die Existenz ei-
nes Haftbefehls vom (…) zu Tage gebracht hätten, ist vorab auf die Aus-
führungen unter E. 3.1.1 hinzuweisen, wonach Tatsachen und Beweismit-
tel, deren Entdeckung auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren
Verfahren hätten angestellt werden können, grundsätzlich von der Revision
ausgeschlossen sind. Es ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb der
Gesuchsteller, der sich bereits seit dem 28. Mai 2015 in der Schweiz auf-
hält, die besagten Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet
hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende
Substanziierungslast zu. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten
Geltendmachung vermag der Gesuchsteller mit der nun auf Revisionse-
bene neu vorgebrachten Existenz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls
vom (…), der eine Folge der im Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgründe
sei, nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
seitens der heimatlichen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Aus-
mass verfolgt. Die eingereichten Beweismittel (Kopien des Haftbefehls
vom […] und eines Polizeibuchauszugs vom […]) vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Für die Echtheit der besagten Dokumente be-
steht keine Gewähr, zumal diese nur in Kopie vorliegen. Kopien wie die
vorliegenden vermögen grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zu ent-
falten. Zudem ist nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz dieser
Dokumente gelangt sein sollte. Der Gesuchsteller machte hierzu keinerlei
Angaben und entsprechende Zustellungsnachweise liegen nicht vor. Die
Zweifel werden dadurch bestärkt, dass grundsätzlich davon ausgegangen
werden dürfte, dass die Aushändigung eines Haftbefehls, in Form einer Ab-
schrift, erst bei Verhaftung der betroffenen Person erfolgt. Auch ist der dem
Gesuchsteller zur Last gelegte Sachverhalt aus den besagten Dokumenten
nicht ersichtlich; entgegen seiner Behauptung ergibt sich daraus nicht,
dass er der Unterstützung der LTTE beschuldigt werde, weil er die besagte
LTTE-(…) und ihr Kind im (…) 2013 mit dem Motorrad in die Klinik gefahren
habe. Diese Dokumente sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der
im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten
Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante
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Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu be-
legen. Die Beweismittel sind damit nicht als beweistauglich und somit auch
nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG vermögen diese neuen Beweismittel somit auch kein Wegwei-
sungshindernis zu begründen.
3.2.2 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisions-
eingabe vom 7. November 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und
dem Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender ist
festzuhalten, dass diese Themen und Fragen im Beschwerdeurteil vom
7. August 2019 geprüft und berücksichtigt wurden. Die diesbezüglichen
Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebene und die entspre-
chenden Verweise auf Berichte der SFH, des UN-Menschenrechtsrats und
des CAT aus den Jahren 2016 bis 2018, respektive seine Rüge, ein Risi-
koprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine
appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 bezie-
hungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sach-
verhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens in-
des kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist ei-
nem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebun-
den ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel
darstellt. Die erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019
erfolgten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von Mitte November 2019
sind – wie nachfolgen unter E. 3.2.3 ausgeführt wird – nicht Gegenstand
des vorliegenden Revisionsverfahrens.
3.2.3 Soweit sich der Gesuchsteller auf einen erst nach dem Beschwerde-
urteil vom 7. August 2019 erfolgten Überfall auf das Haus seiner Familie
im (…) 2019 beruft, ist festzustellen, dass dieses Ereignis gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund seiner Datierung revisionsrechtlich un-
beachtlich ist und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten
ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit
des besagten Vorbringens und der entsprechenden Dokumente (Strafan-
zeige vom […] und Medienberichte zum Überfall) ist vorliegend nicht zu
prüfen, da – wie ausgeführt – nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
vorgefallene Ereignisse respektive entstandene Beweismittel, selbst wenn
sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzu-
nehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Dasselbe gilt für
die erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erfolgten
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Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von Mitte November 2019. Auch hin-
sichtlich dieses Ereignisses ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
4.
Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen res-
pektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Be-
schwerdeurteils D-3146/2017 vom 7. August 2019 rechtfertigen würden.
Das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom
7. November 2019 (vgl. E. 3.2.3) ist darauf hinzuweisen, dass Revisions-
gesuche, die mit neuen Ereignissen respektive neu entstandenen Beweis-
mitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an
die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
Vorliegend hat der Gesuchsteller das fragliche Ereignis (Überfall auf das
Haus seiner Familie im […] 2019) bereits mit Eingabe vom 7. November
2019 beim SEM eingebracht und es obliegt ihm, diesbezüglich nunmehr
erneut beim SEM vorstellig zu werden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5865/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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